Minijob: Das müssen Sie bei der Einstellung von Minijobbern beachten

Fast jedes Unternehmen beschäftigt Minijobber. Sie helfen aus, wenn Not am Mann ist, oder übernehmen Tätigkeiten, für die sich kein Vollzeitjob lohnt. Doch die Jobs auf 538 Euro-Basis müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sonst ist eine Abrechnung als geringfügige Beschäftigung ausgeschlossen. Auch in puncto Versicherungen beim Minijob müssen Sie einiges beachten. Darüber hinaus sollten Sie die Richtlinien kennen, wenn Sie Aushilfen anmelden wollen. Hier finden Sie alles Wichtige auf einen Blick.

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

Zuletzt aktualisiert am:03.01.2024

Definition

Was ist ein Minijob bzw. ein Minijobber und eine Aushilfe?

Minijobber sind Arbeitnehmer, die maximal 538 Euro im Monat und höchstens 6.456 Euro im Jahr verdienen. Wegen dieser Verdienstgrenze wird der Minijob auch als geringfügige Beschäftigung bezeichnet. Diese Angestellten sind in der Regel selbst nicht sozialversicherungspflichtig – der Arbeitgeber muss aber dennoch Sozialversicherungsbeiträge abführen.

In diesem Zusammenhang steht auch die Bezeichnung Aushilfe bzw. Aushilfsjob. Ein Aushilfsjob (oft auch Mini-, Nebenjob oder 538 Euro-Job genannt), beschreibt laut § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IV ein Arbeitsverhältnis, das entweder dauerhaft oder kurzfristig aufgenommen werden kann. Wenn Sie Aushilfen anmelden wollen, gelten hier, wie bei Mini-, Neben- bzw. 538 Euro-Jobbern auch, die reduzierte Arbeitszeit und der geringere Verdienst. 

Was ist ein Minijobber und welche Grundregeln gelten für ihn?

Hier die wichtigsten Aspekte und Vorgaben für Beschäftigte auf 538 Euro-Basis im Überblick:

  • Der Mitarbeiter verdient regelmäßig höchstens 538 Euro pro Monat. Darüber hinaus darf der Minijobber maximal 6.456 Euro pro Jahr verdienen.
  • Wenn Sie Minijobber bzw. Aushilfen anmelden, darf die 538 Euro-Grenze in manchen Monaten überschritten werden, solange die jährliche Gesamtgrenze eingehalten wird.
  • Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer werden pauschal berechnet und vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgeführt.
  • Für Sie als Arbeitgeber fallen 2024 Pauschalabgaben in Höhe von rund 31 % an:
    • 13 % für die Krankenversicherung 
    • 15 % für die Rentenversicherung
    • 2 % für Lohnsteuerpauschale
    • Insgesamt 1,4 % für geringfügige Umlagen (Lohnfortzahlung, Schwangerschaft sowie Umlage im Falle einer Insolvenz) und einen individuellen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
    • Beiträge für die Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung entfallen

  • Minijobber zahlen einen Eigenanteil zur Rentenversicherung, wenn sie sich nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreien lassen. Der Minijob selbst ist steuerfrei für den Arbeitnehmer.

Was kostet ein Minijobber bzw. eine Aushilfe den Arbeitgeber?

Als Unternehmer sind für Sie zwei Faktoren besonders wichtig:

  1. Sie möchten zum einen so viele Aufträge wie möglich abarbeiten.
  2. Sie versuchen zum anderen die Betriebsausgaben niedrig halten. 

Mit Blick auf die Personalkosten liegt die Einstellung von Minijobbern bzw. Aushilfen nahe. Bei den oben gelisteten Pauschalzahlungen von ungefähr 31 % stellt sich die Frage, welche Kosten für Sie als Arbeitgeber durch eine angemeldete Aushilfe bzw. einen Minijobber entstehen. Hierbei sollten Unternehmer folgendes beachten:

  • Es ist ein weitverbreiteter Mythos, dass Minijobber bzw. Aushilfen für Arbeitgeber günstiger sind als Festangestellte. 
  • Aufgrund der Tatsache, dass Sie Minijobber und Aushilfen offiziell anmelden, haben diese zudem einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf bezahlten Urlaub.
  • 538 Euro-Kräften steht darüber hinaus eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu. 

