Lohnsteuer-Außenprüfung: Darauf sollten Sie achten

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch die Annexsteuern (Lohn- und Kirchensteuer sowie und ggf. den Solidaritätszuschlag) vom Arbeitslohn Ihrer Arbeitnehmer einzubehalten. Ob Sie die Beträge ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt haben, prüft das Finanzamt in im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie eine Lohnsteuer-Außenprüfung abläuft und was Sie wissen sollten.

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Ein Prüfer während einer Lohnsteuer-Außenprüfung
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 |  Zuletzt aktualisiert am:17.10.2023

Lohnsteuer-Außenprüfung: Steuerberater frühzeitig einbeziehen

Bei Ihnen steht eine Lohnsteuer-Außenprüfung an. Bevor es losgeht, stimmt der Prüfer in der Regel mit Ihnen einen Termin ab. Wenige Tage später erhalten Sie eine schriftliche Prüfungsanordnung. Hieraus ersehen Sie neben den zu prüfenden Steuerarten und Zeiträumen auch den Prüfungsbeginn sowie den Namen des Prüfers.

Die Prüfungsanordnung sollte Ihnen in der Regel 2 Wochen vor Beginn der Prüfung vorliegen. Geprüft wird nur, was in der Prüfungsanordnung steht - ansonsten können Sie dem Prüfer auf die Finger klopfen. Bei Verdacht auf gravierende Fehler kann das Finanzamt den Prüfungszeitraum allerdings auf die Vorjahre erweitern. Dies ist möglich, da die abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

Sie sollten Ihren Steuerberater zeitnah über die anstehende Lohnsteuer-Außenprüfung informieren. Dann können Sie selbst entscheiden, ob der Steuerberater

  • die gesamte Prüfung begleitet.
  • bei Fragen immer für Sie bzw. den Prüfer telefonisch erreichbar ist.
  • nur bei Zwischenbesprechungen und der Schlussbesprechung anwesend ist.
  • lediglich den Prüfungsbericht und die Steuerbescheide prüft und ggf. das Rechtsbehelfsverfahren übernimmt.

Ort und Zeitpunkt der Lohnsteuer-Außenprüfung mitbestimmen

Wenn wichtige Gründe vorliegen, beispielsweise Ihr Lohnbuchhalter krank ist oder unerwartete geschäftliche Termine anstehen, kann die Prüfung auch verschoben werden. Nehmen Sie hierzu so früh wie möglich Kontakt mit dem Prüfer beziehungsweise dem Finanzamt auf und schildern Sie Ihr Anliegen.

Gleiches gilt für den Ort der Prüfung. Laut der Abgabenordnung (AO) soll die Prüfung zwar grundsätzlich in Ihrem Betrieb/Büro erfolgen. Ist hier aber nicht ausreichend Platz vorhanden, kann auch auf die Privaträume oder das Finanzamt ausgewichen werden. Eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Steuerberater ist laut Gesetz nicht mehr vorgesehen.

Tipp

Es gibt Prüfer, die dennoch beim Steuerberater prüfen

Manche Prüfer sehen die AO gelassen und prüfen auch beim Steuerberater. Hier befinden sich in der Regel ohnehin die Unterlagen und es steht ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

Vorbesprechung nutzen

Wenn der Prüfer klingelt, geht es los. Einen Dienstausweis mit Lichtbild und Dienstsiegel muss er im Gepäck haben und Ihnen auf Verlangen vorzeigen. Andernfalls verschafft ein Anruf beim Finanzamt Klarheit. Ohne Dienstausweis und Bestätigung durch das Finanzamt können Sie die Person bitten, den Betrieb/das Büro zu verlassen.

Zu Beginn der Prüfung wird der Prüfer eine Vorbesprechung vorschlagen. In einem lockeren Plausch kann bereits einiges geklärt werden und Sie können sich gegenseitig ein wenig beschnuppern. Jetzt haben Sie Gelegenheit, Ihr Unternehmen darzustellen und auf Besonderheiten hinzuweisen. Auch können bereits Einzelheiten der Prüfung abgestimmt werden.

