MwSt-Senkung: Anzahlung und Schlussrechnung stellen und verbuchen.

Sie haben von Ihren Kunden Anzahlungen vor dem 01.07.2020 erhalten. Die Leistung wird dann nach dem 01.07.2020 erbracht und die Schlussrechnung gestellt. Wie Sie das in Lexware büro easy umsetzen können, zeigt Ihnen diese Anleitung.

Hintergrund

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 30.06.2020 

III C 2 - S 7030/20/10009: 004
2020/0610691

Punkt 2.3
Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem 1. Juli 2020 für nach dem 30. Juni 2020 ausgeführte Leistungen vereinnahmt werden

8. Erteilt der Unternehmer über Teilentgelte, die er vor dem 1. Juli 2020 für steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, ist in diesen Rechnungen die nach den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 19 Prozent bzw. 7 Prozent berechnete Umsatzsteuer anzugeben. Der Leistungsempfänger ist, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, berechtigt, die in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn er die Rechnung erhalten und soweit er die verlangte Zahlung geleistet hat. Einer Berichtigung des Steuerausweises in diesen (Anzahlungs-) Rechnungen bedarf es nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung mit den ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ausgewiesen wird. Die Umsätze zu den Steuersätzen 16 Prozent und 5 Prozent sowie der darauf entfallende, selbst berechnete Steuerbetrag sind insgesamt in der Zeile 28 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung im Jahr 2020 bzw. Zeile 45 der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 einzutragen. Dies gilt auch für Umsätze, für die eine Anzahlung vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmt wurde. Bereits mit 19 Prozent oder 7 Prozent besteuerte Anzahlungen zu nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Umsätzen sind zu korrigieren, indem in Zeile 26 bzw. 27 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung im Jahr 2020 bzw. in Zeile 38 bzw. 41 der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 eine negative Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird. Eine Eintragung in Zeile 62 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung im Jahr 2020 bzw. Zeile 58 der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 (als negative Nachsteuer) ist insoweit nicht vorzunehmen. Der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger kann nach Rechnungserhalt und Zahlung des Teilentgelts die Vorsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent in der Zeile 52 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum im Jahr 2020 bzw. Zeile 122 der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 geltend machen. Im Zeitpunkt der Leistungsausführung sind die Vorsteuerbeträge in der Zeile 52 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum im Jahr 2020 bzw. Zeile 122 der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 durch den Differenzbetrag zwischen dem Steuerausweis laut Schlussrechnung und der bereits geltend gemachten Vorsteuer (ggf. mit Minuszeichen) zu mindern.

9. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass in Rechnungen, die vor dem 1. Juli 2020 über die vor diesem Zeitpunkt vereinnahmten Teilentgelte für nach dem 30. Juni 2020 erbrachte steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen ausgestellt werden, die Umsatzsteuer nach den nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ausgewiesen wird. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird vom Unternehmer geschuldet. Der Leistungsempfänger kann den angegebenen Umsatzsteuerbetrag unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen, nachdem die Rechnung vorliegt und soweit der Rechnungsbetrag gezahlt worden ist. Eine Berichtigung der Berechnung der vor dem 1. Juli 2020 entstandenen Umsatzsteuer (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG) scheidet in diesen Fällen aus. Ebenso wird es bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG nicht beanstandet, wenn eine vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmte Abschlagszahlung für eine nach dem 30. Juni 2020 ausgeführte Leistung den Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent unterworfen wird.

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 01.07.2020

Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen (Zeilen 26 bis 28)

Es sind die Umsätze und erhaltenen Anzahlungen einzutragen, für die die Umsatzsteuer entstanden ist.
Umsätze, die den bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersätzen von 19 % oder 7 % unterlegen haben, sind in den Zeilen 26 und 27 zu erklären.
Einzutragen sind auch Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG), insbesondere für Umsätze, die den bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersätzen unterlegen haben.
Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurde der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.
Die geänderten Steuersätze sind auf die ab diesem Zeitpunkt bewirkten Umsätze anzuwenden. Diese Umsätze sowie der darauf entfallende, selbst berechnete Steuerbetrag sind insgesamt in der Zeile 28 einzutragen. Dies gilt auch für Umsätze, für die eine Anzahlung vor dem 1.7.2020 vereinnahmt wurde.

Hinweis

Ab dem 01.01.2021 gilt nun wieder der normale Mehrwersteuersatz von 19%/7%. 

Dadurch kann es zu derselben Situation kommen wie im Juli 2020. 

Die Vorgehensweise ist diesselbe, aber mit den umgekehrten MwSt-Schlüsseln.

Vorgehen 1 - Anzahlung als Journalbuchung 19% gebucht

Voraussetzung

  • Sie haben die Anzahlung vor dem 01.07.2020 als Journalbuchung gebucht.
  • Der Umsatz wurde in der Umsatzsteuer Voranmeldung auch korrekt auf der Position 81 ausgewiesen.
  • Ein Artikel mit dem Artikeltyp 'Artikel'. 

    Hinweis: 
    Wenn das Konto 'erhaltene Anzahlungen' nicht vorhanden ist, legen Sie das Konto nach folgendem Muster an. 

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  • MwSt-Schlüssel 19% mit deaktivierter 'MwSt-Senkung'.

Erstellen der Schlussrechnung

  1. Gehen Sie zu 'Kunden - Rechnung an Kunden erstellen'. 
  2. Tragen Sie alle Artikel in die Rechnung ein. 
  3. Tragen Sie als letzten Artikel die Erhaltene Anzahlung mit negativem Betrag ein. 

