Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Entgeltabrechnung Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter berechnen, einbehalten und abführen. Auch Sie selbst als Unternehmer können verpflichtet sein, an der gesetzlichen Sozialversicherung teilzunehmen. Die Grundregeln erfahren Sie hier.
5 Versicherungsarten, die zur gesetzlichen Sozialversicherung gehören
Die Sozialversicherung ist ein gesetzliches System, über das gewisse Lebensrisiken „versichert“ sind. Sie besteht aus der
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Die Sozialversicherung finanziert sich durch Pflichtbeiträge. Arbeitnehmer und Auszubildende sind daher grundsätzlich verpflichtet, Beiträge zu allen Versicherungszweigen zu zahlen. Ihr Mitarbeiter muss z. B. Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Seine Krankenversicherungspflicht entfällt nur, wenn sein Bruttoeinkommen eine bestimmte Grenze übersteigt. Dann kann er sich auch bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichern. Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sind automatisch Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Achtung: Bei manchen Arbeitnehmern müssen Sie aufpassen
Besondere Regeln gelten z. B. bei Minijobbern, Praktikanten und Studenten, die neben dem Studium arbeiten.
Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden pflichtversichert. Ausnahmen gelten z. B. für
- Minijobber
- Studenten
- Rentner, die die Altersgrenze für die reguläre Altersrente erreicht haben
Achtung: Sonderfall Rentner
Der bei Ihnen beschäftigte Rentner über dem gesetzlichen Rentenalter ist zwar nicht arbeitslosenversicherungspflichtig. Trotzdem müssen Sie den Arbeitgeberanteil für ihn zahlen.
Rentenversicherung
Die Rentenversicherung betrifft jeden Mitarbeiter. Mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Rehabilitations-Leistungen finanziert.
Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind z. B.
- Arbeitnehmer und Auszubildende
- Bezieher von Arbeitslosengeld und Krankengeld
- bestimmte Selbstständige
Unfallversicherung
Arbeitnehmer und Auszubildende sind in der gesetzlichen Unfallkasse versichert. Träger der gesetzlichen Unfallkasse sind z. B. die nach Branchen gegliederten Berufsgenossenschaften. Sie leisten bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihren Betrieb bei der zuständigen Unfallversicherung anzumelden.
Zu den Sozialabgaben gehören auch die sogenannten Umlagen (abgekürzt als U1, U2, U3). Damit werden bestimmte Leistungen an die Arbeitgeber finanziert.
Das sind:
- U1 für die Erstattung von Entgeltfortzahlungskosten
- U2 für die Erstattung von Mutterschutzaufwendungen
- U3 zur Zahlung des Insolvenzgeldes
Sozialversicherung: Wer zahlt welche Beiträge?
Grundsätzlich tragen Mitarbeiter und Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung je zur Hälfte, mit einigen Ausnahmen:
- Gesetzliche Krankenkasse: Den allgemeinen Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Den sogenannten Zusatzbeitrag trägt der Mitarbeiter allein.
- Pflegeversicherung: In Sachsen zahlt der Arbeitnehmer mehr als sein Arbeitgeber. Den Zuschlag für Kinderlose trägt der Mitarbeiter überall allein.
- Umlagen U1, U2, U3: Sie sind in voller Höhe vom Arbeitgeber zu tragen.
- Unfallkassen: Den Beitrag zur Berufsgenossenschaft zahlt der Arbeitgeber alleine.
Der Arbeitgeber berechnet die Sozialversicherungsbeiträge bei der Entgeltabrechnung
Er führt den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil an die Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters ab.
Ausnahmen: Sozialversicherungsbeiträge für Minijobber gehen an die Minijob-Zentrale. Bei privat Krankenversicherten entscheidet der Einzelfall. Die Beiträge errechnen sich in Prozent vom jeweiligen Bruttoentgelt Ihres Mitarbeiters.
Beispiel: Krankenversicherung 14,6% + Zusatzbeitrag
Seit 2015 beträgt der allgemeine Beitrag zur Krankenversicherung 14,6% vom Bruttoentgelt. Davon zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte. Den von der Krankenkasse Ihres Mitarbeiters festgelegten Zusatzbeitrag von im Durchschnitt 1,1% trägt er allein.
