Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung unter anderem die Senkung der Mehrwertsteuer beschlossen. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 wird der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.
Für Unternehmen kommt diese Maßnahme überraschend kurzfristig. Darum heißt es jetzt: Schnell reagieren! Wir halten Ihnen den Rücken frei und aktualisieren alle relevanten Lexware Programme. So ist sichergestellt, dass Sie die Mehrwertsteuersenkung rechtzeitig und korrekt umsetzen.
Auf dieser Seite halten wir Sie in den kommenden Wochen auf dem Laufenden: Sie erfahren alles zu den Updates der Lexware Lösungen. Darüber hinaus beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Mehrwertsteuersenkung und geben Tipps, wie Sie als Unternehmer am besten damit umgehen.
Haben Sie Fragen zur Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung in Ihrer Lexware Software? Hier finden Sie die Antworten zu den wichtigsten Fragen - jetzt informieren!
Am 30. Juni haben wir die Updates zur Mehrwertsteuersenkung in den relevanten Lexware Programmen zur Verfügung gestellt (wie gewohnt über den Lexware Info Service). Das heißt: Sie können jetzt die Umstellung auf die neuen Mehrwertsteuersätze vornehmen.
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Welche Neuerungen wir aufgrund der Mehrwertsteuersenkung in Ihre Software integriert haben, finden Sie auf der entsprechenden Update-Info-Seite. Klicken Sie in der folgenden Liste einfach auf den Namen Ihrer Software, um die passende Info-Seite aufzurufen.
Die Idee hinter der zeitlich begrenzten Mehrwertsteuersenkung ist sicherlich gut. Doch in der Praxis stellt sie Unternehmer vor enorme zeitliche und steuerliche Herausforderungen. Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zur Mehrwertsteuersenkung mit wertvollen Praxis-Tipps und Beispielen.
Die Begriffe Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer bezeichnen dasselbe. Mehrwertsteuer ist ein eher umgangssprachlicher Begriff. Gemeint ist, dass ein geschaffener Mehrwert (durch eine Dienstleistung oder Ware) besteuert wird.
Steuerrechtlich ist Umsatzsteuer der korrekte Fachbegriff. Es wird nämlich der Umsatz von Waren und Dienstleistungen besteuert – ganz gleich, ob diese einen Mehrwert bieten oder nicht.
Da sich im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff Mehrwertsteuer durchgesetzt hat, verwenden wir diesen auf dieser Seite.
Die Mehrwertsteuersenkung wurde durch die Koalitionsparteien beschlossen. Sie ist im Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 16. Juni 2020 enthalten. Die Mehrwertsteuersenkung ist begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und sieht Folgendes vor:
Das Ziel der Mehrwertsteuersenkung ist klar: Es wird erwartet, dass Unternehmen die geringeren Mehrwertsteuersätze durch Preissenkungen 1:1 an Privatkunden oder an Kunden weitergeben, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dadurch soll im Zeitfenster vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Kauflaune steigen.
Ob die Mehrwertsteuersenkung diesen gewünschten Effekt erzielt, bleibt abzuwarten. Denn schließlich hat der Gesetzgeber keinen Einfluss darauf, ob ein Unternehmer die geringere Mehrwertsteuer an seine Kunden weitergibt oder ob er seine Preise beibehält und durch die Mehrwertsteuersenkung seine Gewinnspanne erhöht.
Die Mehrwertsteuersenkung soll schnelle Kaufanreize setzen. Das ist nur möglich, indem die Senkung zeitlich begrenzt ist. Der Gedanke dahinter: Größere Anschaffungen oder Projekte werden in den Zeitraum der Steuervergünstigung vorgezogen (sogenannte „Vorzieheffekte“). Dies soll die Konjunktur beleben.
Die Bundesregierung rechnet damit, dass 2021 die Wirtschaft wieder an Schwung gewinnt und die positiven Effekte des Konjunkturpakets dadurch weitergetragen werden.
