GmbH-Verkauf: Was tun mit der Pensionszusage?

Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine Nachfolge plant und die GmbH (in ein paar Jahren) verkaufen will – z. B. weil kein geeigneter Nachfolger aus der eigenen Familie da ist – , wird schnell feststellen, dass die meisten potenziellen Käufer (Wettbewerber, Konzerne, Investoren) über die Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer stolpern. Sie ist ein echtes Verkaufshindernis.

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Sparschwein mit dem Wort Altersvorsorge auf der Seite
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 |  Zuletzt aktualisiert am:17.03.2023

Kein Wunder: Der potenzielle Käufer erwirbt eine GmbH, die nicht nur die Erträge zur Finanzierung des Kaufpreises aufbringen muss. Die GmbH muss zusätzlich die Altersbezüge des ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführers erwirtschaften. Was tun?

In der Praxis müssen zwei Probleme gelöst werden:

  1. Die Bezüge aus der Pensionszusage nach Ausscheiden aus der GmbH sind für den Gesellschafter-Geschäftsführer ein wichtiger – oft sogar der wichtigste und einzige – Bestandteil seiner Altersversorgung. Bei einem Verzicht oder einem Teilverzicht auf die Ansprüche aus der Pensionszusage als laufende Alterseinkünfte steht der Senior-Gesellschafter ohne Einkünfte da und muss seinen Lebensunterhalt aus seinem vorhandenen Vermögen bestreiten – mit den damit verbundenen Risiko einer Altersarmut mit zunehmendem Alter und unvorhersehbarem Gesundheitszustand.
  2. Mit der Pensionszusage gewährte Finanzamt der GmbH steuerliche Erleichterungen (Rückstellungen, Abziehbarkeit von Beitragszahlungen). Dafür mussten die GmbH und der Geschäftsführer einige Voraussetzungen erfüllen (Alter, Erdienenszeitraum. Angemessenheit, Unverfallbarkeit usw.).

Problem: Wird die Pensionszusage aufgelöst, stellt sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass die bis dahin bezogenen Steuervorteile zu Unrecht erlangt wurden. Die Rückstellungen müssen nachträglich versteuert werden. Auch die Beiträge zur Rückdeckung sind nicht mehr steuerbegünstigt.  Je nach Höhe und Dauer der bereits gebildeten Rücklagen wird das eine teure Angelegenheit.

Nahe liegend ist folgende Gestaltung, um das Verkaufshindernis „Pensionszusage“ zu umgehen: Der Gesellschafter-Geschäftsführer verzichtet vollständig auf seine Ansprüche auf Pensionszahlungen gegen die GmbH. Im Gegenzug zahlt der potenzielle Käufer einen höheren Kaufpreis als sich nach üblichen Bewertungskriterien ergeben würde. Nachteil: Der Preis für den Verzicht auf die Altersversorgung wird als Bestandteil des Kaufpreises in voller Höhe versteuert. Der Ex-Gesellschafter-Geschäftsführer verzichtet mit dieser Gestaltung in der Praxis auf gute 50% seiner bis dahin verdienten Altersansprüche.

Fakt ist aber auch, dass die Steuer-Experten in den letzten Jahren nach Möglichkeiten geforscht haben, wie die Pensionszusage steuergünstig bereinigt werden kann und so kein Verkaufshindernis mehr ist. Es gibt sie – diese Möglichkeiten.

Möglich ist z. B. folgende Gestaltung vor einem Verkauf:

  • die sofortige Barauszahlung des Pensionsanspruchs mit Auflösung der Pensionszusage. Abzuwägen ist, inwieweit die Vorteile der Auszahlung (Betriebsausgabe, Versteuerung nach der Fünftel-Methode) Steuernachteile (Nachversteuerung, vGA) kompensieren.
  • U.U. rechnet sich die Übertragung der Pensionszusage auf einen Pensionsfonds
  • oder – nach vorheriger Liquidation – auf eine Liquidations-Direktversicherung.

Eventuell ist auch eine steuerneutrale Übertragung des Pensionsanspruchs nach dem Umwandlungsgesetz innerhalb eines Konzerns möglich. Das muss dann mit dem potenziellen Käufer vor Vertragsschluss geklärt werden.

Praxis-Tipp: Vorsicht mit selbst gestrickten Lösungen

Je nach Einzelfall sind also einige Gestaltungen möglich. Wichtig ist, dass der vertragliche Anspruch, die vertragliche Umsetzung und die steuerlichen Voraussetzungen für die jeweilige Gestaltung korrekt erfüllt sind. Ohne versierte steuerliche und rechtliche Einzelfallberatung haben Sie hier allerdings keine guten Karten.

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