Eine Initiative von &
Noch immer sind Kleinunternehmer:innen und Selbstständige durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie maximal gefordert. Viele wagen jetzt den Neustart, andere kämpfen mit Umsatzeinbußen, Liquiditätsengpässen oder Personalmangel.
Wir von Lexware unterstützen Sie weiterhin mit aktuellen Fachbeiträgen, Praxis-Tipps und Arbeitshilfen. Auf dieser Themenseite finden Sie Antworten auf wichtige Fragen rund um die aktuellen Corona-Regelungen, Überbrückungshilfen, Kurzarbeit und Steuererleichterungen aufgrund von Corona.
Unterstützungsangebote
An dieser Stelle haben wir die häufigsten Fragen und Antworten zur Corona-Krise für Sie zusammengestellt. Die Liste wird fortlaufend erweitert und aktualisiert.
Weiterführende Informationen zu den Förderprogrammen und Unterstützungsmaßnahmen der einzelnen Bundesländer finden Sie unter den folgenden Links:
Ausführliche Informationen zu den staatlichen Hilfen und wie Sie diese beantragen können, finden Sie im Beitrag „Corona-Krise: So kommen Unternehmen zeitnah an staatliche Hilfen “.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium verschiedene Maßnahme zur steuerlichen Entlastung von Unternehmen auf den Weg gebracht. Hier ein Überblick:
Weitere Informationen zu Steuererleichterungen im Rahmen der Corona-Krise finden Sie im Beitrag „Steuererleichterungen in der Corona-Krise nutzen: So gehen Sie vor“.
Sie können Ihren Mitarbeitern Kurzarbeitergeld auszahlen, wenn Ihr Unternehmen aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt.
Voraussetzung für die Genehmigung von Kurzarbeitergeld: Die regulären Arbeitszeiten sind vorübergehend wesentlich verringert. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass Ihr Unternehmen früher oder komplett schließen muss und dadurch die Arbeitszeiten verringert werden.
Was müssen Sie tun, um Kurzarbeitergeld zu erhalten? Zunächst müssen Sie die Kurzarbeit bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Wenn ja, stellen Sie einen Antrag – ebenfalls bei Ihrer Arbeitsagentur. Das geht bequem online.
Den Link zum Online-Antrag und weitere Infos finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen
Ausführliche Informationen zum Kurzarbeitergeld und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie im Beitrag „Kurzarbeit und Coronavirus: Diese Regelungen gelten“.
Als Arbeitgeber können Sie Ihre Mitarbeiter grundsätzlich nur dann dazu verpflichten, Überstunden zu leisten, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt.
Doch es gibt auch eine Nebenpflicht. Diese tritt ein, wenn dem Arbeitgeber ein Schaden droht, der ausschließlich durch die Leistung von Überstunden vermieden werden kann. Ein Beispiel dafür könnten Personalausfälle durch die Corona-Krise sein.
Die Schließung von Schulen und Kitas stellt sowohl für Sie als Arbeitgeber als auch für Ihre Mitarbeiter, die Kinder haben, eine große Herausforderung dar. Setzen Sie sich zusammen und suchen Sie gemeinsam nach Lösungen. Hier einige Anregungen:
Weitere Informationen für Arbeitgeber finden Sie im Beitrag „Coronavirus – diese Regeln gelten für Unternehmen“.
Grundsätzlich gilt Folgendes: Mitarbeiter, die Kinder haben, müssen zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Wenn dies nicht möglich ist, kann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin in der Regel vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen (§ 275, Abs. 3 BGB), wäre also von der Leistungserbringung befreit.