Für Gastronomen ergibt sich aus der Mehrwertsteuersenkung ein zweifacher Vorteil. Zum einen wird für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, nicht wie bisher der Regelsteuersatz fällig, sondern der ermäßigte Mehrwertsteuersatz – und zwar zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021. Zusätzlich sinkt dieser ermäßigte Steuersatz vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 7 % auf 5 %. Die folgende Tabelle veranschaulicht alle Änderungen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020:
Umsätze vor dem 1.7.2020 | Umsätze zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 | Umsätze zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 | |
---|---|---|---|
Vor Ort verzehrte Speisen | Mehrwertsteuersatz: 19 % | Mehrwertsteuersatz: 5 % | Mehrwertsteuersatz: 7 % |
Mitgenommene Speisen | Mehrwertsteuersatz: 7 % | Mehrwertsteuersatz: 5 % | Mehrwertsteuersatz: 7 % |
Getränke | Mehrwertsteuersatz: 19 % | Mehrwertsteuersatz: 16 % | Mehrwertsteuersatz: 19 % |
Die Mehrwertsteuersenkung greift nur für Umsätze, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 „ausgeführt“ wurden. Je nach Art des Umsatzes gelten folgende Zeitpunkte für die Ausführung eines Umsatzes:
Beispiel: Ein Kunde hat im Februar 2020 einen Pkw bestellt. Lieferzeitpunkt sollte der 7. Mai 2020 sein. Wegen der Corona-Krise kann der Pkw allerdings erst am 5. August 2020 ausgeliefert werden. Folge: Da dieser Umsatz im August 2020 als ausgeführt gilt, greift die Mehrwertsteuersenkung. In der Rechnung muss der Mehrwertsteuersatz von 16 % ausgewiesen sein.
Beispiel: Ein Kunde beauftragt ein Unternehmen im Mai 2020 mit IT-Dienstleistungen. Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden bis Ende Oktober 2020 erbracht. Folge: Da die Leistungen in dem Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung vollendet werden, muss die Rechnung über die Dienstleistungen den Mehrwertsteuersatz in Höhe von 16 % ausweisen.
Besteht ein Umsatz aus mehreren Teilleistungen (insbesondere bei Werkverträgen oder Werkleistungen), kann es durchaus vorkommen, dass aufgrund der Mehrwertsteuersenkung für die jeweiligen Teilleistungen unterschiedliche Mehrwertsteuersätze ausgewiesen werden müssen.
Damit aus steuerlicher Sicht überhaupt von Teilleistungen gesprochen werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Beispiel: Ein Bauunternehmen errichtet für einen Privatkunden ein Einfamilienhaus. Es sind zwei Teilleistungen vereinbart. Die 1. Teilleistung ist die Fertigstellung des Hauses (November 2020). Bei der zweiten Teilleistung handelt es sich um die Fertigstellung der Außenanlagen (März 2021). Folge: In der Rechnung über die 1. Teilleistung sind 16 % Mehrwertsteuer auszuweisen, in der 2. Teilleistung dagegen 19 %.
Wurden von einem Kunden vor dem 1. Juli 2020 Anzahlungen oder Vorauszahlungen geleistet, mussten dafür 19 % Mehrwertsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Wird die Leistung anschließend im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 ausgeführt, darf die Rechnung nur einen Mehrwertsteuersatz von 16 % ausweisen. Es kommt hier also zu Steuerüberzahlungen.
Beispiel: Ein Kunde hat mit Vertrag vom 2. April 2020 ein Fahrzeug für 30.000 Euro zzgl. 5.700 Euro Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuersatz 19 %) erworben und bereits 8.000 Euro zzgl. 1.520 Euro Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuersatz 19 %) angezahlt. Aufgrund der Corona-Krise verzögert sich die Auslieferung des Fahrzeugs bis Oktober 2020. Folge: Die Rechnung im Oktober 2020 müsste aufgrund der Mehrwertsteuersenkung folgendermaßen aussehen:
Kaufpreis Pkw | ||
---|---|---|
Kaufpreis netto | 30.000 Euro | |
Mehrwertsteuersatz 16 % aufgrund Mehrwertsteuersenkung | 4.800 Euro | |
Kaufpreis brutto | 34.800 Euro | |
- Anzahlung | ||
Anzahlung | 8.000 Euro | |
Mehrwertsteuer 19 % | 1.520 Euro | -9.520 Euro |
= Restzahlung | 25.280 Euro |
Auswirkungen hat die Mehrwertsteuersenkung vor allem für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Bei solchen so genannten Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Mehrwertsteuerpflichtige Vermietung, Leasingvertrag oder Wartungsvertrag) handeln oder um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial).