Ausweis in der Umsatzsteuer Voranmeldung

  • Laut BMF-Schreiben wird die Umsatzsteuer aus der Anzahlung im Juli 2020 korrigiert. 
  • Dazu wird die volle Umsatzsteuer 16% im Juli 2020 aus der Schlussrechnung gezogen.

Vorgehen 2 - Anzahlungsrechnung mit Artikel erstellt

Voraussetzung

  • Ein Artikel mit dem Artikeltyp 'Artikel'. 

    Hinweis: 
    Wenn das Konto 'erhaltene Anzahlungen' nicht vorhanden ist, legen Sie das Konto nach folgendem Muster an. 

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  • Anzahlungsrechnung

     
  • MwSt-Schlüssel 19% mit deaktivierter 'MwSt-Senkung'.

     
  • Umsatzsteuer Voranmeldung

Erstellen der Schlussrechnung

  1. Gehen Sie zu 'Kunden - Rechnung an Kunden erstellen'. 
  2. Tragen Sie alle Artikel in die Rechnung ein. 
  3. Tragen Sie als letzten Artikel die Erhaltene Anzahlung mit negativem Betrag ein. 

Ausweis in der Umsatzsteuer Voranmeldung

  • Laut BMF-Schreiben wird die Umsatzsteuer aus der Anzahlung im Juli 2020 korrigiert. 
  • Dazu wird die volle Umsatzsteuer 16% im Juli 2020 aus der Schlussrechnung gezogen.

Vorgehen 3 - Schlussrechnung mit in Abzug gebrachter Anzahlung ergibt negative Mehrwertsteuer

Voraussetzung

  • Ein Artikel mit dem Artikeltyp 'Artikel'. 


    Hinweis: 
    Wenn das Konto 'erhaltene Anzahlungen' nicht vorhanden ist, legen Sie das Konto nach folgendem Muster an. 

    Klassische Listenansicht                                                                                 Center Listenansicht

  • Ein Artikel mit dem Artikeltyp 'Anzahlung'. 
  • MwSt-Schlüssel 16% mit deaktivierter 'MwSt-Senkung'.

    Wenn der MwSt-Schlüssel 16% in Ihrer Firmendatei nicht vorhanden ist, legen Sie diesen MwSt-Schlüssel nach obigem Muster neu an. 
     
  • Anzahlungsrechnung mit Zahlungseingang


     
  • MwSt-Schlüssel 16% mit deaktivierter 'MwSt-Senkung'.

Wichtig

  • Die Schlussrechnung beträgt in diesem Fall brutto 4.176€. (netto 3.500€ & Steuer 576€)
  • Die Steuer aus der Anzahlungsrechnung beträgt 665€. 
  • Die Mehrwertsteuer würde also negativ ausgewiesen werden, das kann als Rechnung nicht gespeichert werden. 
  • Hier muss die Anzahlungsrechnung storniert und neu gebucht werden. 

Stornieren der Anzahlungsrechnung

  1. Gehen Sie zu 'Kunden - Rechnungen an Kunden erstellen'.
  2. Blättern Sie zurück zu der Anzahlungsrechnung. 
  3. Klicken Sie auf 'Bearbeiten - Kundenrechnung stornieren'.
  4. Die Beträge in der Anzahlungsrechnung werden ausgenullt.
  5. Klicken Sie auf 'Speichern & ...'. 
  6. Bestätigen Sie die Meldung mit 'Ja'.

Erstellen der neuen Anzahlungsrechnung

Hinweis

  • Die Anzahlungsrechnungen vor dem 01.07.2020 können auch mit 16% oder 5% erstellt werden.
  • Der Leistungszeitpunkt zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 muss zu dem Zeitpunkt feststehen.
  1. Gehen Sie zu 'Kunden - Rechnungen an Kunden erstellen'.
  2. Erstellen Sie die Anzahlungsrechnung wie immer.
  3. Verwenden Sie den MwSt-Schlüssel '16% (2020)

Der Kunde hat hier jetzt schon aus der bezahlten Anzahlungsrechnung eine Überzahlung von 105,00€.

Überzahlung umbuchen

  1. Gehen Sie zu 'Extras - Steuerberaterfunktionen - korrigierende Journalbuchungen'.
  2. Verwenden Sie als Datum das Datum des Zahlungseinganges. 
  3. Erstellen Sie die Buchung nach untenstehendem Beispiel.

Zahlungseingang zur Anzahlungsrechnung neu zuordnen

  1. Gehen Sie zu 'Kunden - Zahlungseingänge verbuchen'. 
  2. Blättern Sie zurück zum Zahlungseingang dieser Anzahlungsrechnung.
  3. Klicken Sie auf 'Ändern'.
  4. Setzen Sie den Haken bei der neu erstellten Anzahlungsrechnung.
  5. Klicken Sie auf 'Speichern & ...'. 

Umsatzsteuer Voranmeldung Juni 2020 muss korrigiert werden. 

Erstellen der Schlussrechnung

  1. Gehen Sie zu 'Kunden - Rechnungen an Kunden erstellen'. 
  2. Erstellen Sie die Rechnung mit allen notwendigen Artikeln.
  3. Danach geben Sie den Artikel 'Anzahlung bei Abschluss' ein. 
  4. Geben Sie den Betrag der Anzahlungsrechnung negativ ein.
  5. Als letzten Artikel geben Sie den Artikel 'erhaltene Zahlung' ein. 
  6. Geben Sie den Betrag der Überzahlung aus der Anzahlungsrechnung negativ ein. 

In der Umsatzsteuer Voranmeldung werden dann nur noch die 100,00€ versteuert.

Zahlungseingang zu der Schlussrechnung verbuchen wie gewohnt. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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