Staatliche Corona-Überbrückungshilfen für Unternehmen bis Juni 2022 verlängert

Mit der Corona-Überbrückungshilfe und der Neustarthilfe werden Unternehmer und Soloselbstständige unterstützt, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Die Überbrückungshilfen wurden bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die Neustarthilfe können Unternehmen noch bis zum 30. April beantragen. Ob Sie Anspruch auf staatliche Hilfe wegen Corona haben und wie Sie die Förderprogramme richtig beantragen, erfahren Sie in diesem Artikel.

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Mann auf einer Planke zwischen zwei Podesten
© Martin Barraud - gettyimages.com
 |  Zuletzt aktualisiert am:07.12.2022

Was sind Corona-Überbrückungshilfen?

Überbrückungshilfen dienen dazu, von der Corona-Krise besonders betroffenen Firmen eine weitere Liquiditätshilfe zukommen zu lassen. Gemeint sind hier Soforthilfe, Überbrückungshilfen 1 bis 4, Neustarthilfe sowie die November- und Dezemberhilfe. Mit diesen Zuschussprogrammen sollen u. a. Betriebe Geld erhalten, die in den folgenden Bereichen tätig oder anderweitig stark durch die Corona-Pandemie betroffen sind:

  • Veranstaltungslogistik
  • Catering
  • Gastronomie
  • Hotellerie
  • Kultur

Vor allem in diesen Segmenten ist es Selbstständigen wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht möglich, ausreichend Umsätze zu generieren, um die laufenden Kosten zu decken. Diesen Unternehmen will der Bund mit staatlichen Corona-Überbrückungshilfen Unterstützung gewähren.

Unterschied zu Soforthilfen zu Beginn der Corona-Krise

Anders als bei den Soforthilfen der ersten Krisenmonate müssen Unternehmer und Selbstständige beim Antrag auf Corona-Überbrückungshilfen detailliert nachweisen, dass sie die Hilfe tatsächlich benötigen. Das soll u. a. dadurch sichergestellt werden, dass die Überbrückungshilfe nicht von Unternehmern selbst, sondern von folgenden Personen beantragt werden muss:

  • Akkreditierte Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Vereidigte Buchprüfer

Zudem muss nach Programmende belegt werden, dass und in welchem Umfang die Corona-Hilfen benötigt wurden. Im Kern unterscheiden sich Corona-Überbrückungs- und Soforthilfen darin, dass für Erstere meist mehr Geld gezahlt wird. Die Anforderungen bei der Antragsstellung auf Überbrückungshilfen sowie deren spätere Schlussabrechnung sind deshalb höher. Beispielsweise müssen ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer gemeldete Umsatzausfälle und Höhe der Fixkosten bestätigen, was für Antragsteller i. d. R. mit Zusatzkosten verbunden ist. Berater oder Prüfer können sich hier registrieren.

Hinweis: Unternehmer müssen Überbrückungshilfen bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigen. Allerdings sind sie als steuerbare Betriebseinnahme bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung zu erfassen. Zudem fällt für die Corona-Überbrückungshilfen für Unternehmen keine Umsatzsteuer an.

Wie müssen Selbstständige Corona-Hilfen buchen?

Bei den Soforthilfen handelt es sich um Corona-Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind. Diese sind somit nicht umsatzsteuerpflichtig. Mit Blick auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sind sie grundsätzlich steuerpflichtig, weil sie als Betriebseinnahmen gelten. Für die Bemessung der Steuervorauszahlungen 2020 bleiben die Soforthilfen aber unberücksichtigt. Bei der Jahressteuererklärung 2020 müssen sie aufgeführt werden. Folgendes müssen Selbstständige für die Soforthilfe bei ihrer Buchhaltung berücksichtigen: Soforthilfen wegen Corona sind nach Zahlungseingang in der Buchführung als Betriebseinnahme zu buchen.

