Bilanz: So gelingt die Gewinnermittlung

Ermittelt ein Unternehmer seinen steuerlichen Gewinn mittels einer Bilanz, gibt es zahlreiche steuerliche Besonderheiten, die zu beachten sind. Hier die wichtigsten Infos rund um das Thema Bilanz, die Unternehmer kennen sollten.

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Zuletzt aktualisiert am:28.02.2024

Was ist eine Bilanz?

Die Bilanz ist per Definition ein Bestandteil des steuerlichen Jahresabschlusses eines Unternehmers. In ihr werden Vermögenswerte und Schulden am Bilanzstichtag gegenübergestellt. Zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung bildet sie den Jahresabschluss eines Unternehmens. Es gibt eine Handels- und eine Steuerbilanz, die aufgrund unterschiedlicher Regelungen zu abweichenden Gewinnen führen können. Maßgeblich für das Finanzamt ist stets der Gewinn der Steuerbilanz.

Der Zusammenhang zwischen Bilanz und GuV

Bei der Bilanzierung hört man oft auch den Begriff doppelte Buchführung. Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) stellt einen Teil der Bilanz im Rechnungswesen dar und ist Bestandteil dieser doppelten Buchführung. In der GuV werden der Aufwand und der Ertrag eines Unternehmens gegenübergestellt. Der Saldo – ein Gewinn oder ein Verlust – fließt auf der Passivseite ins Konto Eigenkapital ein.

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Bilanzierungspflicht: Wer muss eine Bilanz erstellen?

Ob ein Unternehmer zwingend eine Jahresbilanz erstellen muss, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • der Rechtsform, in der er sein Unternehmen betreibt,
  • dem Umsatz und Gewinn sowie von
  • der ausgeübten Tätigkeit

Bei der steuerlichen Bilanzierungspflicht gelten folgende Grundsätze:

  • Unternehmer, die freiberuflich tätig sind, müssen niemals verpflichtend eine Bilanz erstellen. Sie können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe des Umsatzes und des Gewinns nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung  gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
  • Alle gewerblich tätigen Einzelunternehmer müssen steuerlich eine Bilanzaufstellung vorlegen, wenn entweder ihr Umsatz mehr als 800.000 Euro beträgt oder ein Gewinn von mehr als 80.000 Euro erzielt wird.
  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) sind stets bilanzierungspflichtig.

Wer als Gewerbetreibender seinen Gewinn im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt und die Umsatz- bzw. Gewinngrenze von 800.000 Euro bzw. 80.000 Euro überschreitet, wird vom Finanzamt aufgefordert, eine Bilanz zu erstellen. Zum nächsten 1.1. nach der Aufforderung erwartet das Finanzamt dann eine Eröffnungsbilanz.

Info

Freiwillige Erstellung einer Bilanz zulässig

Selbst wenn ein Unternehmer nach dem Gesetz nicht zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet ist, kann er den Gewinn seines Wirtschaftsjahres natürlich freiwillig im Rahmen der doppelten Buchführung ermitteln. Trotz Freiwilligkeit muss er alle steuerlichen Pflichten bei Aufstellung einer Bilanz beachten.

Wer muss eine Bilanz veröffentlichen?

Was bedeutet die Bilanz für Unternehmen? Handelsrechtlich gilt für Unternehmen in bestimmten Rechtsformen eine Pflicht zur Offenlegung ihrer Handelsbilanzen. Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) trifft die Pflicht zur Bilanzveröffentlichung hauptsächlich Kapital- sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Ist ein Unternehmen zur Veröffentlichung seiner Bilanz verpflichtet, muss er seinen Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers in elektronischer Form einreichen.

Bilanzarten

Spricht man von einer „Bilanz“, können damit verschiedene Arten gemeint sein: Es gibt die Eröffnungsbilanz zu Beginn des Jahres oder die Schlussbilanz, die ein Unternehmer am Ende seines Geschäftsjahrs am Bilanzstichtag aufstellt. Innerhalb der Sonderbilanzen gilt es weiterhin zu unterscheiden , ob es sich um eine Bilanz nach handelsrechtlichen oder steuerlichen Spielregeln handelt.

Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz

Eine Eröffnungsbilanz ist entweder zu erstellen, wenn ein Unternehmer sein Unternehmen gründet oder wenn er von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung per Bilanz wechselt. Doch auch Unternehmen, die seit Jahren oder seit jeher eine Bilanz erstellen, müssen jedes Jahr eine Eröffnungsbilanz aufstellen. Deren Werte müssen den Angaben der Schlussbilanz aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr entsprechen (sog. Bilanzenzusammenhang). Der Unternehmer bucht während des Jahres in der Bilanz und in der GuV-Rechnung. Zum Abschlussstichtag müssen Sie eine Schlussbilanz erstellen, die dann den Gewinn des laufenden Jahres ausweist.

Tipp

Bei Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe ist stets eine Schlussbilanz erforderlich

Veräußert ein Unternehmer seinen Betrieb oder gibt er ihn auf, ist stets eine Schussbilanz zu erstellen. Das gilt selbst dann, wenn der Gewinn bisher nach der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wurde.

Handelsbilanz und Steuerbilanz

Zu unterscheiden ist auch zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz. Es gibt allgemeine Buchungsgrundsätze zur Erstellung der Bilanz sowie spezifische Regelungen im Handels- und Steuerrecht. Weicht der Gewinn zwischen Handels- und Steuerbilanz wegen unterschiedlicher Regeln ab, müssen Sie dem Finanzamt entweder beide Varianten elektronisch oder die Handelsbilanz über eine Überleitungsrechnung ans Finanzamt übermitteln. Zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinns ist alleine die Steuerbilanz maßgeblich.

Konzernbilanz

Bei verbundenen Unternehmen kann handelsrechtlich eine Konzernbilanz aufzustellen sein. In dieser werden die Vermögenswerte und Schulden aller Standorte in den Konzernabschluss einbezogen. Man spricht hier von einem so genannten „konsolidierten Konzernabschluss“.

Strukturbilanz

Aus der Handels- und Steuerbilanz kann nicht entnommen werden, welche stillen Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern stecken. Aus diesem Grund können Sie auch eine Strukturbilanz erstellen. Bei dieser handelt es sich um eine aufbereitete Bilanzrechnung mit aussagekräftigeren Bilanzkennzahlen. Die Strukturbilanz dient zu Analysezwecken oder zur Vorlage bei der Bank, wenn ein Kredit benötigt wird.

Bilanzstruktur

Der grundlegende Bilanzaufbau ist immer gleich. Innerhalb der Gegenüberstellung befinden sich auf der linken Seite die Aktiva, auf der rechten Seite sind die Passiva auszuweisen. Auf der Aktivseite, also links, findet man alle Vermögenswerte des Unternehmens. Diese Gliederungsvorschriften sind in jeder Bilanz einzuhalten.

Die Bilanzpositionen

Auf der linken Seite der Bilanz, der Aktivseite, sind insbesondere folgende Bilanzposten auszuweisen:

  • Immaterielle Wirtschaftsgüter
  • Sachanlagen
  • Finanzanlagen
  • Vorräte
  • Forderungen und sonstige Vermögengegenstände
  • Wertpapiere
  • Bank- bzw. Kassenbestand

Auf der rechten Seite der Bilanz, der Passivseite, sind insbesondere folgende Posten auszuweisen:

Bilanzgliederung nach § 266 HGB

Ein offizielles Bilanzschema finden Sie in § 266 HGB. Zur Reihenfolge der in dieser Vorschrift aufgelisteten Bilanzposten gilt folgender Grundsatz: Je länger ein Posten innerhalb der Unternehmensbilanz enthalten ist, desto weiter oben steht er in der Bilanzaufstellung.

Was ist die Bilanzsumme?

Bei Aufstellung einer Bilanz wird unter die Aktive auf der linken Seite der Bilanz eine Summe ermittelt. Die gleich hohe Summe muss sich auf der Passivseite ergeben. Nur wenn diese beiden Ergebnisse identisch sind, ist das ein Indiz dafür, dass bei der Bilanzerstellung keine Fehler gemacht wurden. Die Bilanzsumme zeigt übrigens nicht den Bilanzgewinn zum Bilanzstichtag an. Der Bilanzgewinn ergibt sich aus der GuV und wird auf der Passivseite der Bilanz im Eigenkapital des bilanzierenden Unternehmens ausgewiesen.

