Werkstattwagen zur Privatnutzung als geldwerter Vorteil

Hat Ihre GmbH im Fuhrpark mehrere Firmenwagen, die als Werkstattwagen eingesetzt werden, waren die Finanzämter in der Vergangenheit meist sehr kulant und haben für diese Fahrzeuge keine Privatnutzung unterstellt und damit auch keinen geldwerten Vorteil besteuert. Doch ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt und ein Beschluss des Bundesfinanzhofs sorgen beim Thema „Firmenwagen und Werkstattwagen“ nun für Zündstoff. Was es für Sie bedeutet, wenn Sie Ihren Firmenwagen in der Privatnutzung haben, erfahren Sie im Folgenden.

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Mehrere Transporter nebeneinander auf einem Parkplatz
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 |  Zuletzt aktualisiert am:08.08.2023

Was ist ein Werkstattwagen?

Ein Werkstattwagen ist ein Firmenwagen, bei dem die hinteren Sitze ausgebaut und Regale für den Transport von Werkzeug oder Material angebracht werden. Oft sind auch die hinteren Fenster aus Blech und nicht aus Glas. Solche Fahrzeuge eigenen sich nicht für Privatfahrten - so die generelle Auffassung des Finanzamts und der Gerichte (u.a. BFH, Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07; FG Köln, Urteil v. 19.5.2011, Az. 10 K 4226/09; BMF, Schreiben v. 18.11.2009, Az. IV C 6 – S 2177/07/10004). Ein geldwerter Vorteil musste deshalb durch den GmbH-Gesellschafter für solche Fahrzeuge nicht versteuert werden.

Urteil zur Privatnutzung eines Werkstattwagens

In einem Urteilsfall wurde diese generelle Nichtbesteuerung einer Privatnutzung eines Firmenwagens, der zum Werkstattwagen umgebaut worden war, relativiert. Denn hat der GmbH-Gesellschafter privat kein eigenes Fahrzeug, besteuert das Finanzamt für den Werkstattwagen einen geldwerten Vorteil für eine unterstellte Privatnutzung (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 4.12.2014, Az. 1 K 116/13; Bestätigung durch den BFH, Beschluss v. 1.12.2015, Az. X B 29/15).

Darum ging es in dem Streitfall zur Privatnutzung eines Werkstattwagens

In dem entschiedenen Streitfall nutzte ein Unternehmen drei Fahrzeuge. Für eines dieser Fahrzeuge wurde eine Privatnutzung versteuert. Da die anderen beiden Firmenwagen zu Werkstattwagen umgebaut wurden, wurde für diese kein geldwerter Vorteil versteuert. Das Problem war jedoch, dass der einzige Angestellte in der Firma der Lebensgefährte der Gesellschafterin war. Weder die Gesellschafterin, noch ihr Lebensgefährte besaßen privat ein Auto. Das rechtfertige nach Ansicht der BFH-Richter die Annahme, dass auch ein Werkstattwagen privat genutzt wird.

Info

Stellungnahme des Finanzgerichts zur Besteuerung der Privatnutzung

In dem Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt äußerten sich die Richter auch zu zwei Argumenten, mit denen oftmals versucht wird, die Besteuerung der Privatnutzung doch noch abwenden zu können. Gemeint sind folgende Argumente:

  • Zeugenaussage: Ein Angestellter bezeugt, dass der Werkstattwagen niemals privat genutzt wurde. Die Zeugenaussage ist steuerlich wertlos, weil der Zeuge ja nicht rund um die Uhr im Firmenwagen saß.
  • Nutzung anderer Fahrzeuge: Wird damit argumentiert, dass als Privatfahrzeug ein Fahrzeug eines Angehörigen genutzt wird (z.B. Auto der Eltern), muss das explizit nachgewiesen werden. Ohne Nachweise läuft auch dieses Argument ins Leere. 

Empfohlene Vorgehensweise, um einen geldwerten Vorteil durch Privatnutzung des Firmenwagens zu vermeiden

Um trotz dieses negativen Urteils des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt die Besteuerung eines geldwerten Vorteils für einen Firmenwagen, der zum Werkstattwagen umgebaut wurde, zu vermeiden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Fotos: Machen Sie Fotos von dem Werkstattwagen von innen und außen. Denn findet eine Prüfung statt und er wurde bereits verkauft, geht das Finanzamt oftmals davon aus, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen ganz normalen Firmenwagen handelte und besteuert unterstellte Privatfahrten. Die Fotos sollten mit den Buchhaltungsunterlagen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Privatfahrzeug: Der Gesellschafter einer GmbH, dessen Kinder mit Führerschein und der Ehegatte sollten privat Fahrzeuge besitzen. Dann kommt das Finanzamt erst gar nicht auf die Idee, auch für einen Werkstattwagen einen geldwerten Vorteil zu versteuern.
  • Autokauf: Nutzen Sie privat tatsächlich das Auto der Eltern, kaufen Sie es ihnen ab. Nur so lässt sich das Finanzamt davon überzeugen, dass für Privatfahrten auch ein Privatfahrzeug zur Verfügung stand.
  • Fahrtenbuch und Privatnutzungsverbot: Sprechen Sie für den Werkstattwagen ein Privatnutzungsverbot aus und führen Sie ein Fahrtenbuch. Damit stehen Sie beim Nachweis, dass ein Werkstattwagen zu 100% betrieblich genutzt wurde, steuerlich auf der sicheren Seite.

Tipp

Besprechen Sie das Thema mit Ihrem Steuerberater

Thematisieren Sie das Thema „Firmenwagen & Werkstattwagen“ beim nächsten Gespräch mit Ihrem Steuerberater. Denn bei Prüfungen durch das Finanzamt werden das FG-Urteil und das BFH-Urteil sicherlich umgesetzt werden und für Streitigkeiten sorgen.

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