Minijob: Das müssen Sie bei der Einstellung von Minijobbern beachten

Fast jedes Unternehmen beschäftigt Minijobber. Sie helfen aus, wenn Not am Mann ist, oder übernehmen Tätigkeiten, für die sich kein Vollzeitjob lohnt. Doch was ist eigentlich ein Minijob und was zeichnet dieses besondere Arbeitsverhältnis aus? Damit die Abrechnung steuerlich als geringfügige Beschäftigung erfolgen kann, müssen die Jobs auf 603 Euro-Basis ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Auch in puncto Versicherungen müssen Sie beim Minijob einiges beachten. Darüber hinaus sollten Sie die Richtlinien kennen, um Aushilfen anzumelden. Hier finden Sie alles Wichtige auf einen Blick.

Zuletzt aktualisiert am 26.02.2026
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Definition

Was ist ein Minijob und wie viel verdient man als Aushilfe?

Beim Minijob handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, bei dem Unternehmen die Arbeitnehmer nach der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze bezahlen. Ab 2026 dürfen Minijobber maximal 603 Euro im Monat und höchstens 7.236 Euro im Jahr verdienen. Im Jahr 2025 lag beim Minijob die monatliche Verdienstgrenze noch bei 556 Euro. Zum Vergleich: 2022 galten für den Minijob 520 Euro als Obergrenze.

Aufgrund dieser Verdienstgrenze wird der Minijob auch als geringfügige Beschäftigung bezeichnet. Diese Angestellten sind in der Regel selbst nicht sozialversicherungspflichtig – der Arbeitgeber muss aber dennoch Sozialversicherungsbeiträge abführen.

In diesem Zusammenhang stehen auch die Bezeichnungen Aushilfe bzw. Aushilfsjob. Ein Aushilfsjob (oft auch Nebenjob oder 603 Euro-Job genannt) beschreibt laut § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IV ein Arbeitsverhältnis, das entweder dauerhaft oder kurzfristig aufgenommen werden kann. Wenn Sie Aushilfen anmelden wollen, gelten hier, wie bei Mini-, Neben- bzw. 603 Euro-Jobbern auch, die reduzierte Arbeitszeit und der geringere Aushilfslohn. 

Umfrage zum Minijob

Grundregeln im Minijob: Welche Rechte und Pflichten gelten für dieses Arbeitsverhältnis?

Um zu klären, was ein Minijob ist, müssen zu Beginn einige Rahmenbedingungen bekannt sein. Denn für die Beschäftigung von Minijobbern gelten besondere Regeln. Hierzu zählen beispielsweise, wie viel man als Aushilfe verdienen darf oder welche Rechte und Pflichten mit dem Minijob für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbunden sind. Nicht zu vergessen, welche Kosten Arbeitgebern für Minijobs entstehen.

Hier die wichtigsten Aspekte und Vorgaben für Beschäftigte auf 603 Euro-Basis im Überblick:

  • Als Aushilfe verdienen Minijobber regelmäßig höchstens 603 Euro pro Monat. Darüber hinaus dürfen Minijobber maximal 7.236 Euro pro Jahr verdienen.
  • Wenn Sie als Arbeitgeber Minijobber bzw. Aushilfen anmelden, darf die 603 Euro-Grenze in manchen Monaten überschritten werden, solange Sie die jährliche Gesamtgrenze einhalten.
  • Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer werden pauschal berechnet und vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgeführt. Alternativ kann die Lohnsteuer bei einem Arbeitsverhältnis als Minijob auch mit der individuellen Lohnsteuerklasse des Mitarbeiters abgerechnet werden. Ist der Minijob die einzige Beschäftigung, gilt Steuerklasse 1 bis 5, je nach der individuellen Versteuerung des Mitarbeiters.
  • Durch einen Minijob entstehen Arbeitgebern auch Kosten: 2026 fallen Pauschalabgaben in Höhe von 31,40 % an:
    • 13 % für die Krankenversicherung
    • 15 % für die Rentenversicherung
    • 2 % für Lohnsteuerpauschale (diese können auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden)
    • Insgesamt 1,2 % für die Umlagen U1 (Entgeltfortzahlung 0,8 %), U2 (Mutterschaft 0,22 %) sowie 1,6 %  für die gesetzliche Unfallversicherung
    • Beiträge für die Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung entfallen
    • Anders ausgedrückt: Bei einem Minijob entstehen Arbeitgebern Kosten in Höhe von rund 186 Euro pro Monat – zusätzlich zum Bruttolohn.
  • Minijobber zahlen in diesem Arbeitsverhältnis einen Eigenanteil zur Rentenversicherung, sofern sie sich nicht ausdrücklich von diesem Pflichtbeitrag befreien lassen. Der Minijob selbst ist steuerfrei für den Arbeitnehmer, sodass diese ihren Verdienst „Brutto für Netto“ ausbezahlt bekommen. Ausnahme: Der Arbeitgeber wälzt die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % auf den Mitarbeiter ab. In dem Fall wird der entsprechende Betrag vom Bruttolohn abgezogen.

