E-Bilanz: Die elektronische Bilanz fürs Finanzamt

Die E-Bilanz ist für alle Unternehmen in Deutschland verpflichtend. Sie erleichtert dem Finanzamt Plausibilitätskontrollen und ermöglicht einen automatisierten Datenabgleich. Bei der elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten müssen Unternehmen jedoch einige Besonderheiten beachten. Denn die Finanzverwaltung weitet die zu übermittelnden Bilanzdaten jedes Jahr aus.

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

Zuletzt aktualisiert am:06.03.2023

Im folgenden Praxisbeitrag verraten wir Ihnen, wie sich Rückfragen bei Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung vermeiden lassen, welche neuen Vorgaben es in der Taxonomie gibt und wie Lexware Sie in Punkto E-Bilanz unterstützt.

Was ist eigentlich eine E-Bilanz?

Wie der Name schon sagt, handelt es sich hierbei um Bilanz in elektronischer Form – also um die digitale Steuererklärung eines Unternehmens. Diese wurde 2014 vom Bundesministerium eingeführt. Seitdem ist eine Übermittlung des Jahresabschlusses beim Finanzamt in Papierform nicht mehr möglich. Zur E-Bilanz gehört unter anderem die Gewinn- und Verlustrechnung. Als Grundlage dient § 5b EStG (Einkommenssteuergesetz).

SOFTWARESUPPORT

E-Bilanz mit Lexware erstellen: So geht's

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Wer ist zur elektronischen Übermittlung der Bilanz verpflichtet?

Im Grunde alle bilanzierenden Unternehmen. Eine E-Bilanz-Pflicht ist nun also für wen vorgesehen? In der Praxis gehören zur Handelsbilanz verpflichtete Personen dazu:

  • Freiberufler, die freiwillig Bücher führen
  • Land- und Forstwirte, die nach der Abgabenordnung zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig bilanzieren
  • Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch (soweit keine Befreiung möglich ist für Einzelkaufleute wegen Unterschreitung der Grenzwerte der Umsatzerlöse bzw. des Jahresabschlusses)
  • Kapitalgesellschaften
  • Gewerbetreibende, die laut Abgabenordnung zur Buchführung verpflichtet sind oder dies freiwillig tun
  • Betriebsausgaben/Betriebsveräußerung: Wer seinen Gewinn bisher nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt hat und seinen Betrieb aufgibt oder veräußert, muss eine Aufgabenbilanz erstellen. Auch diese ist als elektronische Bilanz an die Finanzbehörde zu übermitteln.
  • Eröffnungsbilanz: Bei Gründung eines Unternehmens oder beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung gelten ebenfalls die Grundsätze zur E-Bilanz als Pflicht. Das ist zum Beispiel bei einer GmbH der Fall.

Achtung

Ausnahmen von der E-Bilanz

Von der E-Bilanz-Pflicht ausgenommen sind Kaufleute beispielsweise nur, wenn es sich um Kleinunternehmen handelt. Weiterhin als Ausnahme gilt, wer einen Härtefall nachweisen kann.

Welche Daten sind mit der E-Bilanz elektronisch zu übermitteln?

Die Finanzverwaltung legt fest, welche Mindestdaten elektronisch zu übermitteln sind. Das vorgeschriebene Datenschema für die E-Bilanz sowie für die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wird als Taxonomie bezeichnet. Das Bundesfinanzministerium erweitert die zu übermittelnden Daten Jahr für Jahr (siehe u. a. BMF, Schreiben v. 06.06.2018). Eine Übersicht der Taxonomien finden Sie unter www.esteuer.de.

