Verschiebung der elektronischen Lohnsteuerkarte auf 2013 - was jetzt zu tun ist

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das:
Arbeiten Sie weiter wie bisher. Der Lohnsteuerabzug für das Jahr 2012 erfolgt auf Basis der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. anhand der vom Arbeitnehmer vorgelegten Ersatzbescheinigung.
Für Ihr Lexware Lohnprogramm bedeutet das:
Aufgrund der ursprünglichen Planung hatten wir natürlich bereits alle Anpassungen für das ELStAM-Verfahren in Lexware lohn+gehalt, plus, pro, premium 2012 vorgenommen. Durch die Verschiebung des Verfahrenstarts um ein Jahr, werden wir diese Funktionen nun erst Anfang 2013 in den Programmen aktivieren. So ist sichergestellt, dass Sie jederzeit vollkommen rechtssicher arbeiten.
Ende 2012 werden wir Sie rechtzeitig vorm Start des ELStAM-Verfahrens nochmals über dieses Thema informieren.
Weitere wichtige Infos zur Verschiebung des ELStAM-Verfahrens auf 2013:
- Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine evtl. ausgestellte Ersatzbescheinigung 2011 und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 zugrunde zu legen.
- Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden.
- Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2012 zugunsten des Arbeitnehmers ab, oder ist die Steuerklasse II bescheinigt und sind die Voraussetzungen dafür entfallen, besteht eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt.
- Wechselt der Arbeitnehmer im Übergangszeitraum 2012 seinen Arbeitgeber, hat er sich die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 vom bishe-rigen Arbeitgeber aushändigen zu lassen und dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.
Ausführliche Informationen finden Sie hier:
Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen






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