§ 13b UStG (Umsatzsteuergesetz)
Jeder Selbstständige und Unternehmer hat eine Reihe von Pflichten.
Dazu gehören bestimmte Steuern, für die ein Unternehmer regelmäßig eine Erklärung bzw. Voranmeldung erstellen und proaktiv an das Finanzamt übermitteln muss.
Im Umsatzsteuergesetz (UStG) sind alle Abgaben geregelt, die Unternehmer und Selbstständige betreffen.
Im Paragraph 13 UStG wird aufgeschlüsselt, was in jede Waren- oder Dienstleistungsrechnung gehört.
Das Wichtigste zum § 13b UStG auf einen Blick
Jeder Unternehmer und Selbstständige ist Steuerschuldner und damit zur Abgabe der Umsatzsteuer verpflichtet.
Ausnahmen gelten für medizinische und Lehrberufe sowie für Kleinunternehmer.
§ 13 UStG regelt die Umsatzsteuerabgabe im Detail.
Der Rechnungssteller erstellt eine regelmäßige Umsatzsteuererklärung und führt die Steuer an das Finanzamt ab.
Für bestimmte Geschäfte, z. B. mit ausländischen Unternehmen oder in der Baubranche, kehrt sich die Steuerschuldnerschaft um:
§ 13b UStG regelt das „Reverse Charging“.
Reverse Charging gilt für:
- Bauleistungen als Subunternehmer,
- Goldhandel,
- Gebäudereinigungen als Subunternehmer,
- Verkauf eines Firmengrundstücks an andere Unternehmen,
- Lieferungen von bestimmten elektronischen Geräten,
- Emissionshandel,
- Entsorgung von Produktionsabfällen
- für verschiedene Leistungen, die der Unternehmer von ausländischen Unternehmen bezieht.
In diesen Fällen übernimmt der Leistungsempfänger die Voranmeldung und Abrechnung der Umsatzsteuer.
Vorgehen
Wichtig:
Verwenden Sie getrennte Geldtransitkonten für innergemeinschaftliche Erwerbe und Fälle des §13b UStG.
Wenn in Ihrem Unternehmen unterschiedliche Fälle von innergemeinschaftlichen Erwerben (zu 19%, 7%) oder 13b (Mobiltelefone, Bauleistungen) auftreten, verwenden Sie für jeden Fall ein eigenes Geldtransitkonto.
Vorgehen
Die Umsatzsteuer wird über eine Journalbuchung erfasst.
Die Vorsteuer wird über eine Journalbuchung erfasst.
Hinweis:
Beachten Sie, dass wir ausschließlich technischen Support und Anwendungsberatung durchführen können.
Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die dazu befugt sind, § 2 StBerG.