Taxonomien: Diese Vorgaben gelten

Der Datensatz umfasst steuerrechtlich das Stammdaten-Modul und das Jahresabschluss-Modul:

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<b>Stammdaten</b>
StammdatenJahresabschluss-Modul
  • Rechtsform
  • Unternehmenssitz
  • Steuernummer
  • Wirtschaftsjahr
  • Angaben zu Gesellschaftern
Datenschema zur Übermittlung der erforderlichen Berichte

Folgende Berichtsbestandteile gehören unter anderem in der E-Bilanz zu den Pflichtbestandteilen

  • Einheitsbilanz oder Handelsrechtliche Bilanz inkl. Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz:
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Ergebnisverwendung
  • Angaben zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG / Einkommenssteuergesetz (seit 2018 in der E-Bilanz ein Pflichtfeld, vorher freiwillig)
  • Kapitalkontenentwicklung (nur für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften)
  • Steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
  • Steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften (zusätzliche Felder)
  • Steuerliche Modifikationen (z. B. Umgliederungen oder Überleitungsrechnungen)
  • Anlagespiegel

Daneben existierende Berichte können freiwillig elektronisch übermittelt werden:

  • Gesellschafterbeschlüsse
  • Haftungsverhältnisse
  • Kapitalflussrechnung
  • Aufsichtsratberichte

Tipp

Befüllen der Felder in Lexware buchhaltung

Bei der Befüllung der Mussfelder wird so viel wie möglich automatisiert. Wo dies nicht möglich ist, stellen Ihnen alle Versionen von Lexware buchhaltung und Lexware financial office eine Ausfüllhilfe zur Seite. Sie müssen sich also keine Gedanken darüber machen, welche Mussfelder bei der Übermittlung der E-Bilanz zu befüllen sind.

So vermeiden Sie Rückfragen zur E-Bilanz durch das Finanzamt

In Ausnahmefällen kann es jedoch sinnvoll sein, den Finanzbehörden freiwillig mehr E-Bilanz-Daten zu übermitteln als vorgeschrieben. Denn insbesondere, wenn dem Finanzamt folgende Infos fehlen, sind Rückfragen an den Unternehmer vorprogrammiert (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 15.12.2015, Az. O 2245.2.1-3/46 St 15):

  • Kontennachweise
  • Anlagespiegel
  • Weitere Informationen über die Zusammensetzung erheblicher Beträge in den Auffangpositionen bzw. über Zu- und Abgänge im Anlagevermögen.

Die freiwilligen Zusatzinfos müssen Sie nicht als elektronische Bilanz ans Finanzamt übermitteln. Sie können diese auch auf dem Postweg an den zuständigen Sachbearbeiter schicken.

E-Bilanz: In welcher Form erfolgt die Übermittlung der Daten?

Es gilt, die Bilanz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Damit das Verfahren vereinheitlicht wird, hat sich die Finanzbehörde auf eine Übermittlung im XBRL-Datenformat verständigt (XBRL = e Xtensible Business Reporting Language; www.xbrl.de). Die Daten selbst bekommen über die sog. Taxonomie ihre Struktur. Steuerpflichtige müssen sich grundsätzlich an die Kerntaxonomie halten. In bestimmten Branchen wird die Kerntaxonomie durch spezifische Spezialtaxonomien ersetzt. Das ist z. B. bei Versicherungsunternehmen und Zahlungsinstituten der Fall.

Für die Übermittlung der Jahresabschlüsse aller Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, müssen Sie die Taxonomie 6.2 verwenden (veröffentlicht im BMF-Schreiben vom 06.6.2018). Es ist jedoch möglich, diese Taxonomien auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 zu verwenden.

Versendet werden die fertigen Unterlagen Ihrer E-Bilanz via ELSTER. So heißt das Online-Portal der Länderfinanzbehörde. Sie erhalten als bilanzierendes Unternehmen einen individuellen Zugang durch ein Zertifikat. So ist es möglich, die Identität nachzuweisen, wenn Sie Ihre E-Bilanz selbst erstellen und diese über ELSTER abgeben bzw. übermitteln. Denken Sie aber daran, dass Sie die elektronische Bilanz nicht nur in ELSTER hinterlegen müssen. Hinterlegen Sie diese auch beim Bundesanzeiger.

