Anträge für Corona-Hilfen
Die elektronische Übertragung von Anträgen für Corona-Hilfen ist seit dem 15. Juli 2021 für kein Bundesland mehr möglich.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Antrag im pdf-Format auf der jeweilige Länderseite herunterzuladen und auszufüllen.
Bundesland | Link | Bundesland | Link |
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Baden-Württemberg | Link | Niedersachsen | Link |
Bayern | Link | Nordrhein-Westfalen | Link |
Berlin | Link | Rheinland-Pfalz | Link |
Bremen | Link | Saarland | Link |
Brandenburg | Link | Sachsen | Link |
Hamburg | Link | Sachsen-Anhalt | Link |
Hessen | Link | Schlesweig-Holstein | Link |
Mecklenburg-Vorpommern | Link | Thüringen | Link |
Widerruf des SEPA-Lastschriftmandates per ELSTER
Widerruf des SEPA-Lastschriftmandates im Papiervordruck
Erstattung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer
Die aufgrund eines Antrags auf Dauerfristverlängerung geleistete Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für die Jahre 2020 und 2021 kann auf Antrag auf 0 Euro herabgesetzt werden. Erforderlich ist, dass der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung per ELSTER. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV; diese bleibt unverändert bestehen.
Vorgehen in Lexware buchhaltung
Corona-Betroffene und Steuerstundung
Um Ihren Betrieb nicht mit bereits fälligen oder fällig werdenden Steuerzahlungen zu belasten, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Stundung dieser Steuern stellen.
Unternehmer sollten dabei beachten, dass das Finanzamt nicht auf die Steuerzahlungen verzichtet, sondern nur die Fälligkeit verschiebt. Wer es schafft, sollte deshalb frühzeitig mit der Bildung finanzieller Rücklagen beginnen.
Wichtig: Stundungsanträge für in Zukunft entstehende und fällig werdende Steuern oder für noch nicht angemeldete Steuern, können nicht gestellt werden. Hintergrund: Für eine Stundung muss der Steueranspruch fällig sein (vgl. § 222 AO). Anträge für zukünftige Zeiträume können die Finanzämter daher nicht bearbeiten.
Bitte beachten Sie auch hier, dass derzeit noch keine bundeseinheitliche Lösung besteht und dass es in einzelnen Bundesländern zu Abweichungen kommen kann. Einen stehts aktuellen Überblick über die Angebote der einzelnen Bundesländer bietet der Deutsche Steuerberaterverband e.V (DStV, Link siehe weiterführende Informationen).
Der Antrag auf Stundung enthält:
- Antrag auf zinslose Stundung
- Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen/des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Sofern Unternehmen die Voraussetzung für die Stundung erfüllen und diese nutzen wollen, ist zu beachten, dass insoweit das SEPA-Lastschriftmandat rechtzeitig widerrufen wird.
Download und Bearbeiten des Antrages auf Stundung
Wir stellen Ihnen das vereinfachte Antragsformular der OFD Karlsruhe für Stundungen bzw. Anpassungen von Vorauszahlungen zur Verfügung, welches bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen ist.