Info

Finanzielle Hilfen sind steuerpflichtig

Geht es um die Corona-Überbrückungshilfen 1 bis 3 plus sowie 4, so müssen Selbstständige diese als steuerpflichtige Einnahme buchen. Denn Corona-Förderungen dieser Art unterliegen ebenfalls der Gewerbesteuer sowie der Einkommen- und Körperschaftssteuer.

Wie kann man Corona-Überbrückungshilfen beantragen?

Das Wichtigste zuerst: Der Antrag auf Überbrückungshilfe ist zwingend durch einen sogenannten „prüfenden Dritten“ im Namen des Antragsstellers einzureichen. Die konkrete Vorgehensweise sollten Solo-Selbstständige mit dem gewählten prüfenden Dritten abstimmen. Das gilt vor allem für die Unterlagen, die für die Prüfung relevant sind. Die Frist für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen und der Neustarthilfe richtet sich nach den Fördermonaten, für welche die staatliche Hilfe wegen Corona beantragt wird. Im Allgemeinen werden folgende Dokumente benötigt:

  • Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2019 und 2020 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind: des Zeitraums seit Gründung)
  • Jahresabschluss 2019 und Jahresabschluss 2020 (soweit vorliegend)
  • Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2020)
  • Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend: Umsatzsteuerbescheid 2020)
  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten der Jahre 2019, 2020 und 2021 (soweit vorliegend)
  • Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe, Überbrückungshilfe 1, Überbrückungshilfe 2 und/ oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde

Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich. Die Auszahlung der Corona-Überbrückungshilfe erfolgt auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben.

Prüfende Dritte können Sie u. a. hier suchen:

Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen coronabedingten Umsatzeinbußen und angefallenen Fixkosten. Ggf. zu viel gezahlte staatliche Überbrückungshilfen wegen Corona sind zurückzuzahlen.

Tipp

Kostenlose Unterstützungsangebote der IHK nutzen

Ob Erstantrag, Änderungsantrag oder Erweiterungsantrag - die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen ist aufwändig und die Unterstützung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit Kosten verbunden. Daher können Unternehmer im Vorfeld selbst prüfen, ob sie überhaupt antragsberechtigt sind und dabei z.B. ein Hilfsangebot der Industrie- und Handelskammer (IHK) am Ort ihres Firmensitzes nutzen. Hier erhalten Sie als Selbstständiger alle Informationen zu BMWi-Überbrückungshilfen, über deren Antragsfristen und Förderzeiträume. Dort erhalten Sie auch Antworten auf die Frage, wie die Corona-Soforthilfe verbucht wird?

Wer ist antragsberechtigt für staatliche Hilfen wegen Corona?

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige freier Berufe im Haupterwerb aller Branchen, die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben. Auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen können die Mittel beantragen. Eine Zahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die Insolvenz angemeldet oder ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben, ist nicht möglich.

Wer darf keine Corona-Überbrückungshilfe beantragen?

  1. Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
  2. Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz
  3. Unternehmen, die sich zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben
  4. Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden
  5. Öffentliche Unternehmen
  6. Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen
  7. Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz
  8. Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb

Förderfähige Kosten für staatliche Corona-Hilfen

Förderfähig sind im Wesentlichen:

  • Mieten und Pachten
  • Weitere Mietkosten, z.B. für Fahrzeuge und Maschinen
  • Zinsen für Darlehen
  • der Kostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung und Wartung
  • Energiekosten
  • Grundsteuern
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Beratung zu Corona-Überbrückungshilfen
  • Kosten für Azubis, da diese grundsätzlich nicht unter die Regelungen des Kurzarbeitergeldes fallen
  • Personalaufwendungen (soweit nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst), pauschal mit 20% der vorher ermittelten Fixkosten
  • Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter in bestimmten Zeiträumen

Unternehmerlohn ist prinzipiell nicht förderfähig. Unter Umständen kann es in einzelnen Bundesländern Ausnahmen geben, etwa in Baden-Württemberg. Die Regelungen der einzelnen Bundesländer sind bei den Bewilligungsstellen zu erfragen. Eine Übersicht der Stellen liefert das Bundesfinanzministerium auf seiner Website.

Alles Wichtige zur Überbrückungshilfe 2

Voraussetzungen für den Erhalt der staatlichen Corona-Hilfe 2

Voraussetzung für den Erhalt der Überbrückungshilfe 2 ist laut den Bestimmungen des Bundes eine durch die Corona-Krise bedingte teilweise oder vollständige Einstellung der Geschäftstätigkeit. Für einen Antrag auf Förderung muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten. Bei Firmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.

Förderhöhe der Überbrückungshilfe 2

Während die Überbrückungshilfe 1 für die Monate Juni bis August 2020 gezahlt wurde, wird die Überbrückungshilfe 2 für die Monate September bis Dezember 2020 bezahlt. Bei Einhaltung der Voraussetzungen muss sie nicht zurückgezahlt werden.

Die Höhe der Zuschüsse der Überbrückungshilfe 2 ist wie folgt gestaffelt:

  • 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und 50 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Die Berechnung wird für jeden Monat einzeln vorgenommen.

Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe 2 für den jeweiligen Fördermonat. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat.

Wie funktioniert die Überbrückungshilfe 3

Das Bundesfinanzministerium hat die Überbrückungshilfen für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 verlängert und die Konditionen verbessert (= Überbrückungshilfe 3). Mit der Corona-Überbrückungshilfe 3 werden auch Soloselbstständige, Betriebe der Kultur und Veranstaltungswirtschaft sowie Ladengeschäfte unterstützt, die wegen des Lockdowns schließen mussten.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Es gibt keine Differenzierung mehr nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen, Zeiträumen, Schließungsmonaten oder direkter/indirekter Betroffenheit. Die Mittel müssen für die jeweiligen Monate beantragt werden. Referenzmonat ist der jeweilige Monat des Jahres – zum Beispiel für März 2021 der März 2019.
  • Der monatliche Förderhöchstbetrag wird auf 1,5 Mio. Euro angehoben. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
  • Antragsberechtigte erhalten eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung. Es sind Zahlungen von bis zu 100.000 Euro je Fördermonat möglich, maximal aber 800.000 Euro.
  • Erstattet werden bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent bis zu 40 Prozent, bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent bis zu 60 Prozent und bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 750 Mio. Euro Jahresumsatz in Deutschland.

Achtung

Mehrfach-Anträge sind nicht möglich

Unternehmen, die bereits November- oder Dezemberhilfen beantragt haben, können für diese Monate keine Überbrückungshilfe 3 beantragen. Leistungen aus der Überbrückungshilfe 2 für November und Dezember 2020 werden angerechnet.

Spezielle erstattungsfähige Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe 3

Neben Investitionen für bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten können auch Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition beim Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe 3 geltend gemacht werden. Gemeint sind beispielsweise Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops. Für beide Bereiche werden Kosten berücksichtigt, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 entstehen bzw. entstanden sind.

Achtung

Unterschiedliche Förderhöhen

  • Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten werden mit bis zu 20.000 Euro pro Monat gefördert.
  • Für Investitionen in Digitalisierungsprojekte beträgt die Förderhöhe einmalig bis zu 20.000 Euro.

Ausnahmen für spezifische Branchen

Für einige Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, gibt es spezielle Kosten, die gefördert werden:

  • So werden bei Einzelhändlern Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Das umfasst beispielsweise Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung, aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, weil sie nicht verkauft werden konnte. Voraussetzung der Förderung ist, dass der Einzelhändler im Jahr 2019 einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet hat und aufgrund des Lockdowns schließen musste. Für Einzelhändler, die erst 2020 gegründet wurden, gelten Sonderregeln.
  • Die Reisebranche wird insofern unterstützt, dass hier Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen berücksichtigt werden. Externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und ebenfalls bei den Fixkosten berücksichtigt.
  • Unternehmer der Pyrotechnikindustrie können nun auch eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können sie Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 ansetzen.

