Was ist ein Werkstattwagen?
Ein Werkstattwagen ist ein Firmenwagen, bei dem die hinteren Sitze ausgebaut und Regale für den Transport von Werkzeug oder Material angebracht werden. Oft sind auch die hinteren Fenster aus Blech und nicht aus Glas. Solche Fahrzeuge eigenen sich nicht für Privatfahrten - so die generelle Auffassung des Finanzamts und der Gerichte (u.a. BFH, Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07; FG Köln, Urteil v. 19.5.2011, Az. 10 K 4226/09; BMF, Schreiben v. 18.11.2009, Az. IV C 6 – S 2177/07/10004). Ein geldwerter Vorteil musste deshalb durch den GmbH-Gesellschafter für solche Fahrzeuge nicht versteuert werden.
Urteil zur Privatnutzung eines Werkstattwagens
In einem Urteilsfall wurde diese generelle Nichtbesteuerung einer Privatnutzung eines Firmenwagens, der zum Werkstattwagen umgebaut worden war, relativiert. Denn hat der GmbH-Gesellschafter privat kein eigenes Fahrzeug, besteuert das Finanzamt für den Werkstattwagen einen geldwerten Vorteil für eine unterstellte Privatnutzung (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 4.12.2014, Az. 1 K 116/13; Bestätigung durch den BFH, Beschluss v. 1.12.2015, Az. X B 29/15).
Darum ging es in dem Streitfall zur Privatnutzung eines Werkstattwagens
In dem entschiedenen Streitfall nutzte ein Unternehmen drei Fahrzeuge. Für eines dieser Fahrzeuge wurde eine Privatnutzung versteuert. Da die anderen beiden Firmenwagen zu Werkstattwagen umgebaut wurden, wurde für diese kein geldwerter Vorteil versteuert. Das Problem war jedoch, dass der einzige Angestellte in der Firma der Lebensgefährte der Gesellschafterin war. Weder die Gesellschafterin, noch ihr Lebensgefährte besaßen privat ein Auto. Das rechtfertige nach Ansicht der BFH-Richter die Annahme, dass auch ein Werkstattwagen privat genutzt wird.
Info
Stellungnahme des Finanzgerichts zur Besteuerung der Privatnutzung
In dem Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt äußerten sich die Richter auch zu zwei Argumenten, mit denen oftmals versucht wird, die Besteuerung der Privatnutzung doch noch abwenden zu können. Gemeint sind folgende Argumente:
- Zeugenaussage: Ein Angestellter bezeugt, dass der Werkstattwagen niemals privat genutzt wurde. Die Zeugenaussage ist steuerlich wertlos, weil der Zeuge ja nicht rund um die Uhr im Firmenwagen saß.
- Nutzung anderer Fahrzeuge: Wird damit argumentiert, dass als Privatfahrzeug ein Fahrzeug eines Angehörigen genutzt wird (z.B. Auto der Eltern), muss das explizit nachgewiesen werden. Ohne Nachweise läuft auch dieses Argument ins Leere.
Empfohlene Vorgehensweise, um einen geldwerten Vorteil durch Privatnutzung des Firmenwagens zu vermeiden
Um trotz dieses negativen Urteils des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt die Besteuerung eines geldwerten Vorteils für einen Firmenwagen, der zum Werkstattwagen umgebaut wurde, zu vermeiden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Tipp
Besprechen Sie das Thema mit Ihrem Steuerberater
Thematisieren Sie das Thema „Firmenwagen & Werkstattwagen“ beim nächsten Gespräch mit Ihrem Steuerberater. Denn bei Prüfungen durch das Finanzamt werden das FG-Urteil und das BFH-Urteil sicherlich umgesetzt werden und für Streitigkeiten sorgen.