Was muss ich bei der Einstellung von Minijobbern beachten?

Vorteile des Minijobs
Die Einstellung von Minijobs bieten für Sie folgende Vorteile:
- Der Mitarbeiter verdient höchstens 400 EUR pro Monat.
- Der Mitarbeiter muss keine Lohnsteuerkarte vorlegen.
- Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer werden pauschal berechnet und vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgeführt.
- Insgesamt fallen für den Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von 30 % an: Krankenversicherung 13 %, Rentenversicherung 15 %, Lohnsteuer 2 %
- Der Minijobber selbst muss keine Abgaben zur Sozialversicherung zahlen.
Klären Sie, ob ein Minijob möglich ist
1. Höchstens 400 EUR pro Monat
Der Minijobber darf durchschnittlich höchstens 400 EUR pro Monat verdienen. Die Anzahl der Arbeitstage oder Arbeitsstunden spielt dabei keine Rolle. Für die 400-EUR-Grenze sind alle Zahlungen relevant, die Sie dem Minijobber in einem Jahr voraussichtlich zahlen. Dazu gehört auch ein Weihnachtsgeld. Alles in allem darf er in einem Jahr also höchstens 4.800 EUR verdienen.
► Beispiel: Weihnachtsgeld einrechnen
Ihr Mitarbeiter verdient jeden Monat 400 EUR. Wie alle Mitarbeiter erhält er ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsverdienstes.
Lösung: Es liegt kein Minijob vor, weil der Mitarbeiter durch das Weihnachtsgeld regelmäßig mehr als 400 EUR pro Monat verdient.
Wird der Verdienst voraussichtlich unterschiedlich ausfallen, weil der Minijobber je nach Arbeitsanfall mehr oder weniger arbeiten soll, schätzen Sie das durchschnittliche Entgelt.
Verdient Ihr Minijobber einmal überraschend mehr als 400 EUR, bleibt es beim Minijob. Er darf also für einen plötzlich erkrankten Kollegen einspringen. Allerdings dürfen die 400 Euro nur zweimal innerhalb von 12 Monaten überschritten werden. Wie viel der Minijobber in diesen 2 Monaten verdient, spielt keine Rolle. Er kann also kurzzeitig auch einen kranken Vollzeitmitarbeiter vertreten.
2. Weitere Beschäftigungen
Hat Ihr Minijobber noch andere Beschäftigungen, müssen Sie aufpassen. Dadurch kann die 400-EUR-Grenze überschritten werden, sodass kein Minijob mehr möglich ist.
Keine Hauptbeschäftigung, mehrere Minijobs
Wenn der Minijobber keine Hauptbeschäftigung, aber bereits einen oder mehrere Minijobs bei anderen Arbeitgebern hat, gilt Folgendes: Sie müssen den Lohn aus allen Minijobs zusammenrechnen. Verdient er in allen Minijobs insgesamt regelmäßig mehr als 400 EUR, ist ein Minijob bei Ihnen nicht möglich.
► Achtung:
Eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat keine Auswirkung auf den Minijob bei Ihnen.
Ein Minijob neben der Hauptbeschäftigung?
Hat der Minijobber bei einem anderen Arbeitgeber eine normale Hauptbeschäftigung, darf er bei Ihnen als Minijobber arbeiten. Ein Minijob neben der Hauptbeschäftigung ist erlaubt.
Ausnahme: Ist der Minijobber im Hauptberuf Beamter, gelten andere Regeln. Ein Beamter darf so viele Minijobs haben, wie er möchte. Er darf nur in allen zusammen nicht mehr als 400 EUR je Monat verdienen.
► Achtung:
Einer Ihrer Stammmitarbeiter kann bei Ihnen keinen Minijob annehmen. Übernimmt z. B. Ihr Produktionshelfer neben seiner Hauptbeschäftigung für Ihren Betrieb die Hausmeistertätigkeiten, kann er die Hausmeisterarbeit nicht als Minijob erledigen.
Eltern- oder Arbeitslosengeld
Bezieher von Arbeitslosengeld I und II dürfen Minijobs haben. Haben Sie mehrere, sind auch hier die Löhne für die 400-EUR-Grenze zusammenzurechnen.
Bezieher von Elterngeld dürfen sogar beim bisherigen Arbeitgeber einen Minijob haben.
Studenten
Für den Minijob während des Studiums gelten die ganz normalen Minijob-Regeln.

Arbeitsrecht wie bei allen anderen Mitarbeitern
Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte und so zu behandeln wie jeder andere Mitarbeiter auch. Der Minijobber hat anteilig dieselben Ansprüche auf Urlaub, Weihnachtsgeld, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und für Feiertage. Für ihn gelten die ganz normalen Kündigungsregeln. Müssen Sie nach Tarif bezahlen, muss auch der Minijobber Tariflohn bekommen. Sie dürfen ihn nicht anders behandeln, weil er nur aushilft.
Schriftlicher Arbeitsvertrag
Am besten schließen Sie auch mit Minijobbern einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Damit können Sie im Streitfall beweisen, was Sie ausgehandelt haben.

Unvorhersehbare Mehrbeschäftigung
Fall: Ein Minijobber nimmt im März die Arbeit auf. Er erhält einen Monatslohn von 350 EUR ausbezahlt. Sie zahlen darauf die pauschalen Abgaben.
Im Herbst erkrankt ein anderer Mitarbeiter. Sie bitten den Minijobber deshalb, im Oktober und November mehr zu arbeiten. Er wird dadurch in diesen 2 Monaten je 700 EUR ausbezahlt bekommen. Was bedeutet das für den Minijob?
Lösung: Die 4.800-EUR-Grenze für das Jahr bleibt hier weiterhin unterschritten. Dass der Minijobber 2 Monate lang mehr als 400 EUR verdient, schadet dem Minijob nicht. Voraussetzung: Sie konnten nicht damit rechnen. Verdient er aber innerhalb von 12 Monaten in einem dritten Monat mehr, ist in diesem Monat kein Minijob mehr möglich. Im dritten Monat müssten Sie also ganz normale Abgaben abführen.









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