Inklusive bezahltem Urlaub und potenziellen Krankheitstagen kann eine angemeldete Aushilfe das 1,5-Fache ihres Lohns kosten.

Achtung

Obergrenze für Minijobs seit dem 1. Januar 2024 erhöht

Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein Mindestlohn von 12,41 Euro. Damit wurde auch die Verdienst-Obergrenze für Minijobs von 520 Euro auf 538 Euro angehoben

Was sich geändert hat und was Sie als Arbeitgeber beachten müssen, lesen Sie in unserem weiterführenden Artikel zu den neuen Verdienstgrenzen im Minjob und Midijob.

Arbeitsrecht wie bei allen anderen Mitarbeitern

Laut Minijob-Regelung sind geringfügig Beschäftigte genauso zu behandeln wie jeder andere Mitarbeiter auch. Minijobber und Aushilfen, die vom Arbeitgeber anzumelden sind, haben anteilig dieselben Ansprüche auf Urlaub, Weihnachtsgeld, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und für Feiertage.

Einziger Unterschied: Wenn sie länger als 6 Wochen krank sind, erhalten sie kein Krankengeld von der Krankenkasse. Für Mitarbeiter auf 538 Euro-Basis gelten zudem die ganz normalen Regeln für die Kündigung. Müssen Sie nach Tarif bezahlen, muss auch der Minijobber Tariflohn bekommen. Sie dürfen ihn nicht anders behandeln, weil er nur aushilft.

Info

BAG-Urteil zur Lohngleichheit: Mindestlohn beim Nebenjob

Im Januar 2023 entschied das BAG, dass Beschäftigte mit einer geringfügigen Beschäftigung bei identischer Tätigkeit und gleicher Qualifikation Anspruch auf denselben Stundenlohn haben wie Vollzeitbeschäftigte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023, 5 AZR 108/22). Das Urteil kam folgendermaßen zustande:

  • Auf eine höhere Stundenvergütung hatte ein Rettungsassistent geklagt, der bei einem Rettungsdienst als geringfügig Beschäftigter einen Stundenlohn von 12 Euro brutto erhielt, da er in beklagtem Unternehmen als nebenamtlicher Beschäftigter gilt. Der Rettungsassistent arbeitete also auf Minijob-Basis und bekam dafür den Mindestlohn. Hauptamtliche Beschäftigte erhalten für die gleiche Arbeit einen Arbeitslohn von 17 Euro brutto pro Stunde.
  • Der Arbeitgeber begründete den Lohnunterschied damit, dass die nebenamtlichen Rettungsassistenten Wunschtermine für Einsätze nennen und Dienste ablehnen könnten, was die Planungssicherheit erschwere. Dies stünde den Vollzeitbeschäftigten nicht zu.
  • Das BAG sah darin keinen ausreichenden Grund für einen geringeren Lohn.
  • Für Unternehmen bedeutet das Urteil, dass sie zukünftig gut prüfen sollten, aus welchem Grund sie geringfügig Beschäftigten, also Minijobbern oder auch Praktikanten mit Mindestlohn weniger Lohn zahlen als Vollzeitbeschäftigten.

Minijobber müssen Mindestlohn erhalten

Der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro gilt auch, sobald Sie Minijobber einstellen bzw. Aushilfen anmelden. Ausnahmen bestehen nur für wenige Personengruppen, wie z. B. bestimmte Praktikanten und Schüler. Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, genaue Stundenaufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Ihrer Minijobber zu führen. Wie viele Stunden ein Mitarbeiter im Minijob arbeitet, bleibt Ihnen überlassen.

Wann müssen Sie Minijobber bzw. Aushilfen anmelden?