Die Beiträge sind gedeckelt durch die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen, d. h, was ein Mitarbeiter darüber hinaus verdient, bleibt bei der Berechnung außen vor.
Den Beitrag zur Berufsgenossenschaft trägt der Arbeitgeber
Er wird Ihnen von der Berufsgenossenschaft jeweils nach Ablauf des Jahres mitgeteilt. In die Berechnung fließen folgende Faktoren ein:
- das an Ihre Mitarbeiter gezahlte Bruttoentgelt
- das in Betrieben Ihres Unternehmenszweigs bestehende Unfallrisiko
- die bei der Berufsgenossenschaft angefallenen Ausgaben
Sozialversicherung: Was Sie als Selbstständiger wissen sollten
Als Selbstständiger können Sie in der Unfallversicherung pflichtversichert sein
Einige Selbstständige, z. B. Physiotherapeuten und Landwirte, müssen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein. Andere haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Ob Sie als Unternehmer pflichtversichert sind und mit welchem Beitrag Sie bei einer freiwilligen Versicherung rechnen müssen, erfahren Sie bei der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft.
Achtung: Bei Scheinselbstständigkeit zahlt der „Auftraggeber“
Bei einer sogenannten Scheinselbständigkeit liegt tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vor, für das der „Auftraggeber“ als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen muss.
Krankenversicherung bei Selbstständigen
Jeder Selbstständige muss eine Krankenversicherung haben. Sie können eine gesetzliche oder eine private Krankenkasse wählen. Die gesetzliche Krankenkasse berechnet die Beiträge der freiwilligen Mitglieder aus deren Einkommen bzw. einem festgelegten Mindesteinkommen und dem aktuellen Beitragssatz. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind Sie automatisch auch Mitglied der gesetzlichen Pflegekasse. Bei den privaten Krankenkassen ergibt sich die Höhe des Beitrags z. B. aus Alter, Geschlecht, Umfang des Versicherungsschutzes und eventuellen Vorerkrankungen.
Existenzgründer und Arbeitslosenversicherung
Existenzgründer, die vorher pflichtversichert waren, können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern.
Für bestimmte Berufsgruppen ist die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht
Manche Selbstständige sind in der Rentenversicherung pflichtversichert, z. B.:
- Handwerker: Sie können sich nach 18 Beitragsjahren befreien lassen.
- Publizistenbestimmte
- Pflegekräfte
- Selbstständige, die dauerhaft und überwiegend nur für einen Auftraggeber arbeiten und keine eigenen Angestellten haben
Andere Selbstständige können sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenkasse versichern. Selbstständige können - innerhalb eines bestimmten Rahmens - wählen, wie Ihr Beitrag berechnet wird.
Achtung: Sonderfall GmbH-Geschäftsführer
Wenn Sie Ihren Betrieb als GmbH betreiben, gelten für Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer je nach Konstellation andere unterschiedliche Regeln in der Sozialversicherung.
Praxis-Beispiel: Rentenversicherung – welcher Beitrag ist sinnvoll?
Als pflichtversicherter Selbstständiger können Sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung wählen, ob Sie
- den sogenannten halben Regelbeitrag zahlen. Achtung: Das ist nur in den ersten 3 Jahren der Selbstständigkeit möglich.
- den vollen Regelbeitrag oder
- nach Vorlage Ihres Steuerbescheids, einen Ihrem Einkommen entsprechend höheren oder niedrigeren Beitrag zahlen. Je nach Tätigkeit gilt dabei ein bestimmter Mindestbeitrag.
Welche Beitragshöhe sich für Ihre spätere Rente am besten rechnet, hängt z. B. von Ihrem Alter und davon ab, wie lange Sie als Arbeitnehmer bereits in die Rentenkasse eingezahlt haben.
Tipp: Fachkundigen Rat einholen
Informationen zu Ihrer persönlichen Rentensituation erhalten Sie bei einer der zahlreichen Rentenberatungsstellen.