Inkongruente Gewinnausschüttung: Mehr Gestaltungsspielraum für Gesellschafter

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass sich Gesellschafter einer GmbH auf Gewinnausschüttungen verständigen, die von ihren Beteiligungsverhältnissen abweichen. Dadurch eröffnen sich neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Was Sie dabei beachten sollten und welche Urteile es hierzu gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

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 |  Zuletzt aktualisiert am:28.03.2023

Inkongruente Gewinnausschüttung: Grundlagen

Eine inkongruente Gewinnausschüttung liegt vor, wenn sich die Gesellschafter einer GmbH auf eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttung einigen.

Beispiel aus der Praxis: Der zu 70 % an der GmbH beteiligte Gesellschafter erhält nur 50 % des Gewinns. Die übrigen 50 % werden an den Minderheitsgesellschafter ausgeschüttet.

Lange Zeit wurde eine solche inkongruente Gewinnausschüttung nur dann steuerlich nachvollzogen, wenn es gewichtige wirtschaftliche Erklärungen für diese Ungleichverteilung gab. Als Gründe für die von der Beteiligungsquote abweichende (= inkongruente) Gewinnausschüttung wurden danach akzeptiert:

  • die entgeltfreie Nutzungsüberlassung eines Grundstücks oder
  • die unentgeltliche Tätigkeit als Geschäftsführer.

Vorgaben für inkongruente Gewinnausschüttungen

Seit 2013 haben die Finanzbehörden diese strenge Haltung zur inkongruenten Gewinnausschüttung aufgegeben und damit Spielraum für mehr Gestaltungen gegeben (BMF-Schreiben vom 17.12.2013, IC C 2 – S 2750 –a/11/10001). Danach wird eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende (=inkongruente) Gewinnausschüttung akzeptiert, wenn

  • im Gesellschaftsvertrag der GmbH die abweichende Gewinnverteilung vereinbart ist
  • die Gesellschafter auf der Grundlage einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag jährlich über die abweichende Gewinnverteilung beschließen können (Mehrheitsvotum).

Wenn eine Regelung im Gesellschaftsvertrag existiert oder wenn es schlüssige Gründe (siehe oben) für die Abweichung gibt, werden die Finanzämter die verdeckte Gewinnausschüttung / verdeckte Einlage nicht durchsetzen.

Wichtig ist, dass die Gewinne nicht systematisch dorthin verlagert werden, wo die niedrigste Besteuerung stattfindet. Denn dann werden die Finanzbehörden weiterhin auf Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) erkennen. Im BMF-Schreiben heißt es: "Ein Indiz für eine unangemessene Gestaltung kann sein, wenn die Gewinnverteilungsabrede nur kurzzeitig gilt oder wiederholt geändert wird."

Info

Inkongruente Gewinnverteilung eröffnet neue Möglichkeiten

Mit diesen Vorgaben zur inkongruenten Gewinnausschüttung haben Sie bessere Möglichkeiten, z. B. im Rahmen einer Nachfolgeregelung dem Junior zunächst eine höhere Beteiligung einzuräumen, sich selbst aber noch einen größeren Gewinnanteil zu sichern, ohne dass die Finanzbehörden die Gewinnumverteilung als verdeckte Gewinnausschüttung monieren.

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