Hier gibt es einen klaren Grundsatz: Wenn Sie als Unternehmer regelmäßig einen Minijobber bzw. eine Aushilfe beschäftigen und die Arbeit monatlich mit 538 Euro oder 6.456 Euro im Jahr vergüten, müssen Sie den Mitarbeiter bzw. die Aushilfe anmelden. 

  • Die klassische Haushaltshilfe, die Kinderbetreuung oder die Pflege alter und kranker Menschen – das sind klassische Minijobs, die auch von Privathaushalten angemeldet werden können.
  • Im gewerblichen Bereich gehen die Möglichkeiten weit darüber hinaus. Hier kann für jede erdenkliche Arbeit ein Minijobber bzw. eine Aushilfe eingestellt werden. Egal, ob es ums Kellnern, die Buchhaltung oder Unterstützung in der Projektarbeit geht. Alles ist denkbar.

Info

Geringverdiener versus Minijobber bzw. Aushilfe in angemeldeter Anstellung

Kommen Minijobber hinsichtlich der Bezahlung über die jährliche gesetzliche Grenze, dann gelten sie nicht mehr als geringverdienend, sondern als reguläre Arbeitnehmer und sind damit sozialversicherungspflichtig.

Wie müssen Sie Aushilfen anmelden?

Damit Sie die Anmeldung von Aushilfen ordnungsgemäß durchführen, müssen Sie bestimmte Informationen abgeben. Als grundsätzliche Voraussetzung gelten die folgenden Unterlagen:

  • die Betriebsnummer deiner Firma
  • den ausgefüllten Personalbogen der Minijob-Zentrale
  • Meldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung

Wenn Sie klassische 538 Euro-Aushilfen anmelden, müssen Arbeitgeber folgende Angaben machen: 

  • An- und Abmeldungen: also wann die Tätigkeit aufgenommen oder beendet wurde. Beides kann auch gleichzeitig gemacht werden, beispielsweise wenn die Aushilfe nur einen Tag angemeldet werden muss. Das ist maximal 6 Wochen rückwirkend möglich.
  • Jahresmeldungen und Unfallversicherung (UV)-Jahresmeldungen
  • Unterbrechungsmeldungen
  • Meldung in Insolvenzfällen

Bei der Variante von Aushilfen mit kurzfristiger Anstellung, müssen Sie bei der Anmeldung folgende Informationen weitergeben:

  • An- und Abmeldung
  • UV-Jahresmeldung

Sie können dabei auch die An- und Abmeldung zusammen abgeben, wenn Sie Spanne der Beschäftigung 6 Wochen oder darunter beträgt.

Info

Wo müssen Minijobber bzw. Aushilfen angemeldet werden?

Sobald Sie Minijobber bzw. Aushilfen einstellen, ist es erforderlich, dass Sie diese auch bei der richtigen Behörde registrieren:

  • Die Anmeldung erfolgt bei der Minijob-Zentrale. Das ist die bundesweite Einzugs- und Meldestelle für geringfügig Beschäftigte, sprich 538 Euro-Kräfte.
  • Die Behörde bietet online eine Vielzahl an Info-Unterlagen, Checklisten und die passenden Formulare, wenn Sie Ihre Minijobber bzw. Aushilfen anmelden möchten.
  • Ein Minijob muss mit der ersten Lohnabrechnung, spätestens aber sechs Wochen nach dem Start des Arbeitsverhältnisses angemeldet werden.

Verdienstgrenze für Minijobs und Besonderheiten

Höchstens 538 Euro pro Monat

Bei einem fixen Monatsentgelt ist die Rechnung einfach: Der Minijobber darf durchschnittlich höchstens 538 Euro pro Monat verdienen. Für die 538 Euro-Grenze sind alle Zahlungen relevant, die Sie dem Minijobber in einem Kalenderjahr voraussichtlich zahlen. Dazu gehört z. B. auch ein Weihnachtsgeld.