Info

Änderungen der Umlagen U1 und U2

Der Umlagesatz zur U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) wurde 2026 von 1,1 % auf 0,80 % gesenkt. Die Umlage U2 (Mutterschaft) änderte sich bereits zum 1. Januar 2025. Er sank von 0,24 % auf 0,22 %.

Tipp

Vorlage für den Arbeitsvertrag für Minijobber verwenden

Gemäß § 2 des Nachweisgesetzes müssen Sie die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses in einem Arbeitsvertrag festhalten. Dort sind wichtige Aspekte wie Urlaubsanspruch und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geregelt. Viele Minijobber wissen nämlich nicht, dass sie Anspruch auf die beiden genannten Punkte haben. 

Damit Sie keine Pflichtinformationen im Arbeitsvertrag für Minijobber übersehen, sollten Sie am besten auf eine entsprechende Vorlage zurückgreifen. Eine solche Vorlage für den Arbeitsvertrag für Minijobber finden Sie hier zum kostenlosen Download.

Was kostet ein Minijob den Arbeitgeber?

Als Unternehmer sind für Sie zwei Faktoren besonders wichtig:

  1. Sie möchten zum einen so viele Aufträge wie möglich abarbeiten.
  2. Sie versuchen zum anderen, die Betriebsausgaben niedrig zu halten. 

Mit Blick auf die Personalkosten liegt es nahe, Mitarbeitende auf Basis eines Minijobs einzustellen. Bei den oben gelisteten Pauschalzahlungen von ungefähr 31 % stellt sich die Frage, welche Kosten durch einen Minijobber für Sie als Arbeitgeber tatsächlich entstehen.

Hierbei sollten Unternehmer Folgendes beachten:

  • Minijobber bzw. Aushilfen sind für Arbeitgeber nicht zwangsläufig günstiger als Teilzeitkräfte. Die Lohnnebenkosten sind zwar geringer, Minijobber haben aber auch in diesem Arbeitsverhältnis Anspruch auf Mindestlohn.
  • Melden Sie einen Minijob offiziell an, entstehen Kosten für Sie als Arbeitgeber: Für den Minijob zahlen Sie Abgaben als Arbeitgeber. Zudem haben Aushilfen bzw. Minijobber gesetzlich festgelegten Anspruch auf bezahlten Urlaub.
  • 603 Euro-Kräften steht darüber hinaus eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu. 

Inklusive bezahltem Urlaub und potenziellen Krankheitstagen kann eine angemeldete Aushilfe das 1,5-Fache ihres Lohns kosten.

Achtung

Obergrenze für Minijobs seit dem 1. Januar 2026 erhöht

Auch mit Blick auf den Mindestlohn lässt sich genauer klären, was ein Minijob ist.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro. Damit wurde auch die Verdienstobergrenze für Minijobs von 556 Euro (2025) auf 603 Euro angehoben. Das bedeutet, der Übergangsbereich eines Midijobs liegt dementsprechend bei 603,01 Euro bis 2.000 Euro.

Was sich beim Arbeitsverhältnis Minijob bzw. Midijob noch geändert hat und was Sie als Arbeitgeber beachten müssen, lesen Sie in unserem weiterführenden Artikel zu den neuen Verdienstgrenzen im Minjob und Midijob.

Ausblick: 2027 erhöht sich die Verdienstobergrenze im Minijob auf monatlich 633 Euro. Im Vergleich dazu gab es 2022 für den Minijob nur 520 Euro.

Minijobber einstellen: Rentenversicherungsbeitrag

Ein Aspekt des Minijobs, bei dem Kosten nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für Arbeitnehmer entstehen, ist der Rentenversicherungsbeitrag. Neben dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung muss der Minijobber aus seinem Einkommen zusätzlich einen eigenen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 3,6 % des Arbeitsentgelts zahlen, damit ihm die Zeit angerechnet wird.

Bei der Beschäftigung von Rentnern in einem Minijob gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln. Nur Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen sowie Ruhestandsbeamte sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Sie müssen deshalb keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag zahlen. Der pauschale Beitrag des Arbeitgebers fällt unter diesen Bedingungen aber trotzdem an.

Minijobber können sich vom Rentenversicherungsbeitrag befreien lassen

Für Ihren Minijobber kann sich der Eigenbeitrag durchaus lohnen, z. B. um Lücken in der Rentenversicherung aufzufüllen. Beurteilen kann das nur ein Rentenfachmann im Einzelfall. Möchte der Minijobber in diesem Arbeitsverhältnis keinen Eigenanteil zahlen, kann er sich von dieser Beitragspflicht befreien lassen.

So geht's:

  • Ihr Minijobber reicht einen schriftlichen Antrag zur Befreiung bei Ihnen ein.
  • Sie informieren innerhalb von sechs Wochen die Minijob-Zentrale und melden den geringfügig Beschäftigten dort an. Bei der Sozialversicherungsmeldung der Rentenversicherung geben Sie die Beitragsgruppe 5an.
  • Den Antrag nehmen Sie – versehen mit dem Eingangsdatum zu Ihren Abrechnungsunterlagen. Sie benötigen diesen Beleg für zukünftige Sozialversicherungsprüfungen. Auch wenn Sie Aushilfen anmelden, gilt es, sämtliche Personaldaten vollständig zu führen.

Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, können sich auch im laufenden Arbeitsverhältnis noch von der Beitragspflicht befreien lassen.

Achtung

Meldung der Steuer-ID an die KBS seit 1.1.2022

Als Arbeitgeber müssen Sie beachten, dass Sie seit dem 1. Januar 2022 die Steuer-ID Ihrer Minijobber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) im elektronischen Meldeverfahren übermitteln müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine pauschale oder eine individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse vorgenommen wird. Sobald Sie Aushilfen anmelden, müssen Sie zudem die Art der Versteuerung übermitteln.

Die Steuer-ID finden Ihre Beschäftigten folgendermaßen:

  • auf der Lohnsteuerbescheinigung
  • auf dem Einkommensteuerbescheid
  • auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) bei der erstmaligen Vergabe einer Steuer-Identifikationsnummer
  • auf dem Schreiben des Finanzamts vom Oktober / November 2011 mit der Information über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: ELStAM)

Ist noch keine Steuer-ID vorhanden (oder nicht auffindbar), können Sie Ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass sie diese auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern beantragen können.

Arbeitsrecht wie bei allen anderen Mitarbeitern

In Punkto Arbeitsrecht gelten im Minijob die gleichen Rechte und Pflichten: Laut Minijob-Regelung sind geringfügig Beschäftigte genauso zu behandeln wie jeder andere Mitarbeiter. Angemeldete Minijobber und Aushilfen haben in diesem Arbeitsverhältnis anteilig dieselben Anrechte auf Urlaub, Weihnachtsgeld, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagszuschlag.

Einziger Unterschied: Wenn sie länger als sechs Wochen krank sind, erhalten sie kein Krankengeld von der Krankenkasse. Für Mitarbeiter auf 603 Euro-Basis gelten zudem die ganz normalen Regeln für die Kündigung, auch hinsichtlich des Kündigungsschutzes. Bezahlen Sie nach Tarif, bekommt auch der Minijobber Tariflohn.

Was zahlt der Arbeitgeber bei einem Minijob?

Die Kosten, die Arbeitgebern durch einem Minijob entstehen, sind nicht zwangsläufig günstiger als bei Teilzeitkräften. Denn Minijobber oder Aushilfen sind keine billigen Arbeitskräfte:

  • Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro gilt auch für sie.
  • Ausnahmen bestehen nur für wenige Personengruppen, wie bestimmte Praktikanten und Schüler.
  • Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, genaue Stundenaufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Ihrer Minijobber zu führen.
  • Wie viele Stunden ein Mitarbeiter im Minijob arbeitet, bleibt Ihnen überlassen, solange er dabei die geltende Verdienstobergrenze nicht überschreitet.

Bei einem Monatsgehalt von 603 Euro und eine, Stundenlohn von 13,90 Euro darf ein Minijobber im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses rein rechnerisch gesehen 43,38 Stunden im Monat arbeiten.

Info

BAG-Urteil zur Lohngleichheit: Mindestlohn beim Nebenjob

Im Januar 2023 entschied das BAG, dass Beschäftigte mit einer geringfügigen Beschäftigung bei identischer Tätigkeit und gleicher Qualifikation Anspruch auf denselben Stundenlohn haben wie Vollzeitbeschäftigte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023, 5 AZR 108/22). Das Urteil kam folgendermaßen zustande:

  • Auf eine höhere Vergütung der Arbeitsstunden hatte ein Rettungsassistent geklagt, der bei einem Rettungsdienst als geringfügig Beschäftigter einen Stundenlohn von 12 Euro brutto erhielt, da er im beklagten Unternehmen als nebenamtlicher Beschäftigter gilt. Der Rettungsassistent arbeitete also auf Minijob-Basis und bekam dafür den Mindestlohn. Hauptamtliche Beschäftigte erhalten für die gleiche Arbeit einen Arbeitslohn von 17 Euro brutto pro Stunde.
  • Der Arbeitgeber begründete den Lohnunterschied damit, dass die nebenamtlichen Rettungsassistenten Wunschtermine für Einsätze nennen und Dienste ablehnen könnten, was die Planungssicherheit erschwere. Dies stünde den Vollzeitbeschäftigten nicht zu.
  • Das BAG sah darin keinen ausreichenden Grund für einen geringeren Lohn.
  • Für Unternehmen bedeutet das Urteil, dass sie zukünftig gut prüfen sollten, aus welchem Grund sie geringfügig Beschäftigten also Minijobbern oder auch Praktikanten mit Mindestlohn weniger Lohn zahlen als Vollzeitbeschäftigten.

Wann müssen Sie Minijobber bzw. Aushilfen anmelden?

Hier gibt es einen klaren Grundsatz: Wenn Sie als Unternehmer regelmäßig eine Aushilfe im Minijob-Arbeitsverhältnis beschäftigen und die Arbeit monatlich mit 603 Euro oder 7.236 Euro im Jahr vergüten, müssen Sie den Mitarbeiter bzw. die Aushilfe anmelden. 

