E-Bilanz: Die elektronische Bilanz fürs Finanzamt
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1. Teil:
1. Auswirkungen der E-Bilanz
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2. Teil:
2. Härtefallregelung auf Antrag
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3. Teil:
3. Welche Aufgaben im Unternehmen erforderlich sind
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4. Teil:
4. Vorteile für die Finanzämter und Risiken der E-Bilanz
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5. Teil:
5. Checkliste
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6. Teil:
Tools und Vorlagen

1. Auswirkungen der E-Bilanz
Bereits jetzt hat die DATEV ihre Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 an die Struktur der E-Bilanz angepasst. Das bedeutet für Unternehmen, sie sollten jetzt auf den Zug aufspringen und mit den Vorbereitungen beginnen.
Die E-Bilanz verändert nicht nur den Weg und die Art und Weise der Übermittlung. Sie ist in der Gliederung der einzelnen Positionen viel tiefer als der handelsrechtliche Abschluss. Dies ist der Grund, weshalb neue Konten für 2012 eingeführt werden und weshalb man sich Gedanken über das momentane Buchungsverhalten machen sollte.
Als Lexware Kunde haben Sie mit der Version 2012 bereits die neuen Konten erhalten. D.h. über eine Aktualisierung der Standard-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 konnten Sie Ihren Kontenplan auf den neuesten Stand bringen.
1.1 Wer die Bilanzdaten elektronisch übermitteln muss
Zur elektronischen Übermittlung ihrer Bilanzdaten sind nur bilanzierende Unternehmen verpflichtet. In der Praxis gehören dazu:
- Land-und Forstwirte, die nach der Abgabenordnung zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig bilanzieren,
- Freiberufler, die freiwillig Bücher führen,
- Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch (soweit keine Befreiung möglich ist für Einzelkaufleute wegen Unterschreitung der Grenzwerte der Umsatzerlöse bzw. des Jahresüberschusses) und
- Gewerbetreibende, die laut Abgabenordnung zur Buchführung verpflichtet sind oder dies freiwillig tun.
1.2 Wann muss elektronisch übertragen werden
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen (= Wirtschaftsjahr 2013), müssen bilanzierende Unternehmen ihre Bilanzdaten in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln.
Für das Jahr 2012 kann der Abschluss noch auf Papier übersandt werden. Dies ist gedeckt durch die sog. Nichtbeanstandungsregelung. Eine freiwillige Übermittlung der E-Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2012 ist jedoch möglich.
| Wirtschaftsjahr | Übermittlung wann | Übermittlung auf welchem Weg |
| 2011 | In KJ 2012 | Papierform |
| 2012 | In KJ 2013 | Papierform oder freiwillig elektronisch |
| 2013 | In KJ 2014 | Verpflichtend elektronisch |
Hinweis:
Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, greifen die Verpflichtungen zur E-Bilanz erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013.
Der Unternehmer ermittelt seinen Gewinn mittels einer Bilanz vom 1.8.2011 bis 31.7.2012. Die Vorschriften zur E-Bilanz gelten für ihn das Wirtschaftsjahr 2013 (siehe Tabelle unten).
| Wirtschaftsjahr 2012 | Wirtschaftsjahr 2013 | |
| Laufzeit des Wirtschaftsjahrs | 1.8.2011 bis 31.7.2012 | 1.8.2012 bis 31.7.2013 |
| Anwendung der E-Bilanz-Regeln für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. | Nein, Wirtschaftsjahr begann bereits in 2011 |
Ja, erstes Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt |
Als Lexware Nutzer können Sie Ihre E-Bilanz mit der Jahresendversion 2013 übertragen.
1.3 Welche Daten elektronisch zu übermitteln sind
Die Finanzverwaltung hat festgelegt, welche Mindestdaten elektronisch zu übermitteln sind. Der Datensatz umfasst das Stammdaten-Modul und das Jahresabschluss-Modul.
In den Stammdaten werden beispielsweise Rechtsform, Sitz des Unternehmens, Steuernummer, Wirtschaftsjahr, Angaben zu Gesellschaftern usw. erfasst. Enthalten sind hier ca. 56 Felder, die es auszufüllen gilt.
Im Jahresabschluss-Modul ist ein Datenschema zur Übermittlung der erforderlichen Berichte enthalten.
Folgende Berichtsbestandteile gehören zu Muss-Bestandteilen. Die in fett gedruckten Berichte sind verpflichtend ab 2014 zu übertragen. Für die anderen Bestandteile gibt es eine Übergangsfrist bis nach 2014:
- Einheitsbilanz oder Handelsrechtliche Bilanz inkl. Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz
- Gewinn-und Verlustrechnung
- Ergebnisverwendung
- Kapitalkontenentwicklung (nur für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften)
- Steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
- Steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften (zusätzliche Felder)
Daneben existierende Berichte können freiwillig elektronisch übermittelt werden -z. B. der von der Finanzverwaltung benötigte Anlagespiegel.
Bei der Befüllung der Mussfelder wird so viel wie möglich automatisiert. Wo dies nicht möglich ist, stellt Lexware Ihnen eine Ausfüllhilfe zur Seite.
1.4 In welcher Form erfolgt die Übermittlung der Daten
Damit die Daten einheitlich übermittelt werden, hat sich die Finanzbehörde auf eine Übermittlung im
XBRL-Datenformat verständigt (XBRL = e Xtensible Business Reporting Language; www.xbrl.de). Die Daten selbst bekommen über die sog. Taxonomie ihre Struktur.
XRBL ist ein einfaches Datenformat, welches bereits zum jetzigen Zeitpunkt in Ihrer Lexware Software integriert ist. Somit können Sie sich entspannt zurücklehnen. Im Falle des Falles ist alles parat.


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