Was muss ich bei der Gestaltung eines Arbeitsvertrags beachten?

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Beim Gestalten eines Arbeitsvertrags sind Sie weitgehend frei. Wenn Sie aber auf Nummer Sicher gehen wollen, sodass Sie Ihre Interessen im Notfall auch vor Gericht durchsetzen können, sollten Sie die wichtigsten Regeln kennen. Vor allem, wenn Sie wie die meisten Arbeitgeber einen Mustervertrag verwenden, ist einiges zu beachten.

icon_autor Autor: Birgit Gaiser

1. Entscheiden Sie sich für einen Vertragstyp

Normalfall ist der unbefristete Vertrag. Befristete Verträge werden aber immer beliebter. Der befristete Vertrag hat den Vorteil, dass er automatisch endet, wenn das Ende der Frist oder der Zweck erreicht sind. Für den befristeten Arbeitsvertrag gelten jedoch teilweise andere Regeln als für den unbefristeten Vertrag.

2. Legen Sie den Inhalt fest

Viele Punkte können Sie frei gestalten. Sie müssen nur aufpassen, dass Sie mit Ihrer Formulierung wirklich genau das festlegen, was Sie beabsichtigen. Hier einige Tipps zu den wichtigsten Vertragspunkten:

  • Befristung
    Wenn Sie einen befristeten Vertrag ohne Sachgrund abschließen möchten, gehört das Fristende in den Vertrag. Sie formulieren z. B.: „Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 31.7.2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“
    Handelt es sich um einen befristeten Vertrag mit Sachgrund, muss der Sachgrund, z. B. „als Elternzeitvertretung“, angegeben werden.
  • Tätigkeit
    Im Arbeitsvertrag vereinbaren Sie, welche Arbeit Ihr Mitarbeiter ausführen soll. Wenn Sie den Mitarbeiter z. B. als kaufmännischen Angestellten einstellen, muss er alle Arbeiten leisten, die zu diesem Berufsbild gehören. Da Sie als Kleinunternehmer darauf angewiesen sind, Ihre wenigen Mitarbeiter flexibel einsetzen zu können, bedenken Sie: Je genauer Sie die Tätigkeit im Arbeitsvertrag beschreiben, desto geringer sind Ihre Möglichkeiten, dem Mitarbeiter später andere Arbeiten zuzuweisen. Wenn Sie Ihren Mitarbeiter z. B. als Buchhalter eingestellt haben, können Sie ihn nicht anweisen, Angebote zu erstellen.
  • Arbeitsort
    Wenn Sie mehrere Niederlassungen haben, können Sie im Arbeitsvertrag vorsehen, dass Sie den Mitarbeiter, soweit es ihm zumutbar ist, an einen anderen Standort versetzen können.
  • Probezeit
    Eine Probezeit muss, wenn gewünscht, ausdrücklich vereinbart werden. Sie darf höchstens 6 Monate betragen.
  • Kündigungsfristen
    Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Arbeitgeber mit höchstens 20 Mitarbeitern dürfen auch eine Kündigungsfrist von 4 Wochen ohne festen Endtermin vereinbaren. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist nach 2 Jahren gestaffelt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Für den Arbeitnehmer gilt die automatische Verlängerung nicht, es sei denn, Sie vereinbaren diese im Arbeitsvertrag.

    ► Achtung:
    Die normale Kündigung mit Kündigungsfrist ist beim befristeten Vertrag grundsätzlich nicht möglich. Sie geht nur, wenn das im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.


  • Gehalt
    Regeln Sie das Gehalt (Grundentgelt, Zuschläge, Sonderzahlungen usw.) genau und unmissverständlich und legen Sie auch fest, wann Sie es auszahlen. Sie können vereinbaren, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, sollten aber ausdrücklich eine Maximalzahl der Überstunden festlegen.
    Wenn Ihre Mitarbeiter eine Sonderzahlung (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) erhalten, achten Sie besonders genau auf die Formulierung. Wichtig ist zu klären, ob es sich um einen Anspruch auf Dauer oder um eine freiwillige Leistung handelt und was passieren soll, wenn ein Mitarbeiter während des Jahres ein- oder austritt.
  • Arbeitszeit
    Bei der Vereinbarung der Arbeitszeit sind Ihnen durch das Arbeitszeitgesetz Grenzen gesetzt. Überstunden dürfen Sie nur anordnen, wenn Sie sich dieses Recht im Arbeitsvertrag vorbehalten haben. Ohne Vereinbarung können Sie Überstunden nur in absoluten Notfällen verlangen.
  • Urlaub
    Der gesetzliche Urlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche bzw. 20 Werktage bei einer 5-Tage-Woche; das entspricht jeweils 4 Wochen pro Jahr. Wenn Sie mehr Urlaubstage bieten, sollten Sie den Zusatzurlaub im Arbeitsvertrag im Einzelnen regeln.
  • Arbeitsverhinderung
    Wenn der Mitarbeiter krank ist, muss er Ihnen das unverzüglich, d. h. am ersten Tag, mitteilen. Ist er länger als 3 Tage krank, muss er eine Krankmeldung vorlegen. Sie können im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass er bereits am ersten Tag eine Krankmeldung vorlegen muss.

3. Fertigen Sie einen schriftlichen Vertrag

Sie können einen Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich schließen. Trotzdem sollten Sie Ihre Arbeitsverträge aus Beweiszwecken immer schriftlich machen.


► Wichtig:
Wollen Sie einen befristeten Vertrag schließen, müssen Sie die Befristung schriftlich formulieren. Sonst entsteht automatisch ein unbefristeter Vertrag.


 

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icon_autor Autor: Birgit Gaiser

Musterverträge

Für Musterverträge gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. D. h.,  sie müssen besonders klar und unmissverständlich formuliert sein.

Änderungen des Arbeitsvertrags

Um im Streitfall beweisen zu können, was Sie am Arbeitsvertrag geändert haben, sollten Sie auch Vertragsänderungen unbedingt schriftlich festhalten. Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter z. B. eine Lohnerhöhung geben möchten, empfiehlt es sich, das schriftlich zu machen.
 

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icon_autor Autor: Birgit Gaiser

Vertrag mit Überraschung

Fall
Unternehmer U. hatte einen Mustervertrag verwendet. Er sollte für 1 Jahr befristet sein. Diese Befristung hatte er fett und mit größerer Schrift gedruckt. Im weiteren Text hatte er noch eine weitere Befristung für 6 Monate vorgesehen. Danach sollte das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der Probezeit enden. Diese Befristung war in normaler Schrift und auch sonst nicht hervorgehoben. Nach 5 Monaten machte er die Mitarbeiterin schriftlich darauf aufmerksam, dass das Arbeitsverhältnis wegen der Befristung mit Ablauf der Probezeit ende. Das wollte sich die Mitarbeiterin nicht gefallen lassen.

Lösung
Die Mitarbeiterin gewann den Prozess. U. musste sie nach der Probezeit weiter beschäftigen. Grund:  Wegen der fett und in größerer Schrift gedruckten Befristung für 1 Jahr konnte die Mitarbeiterin davon ausgehen, dass der Vertrag für 1 Jahr abgeschlossen werden sollte. Sie musste nicht damit rechnen, dass im Vertrag noch eine weitere, nicht hervorgehobene kürzere Befristung enthalten war. Die zweite Befristung über 6 Monate war deshalb ungültig.

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