Beispiel: Ein Kunde hat einen Wartungsvertrag für IT-Leistungen vom 15.12.2019 bis zum 14.12.2020 abgeschlossen und dafür vorab 20.000 Euro zzgl. 3.800 Euro Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuersatz 19 %) geleistet. Wann die einzelnen Leistungen ausgeführt werden, wird nicht festgehalten. Folge: In diesem Fall würde die Leistung am 14.12.2020 als ausgeführt gelten. Das bedeutet im Klartext: Es dürfen bei der Berechnung nur 16 % Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Der Leistungserbringer muss also die Rechnung berichtigen und die Mehrwertsteuer korrekt ausweisen.
Wird eine Dauerleistung (z. B. Wartungsvertrag) nicht komplett für einen vereinbarten Vertragszeitraum abgerechnet, sondern für kürzere Zeitabschnitte, können Teilleistungen angenommen werden. Vorausgesetzt, die notwendigen Kriterien dazu sind erfüllt. Das bedeutet im Klartext: Bei Miet-, Leasing- oder Wartungsverträgen, bei denen zu bestimmten Zeitpunkten aufgrund erbrachter Leistungen Zahlungen fällig werden, kann es trotz eines Vertrags aufgrund der Mehrwertsteuersenkung zu unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen kommen.
Beispiel: Ein Kunde hat einen einjährigen Wartungsvertrag vom 15.12.2019 bis 14.12.2020 abgeschlossen. Nach jeder Wartung im Dreimonatsturnus wird die jeweilige Zahlung fällig. Folge: Da Teilleistungen unterstellt werden können, kommen folgende Mehrwertsteuersätze in Betracht:
Praxis-Tipp: Bei Verträgen über Dauerleistungen empfiehlt es sich, die Verträge anzupassen. Der Grund: Wenn keine Rechnungen geschrieben werden (z. B. bei Mietverträgen), ist der Mietvertrag die Rechnung. Wird der Mietvertrag ab dem 1. Juli also nicht angepasst, werden quasi trotz Mehrwertsteuersenkung weiterhin 19 % Mehrwertsteuer ausgewiesen. Das bedeutet, dass der leistende Unternehmer – bzw. in diesem Fall Vermieter – die Mehrwertsteuer auch in dieser Höhe abführen muss. Möglicherweise wird das Bundesfinanzministerium hier eine Vereinfachungs- oder Übergangsregelung schaffen, um Nachteile bei Dauerleistungen aufgrund der zeitlich begrenzen Mehrwertsteuersenkung zu vermeiden.
Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) gibt es im Vergleich zu großen Unternehmen aufgrund der Mehrwertsteuersenkung keine Besonderheiten. Selbst wenn sie die Istversteuerung anwenden müssen, hängt die Höhe des Mehrwertsteuersatzes unverändert vom Zeitpunkt ab, an dem der Umsatz als ausgeführt gilt.
Beispiel: Ein Unternehmer versteuert seine Umsätze nach der Istversteuerung. Vor dem 1. Juli 2020 stellt er eine Rechnung für Dienstleistungen in Höhe von 10.000 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Die Leistung wird allerdings erst im September 2020 ausgeführt. Folge: Es ist nachträglich der Mehrwertsteuersatz von 16 % anzuwenden.
Variante: Ein Unternehmer versteuert seine Umsätze nach der Istversteuerung. Erbringt dieser Leistungen vor dem 1. Juli 2020, handelt es sich um einen Umsatz, für den 19 % Mehrwertsteuer ausgewiesen werden müssen. Das gilt auch, wenn er die Zahlung der Rechnung nach dem 1. Juli 2020 erhält.
Hat ein Unternehmen Gutscheine vor dem 1. Juli 2020 an Kunden verkauft und diese lösen die Gutscheine in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ein, kommt es steuerlich gesehen darauf an, welche Art von Gutschein verkauft wurde. Hierbei sind zwei Gutscheinarten zu unterscheiden.
