Abmahnung wegen Beleidigung: Welche rechtlichen Konsequenzen kann der Arbeitgeber ziehen?

Wenn einer Ihrer Mitarbeiter aus der Rolle fällt und Kunden oder Kollegen beleidigt, kann das erhebliche Folgen haben: Das Betriebsklima leidet oder Sie verlieren sogar einen wichtigen Auftrag, weil ein Kunde verärgert ist. Deshalb sollten Sie als Arbeitgeber in einem solchen Fall unbedingt eingreifen. Wann Sie eine Abmahnung wegen Beleidigung aussprechen können und welche arbeitsrechtlichen Möglichkeiten Sie sonst noch haben, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Mit Kreide geschrieben "§ DSGVO Abmahnung"
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 |  Zuletzt aktualisiert am:14.09.2023

Sind Beleidigungen ein Grund für eine Abmahnung oder Kündigung?

Beleidigungen und schlechtes Benehmen sollten Sie in Ihrem Unternehmen nicht dulden – nicht gegenüber sich selbst, nicht gegenüber Kollegen – und schon gar nicht gegenüber Kunden. Auch wenn sich zwei Mitarbeiter gegenseitig beleidigen, und sich dabei in ihrem schlechten Benehmen in nichts nachstehen, sollten Sie das nicht tolerieren.

  • Greifen Sie, wenn möglich ein, bevor ein Streit eskaliert.
  • Führen Sie zumindest ein deutliches Gespräch mit dem oder den Betroffenen.
  • Versuchen Sie dabei stets, den eventuell zugrundeliegenden Konflikt zu lösen; aber vermeiden Sie es, Partei zu ergreifen.
  • Machen Sie den Betroffenen klar, dass Sie ein solches Benehmen in Ihrem Betrieb nicht dulden.
  • Erst wenn diese Bemühungen nicht fruchten, sollten Sie über weitere Schritte nachdenken.

Wenn einer Ihrer Mitarbeiter jemanden beleidigt, kommt grundsätzlich eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung in Betracht. Ihr Mitarbeiter darf kritisieren, auch überspitzt. Grob unsachliche Angriffe, die z. B. zur Untergrabung Ihrer Position oder die seines Vorgesetzten führen, müssen Sie aber nicht dulden. In besonders schweren Fällen ist sogar eine fristlose Kündigung möglich.

Ob Ihr Mitarbeiter Sie als Arbeitgeber, einen Vorgesetzten oder einen Kollegen beleidigt, ist dabei unerheblich. Beleidigt er dagegen einen Auftraggeber, ist eine Kündigung nur möglich, wenn er wusste, dass er einen Kunden vor sich hatte.

Tipp

Unbekannter Auftraggeber – ein Beispiel

Ein Fahrer betitelt bei der Einfahrt in den Betriebshof einen ihm fremden Auftraggeber mit „Arschloch“. Die Kündigung (auch die fristgerechte) ist rechtswidrig. Sie ist unverhältnismäßig, weil der Fahrer nicht wusste, wen er beleidigt (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 8.4.2010, 2 Sa 474/09).

Wann ist eine Abmahnung wegen Beleidigung gerechtfertigt?

Eine Voraussetzung für die Sanktionierbarkeit von Beleidigungen ist, dass sie nach Außen gerichtet ist. Folgendes gilt:

  1. Beleidigt Sie Ihr Mitarbeiter in einem vertraulichen Gespräch mit einem Betriebsfremden, ist die Kündigung ausgeschlossen.
  2. Selbst wenn Ihr Mitarbeiter im Telefongespräch mit Kollegen über Sie herzieht, sind die Beleidigungen von seiner grundrechtlich geschütztenMeinungsfreiheit gedeckt. Er darf mit der Verschwiegenheit seiner Gesprächspartner rechnen.
  3. Eine öffentliche Beleidigung außerhalb der Arbeitszeit – z. B. durch Aushänge, Flugblätter oder im Internet – kann dagegen eine Abmahnung oder auch Kündigung rechtfertigen.
  4. Ob Ihr Mitarbeiter Sie lauthals im Betrieb oder schriftlich im Netz beleidigt, macht grundsätzlich keinen Unterschied.
  5. Beleidigt ein Mitarbeiter Sie oder einen seiner Kollegen in einem sozialen Netzwerk, z. B. in seinem Xing- oder Facebook-Profil, kann auch eine fristlose Kündigung berechtigt sein.
  6. Entscheidend ist, ob die Äußerung anderen Arbeitskollegen zugänglich ist. Ob diese zu seinen Kontakten gehören, oder es sich um einen öffentlichen „Diskussionsbeitrag“ handelt, spielt keine Rolle.