  • Die klassische Haushaltshilfe, die Kinderbetreuung oder die Pflege alter und kranker Menschen – das sind klassische Minijobs, die auch von Privathaushalten angemeldet werden können.
  • Im gewerblichen Bereich gehen die Möglichkeiten weit darüber hinaus. Hier kann für jede erdenkliche Arbeit ein Minijobber bzw. eine Aushilfe eingestellt werden. Egal, ob es ums Kellnern, die Buchhaltung oder Unterstützung in der Projektarbeit geht.

Info

Überschreiten der Verdienstgrenze: Minijob wird sozialversicherungspflichtig

Kommen Minijobber hinsichtlich der Bezahlung über die jährliche gesetzliche Grenze, dann gelten sie nicht mehr als Geringverdiener, sondern als reguläre Arbeitnehmer und sind damit sozialversicherungspflichtig.

Wie müssen Sie Aushilfen anmelden?

Damit Sie die Anmeldung von Aushilfen bei den Behörden ordnungsgemäß durchführen, müssen Sie bestimmte Informationen abgeben. Daher sollten Sie wissen, was bei der Anmeldung eines Minijobs wichtig ist. Als grundsätzliche Voraussetzung gelten die folgenden Unterlagen:

  • die Betriebsnummer Ihrer Firma
  • den ausgefüllten Personalbogen der Minijob-Zentrale
  • Meldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung

Wenn Sie als Arbeitgeber klassische 603 Euro-Aushilfen anmelden, müssen Sie folgende Angaben machen: 

  • An- und Abmeldungen: also wann die Tätigkeit aufgenommen oder beendet wurde. Beides kann auch gleichzeitig gemacht werden, beispielsweise wenn die Aushilfe nur einen Tag angemeldet werden muss. Das ist maximal sechs Wochen rückwirkend möglich.
  • Jahresmeldungen und Unfallversicherung (UV)-Jahresmeldungen
  • Unterbrechungsmeldungen
  • Meldung in Insolvenzfällen

Bei der Variante von Aushilfen mit kurzfristiger Anstellung müssen Sie bei der Anmeldung folgende Informationen weitergeben:

  • An- und Abmeldung
  • UV-Jahresmeldung

Sie können dabei auch die An- und Abmeldung zusammen abgeben, wenn die Spanne der Beschäftigung sechs Wochen oder darunter beträgt.

Info

Wo müssen Minijobber bzw. Aushilfen angemeldet werden?

Sobald Sie Minijobber bzw. Aushilfen in einem Arbeitsverhältnis auf 603 Euro-Basis einstellen, ist es erforderlich, dass Sie diese auch bei der richtigen Behörde registrieren:

  • Die Anmeldung erfolgt bei der Minijob-Zentrale. Das ist die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügig Beschäftigten in Deutschland, sprich 603 Euro-Kräfte.
  • Die Bundesbehörde bietet online eine Vielzahl an Info-Unterlagen, Checklisten und die passenden Formulare, um Minijobber bzw. Aushilfen anzumelden.
  • Ein Minijob muss mit der ersten Lohnabrechnung, spätestens aber sechs Wochen nach dem Start des Arbeitsverhältnisses, angemeldet werden.

Verdienstgrenze für Minijobs und Besonderheiten

Bei einem Minijob spielt die Verdienstgrenze eine zentrale Rolle. Sobald diese überschritten wird, gelten Minijobber nicht länger als geringfügig beschäftigt, sondern als reguläre, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Daneben gibt es weitere Besonderheiten, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen sollten.

Höchstens 603 Euro pro Monat

Bei einem fixen Monatsentgelt ist die Rechnung einfach: Der Mitarbeiter auf Minijob-Basis darf durchschnittlich höchstens 603 Euro pro Monat und höchstens 7.236 Euro  im Jahr verdienen. Für die 603 Euro-Grenze sind alle Zahlungen relevant, die Sie einem Minijobber in einem Kalenderjahr voraussichtlich zahlen. Dazu gehören auch Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Wird diese Grenze eingehalten, darf das Monatsentgelt auch mal höher als 603 Euro sein. Steht von vornherein fest, dass der Minijobber keine 12 Monate beschäftigt wird, müssen Sie die Jahresgrenze anteilig herunterrechnen.

Beispiel: Weihnachtsgeld einrechnen
Ihr Mitarbeiter verdient jeden Monat 603 Euro. Wie alle Mitarbeiter erhält er ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatseinkommens. Da der Mitarbeiter durch das Weihnachtsgeld regelmäßig mehr als 603 Euro pro Monat verdient, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Stattdessen rutscht der Arbeitnehmer in einen Midijob.

Achtung

Ausnahme bei höherem Lohn

Wenn Sie Minijobber einstellen bzw. Aushilfen anmelden, darf in diesem Arbeitsverhältnis die Jahresentgeltgrenze von 7.236 Euro ausnahmsweise überschritten werden, wenn das Überschreiten unvorhersehbar war und in höchstens 3 Monaten mehr als 603 Euro ausgezahlt wird.

Beispiel: Als gelegentlich und unvorhersehbar gilt das Überschreiten der Verdienstgrenze wegen Krankheitsvertretung. Ein Einsatz als Urlaubsvertretung ist dagegen vorhersehbar und daher nicht erlaubt.