Wissenswertes zur Härtefallregelung auf Antrag

Die Anpassung der EDV-Buchhaltung an die elektronischen Übermittlungsvorgaben, die Schulung des Personals in der Finanzbuchhaltung und die Abstimmung mit dem Steuerberater kosten Zeit und Geld. Der Gesetzgeber hat daher für die E-Bilanz eine Härtefallregelung vorgesehen. Das Finanzamt kann auf Antrag des Unternehmers auf die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten verzichten, wenn die Verpflichtung für ihn eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Da die Finanzverwaltung mittels der elektronischen Übermittlungsverpflichtung der Bilanzdaten, über Verknüpfungen und Kennzahlen Auffälligkeiten etc. "per Knopfdruck" prüfen möchte, müssen Härtefallanträge überzeugend begründet werden. Hier einige Gründe, mit denen Sie argumentieren können:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich nach § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Abs. 8 AO, dass ich wegen eines Härtefalls von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung meiner Bilanzdaten befreit werde. Es ist für mich derzeit wirtschaftlich und persönlich unzumutbar, die Vorgaben zu erfüllen. Nachfolgend die Gründe für das Vorliegen des Härtefalls:

Ich habe nicht das Personal und nicht die finanziellen Mittel, meine EDV-Buchhaltung in absehbarer Zeit auf die gesetzlichen Vorgaben umzustellen. Siehe hierzu die Angebote des Steuerberaters und des Softwareanbieters und einen Auszug aus meiner Gewinnermittlung aus dem Jahr XX.

  • Ich gebe meinen Betrieb in … Jahren auf.
  • Ich bin Existenzgründer und habe nicht die finanziellen Rücklagen, die vom Gesetzgeber gewünschten Vorgaben in absehbarer Zeit umzusetzen.
  • Ich bin Einzelunternehmer und habe derzeit weder die Zeit noch das technische Know-how für die Umsetzung zur elektronischen Übermittlung meiner Bilanzdaten.

Info

Anders sieht es aus, wenn Sie mit einem Steuerberater zusammenarbeiten

Unternehmer, die ihre Finanzbuchhaltung komplett vom Steuerberater erledigen lassen, werden kaum von der Härtefallregelung Gebrauch machen können. Soweit Schnittstellenlösungen zwischen Unternehmer und Steuerbüro erforderlich sind, kann ein Antrag vom Steuerberater für den Mandanten u. U. erfolgreich gestellt werden.

Die Umsetzung der E-Bilanz in der Praxis

Die Erfahrung aus abgeschlossenen E-Bilanz-Umstellungen zeigt, dass in folgenden Bereichen der größte Anpassungsbedarf besteht: 

  • Umsatzerlöse
  • Mieten
  • Vorräte beziehungsweise Materialaufwand
  • Löhne und Gehälter

Wir haben einige Praxisbeispiele zusammengestellt, die zeigen, wie Sie eine selbst E-Bilanz erstellen können und welche Besonderheiten Sie in der E-Bilanz-Praxis beachten müssen. In jedem E-Bilanz-Beispiel wird auch zwischen Minimal- und Maximalstrategie unterschieden.

Beispiel 1: Umsatzerlöse

Eine Bäckerei bietet neben dem Backwarenverkauf in der Bäckerei einen Catering-Service an. Als Teil der Serviceleistung werden die Speisen aufgebaut und ausgegeben. Damit fällt das Catering nicht unter den ermäßigten Steuersatz, sondern es wird die reguläre Umsatzsteuer fällig. Wenn versehentlich minderwertige Backwaren verkauft werden oder Fehler beim Catering-Service passieren, gewährt die Bäckerei ihren Kunden nachträglich Rabatte (siehe Tabelle). Es wird in der E-Bilanz mit Steuerschlüssel gebucht.

Folgende Umsätze liegen am 28.3.2020 vor:

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<b>SKR 04/03</b>
SKR 04/03KontoSKR 04/03GegenkontoEUR
6024/4124 Geschäftsführergehälter der GmbH-Gesellschafter 1800/1200 Bank 120.000
5020/4120 Gehälter 1800/1200 Bank 150.000

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<b>Umsatz</b>
UmsatzNettowert in EURUSt in EURBruttowert in EUR
Bäckereiverkauf (7 %) 2.000 140 2140
Gewährte Rabatte (7 %) -100 -7 -107
Catering (19 %) 1.000 190 1.190
Gewährte Rabatte (19 %) -200 -38 -238
Summe2.7002852.985

Wie ist dieser Sachverhalt bei der Minimal- und Maximalstrategie zu erfassen?

