Wie kann ich meinen Geschäftswagen bestmöglich abschreiben?

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Haben Sie einen Firmenwagen gekauft und dem betrieblichen Anlagevermögen zugeordnet, stellt sich die Frage nach der bestmöglichen Abschreibung. Ist die 20-prozentige Sonderabschreibung möglich? Wie wirkt sich ein Investitionsabzugsbetrag aus den Vorjahren auf die Abschreibung aus? Welche Fehlerquellen gibt es? Auf diese Fragen erhalten Sie hier eine Antwort.

icon_autor Autor: Ottfried Weiss

Die Ermittlung der Abschreibung erfolgt in drei, maximal vier Schritten. Beherzigen Sie diesen Weg, können Sie innerhalb weniger Minuten die betriebsprüfungssichere und steuerlich bestmögliche Abschreibung für Ihren Firmenwagen ermitteln.

Schritt 1: Anschaffungskosten ermitteln

Ausgangsbasis für die Ermittlung der Abschreibung sind die Anschaffungskosten (Kaufpreis + Anschaffungsnebenkosten). Sind Sie nur zum Teil oder gar nicht zum Abzug der Vorsteuer berichtigt, gehört die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis des Fahrzeugs ebenfalls zu den Anschaffungskosten.

Schritt 2: Ermittlung der regulären Abschreibung

Bei Anschaffungen seit dem 31.12.2010 kommt als Abschreibung nur noch die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht, bei der die Anschaffungskosten (Schritt 1) gleichmäßig auf die Nutzungsdauer von sechs Jahren verteilt werden. Die Abschreibung ist streng zeitanteilig vom Monat des Kaufs an zu ermitteln.  

Schritt 3: Ermittlung der Sonderabschreibung

Die 20-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist zusätzlich zur regulären Abschreibung erlaubt, wenn Sie Ihren Firmenwagen im Jahr des Kaufs und im Jahr danach nachweislich zu mehr als 90 Prozent betrieblich nutzen. Bilanzieren Sie, kommt die Sonderabschreibung nur dann in Betracht, wenn der Wert Ihres Betriebsvermögens im Jahr vor der Anschaffung nicht mehr als 235.000 Euro betragen hat. Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung, ist die Sonderabschreibung erlaubt, wenn der Gewinn des Vorjahrs nicht über 100.000 Euro lag.

1. Wird der Pkw im Jahr des Kaufs und im Folgejahr voraussichtlich zu mehr als 90% betrieblich genutzt? Wenn nein, keine Sonderabschreibung möglich.
Wenn ja, weiter mit Punkt 2
2. Lag der Wert des Betriebsvermögens des Vorjahrs bei Bilanzierung bei maximal 235.000 Euro? Betrug Ihr Gewinn bei der Einnahmen-Überschussrechnung im Vorjahr maximal 100.000 Euro? Wenn nein, keine Sonderabschreibung möglich.
Wenn ja, weiter mit Punkt 3
3. Anschaffungskosten (Schritt 1) ………. Euro
4. Sonderabschreibung: Anschaffungskosten x 20% ………. Euro

Schritt 4: Auswirkung eines Investitionsabzugsbetrags auf die Abschreibung

Haben Sie in den Vorjahren für den geplanten Kauf Ihres Firmenwagens den 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abgezogen, mindern sich um diesen Betrag die in Schritt 1 ermittelten Anschaffungskosten und somit natürlich auch die Höhe der Abschreibung. 
 

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icon_autor Autor: Ottfried Weiss

Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts führen die folgenden Fehler meist zu Beanstandungen des Prüfers und zu Steuernachzahlungen:

  • Zeitanteiligkeit falsch: Die Abschreibung wird nicht zeitanteilig ermittelt.
  • Fehlerhafte Sonderabschreibung: Einzelunternehmer ermitteln den Wert für die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Da in diesem Fall von einer mindestens 30-prozentigen privaten Mitbenutzung des Pkw ausgegangen wird, scheidet die Sonderabschreibung aus, denn die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung ist nicht gegeben.
  • Fehlerhafter Investitionsabzugsbetrag: Auch beim Investitionsabzugsbetrag gilt die 90-Prozent-Regelung, entsprechend der Sonderabschreibung. Wird kein Fahrtenbuch geführt, kippt der Investitionsabzugsbetrag. Das bedeutet:
    1. Änderung des Steuerbescheids des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde.
    2. Keine Minderung der Anschaffungskosten für die Ermittlung der Abschreibung.


► Praxis-Tipp: So sichern Sie sich die Sonderabschreibung und den Investitionsabzugsbetrag
Die mehr als 90-prozentige betriebliche Nutzung des Firmenwagens kann folgendermaßen nachgewiesen werden:

  • Sie führen ein Fahrtenbuch.
  • Der Pkw ist ein Firmenwagen, der für einen Mitarbeiter gekauft wurde.
  • Der Pkw wird von einer GmbH gekauft. Da eine GmbH keine Privatsphäre hat, also kein privater Anteil angenommen wird, gilt die 90-Prozent-Grenze als überschritten.

 

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icon_autor Autor: Ottfried Weiss

Beispiel 1: Standardfall mit Sonderabschreibung

Herr Müller kauft im September einen neuen Kleintransporter für seine Schreinerei. Der Kaufpreis beträgt 30.000 Euro zzgl. 5.700 Euro Umsatzsteuer. Für Sonderausstattung zahlt er zusätzlich 2.000 Euro zzgl. 380 Euro Umsatzsteuer. Er ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung liegen vor.

Kaufpreis zzgl. Nebenkosten (Schritt 1) 32.000 Euro
Jahresabschreibung 5.333 Euro (32.000 Euro : 6 Jahre)
Zeitanteilige Abschreibung = Abschreibung im Erstjahr 1.778 Euro (5.333 Euro x 4/12)
20-prozentige Sonderabschreibung 6.400 Euro (32.000 Euro x 20 Prozent)
Gesamte Abschreibung im Erstjahr 8.178 Euro

 
Beispiel 2: Wann die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten zählt

Frau Meier erwirbt im August einen neuen Pkw für 25.000 Euro zzgl. 4.750 Euro Umsatzsteuer. Sie ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Kleinunternehmerin oder Ausführung umsatzsteuerfreier Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen). Die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung liegen nicht vor.

Kaufpreis (Schritt 1) 25.000 Euro
Umsatzsteuer, da nicht vorsteuerabzugsberechtigt 4.750 Euro
= Gesamte Anschaffungskosten 29.750  Euro
Jahresabschreibung 4.958 Euro (29.750 Euro : 6 Jahre)
Zeitanteilige Abschreibung = Abschreibung im Erstjahr 2.066 Euro (4.958 Euro x 5/12)

 

Kommentare (2)

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29.3.2012, 9:34 Uhr
von Alfred Eder
Das mit der fehlenden Privatsphäre bei der GmbH scheint mir als Begründung sehr dürftig, wenn z. B. der Geschäftsführer oder andere Mirarbeiter das Auto privat nutzen dürfen.
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3.1.2012, 8:03 Uhr
von Peter Schädler
Danke für diese sehr verständlich geschriebene Erklärung ;-).
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