Hinweis: Alles was Sie dem Lohnsteuer-Außenprüfer erzählen, unterliegt dem Steuergeheimnis. Sie müssen keine Sorge haben, dass er dies an dritte Personen, die nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt sind, weitergibt. Dies würde für den Prüfer die sofortige Entlassung bedeuten.

Die Außendienstler prüfen alles – aber nicht gerne zu Gunsten des Arbeitgebers. Bitten Sie den Prüfer daher, auch auf Überzahlungen ein Auge zu haben.

Aber Vorsicht vor leichtfertigen Äußerungen und hinterhältigen Fragen (z. B. „Hatten Sie nette Betriebsausflüge? Auf dem Firmengelände stehen aber schicke Autos.“)! Ihre Internetseite sollte keine Interna über Arbeitnehmer oder betriebliche Aktivitäten enthalten. Auch das „Schwarze Brett“ ist für Infos sehr beliebt. Auf diesem Weg erhält der Prüfer viele kostenlose Informationen, die Sie nicht mehr widerlegen können.

Tipp

Briefen Sie Ihre Mitarbeiter

Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die Prüfung und legen Sie diesen ans Herz, in dieser Zeit jedes Wort auf die Goldwaage zu legen. Auch unbedachte Äußerungen gegenüber dem Lohnsteuer-Außenprüfer oder ein lockeres Gespräch mit dem Kollegen auf dem Flur können Folgen haben.

Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung Rede und Antwort stehen

Der Prüfer will nicht nur in die üblichen Lohnunterlagen (Lohnabrechnungen, Lohnsteuerkarten, Lohnkonten, Lohnjournale) schauen. Auch Arbeitsverträge, Vereinbarungen, die Personalakten, die Lohnbuchhaltung und besonders die gesamte Buchhaltung sind für ihn interessant. Tauchen während der Prüfung Fragen auf, sind zuerst einmal Sie als Arbeitgeber gefragt. Äußern Sie sich nicht, kann der Prüfer auch auf die Arbeitnehmer zugehen. Nachteil: Er muss Sie über dieses „Fremdgehen“ nicht informieren.

Das Frage-/Antwortspiel können Sie auch auf eine andere Person delegieren, z. B. den Steuerberater oder den Lohnbuchhalter. Der Auserwählte sollte allerdings steuerlich versiert und wachsam sein, um die Hintergedanken des Prüfers zu erahnen.

Achtung

Der Prüfer kann auch ausgeschiedene Mitarbeiter befragen

Diese Gruppe ist meist sehr redselig, besonders wenn der Arbeitgeber das Arbeitverhältnis gekündigt hat oder die Trennung im Streit erfolgte..

Jeder Prüfer hat bei der Lohnsteuer-Außenprüfung seine Schwerpunkte

Der Prüfer wird aus zeitlichen Gründen zunächst einmal Schwerpunkte setzen. Einige Prüfer haben Steckenpferde, d. h. Sachverhalte, die sie immer prüfen oder auch weniger gerne aufgreifen. Typische Prüfgebiete sind:

  • Arbeitsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers
  • Ehegattenarbeitsverhältnis
  • Arbeitsverhältnisse und Verträge mit nahen Familienangehörigen
  • Arbeitnehmerüberlassung (Scheinfirmen)
  • Beschäftigungsverhältnisse ('arbeitnehmerähnliche Selbständige‘)
  • Sonderzahlungen
  • Sachbezüge/Rabattgewährung
  • Direktversicherungen
  • Nutzung von Firmenfahrzeugen
  • Überprüfung von Fahrtenbüchern, soweit die 1%-Regelung nicht berücksichtigt wird
  • Reisekosten
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertag- und Nachtarbeit
  • Aushilfslöhne ohne Stundenaufzeichnungen
  • Miet- und Darlehensverträge
  • Fremdleistungen oder Zahlungen an „freie Mitarbeiter“
  • Ankauf von Wirtschaftsgütern von Arbeitnehmern (überhöhter Kaufpreis)
  • Verkauf von Wirtschaftsgütern an Arbeitnehmer (verbilligte Überlassung)