Was bedeutet ein zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss?

Da viele Unternehmen aufgrund der anhaltenden Corona-Krise ihre finanziellen Mittel fast vollständig aufgebraucht haben, gibt es seit Mitte April 2021 mit dem Eigenkapitalzuschuss eine Förderung, die zusätzlich zur regulären Corona-Überbrückungshilfe gewährt wird. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben.

Der Eigenkapitalzuschuss bemisst sich an der gezahlten Überbrückungshilfe (Fixkostenerstattung) und wird ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs gezahlt. Seine Höhe ist gestaffelt. Sie steigt, je länger das Unternehmen unter einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent leidet:

  • 1. + 2. Monat: kein Eigenkapitalzuschuss
  • 3. Monat: 25 Prozent
  • 4. Monat: 35 Prozent
  • und jeder weitere Monat: 40 Prozent

Der Eigenkapitalzuschuss steht im Rahmen der Corona-Hilfe bis Ende März 2022 zur Verfügung.

Info

Praktisches Beispiel aus dem Unternehmensalltag

Ein Unternehmen hat in den Monaten Januar, Februar und März 2021 nachweislich einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen gibt jeden Monat 10.000 Euro für betriebliche Fixkosten aus und erhält eine reguläre Förderung aus der Corona-Überbrückungshilfe 3 in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Für den Monat März erhält das Unternehmen zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro).

Was leistet die Überbrückungshilfe 3 Plus?

Am 9. Juni 2021 beschloss die Bundesregierung, die Überbrückungshilfe 3 unter dem Namen „Überbrückungshilfe 3 Plus“ zu verlängern. Diese lief bis zum 31. Dezember 2021.

Für beide Programme gilt:

  1. Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe 3 und der Überbrückungshilfe 3 Plus beträgt 10 Millionen EUR.
  2. Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Millionen EUR. Davon bis zu 12 Millionen EUR aus dem geltenden EU-Beihilferahmen und bis zu 40 Millionen EUR aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung „Schadensausgleich“. Dieser gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind.

Tipp

Finanzielle Hilfe für Anwaltskosten

Im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus können künftig auch Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 EUR pro Monat ersetzt werden. Damit soll eine insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in Zeiten drohender Zahlungsunfähigkeit ermöglicht werden.

Restart-Prämie

Um Unternehmen zu unterstützen, die im Zuge der Corona-Lockerungen Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, hat das Bundeskabinett Anfang Juni 2021 eine sogenannte "Restart-Prämie" beschlossen. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten.

Die Höhe der Restart-Prämie orientiert sich prozentual an der Differenz zwischen den tatsächlichen Personalkosten im Mai 2021 und in den jeweiligen Fördermonaten Juli bis September 2021:

  • Im Juli sind es 60 Prozent der Differenz zwischen den Personalkosten im Mai und Juli 2021
  • Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent
  • Im September sind es 20 Prozent

Die Restart-Prämie lief planmäßig im September 2021 aus.

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Zur Überbrückungshilfe 3 gehört auch eine Neustarthilfe für Soloselbstständige. Diese können anstelle der Corona-Überbrückungshilfen eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 50 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum erhalten. Folgendes sollten Sie wissen:

  • Am 9. Juni beschloss das Bundeskabinett, die Verlängerung der Neustarthilfe und deren Anhebung. Während die ursprüngliche Neustarthilfe für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 in maximaler Höhe von 7.500 Euro beantragt werden konnte, wurde das Förderprogramm unter dem Namen "Neustarthilfe Plus" bis Ende September verlängert und für die Monate Juli bis September auf bis zu 1.500 Euro erhöht.
  • Ende 2021 beschloss der Bund, die Neustarthilfe bis zum 31. März 2022 zu verlängern. Damit beträgt der maximale Förderbetrag Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus 22.000 Euro.
  • Seit dem 20. August 2021 können auch prüfende Dritte Änderungsanträge für Unternehmen stellen und die Kontoverbindung berichtigen. Seit dem 10. September 2021 können sie auch Anträge auf Neustarthilfe Plus stellen.