  • Minimalstrategie
    Bei den Umsatzerlösen kann die Auffangposition „Umsatzerlöse ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen“ genutzt werden. Eine Unterscheidung, ob die Ware mit 7 % oder 19 % besteuert wird, kann dann unterbleiben. Erlösschmälerungen werden getrennt von den Umsatzerlösen gebucht. Die E-Bilanz sieht dafür das Mussfeld „in Umsatzerlöse verrechnete Erlösschmälerungen“ vor. Auffangpositionen gibt es hierfür nicht.
  • Maximalstrategie:
    Unterschiede ergeben sich dahingehend, dass die Auffangposition nicht genutzt wird und die Erlöse nach Umsatzsteuertatbeständen gebucht und gemappt werden.

Beispiel 2: Vorräte und Materialaufwand richtig differenzieren

Die E-Bilanz erfordert im Buchungsverhalten zwingend eine Differenzierung zwischen der Position „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“, der Position „unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen“ sowie der Position „fertige Erzeugnisse und Waren“; das führt häufig zu Schwierigkeiten und erhöhtem Anpassungsbedarf. Die von der Finanzverwaltung veröffentlichte FAQ-Liste vom September 2012 sieht eine Vereinfachung dahingehend vor, dass eine Aufteilung nur vorzunehmen ist, wenn dies in der bisherigen Buchführungspraxis auch gemacht wurde. Das heißt: Wenn beispielsweise bisher die Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht getrennt verbucht wurden, wird auch künftig nicht beanstandet werden, wenn der gesamte Wareneinkauf unter den Aufwendungen für bezogene Waren ausgewiesen wird.

Beispiel: Der Metzger M bezieht folgende Waren für seine Metzgerei:

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<b>Bezeichnung</b>
BezeichnungPreis in EUR
Schweinefleisch (7 %) 2.000
Verkaufsfertige Produkte (Salat) (7 %) 500
Leere Konservendosen (19 %) 300
Verkaufsfertige Produkte (Getränke) (19 %) 1.000

Zudem stellt M Dosenwurst selbst her. Dafür lässt er sich Schweinefleisch liefern, konserviert dieses und packt es mithilfe der zugekauften Konservendosen ab. In seiner Metzgerei verkauft er außerdem die verkaufsfertig bezogenen Salate und die zugekauften Getränke. Wie ist dieser Sachverhalt bei der Minimal- und bei der Maximalstrategie zu erfassen? Das Schweinefleisch und die Konservendosen stellen in der E-Bilanz Roh,- Hilfs- und Betriebsstoffe (RHB) dar, als Handelswaren gelten die Getränke und die Salate.

Minimalstrategie

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<b>SKR 04/03</b>
SKR 04/03KontoSKR 04/03GegenkontoEUR
5200/3200 Wareneingang 1600/1000 Kasse 1.300
5200/3200 Wareneingang 1600/1000 Kasse 2.500

Maximalstrategie

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<b>SKR 04/03</b>
SKR 04/03KontoSKR 04/03GegenkontoEUR
5400/3400 Wareneingang (19 %) 1600/1000 Kasse 1.000
5400/3300 Wareneingang (7 %) 1600/1000 Kasse 500
5130/3030 Einkauf RHB (19 %) 1600/1000 Kasse 300
5110/3010 Einkauf RHB (7 %) 1600/1000 Kasse 2.000

Das Buchungsverhalten hat (bei Minimal- und Maximalstrategie) folgende Auswirkungen in der Taxonomie der E-Bilanz-Umsetzung:

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<b>Ebene der GuV</b>
Ebene der GuVBezeichnungWert
7 Aufwendungen für RHB und für bezogene Waren 3.800
8 Aufwendungen für RHB NIL
9 Aufwand zum Regelsteuersatz NIL
9 Aufwand zum ermäßigten Steuersatz 3.800
9 Bestandsveränderungen
8 Aufwendungen für bezogene Waren 3.800
9 Wareneinkauf zum Regelsteuersatz NIL
9 Wareneinkauf zum ermäßigten Steuersatz NIL
9 Bestandsveränderungen

