Abweichende Berechnung des Lohnsteuerabzugs (auch Kurzarbeitergeld) ab Januar 2023

Wenn Sie im Januar 2023 den von Lexware lohn+gehalt berechneten Lohnsteuerabzug mit einer anderen Software-Lösung oder einem Brutto-Nettorechner vergleichen, können sich Abweichungen ergeben. Ursächlich hierfür ist u.U. die Nutzung unterschiedlicher Programmablaufpläne. Aus diesem Grund können sich auch bei der Berechnung des Nettoausfallentgelts bei Kurzarbeit Abweichungen ergeben.

Definition Programmablaufplan: 

Die Berechnung der Lohnsteuerabzüge erfolgt nach Programmablaufplänen ("Lohnsteuertabellen für die maschinelle Berechnung"). Diese Programmablaufpläne werden vom Bundesfinanzministerium jährlich veröffentlicht und ist in die Lohnabrechnungsprogramme zu integrieren. 
 

Besonderheit 2023-Änderung des Programmablaufplans nach Bekanntmachung am 18. November:

Durch das Jahressteuergesetz 2022 haben sich nach Bekanntmachung des Programmablaufplans 2023 am 18. November 2022 noch Änderungen an der durchzuführenden Lohnsteuerberechnung ergeben. Der geänderte Progarmmablaufplan wurde vom Bundesminsterium für Finanzen im Januar 2023 veröffentlicht. Der Programmablaufplan berücksichtigt die Anhebung des AN Pauschbetrags auf 1.230 EUR (§ 9a S.1, 1a EStG) sowie den Entlastungsbetrags für Alleinerziehende i.H.v. 4.260 EUR durch das Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2294). 
Um Korrekturabrechnungen zu vermeiden, sind diese Änderungen im Update Januar 2023 bereits berücksichtigt. 
Wenn die von Ihnen benutzte "Fremdsoftware" oder der Brutto-Nettorechner (z. B. BMF -Rechner) die Berechnung der Lohnsteuerabzüge auf Grundlage des Programmablaufs vom 18. November 2022 durchführt, können sich unterschiedliche Lohnsteuerabzüge ergeben.

Beachten Sie hierzu folgende Hinweise des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich des Programmablaufplans 2023:

  • Mit Bekanntmachung vom 18. November 2022 (BStBl I S. ■■1 ) wurden die Programmablaufpläne 2023 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen bekannt gemacht. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung war nicht absehbar, dass sich voraussichtlich weitere gesetzliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben werden, die Auswirkungen auf die Programmablaufpläne 2023 haben. Dies ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1 230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4 260 Euro."
  • Arbeitgeber sind bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne 2023 nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen. Arbeitgeber können danach für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer entsprechend der Programmablaufpläne 2023 vom 18. November 2022 (BStBl I S. ■■2 ) berechnen (maschinelle Lohnsteuerberechnung) bzw. ermitteln (manuelle Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen).

Quelle: BMF-Berechnung-bzw-Ermittlung-der-LSt-ab-01.01.2023.pdf

 

 


 

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