Bei einigen Punkten kann es sich auch lohnen, im Vorfeld der Prüfung noch eventuelle Fehler auszumerzen. Folgende Punkte sollten Sie daher mit Ihrem Steuerberater absprechen:

  • Lohnkontenabstimmung: Die Summe der versteuerten Bruttolöhne muss mit dem gebuchten Betrag auf dem Konto „Löhne/Gehälter“ übereinstimmen. Bestehen hier Differenzen, können Löhne „steuerfrei“ ausgezahlt worden sein. Das Gleiche gilt für das Konto Aushilfslöhne.
  • Zahlung der Steuerabzugsbeträge: Neben dem Steuerabzug müssen Sie die Annexsteuern (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) auch an das Finanzamt abführen. Der Lohnsteuer-Außenprüfer prüft, ob alle Beträge beim Finanzamt angekommen sind.
  • GmbH: Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist besonders wichtig, dass alle Vereinbarungen im Voraus schriftlich getroffen wurden. Ansonsten kann es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) oder um eine verdeckte Einlage handeln.

Praxis-Tipp: Die Entscheidung über eine verdeckte Gewinnausschüttung/Einlage trifft nicht der Lohnsteuer-Außenprüfer, sondern das Finanzamt. Übernimmt die GmbH für den Gesellschafter-Geschäftsführer die Lohnsteuer für eine Nachversteuerung, liegt immer eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Es sei denn, eine pauschale Lohnversteuerung ist möglich z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

  • Pensionszusagen: Ohne eigene Beitragsleistung des Arbeitnehmers führen Pensionszusagen immer zum höheren Lohnsteuerabzug nach der besonderen Lohnsteuertabelle „Tabelle B“.
  • Aushilfen/Minijobber: Zahlungen an geringfügig und kurzfristig Beschäftigte stehen auch immer auf der Prüfliste. Wenn Sie alle Aushilfslöhne auf einem separaten Konto buchen, müssen die Werte des Jahreslohnjournals mit dem Konto „Aushilfslöhne“ identisch sein.

Geprüft wird bei dieser Arbeitnehmer-Gruppe besonders, wer den Aushilfslohn erhalten hat. Ergeben sich Differenzen zwischen Arbeitnehmer und der Person, an die das Geld überwiesen wurde, steht Ärger ins Haus. Verstecken sich hierunter z. B. Provisionszahlungen an Mitarbeiter, kann dies vom Prüfer als Steuerhinterziehung eingeordnet werden.

  • Buchführung: Die Buchführung ist für den Lohnsteuer-Außenprüfer immer aufschlussreich. Neben den Konten sind auch die Belege sehr aussagekräftig z. B. für den verbilligten Verkauf von Grundstücken, die private Nutzung von Fahrzeugen, verdeckte Lohnzahlungen, Geschenke, Vereinsbeiträge oder Theaterabonnements, zinslose oder zinsgünstige Darlehen und vieles mehr. Insbesondere die Kassenbelege sind immer eine Fundgrube für den Prüfer. Hier werden nicht versteuerte Leistungen/Vorteile/Lohnzahlungen sichtbar.
  • Personalakten: Auch die Personalakten sind bei den Prüfern sehr beliebt. Besonders interne Vermerke geben dem Prüfer Aufschluss über eventuell nicht versteuerte Vorteile. Aber keine Angst: Was der Prüfer in den Personalakten liest, unterliegt dem Steuergeheimnis und darf nur für steuerliche Zwecke verwendet werden. Damit Unbefugte ihre Nase nicht in die Personalakten stecken, können Sie verlangen, dass der Prüfer die Akten unter Ihrer Aufsicht oder im Zimmer des Geschäftsführers oder Personalleiters einsieht.
  • Über andere Steuerarten entscheidet das Finanzamt: Der Lohnsteuer-Außenprüfer entscheidet grundsätzlich nur über Lohnsteuerfragen. Bei anderen Vorgängen z. B. verdeckte Gewinnausschüttung/Einlagen, Betriebsausgabenabzug, Angemessenheit des Ehegattengehalts, Umsatzsteuer oder Vorsteuerabzug ermittelt der Prüfer nur den Sachverhalt und die Beträge. Die letztendliche Entscheidung, ob der Sachverhalt ausgewertet wird und damit neue Steuerbescheide in die Welt gesetzt werden, trifft der Sachbearbeiter im Finanzamt.