Alles in allem darf ein Minijobber in einem Jahr also höchstens 6.456 Euro verdienen. Wird die jährliche Grenze von 6.456 Euro eingehalten, darf das Monatsentgelt auch höher als 538 Euro sein. Steht von vornherein fest, dass der Minijobber keine 12 Monate beschäftigt wird, müssen Sie die Jahresgrenze anteilig herunterrechnen.

Beispiel: Weihnachtsgeld einrechnen

Ihr Mitarbeiter verdient jeden Monat 538 Euro. Wie alle Mitarbeiter erhält er ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsverdienstes. Da der Mitarbeiter durch das Weihnachtsgeld regelmäßig mehr als 538 Euro pro Monat verdient, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Stattdessen rutscht der Arbeitnehmer in einen Midijob.

Achtung

Ausnahme bei höherem Verdienst

Wenn Sie Minijobber einstellen bzw. Aushilfen anmelden darf die Jahresentgeltgrenze von 6.456 Euro ausnahmsweise überschritten werden, wenn das Überschreiten unvorhersehbar war und in höchstens 3 Monaten mehr als 538 Euro Entgelt ausgezahlt wird.

Beispiel: Gelegentlich und unvorhersehbar ist das Überschreiten wegen Krankheitsvertretung. Ein Einsatz als Urlaubsvertretung ist dagegen vorhersehbar und daher nicht erlaubt.

Bei schwankendem Entgelt müssen Sie schätzen

Fällt der monatliche Verdienst voraussichtlich unterschiedlich aus, weil der Minijobber je nach Arbeitsaufkommen mehr oder weniger arbeiten soll, müssen Sie das durchschnittliche Entgelt schätzen.

Achtung

Bei erheblichen Schwankungen kein Minijob möglich

Beispiel: Ein Minijob ist ausgeschlossen, wenn Ihr Mitarbeiter einige Monate Vollzeit arbeitet und den Rest des Jahres so wenig, dass er unter dem Jahresgrenzwert bleibt. 

Praxis-Beispiel: Unterschiedlicher Verdienst im Minijob

Ihr neuer Minijobber soll je nach Arbeitsaufkommen unterschiedlich eingesetzt werden. Von April bis Oktober soll er auf je 300 Euro, von November bis März auf 500 Euro kommen. Liegt ein Minijob vor?

Antwort: Ja, es handelt sich um einen Minijob. Von April bis Oktober verdient Ihr Mitarbeiter insgesamt 2.100 Euro (300 x 7). Von November bis März kommen 2.500 Euro (500 x 5) dazu. Damit beträgt sein Verdienst in 12 Monaten 4.600 Euro. Er bleibt damit unter der Jahresgrenze von 6.456 Euro.

Alternative: Ihr Minijobber soll nur von November bis März beschäftigt werden und in dieser Zeit 700 Euro monatlich verdienen. Handelt es sich hierbei um einen Minijob?

Antwort: Nein. Da die Beschäftigung von vornherein auf weniger als 12 Monate ausgerichtet ist, müssen Sie von einer anteiligen Jahresgrenze ausgehen. Für die 5 Beschäftigungsmonate beträgt sie 2.690 Euro (538 x 5). Diese ist in diesem Fall mit 3.500 Euro eindeutig überschritten (700 x 5).

Info

Möchten Sie als Selbstständiger nebenher einen Minijob ausüben?

Als Selbstständiger können Sie grundsätzlich nebenher einen Minijob annehmen. Dabei sollten Sie allerdings einige steuerliche und rechtliche Aspekte beachten. Welche das sind, zeigen wir Ihnen in unserem weiterführenden Artike zum Thema "Selbstständig und Minijob".

Weitere Beschäftigungen

Keine Hauptbeschäftigung, mehrere Minijobs

Hat der Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, darf er grundsätzlich mehrere Minijobs verrichten bzw. bei mehreren Arbeitgebern als Aushilfe angemeldet sein. Aber: Er darf in allen geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet nicht mehr als 538 Euro Arbeitsentgelt im Monat erhalten. Beträgt sein Entgelt insgesamt mehr als 538 Euro, werden alle Jobs versicherungspflichtig und dürfen nicht mehr als Minijob abgerechnet werden.

Eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat keine Auswirkung auf den Minijob bei Ihnen.

Bei Hauptbeschäftigung nur ein Minijob möglich

Hat der Minijobber bei einem anderen Arbeitgeber eine normale Hauptbeschäftigung oder einen Midijob, darf er bei Ihnen als Minijobber arbeiten. Ein Minijob bzw. ein Aushilfsjob neben der regulär angemeldeten Hauptbeschäftigung ist erlaubt.

Achtung

Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung definiert

Als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gelten z. B. auch eine betriebliche Berufsausbildung oder der Bezug von Vorruhestandsgeld. 

Einer Ihrer angestellten Mitarbeiter in Voll- oder Teilzeit kann bei Ihnen keinen Minijob annehmen –  auch nicht in einem anderen Ihrer Betriebe. Übernimmt z. B. Ihr Produktionshelfer neben seiner Hauptbeschäftigung für Ihren Betrieb die Hausmeistertätigkeiten, kann er diese Arbeit nicht als Minijob erledigen.

Elternzeit- oder Arbeitslosengeldbezug: mehrere Minijobs erlaubt

Bezieher von Arbeitslosengeld I und II (Bürgergeld) dürfen mehrere Nebenjobs bis zur 538 Euro-Grenze haben. Allerdings wird ihnen der Verdienst, der über den jeweiligen Freibetrag hinausgeht, auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Arbeitnehmer in Elternzeit dürfen sogar eine geringfügige Beschäftigung bei Ihrem Hauptarbeitgeber haben.

Studenten

Für den Minijob während des Studiums gelten die ganz normalen Minijob-Regeln.

Minijobs mit beschränkter oder einmaliger Beschäftigungsdauer

Wenn Sie in Ihrem Betrieb für einen kurzen Überbrückungszeitraum eine Aushilfe anmelden wollen, ist grundsätzlich die Rede von einer „Aushilfe mit kurzfristiger Beschäftigung“. Auch in diesem Rahmen müssen Sie einige elementare Punkte beachten:

  • Zeitraum: Es besteht eine maximale Beschäftigungsdauer von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen
  • Bezahlung: Sie müssen sich an das Mindestlohngesetz halten.
  • Versicherung: Auch wenn Sie Aushilfen kurzzeitig anmelden, müssen diese im Fall eines Unfalls abgesichert sein.

Achtung

Informieren Sie jede Arbeitsstelle von weiteren Beschäftigungen

Ganz gleich, ob bei Arbeitnehmern die Kombination Hauptberuf + Nebenjob, Minijob + Minijob oder mehrere 538 Euro-Jobs zutrifft:

Der Angestellte, sowohl als Vollzeitkraft als auch als Aushilfe angemeldet, ist verpflichtet, beide bzw. alle Arbeitgeber über den jeweils anderen in Kenntnis zu setzen.

Tipp

Unbedingt Fragebogen ausfüllen lassen

Auf der Website der Minijob-Zentrale steht ein spezieller Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte zum Download bereit. Lassen Sie diesen von Ihrem Bewerber ausfüllen und nehmen Sie ihn zu den Personalunterlagen. Den Fragebogen finden Sie hier.

Besonderheit: Minijob und Krankenversicherung

Jeder mit einem Wohnsitz in Deutschland muss krankenversichert sein. Durch die Leistungen der Krankenversicherung sollen Menschen die Möglichkeit haben, Angebote wahrzunehmen, die ihre Gesundheit erhalten, wiederherstellen oder verbessern. 

Grundsätzlich gilt: Minijobber und Aushilfen, die in einem Beschäftigungsverhältnis auf 538 Euro-Basis angemeldet sind, müssen daher wie alle anderen Arbeitnehmer auch krankenversichert sein. Sie unterliegen einer Versicherungspflicht und müssen diese auch mit einem Beitragsnachweis belegen. 
Seit 2009 besteht in Deutschland gemäß § 193 III VVG gesetzlich die Pflicht zur Krankenversicherung. Einen Minijob ohne Krankenversicherung auszuführen, ist also nicht möglich.  