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<b>Ebene der GuV</b>
Ebene der GuVBezeichnungWert
7 Aufwendungen für RHB und für bezogene Waren 3.800
8 Aufwendungen für RHB 2.300
9 Aufwand zum Regelsteuersatz 300
9 Aufwand zum ermäßigten Steuersatz 2.000
9 Bestandsveränderungen
8 Aufwendungen für bezogene Waren 1.500
9 Wareneinkauf zum Regelsteuersatz 1.000
9 Wareneinkauf zum ermäßigten Steuersatz 500
9 Bestandsveränderungen

Beispiel 3: Löhne und Gehälter: Sensible Daten in der Buchhaltung

Die Position „Löhne und Gehälter“ in der E-Bilanz beinhaltet sensible Daten. Zu den äußerst sensiblen Daten gehören die Geschäftsführergehälter und die Vergütungen an Mitunternehmer. Offenlegung und Weitergabe dieser Daten sollten Sie nur mit Bedacht vornehmen. Dies gilt v. a. im Mittelstand, weil diese Unternehmen häufig als Familienunternehmen geführt werden und sehr flache Hierarchien aufweisen. Weitere sensible Daten sind beispielsweise die Höhe der Kredite zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft oder auch die an Gesellschafter bezahlten Zinsen.

Eine GmbH zahlt ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Jahresgehalt in Höhe von 120.000 Euro. In der Buchhaltung hat man das Gehalt bisher unter „Löhne und Gehälter“ ausgewiesen. Die Gehälter der anderen Mitarbeiter betragen im Jahr insgesamt 150.000 Euro. Wie werden die Gehälter künftig in der Buchführung erfasst?

Minimalstrategie:

Der Ausweis in der Taxonomie erfolgt über die Auffangposition „übrige und nicht zuordenbare Löhne und Gehälter“. Unter diesen Sammelposten fallen weitere Gehälter, sodass die Ermittlung des Geschäftsführer-Gehalts schwierig wird.

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<b>SKR 04/03</b>
SKR 04/03KontoSKR 04/03GegenkontoEUR
6000/4100 Löhne und Gehälter 1800/1200 Bank 270.000

Maximalstrategie:

Hier erfolgt der Ausweis in der Taxonomie über die Position „Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer“ (Mussfeld). In diesem Fall werden die Bezüge offengelegt. Die „Gehälter“ und das „Geschäftsführergehalt“ werden getrennt erfasst.

Beispiel 4: Mieten: Grundstücke oder Fahrzeuge richtig buchen

An der K-GmbH sind die Gesellschafter G und H beteiligt. G überlässt der GmbH entgeltlich seinen Pkw für 15.000 Euro pro Jahr. Gesellschafter H überlässt der K-GmbH mietweise sein Grundstück für jährlich 70.000 Euro. Wie ist dieser Sachverhalt bei der Minimal- und bei der Maximalstrategie in der E-Bilanz zu erfassen?

Minimalstrategie:

Es wird möglichst wenig differenziert gebucht (Nutzung der Standardkonten). Die Finanzverwaltung kann nicht sehen, ob Verträge mit Fremden/Geschäftspartnern oder mit den Gesellschaftern bestehen.

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<b>SKR 04/03</b>
SKR 04/03KontoSKR 04/03GegenkontoEUR
6310/4210 Miete (unbewegliche Wirtschaftsgüter) 1800/1200 Bank 70.000
6500/4500 Fahrzeugkosten 1800/1200 Bank 15.000

Maximalstrategie:

Es wird getrennt auf eigene Konten gebucht. Das Finanzamt kann dann in der E-Bilanz erkennen, dass Verträge zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft bestehen und kann die Angemessenheit der Vergütung an den Gesellschafter (evtl. verdeckte Gewinnausschüttung) prüfen (Fremdüblichkeit).

