Welche Haftungsfragen muss ich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beachten?

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Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) lässt sich sehr einfach gründen. Schwieriger wird es bei der Haftung: Denn für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter gemeinsam und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Deshalb sollten Sie einige Dinge mit Ihrem Partner klären.

icon_autor Autor: Cecilia Hardenberg

Mitgefangen – mitgehangen: Wählen Sie Ihre Partner sorgfältig aus

In einer GbR haben Sie immer mindestens einen Partner. Weil Sie auch für dessen Handeln haftbar gemacht werden können, sollten Sie ihn sehr gründlich auswählen. Sogar gute Freunde können sich im Ernstfall als „Kameradenschweine“ entpuppen. Und ein Fehler Ihres Partners kann auch Sie selbst in Bedrängnis bringen. Ganz nach dem Motto „mitgefangen – mitgehangen“ haften Sie für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemeinschaftlich. Deswegen sollten Sie Ihrem Partner blind vertrauen können, aber sich trotzdem bestmöglich absichern.


Regeln über Regeln: Ein schriftlicher Vertrag ist ein Muss

Eine GbR können Sie zwar mündlich und formlos gründen, doch das sollten Sie nicht tun. Legen Sie alles schriftlich fest. Sparen Sie zudem nicht an der falschen Stelle, indem Sie den Vertrag selbst aufsetzen. Klären Sie wichtige Haftungsfragen gemeinsam mit einem Rechtsanwalt, und beschränken Sie Ihre Haftung. Dabei sollten Sie unter anderem folgende Punkte festlegen: 

 

  • Regeln Sie die Vertretungsbefugnis, und weichen Sie von der gesetzlichen Gesamtgeschäftsführung ab. Es ist sinnvoll, eine Einzelvertretung zuzulassen, diese aber auf einen Höchstbetrag zu beschränken. Zudem kann es je nach Geschäftszweck sinnvoll sein, die Tätigkeitsbereiche aufzuteilen. So lässt sich beispielsweise festlegen, dass Sie für alle kaufmännischen Belange zuständig sind, während Ihr Partner die Akquise verantwortet. Die Gesellschafter können dann in ihrem Bereich eigenständig Entscheidungen treffen.

    ► Achtung:
    Bedenken Sie, dass Sie gleichzeitig mit der GbR haftbar gemacht werden können! Es haften also nicht zunächst die GbR und dann die einzelnen Gesellschafter.



    ► Tipp:
    Sie können im Gesellschaftsvertrag alle Gesellschafter dazu verpflichten, gegenüber Geschäftspartnern die Haftung der GbR auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken und die Gesellschafter nur als Teilschuldner entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung zu verpflichten. Dies ist aber unüblich und kann bei manchem Geschäftspartner einen unprofessionellen Eindruck erwecken.


     

  • Integrieren Sie in den Vertrag beispielhaft eine Aufzählung von Widerspruchsgründen, wann z. B. die Einzelvertretung entzogen werden darf.
  • Legen Sie den Maximalbetrag fest, der vom Geschäftskonto monatlich privat entnommen werden darf. Legen Sie verschiedene Geschäftsunterkonten an, um den Überblick zu behalten (z. B. ein eigenes Einlagekonto).
  • Legen Sie sehr genau fest, wie Sie mit zukünftigen Konflikten oder Rechtsstreitigkeiten umgehen.
  • Gesellschafterwechsel (oder das Ausscheiden eines Gesellschafters, etwa durch den Verkauf seiner Anteile oder Kündigung) sind zwar bei der GbR schwierig, doch auch hierfür sollten Sie eine Regelung treffen. Bestimmen Sie im Vertrag, dass zum Beispiel vor dem Verkauf von Anteilen alle Gesellschafter zustimmen müssen. Regeln Sie zudem Kündigungsgründe, Abfindungsansprüche, Wettbewerbsverbote und Haftungsdetails des Gesellschafters nach seinem Ausscheiden.

    ► Tipp:
    Legen Sie fest, dass ein Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden für Verbindlichkeiten haftet, die während seiner Unternehmenszugehörigkeit verursacht wurden. Sie können auch regeln, dass der Ausscheidende so lange weiter haftet, bis er im Handelsregister gelöscht und auf den Firmenbriefköpfen etc. entfernt wurde. Er wird infolgedessen alles dafür tun, seine Austragung in die Wege zu leiten. Außerdem ist es sinnvoll, per Rundschreiben alle Gläubiger über das Ausscheiden eines Gesellschafters zu informieren.



    ► Achtung:
    Bei einem Gesellschafterwechsel übernimmt der Erwerber der Anteile alle Rechten und Pflichten seines Vorgängers.


  • Regeln Sie, wann ein Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden darf. Listen Sie alle Ausschlussgründe klar und unmissverständlich auf: beispielsweise wenn der betreffende Gesellschafter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
  • Nehmen Sie in den Vertrag eine sogenannte Fortsetzungsklausel auf, damit die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht automatisch aufgelöst wird, und treffen Sie eine Erbfolgeregelung.
  • Legen Sie die Gesellschafterbeiträge vertraglich fest.
  • Auch Wettbewerbsverbote sollten Sie in den Vertrag aufnehmen.

► Tipp:
Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, empfiehlt sich auch ein Gründungscoaching. Es ist ein aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds finanziertes Programm. Mehr dazu unter: www.kfw.de



Schließen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung ab

Mit einer Berufshaftpflichtversicherung fangen Sie Kosten ab, die durch Ihre Fehler entstehen können. Im Mandanten- bzw. Kundenvertrag ist eine Haftungsbeschränkung auf die Haftpflicht-Versicherungssumme zulässig. Viele Berufsgruppen, z. B. Anwälte und Steuerberater, sind sogar gesetzlich dazu verpflichtet.

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icon_autor Autor: Cecilia Hardenberg

Haftungsausschluss bei bestimmten GbR

Eine Besonderheit gilt für bestimmte GbR, etwa für geschlossene Immobilienfonds oder Bauherrengemeinschaften. Sie dürfen in ihren AGB eine Haftungsbegrenzung regeln.

Haftung für Delikte der anderen Gesellschafter

Die GbR haftet für ihre Gesellschafter. Die Gesellschafter haften deshalb auch für Delikte der anderen Gesellschafter, sofern sie in Zusammenhang mit dem Betrieb der GbR stehen.

Arbeitshilfe
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist vor allem bei Gründern beliebt. In dieser Übersicht können Sie auf einen Blick die wichtigsten Merkmale und Punkte einer GbR nachlesen - von der Gründung bis zur Auflösung.
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icon_autor Autor: Cecilia Hardenberg

1. Vertretung ohne Vollmacht

Fall: Die Freunde Hans und Jan sind Steuerberater. Sie machen sich selbstständig und gründen eine Anwaltssozietät, eine GbR. Da sie sich so gut verstehen und sich in juristischen Dingen gut auskennen, sparen sie sich das Geld für den Anwalt und setzen selbst einen schriftlichen Vertrag auf. Dieser regelt, dass beide Gesellschafter bis zu einer Summe von 10.000 EUR berechtigt sind, die Gesellschaft alleine zu vertreten. Ein halbes Jahr später kauft der IT-interessierte Jan im Namen der Gesellschaft von Verkäufer Leon ein EDV-System im Wert von 40.000 EUR. Den Kauf hat Jan nicht mit Hans abgesprochen. Als Hans davon erfährt, weigert er sich, anteilig dafür aufzukommen.

Lösung: Mit dem Erwerb des EDV-Systems in Höhe von 40.000 EUR hat Jan die Grenzen der Vollmacht (Fachbegriff: Vertretungsmacht) um 30.000 EUR überschritten. Er konnte somit die Gesellschaft nicht wirksam vertreten und handelte als „Vertreter ohne Vertretungsmacht“. Der Vertrag zwischen der GbR und dem Verkäufer Leon ist deshalb schwebend unwirksam.
Dies wirkt sich jedoch auf das Geschäft mit dem Verkäufer Leon nicht aus, weil dieser von den internen Regelungen nichts wissen konnte. Da die Gesellschaft den Vertrag auch nachträglich nicht genehmigt (dafür bedarf es der Zustimmung von Hans), haftet Jan alleine.


► Tipp:
Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, bei der Gründung einen schriftlichen Vertrag auszuhandeln. Dieser sollte möglichst mit einem Anwalt besprochen werden, um sich die Konsequenzen einzelner Regelungen bewusst zu machen. Denn: Hätten Jan und Hans die Tätigkeitsbereiche aufgeteilt und vereinbart, dass Jan für den kaufmännischen Bereich (samt IT) zuständig ist und Hans für die Akquise, hätte sich daraus eine alleinige Vertretungsmacht von Jan in „konkludenter Form“ (d. h. durch schlüssiges Handeln) ergeben. Jan hätte in diesem Fall mit Vertretungsmacht gehandelt.


 

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