Bei schwankendem Entgelt müssen Sie schätzen

Fällt das monatliche Einkommen voraussichtlich unterschiedlich aus, weil der Minijobber je nach Arbeitsaufkommen mehr oder weniger arbeiten soll, müssen Sie das durchschnittliche Entgelt schätzen.

Achtung

Bei erheblichen Schwankungen kein Minijob möglich

Ein Arbeitsverhältnis als Minijob ist ausgeschlossen, wenn Ihr Mitarbeiter einige Monate Vollzeit arbeitet und den Rest des Jahres so wenig, dass er unter dem Jahresgrenzwert bleibt. 

Praxis-Beispiel: Unterschiedlicher Lohn im Minijob

Ihr neuer Minijobber soll je nach Arbeitsaufkommen unterschiedlich eingesetzt werden. Von April bis Oktober soll er auf je 300 Euro, von November bis März auf 500 Euro kommen. Liegt ein Minijob vor?

Antwort: Ja, es handelt sich um einen Minijob. Von April bis Oktober verdient Ihr Mitarbeiter insgesamt 2.100 Euro (300 Euro x 7). Von November bis März kommen 2.500 Euro (500 Euro x 5) dazu. Damit beträgt sein Aushilfslohn in 12 Monaten 4.600 Euro. Er bleibt damit unter der Jahresgrenze von 7.236 Euro.

Alternative: Ihr Minijobber soll nur von August bis Dezember beschäftigt werden und in dieser Zeit 700 Euro monatlich verdienen. Handelt es sich hierbei um einen Minijob?

Antwort: Nein. Da die Beschäftigung von vornherein auf weniger als 12 Monate ausgerichtet ist, müssen Sie von einer anteiligen Jahresgrenze ausgehen. Für die fünf Beschäftigungsmonate beträgt sie 3.015 Euro (603 Euro x 5). Diese ist in diesem Fall mit 3.500 Euro eindeutig überschritten (700 Euro x 5).

Info

Möchten Sie als Selbstständiger nebenher einen Minijob ausüben?

Als Selbstständiger können Sie grundsätzlich nebenher eine 603 Euro-Aushilfe annehmen. Dabei sollten Sie allerdings wissen, was bei einem Minijob steuerlich und rechtlich zu beachten ist. Welche Aspekte das sind, zeigen wir Ihnen in unserem weiterführenden Artikel zum Thema "Selbstständig und Minijob".

Weitere Beispiele für Beschäftigungen von Minijobbern

Keine Hauptbeschäftigung, mehrere Minijobs

Minijobs finden sich in zahlreichen Konstellationen. Nachfolgend ein paar typische Beispiele, wie Sie in Ihrem Unternehmen Minijobber in einem solchen Arbeitsverhältnis beschäftigen können. 

Keine Hauptbeschäftigung, mehrere Minijobs

Hat der Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, darf er grundsätzlich mehrere Minijobs verrichten bzw. bei mehreren Arbeitgebern als Aushilfe angemeldet sein. Das Gesamteinkommen aus allen Minijobs darf jedoch 603 Euro pro Monat bzw. 7.236 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Ist dies der Fall werden alle Jobs versicherungspflichtig und dürfen nicht mehr als Minijob abgerechnet werden.

Eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat keine Auswirkung auf den Minijob bei Ihnen.

Bei Hauptbeschäftigung nur ein Minijob möglich

Hat der Minijobber bei einem anderen Arbeitgeber eine reguläre Hauptbeschäftigung oder einen Midijob, darf er bei Ihnen als Minijobber arbeiten. Ein Minijob bzw. ein Aushilfsjob neben der regulär angemeldeten Hauptbeschäftigung ist erlaubt. Weitere Minijobs sind in diesem Fall aber nicht gestattet.

Achtung

Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung definiert

Als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gelten z. B. auch eine betriebliche Berufsausbildung oder der Bezug von Vorruhestandsgeld. 

Einer Ihrer angestellten Mitarbeiter in Voll- oder Teilzeit kann bei Ihnen keinen Minijob annehmen –  auch nicht in einem anderen Ihrer Betriebe. Übernimmt z. B. Ihr Produktionshelfer neben seiner Hauptbeschäftigung für Ihren Betrieb die Hausmeistertätigkeiten, können Sie ihn nicht als Minijobber für diese Arbeit anmelden.

Elternzeit- oder Arbeitslosengeldbezug: mehrere Minijobs erlaubt

Wer Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezieht, darf mehrere Nebenjobs bis zur 603 Euro-Grenze haben. Allerdings wird den Empfängern der Aushilfslohn, der über die Verdienstgrenze hinausgeht, auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Arbeitnehmer in Elternzeit dürfen ebenfalls neben dem Bezug des Elterngeldes einen Minijob ausüben. In diesem Fall dürfen sie sogar eine geringfügige Beschäftigung bei ihrem Hauptarbeitgeber haben.

Studenten

Für den Minijob während des Studiums gelten die ganz normalen Minijob Rechte und Pflichten.

