EÜR: Das Wichtigste zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung – kurz EÜR – ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung für selbstständige Gewerbetreibende wie Freiberufler und Kleinunternehmer. Die EÜR ist meist einfacher und weniger zeitintensiv zu erstellen als ein „normaler“ Jahresabschluss mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Das Finanzamt erkennt die Gewinnermittlung nach EÜR an, wenn es keine Bilanzierungspflicht für den Steuerpflichtigen gibt. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung können Selbstständige selbst erstellen oder diese Aufgabe von einer Steuerkanzlei erledigen lassen. Lesen Sie hier wie eine EÜR aufgebaut ist und wie mit der separaten Anlage EÜR in der Steuererklärung Ihr Gewinn berechnet wird.

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Zuletzt aktualisiert am:09.08.2023

Definition

Definition: Was ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Bei der EÜR handelt es sich um eine Methode der Gewinnermittlung, bei der nur eine einfache Buchhaltung gefordert ist. Im Gegensatz zur doppelten Buchführung muss jeder Geschäftsvorfall nur auf einem Konto erfasst werden, entweder als Einnahme oder als Ausgabe.

Vereinfacht ausgedrückt: Bei der EÜR ergibt sich der Gewinn, indem von den Einnahmen alle Ausgaben einer Periode abgezogen werden. In der Praxis wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung daher auch als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bezeichnet. Für die Erstellung benötigen Unternehmer bei der Abgabe der Steuererklärung ein separates Formular, die so genannte Anlage EÜR. 

Wie ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufgebaut?

In einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben dem Geschäftsjahr zugeordnet, in dem der Geldfluss stattgefunden hat bzw. stattfindet:

  • bei EC- oder Kreditkartenzahlung ist es der Tag der Zahlung bzw. Abbuchung
  • bei Überweisungen ist der Tag der Abbuchung oder Gutschrift relevant

Abgrenzungsbuchungen oder Rückstellungen dürfen, anders als bei der klassischen Bilanzierung, grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

Welche Besonderheiten gelten bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Vom sogenannten Zu- und Abflussprinzip der tatsächlichen Zahlung dürfen Sie bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur in wenigen Fällen abweichen:

  • Kreditkarten: Hier gilt, dass die Zahlung bzw. der Geldabfluss mit der Unterzeichnung des Zahlungsbelegs erfolgt. Das heißt, dass Käufe mittels Kreditkarte im Dezember noch im Dezember als Aufwendungen berücksichtigt werden, auch wenn die Kreditkartenabrechnung mit der Abbuchung vom Konto erst im Januar des Folgejahres erfolgt.
  • Regelmäßig fällige Ein- oder Auszahlungen: z.B. Mieten, Telefon, Darlehenszinsen, Versicherungen, die 10 Tage vor oder nach dem Geschäftsjahresende gezahlt werden, ordnen Sie dem Jahr zu, in die Ausgaben entstanden sind. Wird etwa die Telefonrechnung für Dezember noch im gleichen Monat oder bis zum 10.1 des Folgejahres bezahlt, wird die Zahlung dem laufenden Geschäftsjahr zugeordnet, ansonsten dem nächsten Jahr.
  • Abschreibungen: Hier kommt es auf den Anschaffungszeitpunkt und die tatsächliche Verfügbarkeit des Wirtschaftsguts an. Wird z.B. ein PKW kurz vor Jahresende geliefert und der Rechnungsbetrag erst Anfang Januar bezahlt, kann die Abschreibung trotzdem im alten Jahr anteilig angesetzt werden, da als Anschaffungsdatum der Liefertermin gilt. In § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG finden sich weitere Ausnahmen bei der EÜR, die für viele kleine Unternehmen häufig aber weniger wichtig sind.

Was sind die Rechtsgrundlagen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Wesentliche Rechts- bzw. Gesetzesgrundlagen für die Erstellung einer EÜR sind u.a.:

  • § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz): diese Regelung besagt, dass alle, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, von der EÜR Gebrauch machen dürfen. 
  • § 4 Abs. 4 EStG: Hier wird definiert, was Betriebsausgaben bzw. betrieblich veranlasste Ausgaben sind. 
  • § 60 Abs. 4 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung): er legt fest, dass die EÜR grundsätzlich elektronisch dem Finanzamt zu übermitteln ist.
  • § 12 EStG: Hier sind in den Nummern 1 bis 5 die Einkunftsarten aufgeführt, die nicht vom Einkommen abgesetzt werden dürfen. Damit wird geregelt, was zu den privaten und betrieblich veranlassten Ausgaben gehört.
  • § 141 AO (Abgabenordnung): Hier wird definiert, wer zur Buchführung  verpflichtet ist und eine Bilanzierung erstellen muss.