1. Verkauf und Einlösung eines Einzweck-Gutscheins
Hat ein Unternehmer vor dem 1. Juli 2020 einen so genannten Einzweck-Gutschein verkauft, wurde bereits beim Verkauf die Mehrwertsteuer von 19 % oder 7 % fällig. Von Einzweck-Gutscheinen spricht man, wenn bereits bei Ausstellung des Gutscheins alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die mehrwertsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Ort der Leistung, Höhe der Mehrwertsteuer).
Im Entwurf eines BMF-Schreibens – Stand 26.6.2020 – vertritt das Bundesfinanzministerium in Tz. 30 die Auffassung, dass bei Einlösung des Gutscheins in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 keine Umsatzsteuerberichtigung vorzunehmen ist, selbst wenn der Einzweck-Gutschein vor dem 1.7.2020 verkauft wurde und der Unternehmer dafür 19 % Umsatzsteuer ans Finanzamt angeführt hat.
Eine äußerst fragliche Auffassung, die sicherlich noch die eine oder andere Diskussion oder Anpassung seitens des Bundesfinanzministeriums auslösen dürfte.
2. Verkauf und Einlösung eines Mehrzweck-Gutscheins
Mehrzweck-Gutscheine sind alle anderen Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Beim Verkauf solcher Gutscheine wird noch keine Mehrwertsteuer fällig. Die Mehrwertsteuer wird erst fällig, wenn der Kunde seinen Mehrzweck-Gutschein einlöst. Erfolgt die Einlösung zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020, lösen die Umsätze 16 % oder 5 % Mehrwertsteuer aus. Erfolgt die Einlösung ab dem 1. Januar 2021 werden 19 % oder 7 % Mehrwertsteuer fällig.
So gut die Idee mit der Mehrwertsteuersenkung auch sein mag, Unternehmer setzt die zeitlich begrenzte Mehrwertsteuersenkung unter enormen Zeitdruck. Denn in kürzester Zeit müssen sie ihre Buchhaltungssoftware, ihr Warenwirtschaftssystem oder die Einstellungen der elektronischen Registrierkassen anpassen. Spätestens ab 1. Juli 2020 sollte die Mehrwertsteuersenkung berücksichtigt werden.
Hierzu empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Es existiert zwar noch kein offizielles Schreiben des Bundesfinanzministeriums, welche Besonderheiten aufgrund der Mehrwertsteuersenkung zu beachten sind. Doch es gibt bereits einen Entwurf, der zumindest die Grundzüge aufzeigt, was Sie als Unternehmer wissen und ab 1. Juli 2020 umsetzen müssen. Diesen Entwurf finden Sie hier.
Doch aufgepasst: Dieser Entwurf wird zurzeit auf Bund-Länder-Ebene diskutiert und sicherlich an der einen oder andere Stelle angepasst. Sie können sich also noch nicht komplett auf die im Entwurf gemachten Aussagen verlassen.
Referent: Siegfried Schiekel
In dieser kostenlosen Online Produktschulung zeigen wir Ihnen die Neuerungen zur Mehrwertsteuersenkung, die in Lexware faktura+auftrag integriert wurden. Erfahren Sie von unserem Experten, welche Automatismen das Programm bietet und wo Sie selbst tätig werden müssen.
Die Schulungsinhalte im Überblick:
Referent: Siegfried Schiekel
In dieser kostenlosen Online Produktschulung zeigen wir Ihnen die Neuerungen zur Mehrwertsteuersenkung, die in Lexware warenwirtschaft und Lexware handwerk integriert wurden. Erfahren Sie von unserem Experten, welche Automatismen das Programm bietet und wo Sie selbst tätig werden müssen.
Die Schulungsinhalte im Überblick:
Termin: 3. Juli, 10:00 Uhr
Dauer: ca. 60 Minuten
Referent: Christiane Hartramf
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Die Schulungsinhalte im Überblick:
Referentin: Birgitta Dennerlein, Steuerberaterin, Dipl. Betriebswirtin
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Die Schulungsinhalte im Überblick: