Zusammenfassende Meldung: Halbierung der Bagatellschwelle wirkt zurück!

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UStG). Die ZM muss zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abgegeben werden.
Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen wurde die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen zum 1.7.2010 durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (vom 8.4.2010, BGBl 2010 I S. 386) von zuvor quartalsweise auf monatlich verkürzt (gilt nicht für die zu meldenden sonstigen Leistungen).
Die Finanzverwaltung erhält so zeitnäher Informationen zu derartigen innergemeinschaftlichen Umsätzen deutscher Unternehmer. Der Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu den für die Kontrolle des innergemeinschaftlichen Handels erforderlichen Daten erfolgt zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs.
Grundsätzlicher Meldezeitraum für Warenlieferungen und Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG ist der Monat. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats an das BZSt übermittelt werden (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG).
Ist dem Unternehmer vom Finanzamt eine Dauerfristverlängerung im Voranmeldungsverfahren (§§ 46 ff. UStDV) gewährt worden, gilt diese nicht für die Abgabe der ZM.
Unternehmer, die nur in geringem Umfang innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG ausführen - ab Mitte 2010 nicht mehr als 100.000 EUR im Quartal -, können die ZM weiterhin quartalsweise abgeben.
Ab 1.1.2012 sinkt dieser Grenzbetrag auf 50.000 EUR (§ 18a Abs. 1 Satz 2 u. 5 UStG). Wird im Laufe eines Quartals die Betragsgrenze überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Betragsgrenze überschritten wurde.
Wichtig: Bereits das Überschreiten der 50.000 EUR-Grenze in einem Quartal in 2011 ist schädlich, obwohl die Grenze erst zum 1.1.2012 sinkt. Denn der Grenzbetrag darf weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der 4 vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils überschritten werden (§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG).
Ein Beispiel:
Unternehmer U hat im 1. Quartal 2011 innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt, deren Bemessungsgrundlagen insgesamt 55.000 EUR betrugen. Im 2., 3. und 4. Quartal betrugen die Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Lieferungen jeweils 40.000 EUR.
Da der (bisherige) Grenzbetrag von 100.000 EUR bislang nicht überschritten wurde, hat U seine ZMs für 2011 quartalsweise abgegeben.
Ab 2012 muss U seine ZM monatlich abgeben, da er den (neuen) Grenzbetrag von 50.000 EUR im laufenden Quartal bzw. in einem der 4 vorangegangenen Quartale (konkret: 1. Quartal 2011) überschritten hat. Die ZM für Januar 2012 muss er dem BZSt daher bis zum 25.2.2012 übermitteln.
Gut zu wissen: Natürlich berücksichtigt die Entscheidungshilfe zur ZM in Lexware buchhalter pro / premium 2012 die neue Umsatzgrenze in Höhe von 50.000 EUR ab dem 1.1.2012. Sie können also Anfang des Jahres ganz schnell feststellen, ob Sie in Zukunft zur Abgabe einer ZM verpflichtet sind.






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