Wer muss die EÜR abgeben?

Folgende Berufsgruppen müssen jährlich ermitteln, welchen Gewinn oder Verlust sie erwirtschaftet haben. Das kann entweder mittels Jahresabschlusses mit Bilanz und GuV oder mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) geschehen.

  • Kleinunternehmer / Kleingewerbe
  • Freiberufler
  • Einzelunternehmer

Voraussetzung für eine Gewinnermittlung via Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist meist die Kleinunternehmerregelung

Wer darf eine EÜR erstellen?

  • Einzelkaufmann mit Eintrag im Handelsregister: Voraussetzung: Sie erzielen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren höchstens 800.000 Euro Umsatz und höchstens 80.000 Euro Gewinn. Überschreiten Sie die Umsatz- oder Gewinngrenze, müssen Sie eine Bilanz erstellen. Das teilt Ihnen das Finanzamt mit.

Tipp

Diese Rechtsformen müssen eine Bilanz erstellen

Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG) oder Personengesellschaften (OHG und KG) sind immer im Handelsregister eingetragen und müssen immer eine Bilanz erstellen.

  • Unternehmen ohne Handelsregistereintrag: Voraussetzung: Sie haben höchstens 800.000 Euro Umsatz und höchstens 80.000 Euro Gewinn pro Jahr.
  • Freiberufler: Sie dürfen Ihren Gewinn immer nach den Regeln der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, unabhängig von Umsatz und Gewinn. Sie sind Freiberufler, wenn Sieim wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Bereich selbstständig sind. Dies sind z. B. Ärzte, Architekten, Ingenieure, beratende Betriebs- oder Volkswirte, Softwareentwickler, Fotografen, Künstler.

Info

Welche Tätigkeiten gelten als freiberuflich?

Eine genaue Liste der anerkannten freiberuflichen Tätigkeiten finden Sie in § 18 EStG. Sollten Sie Ihre Tätigkeit oder eine ähnliche nicht in dieser Liste finden, können Sie ein Sachverständigengutachten einholen.

EÜR erstellen: Wie geht das?

Alle Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, die standardisierte Anlage EÜR in ihrer Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dafür benötigen Sie ein Konto bei elster.de. Nachdem Sie sich angemeldet und zertifiziert haben, können Sie auf dem Portal Folgendes tun:

  • die Anlage EÜR ausfüllen und elektronisch mit der Steuererklärung ans Finanzamt versenden
  • das Formular für das benötigte Steuerjahr herunterladen
  • auf Erklärungen und Erläuterungen zum Ausfüllen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung-Formulare zugreifen

Info

Bis wann muss die EÜR abgegeben werden?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist Teil Ihrer Einkommensteuererklärung bzw. Feststellungserklärung, die Sie dem Finanzamt für jedes Geschäftsjahr bis zum 31. Juli des Folgejahres digital übermitteln. Arbeiten Sie mit einem Steuerberater zusammen, haben Sie bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres Zeit, um die Anlage EÜR abzugeben.

 

Beachten Sie diese Sonderregelungen:

Die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung wurden wegen Corona verlängert. Daher gelten für die folgenden Steuerjahre abweichende Abgabefristen:

  • Für das Steuerjahr 2022: bis 02.10.2023, mit Steuerberater bis 31.07.2024
  • Für das Steuerjahr 2023: bis 02.09.2024, mit Steuerberater bis 02.06.2025

Durch einen Antrag können Sie auch ohne Steuerberater eine längere Frist erhalten. Hierfür müssen Sie beim Finanzamt nachfragen. Es liegt im Ermessen des jeweiligen Finanzbeamten, ob er Ihnen die Verlängerung gewährt oder nicht.

Was ist die Anlage EÜR?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist Bestandteil der Steuererklärung und ist unter dem Namen „Anlage EÜR“ zu finden.