Zwischenbesprechungen sind immer möglich

Bereits in der Vorbesprechung sollten Sie mit dem Prüfer vereinbaren, dass er Ihnen Beanstandungen direkt mitteilt oder mehrere Punkte sammelt und diese in einer Zwischenbesprechung anspricht. Nun haben Sie Gelegenheit, bei Zweifelsfragen Ihre Meinung zu äußern bzw. bei Unklarheiten entsprechende Informationen zu liefern.

Besteht dieser Informationsfluss nicht, muss der Prüfer Ihnen festgestellte Beanstandungen rechtzeitig vor der Schlussbesprechung mitteilen. Jetzt haben Sie die Möglichkeit, Ihren Steuerberater zu informieren, die Rechtslage zu prüfen und in der Schlussbesprechung Ihre eigene Rechtsauffassung darzulegen.

Bei undurchsichtigen Fällen können Sie eine Vereinbarung treffen

Bei gravierenden Fehlern droht Ihnen eventuell ein Straf- oder Bußgeldverfahren. Der Prüfer muss Sie allerdings spätestens im Prüfungsbericht darauf hinweisen, dass eine straf- und bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt. Das heißt im Klartext: Er gibt den Fall an die Straf- und Bußgeldsachenstelle weiter.

Das Finanzamt ist verpflichtet, die Lohnsteuer nach den gesetzlichen Vorgaben festzusetzen. Dies ist aber nicht immer lückenlos möglich, beispielsweise wenn ein Sachverhalt äußerst schwer zu ermitteln ist. Die Richter des Bundesfinanzhofs haben dem Finanzamt die Möglichkeit eingeräumt, Ungewissheiten und Unklarheiten einvernehmlich mit dem Arbeitgeber aus dem Weg zu räumen.

Können undurchsichtige Sachverhalte nur mit überdurchschnittlichem Zeit- und Arbeitsaufwand ermittelt werden, ist das Finanzamt ermächtigt, mit Ihnen als Arbeitgeber eine Vereinbarung (tatsächliche Verständigung) zu treffen. Die tatsächliche Verständigung ist ein Instrument zur Herstellung des Rechtsfriedens und der Vermeidung von Rechtsbehelfen. Sie muss schriftlich abgefasst und von beiden Seiten unterschrieben werden. Jede Seite erhält eine Ausfertigung. Aber Vorsicht: Unterschreiben dürfen diese Vereinbarung Sie als Arbeitgeber (bzw. Ihr Bevollmächtigter) und für das Finanzamt nur der Amtsvorsteher oder der Sachgebietsleiter (nicht der Prüfer!).

Mit derartigen Vereinbarungen sollen kostenintensive Ermittlungen und spätere Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung kann nicht einseitig, sondern nur im beidseitigen Einvernehmen wieder aufgehoben werden.

Die Schlussbesprechung der Lohnsteuer-Außenprüfung

Nach Abschluss der Lohnsteuer-Außenprüfung ist eine Schlussbesprechung gesetzlich vorgeschrieben. Beide Seiten können hier noch einmal zu Sachverhalten ihre Meinung äußern oder zu strittigen Punkten ihre Rechtsauffassung darlegen.

Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, auf die Schlussbesprechung zu verzichten, wenn z. B. alle Punkte während der Prüfung geklärt wurden oder falls der Prüfer keine Beanstandungen hat.