Minijobs mit beschränkter oder einmaliger Beschäftigungsdauer

Wenn Sie in Ihrem Betrieb für einen kurzen Überbrückungszeitraum eine Aushilfe anmelden wollen, ist grundsätzlich die Rede von einer „Aushilfe mit kurzfristiger Beschäftigung“, was nicht das gleiche wie ein Minijob ist. Auch in diesem Rahmen müssen Sie einige elementare Punkte beachten:

  • Zeitraum: Es besteht eine maximale Beschäftigungsdauer von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen.
  • Bezahlung: Sie müssen sich an das Mindestlohngesetz halten.
  • Versicherung: Auch wenn Sie Aushilfen kurzzeitig anmelden, müssen diese im Fall eines Unfalls abgesichert sein.
  • Sozialabgaben: Der Beschäftigte ist sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss lediglich die Umlagen 1 und 2 abführen.

Achtung

Informieren Sie jede Arbeitsstelle von weiteren Beschäftigungen

Ganz gleich, ob bei Arbeitnehmern die Kombination Hauptberuf + Nebenjob, Minijob + Minijob oder mehrere 603 Euro-Jobs zutrifft:

Der Angestellte ist sowohl als Vollzeitkraft als auch als Aushilfe angemeldet und dazu verpflichtet, alle Arbeitgeber über die jeweiligen anderen Arbeitsverhältnisse in Kenntnis zu setzen.

Tipp

Unbedingt Fragebogen ausfüllen lassen

Auf der Website der Minijob-Zentrale steht ein spezieller Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte zum Download bereit. Lassen Sie diesen von Ihrem Bewerber ausfüllen und nehmen Sie ihn zu den Personalunterlagen. Den Fragebogen finden Sie hier.

Besonderheit: Minijob und Krankenversicherung

Seit 2009 besteht in Deutschland gemäß § 193 III VVG gesetzlich die Pflicht zur Krankenversicherung. Jeder mit einem Wohnsitz in Deutschland muss krankenversichert sein. Durch die Leistungen der Krankenversicherung sollen Menschen die Möglichkeit haben, Angebote wahrzunehmen, die ihre Gesundheit erhalten, wiederherstellen oder verbessern. 

Grundsätzlich gilt: Minijobber und Aushilfen, die in einem Beschäftigungsverhältnis auf 603 Euro-Basis angemeldet sind, müssen daher wie alle anderen Arbeitnehmer auch krankenversichert sein. Sie unterliegen einer Versicherungspflicht und müssen diese auch mit einem Beitragsnachweis belegen.

Einen Minijob ohne Krankenversicherung auszuführen, ist also nicht möglich.

Als Arbeitgeber zahlen Sie die Abgaben für einen Minijob. In der Regel entrichten Sie einen Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung. Der Anteil, den Sie für die Krankenversicherung zusätzlich an die Minijob-Zentrale abführen müssen, beträgt 13 % gemessen am Lohn.  
 
Beispiel: Wenn ein Minijobber 603 Euro verdient, müssen Sie als Arbeitgeber 72,28 Euro an die Minijob-Zentrale als Abgabe zur Krankenversicherung bezahlen (13 % x 603 Euro = 72,28 Euro).
 
Allerdings sind Angestellte mit geringfügiger Beschäftigung dadurch nicht automatisch in der Krankenversicherung versichert, da dies erst ab einem Gehalt von 603 Euro der Fall ist. Ihre 603 Euro-Kräfte sind deshalb selbst dafür verantwortlich, sich bei der Krankenkasse anzumelden.

Welche Optionen bestehen für Minijob-Beschäftigte für die Krankenversicherung?

Es gibt verschiedene Varianten, wie sich Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung krankenversichern können: 

1. Die Krankenversicherung als Familienversicherung beim Minijob

Minijobber müssen eigenständig keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie über Eltern oder Ehepartner familienversichert sind. Hier müssen Sie jedoch auch sicherstellen, dass sie die 603 Euro-Grenze nicht überschreiten. 

2. Die freiwillige Krankenversicherung beim Minijob

Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, die ausschließlich auf 603 Euro-Basis arbeiten, keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ausüben und nicht mehr Teil der Familienversicherung sind, müssen diese sich freiwillig bei einer Krankenversicherung anmelden. Dabei haben sie die Wahl, sich gesetzlich oder privat versichern zu lassen.

  • Die gesetzliche Krankenversicherung: Minijobber, die sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, müssen für den gesamten Beitragssatz selbst aufkommen. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber anteilig nicht für die Krankenversicherung aufkommen müssen.
  • Die private Krankenversicherung zum Minijob: Für 603 Euro-Kräfte, die sich bei einer privaten Krankenkasse versichern, entfällt der Pauschalbetrag für Arbeitgeber grundsätzlich.

3. Die Krankenversicherung von Studenten beim Minijob

Wenn Sie Studenten als Minijobber einstellen bzw. als studentische Aushilfe anmelden, müssen Sie ihr Alter berücksichtigen. Unter 25 Jahren sind sie in der Regel bei den Eltern familienversichert. Ab 25 Jahren fallen Studenten aus der Familienversicherung heraus und müssen sich zu einem Studenten-Tarif selbst versichern. Hierbei haben auch Studenten die Wahl zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. 