Wie bereits erwähnt, müssen Sie als Arbeitgeber in der Regel einen Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung entrichten. Der Anteil, den Sie für die Krankenversicherung zusätzlich an die Minijob-Zentrale abführen müssen, beträgt 13 % gemessen am Lohn.  
 
Beispiel: Wenn ein Minijobber 538 Euro verdient, müssen Sie als Arbeitgeber 69,94 Euro an die Minijob-Zentrale als Abgabe zur Krankenversicherung bezahlen (13 % x 538 Euro = 69,94 Euro). 
 
Allerdings sind Angestellte mit geringfügiger Beschäftigung dadurch nicht automatisch in der Krankenversicherung versichert, da dies erst ab einem Gehalt von 538 Euro der Fall ist. Ihre 538 Euro-Kräfte sind deshalb selbst für ihren Versicherungsschutz verantwortlich

Welche Optionen bestehen für Minijob-Beschäftigte für die Krankenversicherung?

Es gibt verschiedene Varianten, wie Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung die Krankenversicherung bzw. krankenversichert sind: 

1. Die Krankenversicherung als Familienversicherung beim Minijob

Ihre Angestellten auf 538 Euro-Basis müssen eigenständig keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie über Eltern oder Ehepartner familienversichert sind. Hier müssen Sie jedoch auch sicherstellen, dass Ihre Minijobber die 538 Euro-Grenze nicht überschreiten. 

2. Die freiwillige Krankenversicherung beim Minijob

Sind Ihre Beschäftigten ausschließlich auf 538 Euro-Basis angestellt, üben keinen Hauptberuf, sondern nur den Minijob aus, und sind nicht mehr Teil der Familienversicherung, müssen sie sich freiwillig bei einer Krankenversicherung melden. Dies kann entweder eine gesetzliche oder private Behörde sein. Freiwillig bezieht sich in diesem Fall auf die freie Wahl zwischen gesetzlicher oder privater Krankenversicherung. 

  • Die gesetzliche Krankenversicherung zum Minijob: Entscheiden sich Ihre Angestellten mit einem 538 Euro-Job dazu, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern, müssen sie für den gesamten Beitragssatz, also für alle Kosten der Krankenversicherung, selbst aufkommen. Das bedeutet, dass sie sowohl den Betrag für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer selbst bezahlen. 

  • Die private Krankenversicherung zum Minijob: Für 538 Euro-Kräfte, die sich bei einer privaten Krankenkasse versichern, entfällt der Pauschalbetrag für Arbeitgeber. 

3. Die Krankenversicherung von Studenten beim Minijob

Wenn Sie Studierende als Minijobber einstellen bzw. als studentische Aushilfe anmelden, müssen Sie berücksichtigen, wie alt diese sind. Unter 25 Jahren sind sie in der Regel mit den Eltern familienversichert. Ab 25 Jahren fallen Studenten aus der Familienversicherung heraus und sie müssen sich zu einem Studenten-Tarif selbst versichern. Hierbei haben sie die Wahl zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. 

4. Die Krankenversicherung von Rentnern beim Minijob

Wenn Sie als Arbeitgeber Rentner anstellen, läuft deren Krankenversicherung entweder weiterhin über den Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Krankenkasse oder aber über die private Krankenversicherung, die bereits vorher bestand. 

5. Die Krankenversicherung bei einem 538 Euro-Job neben einer Hauptbeschäftigung

Wenn ein Minijobber bei Ihnen ein maximales Einkommen von 538 Euro erhält und einer Hauptbeschäftigung nachgeht, über die er auch krankenversichert ist, so fallen für ihn keine weiteren Kosten bezüglich der Krankenversicherung an. 