Haben Mitarbeiter in dem Fall Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Eine Fortzahlung kann sich aus § 616 BGB ergeben. Der Bundesgerichtshof geht grundsätzlich davon aus, dass die Entgeltfortzahlung höchstens über einen Zeitraum von 6 Wochen erfolgen muss. Liegen die Voraussetzungen des § 616 BGB vor, müssen Sie die betroffenen Mitarbeiter so bezahlen, als hätten sie an den Fehltagen ganz normal gearbeitet. Dieser Anspruch kann aber durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag anders geregelt oder ganz ausgeschlossen werden, was in der Praxis häufig der Fall ist.
Weitere Informationen für Arbeitgeber finden Sie im Beitrag „Coronavirus – diese Regeln gelten für Unternehmen“.
Wenn Mitarbeiter einen Urlaubsantrag stellen, um die eigenen Kinder zu betreuen, müssen Sie deren zeitliche Wünsche berücksichtigen und den Antrag genehmigen. Es sei denn, betriebliche Gründe sprechen dagegen, wie z. B. ein besonders hoher Krankheitsstand.
Wichtig: Die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter rechtfertigen eine Ablehnung des Urlaubsantrags nicht. Ausnahme ist wiederum, wenn aus betrieblichen Gründen nicht alle Urlaubsanträge genehmigt werden können. In dem Fall sollten Sie jedoch die Urlaubsanträge, die wegen Kinderbetreuung gestellt wurden, bevorzugen.
Weitere Informationen für Arbeitgeber finden Sie im Beitrag „Coronavirus – diese Regeln gelten für Unternehmen“.
Wenn Sie Ihre Mitarbeiter aus Gründen, die in Ihrer betrieblichen Sphäre liegen, nicht beschäftigen, sind Sie grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet. Vorausgesetzt, Ihre Mitarbeiter sind arbeitsfähig und -bereit (sog. Betriebsrisikolehre gem. § 615 Satz 3 BGB). In Zeiten von Corona bedeutet das: Kommt es aufgrund der Corona-Krise z. B. zu Lieferengpässen, die dazu führen, dass Sie Ihre Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen müssen, behalten die Arbeitnehmer ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.
Wenn einer Ihrer Mitarbeiter von einer behördlichen Maßnahme, wie z. B. Quarantäne, betroffen ist, kann sich aus § 616 BGB ein Entgeltanspruch Ihnen gegenüber ergeben. Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sie darf allerdings höchstens 6 Wochen betragen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978, III ZR 43/77).
Ist § 616 BGB durch einen Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen, entsteht ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Das heißt: Wenn ein Mitarbeiter auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts in Quarantäne gehen muss und daher für diesen Zeitraum einen Verdienstausfall erleidet, erhält dieser eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.
Die Entschädigung wird für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Der Ablauf sieht folgendermaßen aus: Sie als Arbeitgeber überweisen dem betroffenen Mitarbeiter für die Dauer der Isolierung (höchstens für 6 Wochen) die Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge können Sie sich auf Antrag von Ihrer zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.
Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf die Höhe des Krankengeldes gesenkt. Diese Auszahlungen übernimmt der Staat direkt.
Gut zu wissen: Mitarbeiter, die am Coronavirus erkrankt sind, fallen nicht unter die Entschädigungsregelung, weil sie bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.
Weitere Informationen für Arbeitgeber finden Sie im Beitrag „Coronavirus – diese Regeln gelten für Unternehmen“.
Als Arbeitgeber müssen Sie aufgrund Ihrer Fürsorgepflicht einen objektiv arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiter von der Arbeit fernhalten. Wenn Sie diesen aus diesem Grund nach Hause schicken, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Hier gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
Wenn Sie einen Mitarbeiter, der arbeitsfähig und -bereit ist, rein vorsorglich nach Hause schicken, sind Sie gemäß § 615 S. 1 BGB dazu verpflichtet, dem Mitarbeiter weiterhin zu vergüten. Ihr Mitarbeiter muss die ausgefallene Arbeitszeit in diesem Fall auch nicht nachholen.
Alles Wichtige zur Entgeltfortzahlung lesen Sie im Beitrag „Coronavirus – diese Regeln gelten für Unternehmen“.
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