4. Die Krankenversicherung von Rentnern beim Minijob

Wenn Sie Rentner als Minijobber anstellen, sparen Sie sich als Arbeitgeber die Abgaben für die Krankenversicherung. Diese läuft entweder weiterhin über den Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Krankenkasse oder aber über die private Krankenversicherung. 

5. Die Krankenversicherung bei einem 603 Euro-Job neben einer Hauptbeschäftigung

Wenn ein Minijobber bei Ihnen ein maximales Einkommen von 603 Euro erhält und einer Hauptbeschäftigung nachgeht, über die er auch krankenversichert ist, so fallen für ihn keine weiteren Kosten für die Krankenversicherung an. 

Was Arbeitgeber grundsätzlich bei der Lohnabrechnung für Minijobber beachten müssen

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, auch für Minijobber eine korrekte Lohnabrechnung zu erstellen – ganz gleich, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Die Lohnabrechnung für Minijobs unterscheidet sich dabei in einigen Punkten von der regulären Abrechnung, enthält aber grundsätzlich dieselben Pflichtangaben.

Folgende Angaben gehören in die Lohnabrechnung eines Minijobbers:

  • Persönliche Daten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Steuer-ID und Steuerklasse des Mitarbeiters.
  • Arbeitgeberdaten: Ihr Unternehmensname und Ihre Anschrift.
  • Beschäftigungsdaten: Beginn und ggf. Ende der Beschäftigung sowie der Abrechnungszeitraum.
  • Bruttolohn: Der vereinbarte Lohn vor Abzügen.
  • Sachbezüge/geldwerte Vorteile: Falls zusätzliche Leistungen gewährt werden.
  • Abzüge: Etwaige Beiträge zur Rentenversicherung und ggf. Kirchensteuer.
  • Netto-Auszahlungsbetrag: Der Betrag, der dem Minijobber tatsächlich ausgezahlt wird.
  • Rentenversicherungsbeiträge: Minijobber zahlen in der Regel 3,6 % an die Minijob-Zentrale.
  • Arbeitgeberanteile: Sie als Arbeitgeber tragen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Beiträge zur Unfallversicherung.

Achten Sie darauf, dass die Lohnabrechnung für Minijobs stets vollständig, korrekt und fristgerecht erstellt wird – das schützt Sie vor Nachzahlungen und sorgt für Transparenz im Arbeitsverhältnis.

Info

Beitragsgruppenschlüssel Minijob: Das müssen Arbeitgeber beachten

Für jeden Minijob müssen Sie als Arbeitgeber den Beitragsgruppenschlüssel angeben. Dieser vierstellige Code gibt an, ob Ihr Minijobber in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig ist.

So setzen sich die vier Stellen des Minijob-Beitragsgruppenschlüssels zusammen:

1. Stelle: Krankenversicherung

  • 6: Versicherungsfrei
  • 3: Ermäßigter Beitrag
  • 1: Versicherungsfrei

2. Stelle: Rentenversicherung

  • 1: Rentenversicherungspflichtig
  • 5: Rentenversicherungspflichtig (mit Befreiungsantrag)
  • 0: Rentenversicherungsfrei

3. Stelle: Arbeitslosenversicherung

  • 0: Nicht versicherungspflichtig

4. Stelle: Sonstiges

  • 0: Keine Besonderheiten

Beispiel:

Ein Minijobber mit Rentenversicherungspflicht und gesetzlicher Krankenversicherung wird mit Minijob-Beitragsgruppenschlüssel 6100 gemeldet. Nutzen Sie stets den korrekten Schlüssel, um eine fehlerfreie Sozialversicherungsmeldung sicherzustellen.

Bei alten Minijob-Verträgen bestehen Besonderheiten

Für Minijob-Verträge bzw. Anmeldungen von Aushilfen, die schon vor dem 01.01.2014 bestanden haben, gilt altes Recht. Diese Minijobber haben eine Versicherungsfreiheit bei der Rentenversicherung, wenn ihr Entgelt 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Wenn doch, können sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Minijobber im Privathaushalt

Wer auf der Suche nach einem Minijob ist, findet diese Art des Arbeitsverhältnisses entweder in einem gewerblichen Bereich oder auch in Privathaushalten. Wenn Sie als private Person einen Minijobber beschäftigen wollen, gelten hinsichtlich Entgeltgrenze, Urlaubsanspruch, Arbeitstage usw. im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für Minijobber im gewerblichen Umfeld. Wenn Sie für Ihren privaten Haushalt eine 603-Euro-Kraft einstellen, sollten Sie genau wissen, was bei einem Minijob zu beachten ist.

