Digital Markets Act: Was KMU jetzt wissen müssen

Mit dem Digital Markets Act (DMA) und dem Digital Service Act (DSA) gibt es nun gleich zwei Gesetze, mit denen der Machtmissbrauch großer Tech-Konzerne verhindert werden soll. Auch wenn damit in erster Linie Big-Tech reguliert wird, sollten sich auch KMU mit den neuen Bestimmungen vertraut machen.

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 |  Zuletzt aktualisiert am:06.03.2024

Die Marktmacht großer Tech-Konzerne wie Meta, Google, Apple oder Amazon beschränken und gleichzeitig Nutzerrechte stärken: Das haben sich die EU-Gesetzgeber auf Ihre Fahnen geschrieben und bereits im Jahr 2022 zwei Gesetze auf den Weg gebracht: Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) sowie das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA). Beide Gesetze dienen dazu, den digitalen Sektor in der EU besser zu regulieren.

Definition

Das ist der Digital Markets Act

Der Digital Markets Act reagiert konkret auf die wirtschaftlichen Bedenken im Zusammenhang mit Datenerhebungen großer Technologie-Konzerne. Es ergänzt das Wettbewerbsrecht und schränkt die Macht marktbeherrschender Digitalkonzerne ein. Zum 1. November 2022 ist das DMA in Kraft getreten; es gilt ab dem 2. Mai 2023.

Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) fokussiert die Verbraucherseite und behandelt gesellschaftliche Belange. Beispielsweise stärkt es die Grundrechte von Nutzern im Internet und ermöglicht es unter anderem, dass digitale Inhalte schneller entfernt werden. Das DSA ist am 16. November 2022 in Kraft getreten und gilt ab dem 17. Februar 2024.

Digital Markets Act – klare Regeln für „Gatekeeper“

Insbesondere das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) gilt als wegweisend. Im DMA sind klare Regeln für einflussreiche Online-Plattformen vorgegeben. Damit soll sichergestellt werden, dass große Online-Plattformen, die für eine große Anzahl von Nutzern als „Gatekeeper“ fungieren, ihre Position nicht missbrauchen, um anderen Unternehmen den Zugang zu diesen Nutzern zu versperren.

Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzes sind daher Vorschriften, welche die Bevorzugung eigener Angebote und Dienste durch die Gatekeeper (die so genannte Selbstreferenzialität) verbieten. Zum Beispiel darf ein Gatekeeper seine Dienstleistungen und Produkte bei einer Auflistung auf seiner Plattform nicht gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten bevorzugen, die von Dritten auf dort angeboten werden. Auch dürfen Verbraucher nicht darin gehindert werden, sich an Unternehmen außerhalb der Plattform zu wenden.

Zudem müssen es die Plattformbetreiber den Benutzern ermöglichen, alle vorinstallierten Software-Apps einfach zu deinstallieren und Standardeinstellungen, die sie zu den Gatekeeper-Produkten oder -Diensten leiten, einfach zu ändern. Nicht zuletzt dürfen die großen Online-Plattformen die personenbezogenen Daten der Nutzer ohne ausdrückliche Einwilligung nicht mehr verarbeiten.

Ist Ihr KMU ein Gatekeeper?

Doch ab wann gilt ein Unternehmen als Gatekeeper? Laut der Gatekeeper-Definition des Gesetzgebers ist dies der Fall, sobald ein Unternehmen in den vergangenen drei Geschäftsjahren in der EU einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Milliarden Euro erzielt hat oder die durchschnittliche Marktkapitalisierung im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Milliarden Euro betrug und es in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten denselben zentralen Plattformdienst bereitstellt. Außerdem muss der Plattformdienst in der EU mehr als 45 Millionen monatlich aktive Endnutzer und mehr als 10000 aktive gewerbliche Nutzer aufweisen.

Wer mit seinem Plattformdienst diese Bedingungen erfüllt, ist verpflichtet, die entsprechende Plattform der EU-Kommission mitzuteilen. Wird dies versäumt, ist die Kommission trotzdem berechtigt, eine Plattform als Gatekeeper zu bezeichnen. Zentrale Plattformdienste können beispielsweise Marktplätze und Onlineshops für Software-Anwendungen sein, ebenso Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Cloud-Dienste, Werbedienste, Sprachassistenzdienste und Browser sein.