Minijobber einstellen: Rentenversicherungsbeitrag

Neben dem pauschalen Rentenversicherungsbeitrag, den Sie als Arbeitgeber tragen, muss der Minijobber aus seinem Verdienst zusätzlich einen eigenen Rentenversicherungsbeitrag zahlen, wenn er die Zeit angerechnet haben möchte. Der Beitragssatz beträgt 3,6 % des Arbeitsentgelts.

Bei Rentnern, die Sie als Minijobber bzw. Aushilfe anmelden, gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln. Nur Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen sowie Ruhestandsbeamte sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei und müssen deshalb keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag zahlen. Der pauschale Beitrag des Arbeitgebers fällt auch bei ihnen an.

Tipp

Mit einer Lohnsoftware geht alles automatisch

Mit unserem Lohnabrechnungsprogramm erstellen Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Minijobber ganz einfach selbst. Denn die Software berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben und berechnet alle Abgaben automatisch.

Minijobber können sich vom Rentenversicherungsbeitrag befreien lassen

Für Ihren Minijobber kann sich der Eigenbeitrag durchaus lohnen, z. B. um Wartezeiten in der Rentenversicherung aufzufüllen. Beurteilen kann das nur ein Rentenfachmann im Einzelfall. Möchte der Minijobber keinen Eigenanteil zahlen, kann er sich von dieser Beitragspflicht befreien lassen.

So geht's:

  • Ihr Minijobber reicht einen schriftlichen Befreiungsantrag bei Ihnen ein.
  • Sie informieren innerhalb von 6 Wochen die Minijob-Zentrale und melden den geringfügig Beschäftigten dort an, indem Sie bei der Sozialversicherungsmeldung bei Rentenversicherung die Beitragsgruppe 5 angeben.
  • Den Antrag nehmen Sie - versehen mit dem Eingangsdatum zu Ihren Abrechnungsunterlagen. Sie benötigen ihn als Beleg für zukünftige Sozialversicherungsprüfungen. Auch wenn Sie Aushilfen anmelden, gilt es, sämtliche Personaldaten vollständig zu führen.

Der Minijobber kann sich auch im laufenden Arbeitsverhältnis noch von der Beitragspflicht befreien lassen.

Achtung

Meldung der Steuer-ID an die Bundesknappschaft seit 1.1.2022

Als Arbeitgeber müssen Sie beachten, dass Sie seit dem 1. Januar 2022 die Steuer-ID Ihrer Minijobber an die Bundesknappschaft in den elektronischen Meldeverfahren übermitteln müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine pauschale oder eine individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse vorgenommen wird. Sobald Sie Aushilfen anmelden, müssen Sie zudem die Art der Versteuerung übermitteln.

Die Steuer-ID finden Ihre Beschäftigten folgendermaßen:

  • auf der Lohnsteuerbescheinigung
  • auf dem Einkommensteuerbescheid
  • auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern bei der erstmaligen Vergabe einer Steuer-Identifikationsnummer
  • auf dem Schreiben des Finanzamts im Oktober / November 2011 mit der Information über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: ELStAM)

Ist noch keine Steuer-ID vorhanden (oder nicht auffindbar), können Sie Ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass sich diese auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern beantragen lässt.

Bei alten Minijob-Verträgen bestehen Besonderheiten

Für Minijob-Verträge bzw. Anmeldungen von Aushilfen, die schon vor dem 01.01.2014 bestanden haben, gilt altes Recht. Dieser Minijobber wird nur rentenversicherungspflichtig, wenn Sie sein Entgelt auf über 400 Euro erhöhen. Auch er kann sich dann von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Tipp

Kostenlose Checkliste

Damit Sie beim Einstellen eines Minijobbers alles richtig machen, haben wir für Sie eine Checkliste mit allen Formalitäten beim Minijob erstellt. Diese können Sie kostenlos herunterladen.