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<b>SKR 04/03</b>
SKR 04/03KontoSKR 04/03GegenkontoEUR
6313/4222 Vergütungen an Gesellschafter für die mietweise Überlassung ihrer unbeweglichen Wirtschaftsgüter 1800/1200 Bank 70.000
6833/4958 Vergütungen an Gesellschafter für die mietweise Überlassung ihrer beweglichen Wirtschaftsgüter 1800/1200 Bank 15.000

Fazit

Umstellungsaufwand geringer als angenommen

Dank unserer Muster für die E-Bilanz sehen Sie, dass die Umsetzung bisheriger E-Bilanz-Projekte gezeigt hat, dass der Umstellungsaufwand geringer ist als ursprünglich angenommen. Dies liegt an den umfangreichen Auffangpositionen, die auch im Zuge der Erfahrungen aus dem Pilotprojekt im Jahr 2011 eingeführt wurden. Der Aufwand ist je nach Umsetzungsstrategie größer oder kleiner. Es wird sich erst in den nächsten Jahren zeigen, wie die Finanzverwaltung mit den Daten umgehen wird, und wie häufig es tatsächlich zu Rückfragen der Finanzverwaltung im Rahmen der Übermittlung der E-Bilanz oder gar zu Betriebsprüfungen kommen wird.

Unser Tipp: Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Das Gespräch mit dem Steuerberater ist unerlässlich. Schließlich muss dieser die an das Finanzamt zu übermittelnden Bilanzdaten prüfen, sortieren und den Datensatz an die Finanzbehörde übersenden.

Tipp

Passen Sie den Kontenrahmen frühzeitig an!

Läuft Ihr XBRL-fähiges Buchhaltungssystem, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater den Kontenrahmen auf die Vorgaben der Finanzverwaltung abstimmen, die jedes Jahr aktualisiert werden. Der Grund: Wird während des Jahres in dem bisherigen Kontenrahmen gebucht, kann es bei der Vorbereitung Ihrer E-Bilanz viel Zeit und Geld kosten, die geforderten Gliederungstiefen nachträglich herzustellen.

Auch nach dem Gespräch mit dem Steuerberater bieten sich mehrere Optionen zur weiteren Vorgehensweise:

  • Auslagerung: Ist ein Unternehmen zeitlich und wissensmäßig nicht in der Lage, die buchhalterischen Umstellungsarbeiten zu erbringen, ist die vollständige Auslagerung der Buchhaltung in der Umstellungs- und Anfangsphase an den Steuerberater sinnvoll. Das ist zwar mit zusätzlichen Kosten verbunden, aber die Unternehmer können sich dadurch auf ihr Kerngeschäft konzentrieren und die E-Bilanz den Experten überlassen.
  • Kontrolle: Entscheidet sich ein Unternehmen dafür, die Anpassungsarbeiten zusammen mit sowohl einem Softwareanbieter als auch einem Steuerberater umzusetzen und die Buchhaltung weiter vor Ort im Unternehmen abzuwickeln, sollten Sie den Steuerberater zumindest in der Anfangsphase stärker einbinden und mit Kontrollaufgaben beauftragen.
  • Schulung des Personals: Da sich Steuerberater ohnehin intensiv mit den gesetzlichen Vorgaben zur E-Bilanz auseinandersetzen (müssen), sollte der Steuerberater das Personal schulen.

Schulungen sind unverzichtbar

In der Vergangenheit mussten Mitarbeiter nur die handelsrechtlichen Buchungen vornehmen. Die Anpassung an die steuerlichen Vorschriften erledigte meist der Steuerberater.

Künftig gilt: Bereits unterjährig auch "steuerlich" buchen

Da neben der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung auch die Überleitungsrechnung bei Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz auf elektronischem Weg übermittelt werden muss, sollten die Mitarbeiter bereits unterjährig auch steuerlich buchen. Damit werden schon während des Jahres die korrekten Gliederungstiefen der zu übermittelnden E-Bilanzdaten festgelegt.

Achtung

Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz nehmen zu

Da die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetztes (BilMoG) zunehmen dürften, sollten Sie die Mitarbeiter des Finanz- und Rechnungswesens gezielt schulen. Das ist zwar mit Kosten verbunden, verhindert jedoch, dass Ihr Steuerberater zeitaufwendige Umbuchungen oder Überleitungsrechnungen von der Handels- auf die Steuerbilanz vornehmen muss. Die Schulung des Personals hinsichtlich der E-Bilanz minimiert also die Honorarforderung Ihres Steuerberaters.

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