Info

Diese Voraussetzungen gelten für die Neustarthilfe

Sie müssen im Jahr 2019 mindestens 51 Prozent ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben. Auch unständig Beschäftigte, z. B. Schauspieler, können die staatlichen Hilfen wegen Corona beantragen. Aufgrund der Zweckbindung wird die Neustarthilfe nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. angerechnet.

Die Pauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die tatsächlichen Umsatzeinbußen noch nicht feststehen. Liegt der Umsatz während der Laufzeit bei über 40 Prozent des Referenzumsatzes, müssen die Vorschüsse anteilig zurückgezahlt werden.

Erhöhung der Betriebskostenpauschale

Der Gesetzgeber verbesserte im nächsten Schritt die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale: Sie wurde auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt (davor 25 Prozent). Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale grundsätzlich 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019.

  • Beispiel: Bei einem Umsatz von 30.000 Euro (z. B. Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden 7.500 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für 6 Monate 2019, 15.000 Euro).
  • Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Hier muss ggf. konkret nachgefragt werden, z. B. bei der zuständigen IHK.
  • Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis September 2021 im Vergleich zu einem neunmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgeht.
  • Wichtig: Alle Zuwendungen der staatlichen Corona-Hilfen, auch die Neustarthilfen, sind steuerpflichtig und müssen in der Buchhaltung berücksichtigt werden.

Info

Wechsel zwischen Überbrückungshilfe und Neustarthilfe möglich

Seit dem 27. August 2021 ist bei einem bewilligten Antrag ein Wechsel von der Überbrückungshilfe 3 zur Neustarthilfe möglich und umgekehrt.

Neu: Überbrückungshilfe 4 für den Förderzeitraum von Januar bis Juni 2022

Da die Regierung auch im Zeitraum von Januar bis Juni mit weiteren Einschränkungen für Unternehmen durch das Coronavirus rechnet, hat sie die staatliche Corona-Überbrückungshilfe bis zum 30. Juni 2022 verlängert (Überbrückungshilfe 4). Ihre Konditionen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe 3 Plus, allerdings gab es auch einige Änderungen:

1. Erleichterter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent (im Dezember 2021 und Januar 2022) erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent.

Einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent erhalten Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, wenn sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen.

2. Senkung des maximalen Fördersatzes

Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent werden künftig nur noch maximal 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

3. Erweiterte Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe 4 sind auch:

  • Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. bis zum 31. Januar 2022 freiwillig schließen oder ihre Öffnungszeiten stark reduzieren, weil die Corona-Regeln – wie zum Beispiel die 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbare Maßnahmen – die reguläre Weiterführung ihres Betriebes in diesem Zeitraum unwirtschaftlich machen würden.
  • Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.

4. Erweiterung der förderfähigen Hygienemaßnahmen

Die Förderung von Hygienemaßnahmen wird um Sach- und Personalkosten erweitert, die im Zuge der Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen anfallen.

5. Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen

Die Regelungen für folgende Branchen werden im Zuge der Überbrückungshilfe 4 angepasst:

  • Reisebranche
  • Veranstaltungs- und Kulturbranche
  • Unternehmen der Pyrotechnikindustrie
  • Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute

Die genauen Regelungen für die einzelnen Branchen finden Sie auf der Überbrückungshilfen-Website von BMF (Bundesministerium der Finanzen) und BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz).

Tipp

Abschlagszahlungen bei Erstanträgen

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe 4 einen Erstantrag stellen, können Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung erhalten (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

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