Minijobber im Privathaushalt

Wer auf der Suche nach einem Minijob ist, findet diese Art des Beschäftigungsverhältnisses entweder in einem gewerblichen Bereich oder auch in Privathaushalten. Wenn Sie als private Person einen Minijobber beschäftigen wollen, gelten hinsichtlich Entgeltgrenze, Urlaubsanspruch, Arbeitstage usw. im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für Minijobber im gewerblichen Umfeld (wie bisher beschrieben). Dennoch sollten Sie hierbei einige Aspekte beachten:

  • Minijobs in Privathaushalten stellen eine besondere Art der geringfügigen Beschäftigung dar.
  • Gesetzlich ist diese Art des Aushilfsjobs unter § 8a SGB IV geregelt.
  • Der Arbeitgeber, der im privaten Umfeld einen Minijobber anstellt, zahlt geringere Pauschalbeiträge Insgesamt beläuft sich der Beitragsanteil auf ca. 15 %. Diese teilen sich auf in:
    • 5 % Krankenversicherung
    • 5 % Rentenversicherung
    • 2 % Lohnsteuer
    • 1,6 % Unfallversicherung
    • 1,1 % Umlage bei Krankheit
    • 0,24 % Umlage bei Mutterschutz

  • Wenn Sie in Ihrem Privathaushalt einen Minijobber einstellen, sind Sie verpflichtet, die Person auch anzumelden. Ist die Erwerbstätigkeit des Minijobbers nicht angemeldet, gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldstrafe von 5.000 Euro geahndet werden.
  • Passiert einem nicht angemeldeten Minijobber in Ihrem privaten Haushalt ein Unfall, müssen Sie auch mit einem Regress der Berufsgenossenschaft rechnen.
  • Angemeldet wird der Minijobber im Privathaushalt über das Haushaltsscheckverfahren, das von der Minijob-Zentrale betrieben wird. Hiermit wird Ihnen eine Steuererstattung zugesichert.

Das Arbeitsumfeld für Minijobber

Die Schlagworte privater Haushalt und gewerbliches Umfeld ergeben weiterhin die Frage, ob man einen Minijob auch von zu Hause aus ausführen kann.

  • Ob man den Minijob im Home-Office ausführen darf, hängt von den Regelungen des Arbeitgebers ab.
  • Handelt es sich bei dem Minijob um eine Tätigkeit, die zum Beispiel rein mit der Hilfe eines Computers oder Laptops ausgeführt werden kann, spricht nichts dagegen, dass der Minijobber seinen Nebenjob auch von zu Hause aus verrichten kann.

Welche Vorteile bieten Ihnen Minijobber bzw. Aushilfen?

Nachdem sämtliche Regelungen und Ausnahmen erläutert wurden gilt es abschließend noch zu klären, von welchen Vorzügen Sie als Arbeitgeber profitieren, wenn Sie Minijobber bzw. Aushilfen anmelden. Die Einstellung von 538 Euro-Kräften hängt mit der wirtschaftlichen Lage und Ihren betriebsinternen Konditionen ab:

  • In der schnelllebigen Wirtschaftswelt müssen Sie heutzutage häufig flexibel sein und angemessen auf Marktschwankungen reagieren können. 
  • Sprengt ein Auftrag beispielsweise Ihre eigenen Kapazitäten, ist es hilfreich, wenn Sie Minijobber bzw. Aushilfen angemeldet haben, die einspringen, die unvorhersehbare Auftragsspitze abfedern können und somit zur Prozessoptimierung beitragen.
  • Das erhöht gerade bei kleinen Unternehmen die Flexibilität immens.
  • Durch die Einstellung von Minijobbern bzw. Aushilfen fallen in der Regel dennoch geringere Sozialkosten an. 
  • Außerdem ist die Anmeldung einer Aushilfe vergleichsweise mit einem geringen bürokratischen Aufwand für Sie verbunden.
Lexware Newsletter

Möchten Sie zukünftig wichtige News zu Gesetzes­änderungen, hilfreiche Praxis-Tipps und kostenlose Tools für Unternehmen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren Newsletter.