Den Ort der Schlussbesprechung können Sie mit dem Prüfer abstimmen. Sie können sich im Betrieb, im Finanzamt oder in diesem Fall auch beim Steuerberater treffen.

Praxis-Tipp: Sinnvoll ist immer eine Schlussbesprechung an dem Ort, an dem sich auch die geprüften Unterlagen befinden. Bei strittigen Punkten können Sie hierauf schnell zurückgreifen.

Welche Person(en) Sie mit zur Schlussbesprechung nehmen, bleibt Ihnen überlassen. Dies kann der Lohnbuchhalter, Bilanzbuchhalter oder der Steuerberater sein. Für das Finanzamt muss auf jeden Fall der Prüfer anwesend sein. Der Sachgebietsleiter oder Vorsteher des Finanzamts (Vorgesetzte des Prüfers) können ebenfalls mit in der Runde sitzen.

Tipp

Bei zweifelhaften Punkten sollte der Sachgebietsleiter dabei sein

Besonders bei Zweifelsfragen sollten Sie darauf bestehen, dass zumindest der Sachgebietsleiter mit zur Schlussbesprechung kommt. Dieser kann über rechtliche Fragen sofort eine abschließende und endgültige Entscheidung treffen. Bei existenzbedrohenden Tatsachen sollte sogar der Vorsteher des Finanzamts mit am Tisch sitzen.

Nach der Außenprüfung erhalten Sie den Bericht und die „Rechnung“

Nachdem die Prüfung abgeschlossen ist und alle strittigen Punkte weitestgehend geklärt sind, erhalten Sie den endgültigen Prüfungsbericht. Hierin wird dargestellt, was Sie eventuell falsch gemacht haben und wie es richtig gewesen wäre, inklusive der richtigen Berechnung der Lohnsteuer.

Gehören Sie zu den glücklichen Arbeitgebern, bei denen der Prüfer nichts zu beanstanden hatte, bekommen Sie den Prüfungsbericht und zusätzlich folgende Mitteilung:

„Die Lohnsteuer-Außenprüfung hat zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt. Der Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen von ... bis ... wird aufgehoben.“

Jetzt können Sie sich getrost zurücklehnen, denn bei Ihnen wird in absehbarer Zeit kein Lohnsteuer-Außenprüfer mehr auftauchen. Seitdem auch die Finanzämter Controlling eingeführt haben, werden die Prüfer an Ihren Mehrergebnissen gemessen. Da aber bei Ihnen nichts zu holen ist, wäre eine weitere Prüfung verlorene Zeit. Es sei denn, Sie haben mehr als 500 Arbeitnehmer. Diese Betriebe werden regelmäßig unter die Lupe genommen.

Praxis-Tipp: Ihre abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldungen stehen für den Prüfungszeitraum grundsätzlich immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das heißt: Sie können geänderte Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben und das Finanzamt kann die Lohnsteuer-Anmeldung ändern. Achten Sie darauf, dass das Finanzamt nach Abschluss der Prüfung den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums aufhebt. Ansonsten können geprüfte Sachverhalte noch einmal unter die Lupe genommen werden.

Auffälligkeiten bei der Prüfung: Wer zahlt die Lohnsteuerforderungen?

Ist der Lohnsteuer-Außenprüfer fündig geworden, hat das Finanzamt mehrere Möglichkeiten, an sein Geld zu kommen. Dies kann sowohl direkt beim Arbeitnehmer als auch über den Umweg bei Ihnen als Arbeitgeber sein. Nach Abschluss der Prüfung können Sie sowohl einen Haftungs-, als auch einen Nachforderungsbescheid erhalten. Zusätzlich kann Ihnen auch noch ein Umsatzsteuerbescheid ins Haus flattern.

Das Finanzamt kann die Lohnsteuerbeträge folgendermaßen einfordern:

1. Beim Arbeitnehmer: Hierzu erhält das Finanzamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers eine Mitteilung über die ermittelten steuerlichen Werte. Dies ändert dann den/die Einkommensteuer-Bescheid(e) des Arbeitnehmers, wenn bspw. unversteuerte Einnahmen vorliegen. Gleichzeitig erhalten Sie als Arbeitgeber aber auch einen Haftungsbescheid – in diesem Fall ohne Zahlungsfrist.

Kann oder will der Arbeitnehmer, aus welchen Gründen auch immer, die Einkommensteuer nicht zahlen, haften Sie für den Steuerausfall und werden zur Kasse gebeten. Im Haftungsbescheid muss Ihnen das Finanzamt aber darlegen, aus welchem Grund Sie haften sollen.

Achtung

Legen Sie im Zweifel Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein

Der Haftungsbescheid ohne Zahlungsfrist enthält auch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Sie können innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Ansonsten ist der Bescheid bestandskräftig. Er kann nach Ablauf dieser Frist nicht mehr geändert werden, selbst wenn die Zahlungsaufforderung Monate später erfolgt. Einspruch gegen die spätere Zahlungsaufforderung ist nicht zulässig und damit zwecklos.

2. Beim Arbeitgeber mit Haftungsbescheid: Sie erhalten einen Haftungsbescheid mit Zahlungsfrist von einem Monat. Die einzelnen Lohnsteuerbeträge müssen Sie von Ihren Arbeitnehmern zurückfordern. Vergessen Sie diese Inkassotätigkeit für das Finanzamt, führt dies beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil. Dieser unterliegt im Zeitpunkt der Zahlung wieder dem Lohnsteuerabzug. Auch in diesem Bescheid muss der Haftungsgrund angegeben sein.

3. Beim Arbeitgeber mit Nachforderungsbescheid: Sind Sie als Arbeitgeber selbst Schuldner der Lohnsteuer, erhalten Sie einen Nachforderungsbescheid. Dies ist möglich bei Leistungen an Arbeitnehmer, bei denen die Lohnsteuer mit beispielsweise 15, 20 oder 25 Prozent pauschaliert wird. Das ist etwa bei kurzfristig- und geringfügig Beschäftigten der Fall, oder Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Verpflegungsmehraufwendungen der Fall. Diese Beträge schulden Sie als Arbeitgeber dem Finanzamt.

Nachforderungen bei der Umsatzsteuer

Zusätzlich können Sie nach der Prüfung auch einen Umsatzsteuerbescheid im Briefkasten finden, denn die geprüften Sachverhalte haben teilweise umsatzsteuerliche Auswirkungen. So unterliegt beispielsweise die Nutzung des betrieblichen Pkws durch Angestellte für private Zwecke oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Umsatzsteuer. Der Prüfer ermittelt die Werte und teilt sie der zuständigen Stelle im Finanzamt mit. Von dort erhalten Sie dann einen geänderten Umsatzsteuerbescheid.

Lohnsteuer-Außenprüfung: Einspruch bei falschen Bescheiden

Gegen den Lohnsteuer-Haftungs- und/oder Nachforderungsbescheid sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Sie müssen den Rechtsbehelf begründen, das heißt, Sie müssen dem Finanzamt mitteilen, was Ihrer Ansicht nach falsch ist und Ihre Rechtsauffassung darlegen.

Praxis-Tipp: Damit Sie die strittigen Beträge nicht zahlen müssen, sollten Sie eine „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Das bedeutet: Diese Beträge werden vorerst vom Finanzamt nicht eingefordert.

Einspruch sollten Sie auf jeden Fall einlegen, wenn Sie zwischenzeitlich eine andere Rechtsauffassung vertreten. Oder auch, wenn es in der Schlussbesprechung zu keiner Einigung kam. Die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts wird die Rechtslage erneut prüfen, den Steuerbescheid ändern oder den Einspruch eventuell zurückweisen.

Gegen die Zurückweisung (Einspruchsentscheidung) haben Sie das Rechtsmittel der Klage vor dem Finanzgericht. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts können Sie beim Bundesfinanzhof Revision einlegen. Nur ein fristgerechter Einspruch kann Ihnen zu Ihrem späteren Recht verhelfen.

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