Darum ist der Digital Markets Act auch für KMU relevant

Man darf davon ausgehen, dass nur sehr wenige Konzerne wie Amazon, Alphabet, Meta, Microsoft oder Apple als Gatekeeper eingestuft werden. Trotzdem sind auch KMU von der neuen Gesetzgebung betroffen:

  • Zum einen wird durch den Digital Markets Act das gesamte digitale Geschäftsfeld fairer. KMU können im Umfeld der Online-Plattformen fair miteinander konkurrieren, selbst gegenüber den Angeboten des Plattformbetreibers. Zum Beispiel dürfen Gatekeeper in ihren Suchmaschinen ihre eigenen Preisvergleich-Services nicht mehr gegenüber den Angeboten Dritter bevorzugen.
  • Die digitale Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen wird gegenüber den großen Big-Tech-Konzernen gestärkt. Außerdem werden Gatekeeper verpflichtet, eine wirksame Interoperabilität mit den Betriebssystem-, Hardware- oder Software-Funktionen zu gewährleisten, die sie für die Bereitstellung ihrer eigenen Dienste und Hardware zur Verfügung haben. Konkurrierenden Dritte sollen sich also zum Beispiel über Schnittstellen genauso wirksam mit den Funktionen des Gatekeepers verbinden können, wie es der Gatekeeper mit den eigenen Diensten oder der eigenen Hardware kann.
  • Zum anderen sollten sich KMU mit dem Digital Markets Act auseinandersetzen, um gegen die Gatekeeper gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen, wenn diese sich nicht an die Regeln halten.

Bei Verstoß gegen Digital Markets Act drohen harte Strafen

Um das Gesetz wirksam durchzusetzen, hat die EU-Kommission bei Verstößen harte Strafen vorgesehen. So drohen den Gatekeepern Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres weltweiten Gesamtumsatzes beziehungsweise bis zu 20 Prozent bei wiederholter Zuwiderhandlung. Auch Zwangsgelder von bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes sind möglich.

Info

Sogar Zwangsveräußerungen des Geschäfts möglich

Bei systematischen Verstößen gegen das DMA können den Gatekeepern nach einer Marktuntersuchung sogar zusätzliche, so genannte Abhilfemaßnahmen auferlegt werden, die als letztes Mittel bis zur Veräußerung von Geschäftsbereichen reichen können.

Nur vereinzelt Kritik am Digital Markets Act

Neben den vielen positiven Aspekten und der künftigen besseren Chancengleichheit im digitalen Markt gibt es vereinzelt auch Kritik:

Das DMA erschwert den Plattformen das Datensammeln und die Personalisierung von Diensten und Werbung, was sich negativ auf die Werbemöglichkeiten auswirken könnte. Beispielsweise wird es Gatekeepern untersagt, Nutzer-Daten über verschiedene Plattformen hinweg zu aggregieren und in Profilen zusammenzuführen. Dies war unter anderem eine Voraussetzung für ein zielgerichtetes und vergleichsweise kostengünstiges Advertising ohne große Streuverluste.

Es wird befürchtet, dass durch das DMA digitale Werbung auf den Plattformen ineffizienter werden könnte, was auch kleine und mittelständische Werbetreibende betreffen würde. Allerdings steht die zielgerichtete, profilbasierte Werbung schon lange im Fokus der Datenschützer. Das bevorstehende Ende der Third-Party-Cookies sowie strenge Regelungen durch die DSGVO zwingen die Werbebranche ohnehin zu einem Umdenken.

Statt im Online-Marketing auf Drittanbieter-Daten zu setzen, entwickeln immer mehr Unternehmen First-Party-Daten-Strategien für ihre Werbeaktivitäten oder setzen auf andere Targeting-Formen wie das kontextuelle Targeting. Erfahren Sie hier mehr dazu, worauf Sie im Online-Marketing künftig achten sollten.

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