Deshalb sollten Sie als Privatperson einige Aspekte berücksichtigen:

  • Minijobs in Privathaushalten stellen eine besondere Art der geringfügigen Beschäftigung dar.
  • Gesetzlich ist diese Art des Aushilfsjobs unter § 8a SGB IV geregelt.
  • Der Arbeitgeber, der im privaten Umfeld einen Minijobber anstellt, zahlt geringere Pauschalbeiträge. Insgesamt beläuft sich der Beitragsanteil auf zirka 15 %. Diese teilen sich auf in:
    • 5 % Krankenversicherung
    • 5 % Rentenversicherung
    • 2 % Lohnsteuer
    • 1,6 % Unfallversicherung
    • 0,8 % Umlage bei Krankheit
    • 0,22 % Umlage bei Mutterschutz
  • Wenn Sie in Ihrem Privathaushalt einen Minijobber einstellen, sind Sie verpflichtet, die Person auch anzumelden. Ist die Erwerbstätigkeit des Minijobbers nicht angemeldet, gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldstrafe von 5.000 Euro geahndet werden.
  • Passiert einem nicht angemeldeten Minijobber in Ihrem privaten Haushalt ein Unfall, müssen Sie auch mit einem Regress der Berufsgenossenschaft rechnen.
  • Angemeldet wird der Minijobber im Privathaushalt über das Haushaltsscheckverfahren, das von der Minijob-Zentrale betrieben wird. Hiermit wird Ihnen eine Steuererstattung zugesichert.

Das Arbeitsumfeld für Minijobber

Neben der Beschäftigung in privaten Haushalten oder in einem gewerblichen Umfeld können Arbeitnehmer einen Mibijob auch von zuhause ausüben.

  • Ob es gestattet ist, die Arbeit im Homeoffice zu erbringen, hängt von den Regelungen des Arbeitgebers ab.
  • Handelt es sich bei dem Minijob um eine Tätigkeit, die zum Beispiel rein mit der Hilfe eines Computers oder Laptops ausgeführt werden kann, spricht nichts dagegen, dass der Minijobber seinen Nebenjob auch von zu Hause aus verrichten kann.

Welche Vorteile bieten Ihnen Minijobber bzw. Aushilfen?

Nachdem sämtliche Regelungen und Ausnahmen erläutert wurden, gilt es abschließend noch zu klären, von welchen Vorzügen Sie als Arbeitgeber profitieren, wenn Sie Minijobber bzw. Aushilfen anmelden. Ob es sich lohnt 603 Euro-Kräfte einzustellen, hängt von der wirtschaftlichen Lage und Ihren betriebsinternen Konditionen ab:

  • In der schnelllebigen Wirtschaftswelt müssen Sie heutzutage häufig flexibel sein und angemessen auf Marktschwankungen reagieren können.
  • Sprengt ein Auftrag beispielsweise Ihre eigenen Kapazitäten, ist es hilfreich, wenn Sie Minijobber bzw. Aushilfen angemeldet haben, die einspringen, die unvorhersehbare Auftragsspitze abfedern können und somit zur Prozessoptimierung beitragen.
  • Das erhöht gerade bei kleinen Unternehmen die Flexibilität immens.
  • Durch die Einstellung von Minijobbern bzw. Aushilfen fallen in der Regel dennoch geringere Sozialkosten an.
  • Außerdem ist die Anmeldung einer Aushilfe vergleichsweise mit einem geringen bürokratischen Aufwand für Sie verbunden.

Zusätzlich können Sie mit Minijobbern dem Fachkräftemangel vorbeugen oder diesen beseitigen. Kompensieren Sie beispielsweise den Abgang eines Mitarbeiters durch einen Minijobber. Haben Sie jemanden eingestellt, können Sie sich zunächst ein Bild von seiner Arbeit machen. Erledigt die Person ihre Aufgaben mit guten Ergebnissen, wäre dies eine potenzielle Option auf eine Festanstellung in Teil- oder Vollzeit.

Für Berufseinsteiger, Menschen mit Lücken im Lebenslauf oder Quereinsteiger ist ein Arbeitsverhältnis im Minijob also eine vielversprechende Chance, sich zu beweisen. Dazu sollten Unternehmen Minijobber als vollwertige Beschäftigte anerkennen und wertschätzen – nicht nur als Lückenbüßer. So kann aus einem Minijob eine Teil- oder Vollzeitstelle werden, die beiden Parteien Vorteile bringt.

Denn eines ist sicher: Machen Sie keinen Unterschied zwischen Minijobbern, Vollzeit- und Teilzeitkräften, profitieren Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Arbeitsmoral und Zuverlässigkeit dieser Mitarbeiter. Schließen Sie diese Mitarbeiter dagegen aus, dürften Moral und Mitarbeitermotivation in den Keller rutschen. 

Arbeitsverhältnis Minijob als Chance für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Ein Minijob bietet Unternehmen eine flexible Möglichkeit, personelle Engpässe abzufedern. Gleichzeitig hilft der Minijob die Kosten für Arbeitgeber planbarer zu machen. Doch das Arbeitsverhältnis Minijob hat auch Vorteile für Arbeitnehmer: Es eröffnet ihnen eine niedrigschwellige Möglichkeit für den Quereinstieg oder den Wiedereinstieg in das Berufsleben sowie die Chance, Berufserfahrung zu sammeln oder das Gehalt aus einer Hauptbeschäftigung aufzubessern.

Voraussetzung, um von diesen Vorteilen zu profitieren, ist, dass Verdienstgrenzen, Meldepflichten und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Wenn Sie Minijobber fair bezahlen und korrekt behandeln, kann aus der geringfügigen Beschäftigung für beide Seiten ein nachhaltiger Vorteil entstehen.