Wechsel vom Auszubildenden zum Angestellten

Wenn der Auszubildende nach Ende der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird, greift die Vereinfachungsregel.

Vereinfachungsregel:  Auszug aus §12 DEÜV, Sonstige Meldungen 
(2) "In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden". 

Diese Vorschrift bewirkt, dass die Umschlüsselung vom Personengruppenschlüssel (PGS) 102 bzw. 121 auf PGS 101 erst im Folgemonat vorgenommen werden muss. Ein Personalnummernwechsel (Statuswechsel) ist nicht notwendig.

Beispiel: 
Das Ausbildungsverhältnis endet am 15.08. Der Mitarbeiter wird zum 16.08 in ein Angestelltenverhältnis übernommen.  

Vorgehen:

  1. Rufen Sie im Folgemonat nach Ausbildungsende Seite 'Tätigkeit' der Mitarbeiterstammdaten auf.
    Hinweis: In unserem Beispiel im Abrechnungsmonat September.
  2. Ändern Sie die Personengruppe auf die neu zu verwendende Personengruppe.
    (bspw. von '102- Auszubildende' auf '101-sv pflichtig ohne besondere Merkmale'). 
  3. Passen Sie ggf. den Tätigkeitsschlüssel auf dieser Seite an.
  4. Versenden Sie die vom Programm bereitgestellten Sozialversicherungsmeldungen (13 Anmeldung wg. sonstiger Gründe / 33 Abmeldung wg. sonstiger Gründe).

Hinweis: Vergessen Sie nicht die vertraglich vereinbarten Bezüge des Mitarbeiters ab dem vereinbarten Zeitpunkt zu erfassen.
(in unserem Beispiel: im Abrechnungsmonat August).