Info

Beispiel - unter den Facebook-Freunden sind mehrere Kollegen

Gehören mehrere Arbeitskollegen zu den Facebook-Freunden Ihres Mitarbeiters, muss er damit rechnen, dass seine Äußerung im ganzen Betrieb bekannt wird.

Tipp

Muster für eine Abmahnung

Wie schreiben Sie eine Abmahnung? Damit Sie die Beantwortung dieser Frage keine Zeit stecken müssen, bieten wir Ihnen ein Muster für ein Abmahnungsschreiben an. Dieses befüllen Sie nur mit den entsprechenden Daten, dann kann es direkt verschickt werden.

Ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung wegen Beleidigung möglich?

Eine sofortige Kündigung ist nur zulässig, wenn es Ihnen nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Können künftige Störungen des Betriebsfriedens durch mildere Mittelausgeschlossen werden, so müssen diese zuerst eingesetzt werden. Mildere Mittel sind z. B. eine Abmahnung, eine Versetzung, oder auch die fristgerechte anstelle der fristlosen Kündigung.

Ohne vorherige Abmahnung ist die Kündigung wegen einer Beleidigung bzw. Fehlverhaltens nur möglich, wenn Folgendes abzusehen ist:

  • durch eine Abmahnung kann nicht mit einer Besserung gerechnet werden 
  • die Weiterbeschäftigung ist wegen der besonderen Situation nicht zumutbar

Eine fristlose Kündigung setzt zunächst das Vorliegen eines sogenanntenwichtigen Grundes voraus. Das gilt auch für Abmahnungsgründe im Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht anzuwenden ist. Eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers, eines Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden kann ein solcher wichtiger Grund sein. Das gilt vor allem dann, wenn die Beleidigung Folgendes bewirkt:

  • Sie beeinträchtigt massiv das Betriebsklima
  • Sie untergräbt die Autorität eines Vorgesetzten
  • Sie ist besonders kränkend 
  • Sie erfolgte bewusst aus gehässigen Motiven 

Weitere Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist, dass den Betreffenden wegen der Beleidigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Und zwar auch nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Wann ist eine Weiterbeschäftigung nach einer Beleidigung nicht zumutbar?

Es gibt Umstände und Anhaltspunkte, die für bzw. gegen die Zumutbarkeit der weiteren Beschäftigung sprechen. Dazu gehören beispielsweise:

  • mündliche Ermahnungen oder Abmahnungen wegen einer früheren Beleidigung
  • der allgemeine Umgangston im Betrieb (bei ohnehin ruppigem Ton, ist eine Beleidigung eher etwas „Normales“)
  • eine Entschuldigung des Mitarbeiters
  • der Hintergrund der Beleidigung (eventuell vorangegangenes Fehlverhalten des Beleidigten etc.)
  • eine lange (unbescholtene) Betriebszugehörigkeit

Die Erfolgsaussichten, wenn Sie einem Arbeitnehmer fristlos kündigen, sind vor Gericht meist sehr schwer einzuschätzen. Das Gericht entscheidet nach der Sachlage im Einzelfall. Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung setzt immer besondere Umstände voraus: Dem Mitarbeiter muss klar sein, dass Sie sein Verhalten nicht tolerieren werden und er mit der Kündigung rechnen muss. Zudem darf er sich bei der Beleidigung z. B. nicht in einer Ausnahmesituation – etwa durch einen vorhergehenden Streit oder eine Provokation – befunden haben.

Achtung

Abmahnung bei Beleidigung: Sie sind beweispflichtig!

Denken Sie daran, dass Sie im Streitfall belegen müssen, wann, wen, wo genau und mit welchen Worten Ihr Mitarbeiter beleidigt hat.

Praxis-Beispiel: Abmahnung wegen Beleidigung – aber keine Kündigung!

Ein Arbeitgeber lässt sich anlässlich eines Konfliktgesprächs dazu hinreißen, seinen Mitarbeiter mit einem deutlichen „Raus hier!“ aus dem Büro zu weisen. Kurz darauf beschimpft ihn der Mitarbeiter gegenüber Kollegen im Rauchercontainer als „Psycho“ und sagt unter anderem: „Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen“. Ist eine Kündigung möglich?

  • Die Äußerungen waren grob, ehrverletzend und völlig überzogen. Dennoch ist weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung gerechtfertigt.
  • Die Gründe: Der Mitarbeiter darf darauf vertrauen, dass seine Äußerungen von den Kollegen im Rauchcontainer nicht nach außen getragen werden.
  • Der Arbeitgeber hat ihn zuvor auf für ihn demütigende Weise des Büros verwiesen.
  • Sein Fehlverhalten war nicht so schwer, dass er davon ausgehen muss, dass der Arbeitgeber sofort kündigt.

Nach Ansicht des Gerichts reicht unter diesen Umständen eine Abmahnung aus, um künftige Beleidigungen auszuschließen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.7.2014, 5 Sa 55/14).

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