  1. In der Anlage EÜR sind detaillierte Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben zu machen.
  2. Zusätzlich gehört zur Anlage EÜR die Anlage AVEÜR bei Einzelunternehmen. Diese ist nichts anderes als ein Verzeichnis, in dem alle Vermögensgegenstände, Anlage- und Umlaufvermögen, erfasst werden. Das Anlageverzeichnis dient dabei nicht nur zur Erfassung und Darstellung des Vermögens, sondern auch zur Berechnung der AfA (Abschreibung). Auch die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) werden in der Anlage AVEÜR erfasst.
  3. Außerdem gibt es die Anlage SZE. Hier müssen nicht abzugsfähige bzw. begrenzt abzugsfähige Zinsen erfasst werden, wenn diese einen Betrag von 2.050 Euro pro Jahr übersteigen. Zinsaufwendungen werden nur dann unbegrenzt anerkannt, wenn sie mit betrieblichen Investitionen zusammenhängen, wenn also ein Kredit zur Anschaffung von Anlagevermögen aufgenommen wurde. Begrenzt abzugsfähig sind Zinsen dann, wenn sie durch Überziehung des Girokontos entstehen und nicht mit einer Investition zusammenhängen.
  4. In der Anlage zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind zunächst alle Zinsen einzutragen. Die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen werden dem Gewinn später hinzugerechnet.

Welche Belege müssen Sie wie aufbewahren?

Um die EÜR richtig und regelkonform auszufüllen, müssen Sie alle Belege lückenlos sammeln und archivieren, aus denen Ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben hervorgehen.

Info

Diese Belege müssen Sie u. a. aufbewahren:

  • Ausgangs- und Eingangsrechnungen
  • Quittungen
  • Kontoauszüge
  • Verträge

Sie brauchen diese in der Regel nicht beim Finanzamt einzureichen, müssen sie aber auf Verlangen der Behörde vorweisen. Außerdem sind bestimmte Aufzeichnungspflichtenbei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erfüllen, wenn auch nicht in der strengen Form, die für die Erstellung einer Bilanz und GuV notwendig sind. Folgendes gilt:

  1. Oft genügen für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung handschriftliche Vorlagen oder mit dem PC erstellte Excel-Listen. Die Aufzeichnungen dienen dazu, die Geschäftsvorfälle besser voneinander zu trennen und nachvollziehbarer zu gestalten.
  2. Alternativ können die Geschäftsvorfälle auch auf Konten verbucht werden. Wegen der höheren Transparenz ist diese Vorgehensweise in jedem Fall besser und sollte daher unbedingt genutzt werden. Und natürlich gilt auch für die EÜR: Keine Buchung ohne Beleg.

Welche Posten werden in der EÜR erfasst?

Separat müssen Sie in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung  – zum Beispiel mithilfe einer Buchhaltungssoftware – folgende Posten aufzeichnen: 

  • Einnahmen getrennt nach Umsatzsteuersätzen
  • Erhaltene Umsatzsteuer
  • Private KFZ-Nutzung
  • Abschreibungen und Sonderabschreibungen, die für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden
  • Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Anschaffungskosten 250,01 – 800 Euro netto.
  • Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben, z. B. Bewirtungen von und Geschenke an Geschäftsfreunde, häusliches Arbeitszimmer.
  • Kosten für das Anlagevermögen sowie ggf. für Gesellschaftsanteile, Wertpapiere und Immobilien, mit denen gehandelt wird (Anlageverzeichnis).
  • Entnahmen und Einlagen, wenn Sie mehr als 2.050 Euro Schuldzinsen für Kredite ansetzen wollen, die nicht zur Finanzierung von Anlagevermögen dienen. Hierzu muss die Anlage SVE genutzt werden.

In der Überschussrechnung ergibt sich der Gewinn aus der Differenz von der Summe der Einnahmen und Ausgaben inklusive Abschreibungen. 

So füllen Sie die Anlage EÜR richtig aus

Im Folgenden wird in den zentralen Punkten skizziert, wie sich das EÜR-Formular für ELSTER hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben ausfüllen lässt. Basis ist das Formular für 2018, es kann geringfüge Änderungen zur aktuellen Version geben.

Erste Seite

 

Auf der ersten Seite des Formulars werden die persönlichen Daten eingetragen, z. B. Name, Steuernummer und Betriebsart.

Zeilen 11-22

 

Hier werden die Betriebseinnahmen eingetragen. Die Zeilen zu den Betriebseinnahmen der EÜR-Vorlage als Kleinunternehmer werden mit Brutto-Beträgen eingegeben, wenn man nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Andernfalls werden in den folgenden Feldern die umsatzsteuerpflichtigen und ggf. umsatzsteuerfreien Netto-Umsätze eingetragen. Hinzu kommen weitere Einnahmen, z. B. die vereinnahmte Umsatzsteuer, die Privatnutzung des PKW oder des Telefons, Verkaufserlöse aus Anlagevermögen oder vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer.

Zeilen 23-51

 

Hier werden die Betriebsausgaben erfasst. Von der Umsatzsteuer befreite Kleinunternehmer geben Bruttobeträge an, alle anderen Selbstständigen führen Netto-Werte auf. Zunächst werden die uneingeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben eingegeben, z. B. Waren, Fremdleistungen, Personal, Abschreibungen, Raumkosten, Bewirtung, Reise, Beratung oder gezahlte Vorsteuer Beträge. In der EÜR finden sich weitere Positionen, so dass keine Aufwendungen vergessen werden können

Zeilen 52-57

 

Hier tragen Sie KFZ- und andere Fahrtkosten ein. Der separate Ausweis soll u. a. verhindern, dass man als Selbstständiger für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb höhere Ausgaben ansetzt als nicht selbstständige Arbeitnehmer. Daher ist zunächst eine Erfassung der betrieblichen KFZ-Kosten (u. a. Leasing, Benzin, Wartung, Reparaturen, Versicherungen, Steuern, Maut) und sonstigen Kosten für Geschäftsreisen (u. a. Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Flugtickets) erforderlich. Abschreibungen und Zinsen werden hier nicht aufgeführt, da diese schon vorher berücksichtigt wurden. Fallen Fahrten zwischen Privatwohnung und Betrieb an, müssen diese separat angesetzt und von den KFZ-Kosten abgezogen werden.

Zeile 81

 

Wer noch Investitionsabzugsbeträgebilden oder auflösen muss, muss den Gewinn in dieser Zeile entsprechend korrigieren.

Zeile 85

 

Aus der Differenz aller Betriebseinnahmen und -ausgaben innerhalb der EÜR ergibt sich der steuerpflichtige Gewinn/Verlust, der im Geschäftsjahr erzielt wurde.

Info

So erfassen Sie Rücklagen in der EÜR

Wenn Sie ein Wirtschaftsgut, z. B. ein KFZ mit Gewinn verkaufen, besteht die Möglichkeit, eine Rücklage zu bilden. Den Verkaufserlös müssen Sie erst als Betriebseinnahme in Zeile 18 verbuchen und den Restbuchwert in Zeile 35 erfassen. Das Thema Rücklagen ist komplex und sollte möglichst nicht ohne Hilfe z. B. eines EÜR-Programms oder eines Steuerberaters gelöst werden. Eine Rücklage muss innerhalb von vier Jahren (bei Gebäuden sechs Jahre) in Anspruch genommen werden. Ansonsten ist sie zu verzinsen und gewinnerhöhend aufzulösen.

EÜR mit einer Buchhaltungssoftware oder Vorlage erstellen?

EÜR-Vorlage

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung lässt sich mit einer Vorlage in Excel, einem Vordruck oder einer Software erledigen. Ein Excel-Muster ist jedoch eher für den Anfang zu empfehlen oder wenn Sie Ihre Buchhaltung von einer Steuerkanzlei erledigen lassen. Ein Formular für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung können Sie dann ausgefüllt, zusammen mit Ihren Buchhaltungsdaten, an ihren Steuerberater übermitteln bzw. in die Anlage EÜR des Finanzamts übertragen. Das heißt, der Aufwand ist tendenziell höher, als wenn Sie eine moderne EÜR-Software verwenden.

EÜR-Software

Die einfachste Art, die EÜR rechtssicher zu erstellen und ans Finanzamt zu übermitteln, ist der Einsatz einer EÜR-Software bzw. einer Buchhaltungssoftware. Der Grund: Das Programm füllt die Anlage EÜR automatisiert für Sie aus. Grundlage dafür sind die Einnahmen und Ausgaben, die Sie während des Geschäftsjahres in die Software eingegeben haben. Auch die Übermittlung ans Finanzamt ist per Klick erledigt.  

Tipp: Probieren Sie es aus, es lohnt sich! Unsere Buchhaltungsprogramme können Sie 30 Tage kostenlos testen.

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