Wie erstellt man eine Bilanz?

Ermitteln Sie den Gewinn Ihres Unternehmens mittels einer Bilanz, müssen Sie entscheiden, wie Sie vorgehen wollen. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Steuerberater hinzuziehen
  • selbst mit einer Buchhaltungssoftware buchen
  • für die Bilanz Beispiele, Muster und Vorlagen verwenden
  • Buchhaltungskraft einstellen oder beauftragen

Unabhängig davon erfolgt die Anfertigung einer Bilanz immer nach denselben Schritten.

Schritt für Schritt zum Jahresabschluss

Wenn Sie einen Jahresabschluss mit Bilanz erstellen wollen, welcher den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sowie allen Vorgaben innerhalb des Rechnungswesens entsprechen soll, empfehlen sich folgende Schritte:

  • Schritt 1: Es ist eine Inventur durchzuführen. Hier werden alle vorhandenen Vermögensgegenstände erfasst.
  • Schritt 2: Am Bilanzstichtag sind alle Konten der GuV und der Bilanz abzuschließen.
  • Schritt 3: Die Aktiva auf den Konten muss mit den Ergebnissen der Inventur abgestimmt werden.
  • Schritt 4: Die passiven Bilanzposten sind mit den Buchhaltungsunterlagen abzustimmen.
  • Schritt 5: Für drohende ungewisse Verbindlichkeiten sind gewinnmindernde Rückstellungen zu bilden.
  • Schritt 6: Es ist die Schlussbilanz aufzustellen.

Tipp

Buchhaltungssoftware zur Erstellung der Bilanz nutzen

Wer seinen Gewinn als Erfolgsrechnung mittels Bilanz ermittelt, kann dazu eine Buchhaltungssoftware benutzen und bucht während des Jahres sämtliche Geschäftsvorfälle ein. Am Ende des Geschäftsjahrs bei Bilanzerstellung und Bilanzanalyse empfiehlt es sich jedoch, dass ein Steuerberater eingeschaltet wird. Nur so besteht Rechtssicherheit, dass die Bilanz steuerlich in Ordnung ist. Vorteil einer Bilanzsoftware: Die Bilanz kann per Knopfdruck als so genannte E-Bilanz elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden.

Anforderungen an eine Bilanz

Im Gegensatz zur einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG bestehen bei Aufstellung einer Bilanz mehr Regularien und Anforderungen. Insbesondere die nachfolgenden Faktoren sind wichtig, damit die Bilanz in den Augen des Finanzamts steuerlich anerkannt werden kann:

Bilanzwahrheit

 

Unter dem Grundsatz der Bilanzwahrheit ist die „Bilanzrichtigkeit“ zu verstehen. Sie ist gewahrt, wenn die Vermögenswerte auf der Aktivseite der Bilanz und die Schulden sowie das Eigenkapital auf der Passivseite der Bilanz nach den steuerlichen und handelsrechtlichen Vorgaben vollständig dargestellt sind.

Bilanzklarheit

 

Bei Aufstellung einer Bilanz ist auch das Kriterium „Bilanzklarheit“ zu beachten. Damit ist eine übersichtliche Darstellung der Vermögenswerte und Schulden sowie der Aufwendungen und Erträge in der GuV zu verstehen. Ein sachverständiger Dritter – in der Regel der Sachbearbeiter oder der Prüfer im Finanzamt – muss innerhalb kurzer Zeit die Bilanz lesen und den Bilanzzusammenhang verstehen können.

Bilanzidentität

 

Beim Grundsatz der Bilanzidentität bei der Bilanzierung wird vorausgesetzt, dass die Werte in der Eröffnungsbilanz nicht von den Werten der Schlussbilanz abweichen dürfen.

Bilanzkontinuität

 

Bei der Bilanzkontinuität wird formell verlangt, dass die einmal gewählten Bilanzierungsmethoden (Gliederung der Bilanzposten, Bezeichnung der Bilanzpositionen) beibehalten werden. Materielle Anforderungen: Bewertungsstetigkeit (Anwendung immer gleicher Bewertungsgrundsätze) und Wertstetigkeit (alle Werte der Bilanz sind auch für die nachfolgenden Bilanzen ausschlaggebend).

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