Info
Lexware lohn+gehalt basis / plus 2024: Version 28.54
Lexware lohn+gehalt pro 2024: Version 24.54
Lexware lohn+gehalt premium 2024: Version 24.54
In diesem Update integriert: Programmablaufplan Steuerabzug Dezember 2024
Aufgrund der Entwurfsfassung des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurden in Lexware lohn+gehalt vorbereitende Maßnahmen getroffen. Im Gesetz vorgesehen ist für den Monat Dezember die steuerliche Entlastung durch die Anhebung des Grundfreibetrags sowie den erhöhten Kinderfreibetrag für 2024.
Wichtiger Hinweis: Bis zur Auslieferung der nächsten Jahresendversion bleibt deshalb der Monatswechsel in den Abrechnungsmonat Dezember 2024 gesperrt.
Tipp
In Ihrem persönlichen Konto verwalten Sie Ihre Daten, Rechnungen, Bestellungen und Ihre Zahlungsart einfach selbst online.
Optimierung der ELSTER-Installation auf Client-Serversystemen. (Nur in Lexware lohn+gehalt pro/premium)
In einigen Fällen kam es mit der Preview-Version von Windows 11 24H2 zu einem Fehler beim Laden der Startseiten.
Dieser Fehler wurde behoben.
Das Ergebnis der Betriebsprüfung (Prüfbescheid) kann auf Wunsch elektronisch zugestellt werden. Bei Ihrer nächsten Betriebsprüfung gehen Sie einfach wie folgt durch:
Wichtiger Hinweis: Die Übermittlung des Prüfbescheids stellt im Rahmen des Meldeverfahren euBP eine neue Funktion dar, die für eine flächendeckenden Nutzung etwas Zeit braucht (z.B. Software-Aktualisierung beim Prüfer). Deshalb ist nicht ausgeschlossen, dass in der Übergangszeit oder in Sonderfällen Prüfbescheide auf dem Postweg zugestellt werden. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Prüfer bzw. die Rentenversicherung.
Für Mitarbeiter:innen mit einem Ersteintritt ist der Abruf der Sozialversicherungsnummer verpflichtend, auch dann, wenn diese dem Arbeitgeber vorliegt. Zum Abruf der Sozialversicherungsnummer ist die Eingabe des Geburtsorts und des Geburtslands notwendig. Nach Eingabe dieser Daten kann die Sozialversicherungsnummer über die neue Schaltfläche 'SV-Nummer abfragen' abgerufen werden.
Ab 01.07.2024 gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht hat. Diese neuen Grenzen haben wir in Ihr Update eingebaut. So pfänden Sie bei Lohnpfändungen automatisch den korrekten Betrag.
Mit diesem Update enthalten die Meldungen 'Anfragen an den BG-Stammdatendienst' und 'Lohnnachweise' jetzt einen Ansprechpartner (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse). Sie pflegen die Daten zum Ansprechpartner ganz einfach im Firmenstamm auf der Seite Betriebsdaten über die Schaltfläche 'Ansprechpartner/-in Entgeltabrechnung' ein.
Mit diesem Update haben wir diverse Anpassungen bei Bescheinigungen für besondere Personengruppen (z.B. geringfügig Beschäftigte) für Sie vorgenommen.
Dieses Update enthält Anpassungen der BA-BEA Datensätze an das aktuelle Datensatzformat 5.0. Folgende Bescheinigungen sind Bestandteil des BA-BEA-Meldeverfahrens: Arbeitsbescheinigungen, Bescheinigungen über Nebeneinkommen und EU-Arbeitsbescheinigungen.
*Bundesagentur für Arbeit – Bescheinigungen elektronisch annehmen
Das BMF hat die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2024 veröffentlicht.
Dies macht eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs notwendig, u.a. in Bezug auf die Berücksichtigung des Beitragsabschlags in der Pflegeversicherung für zu berücksichtigende Kinder.
Mit diesem Update wird eine rückwirkende Neuberechnung der Steuerbelastung für die betroffenen Mitarbeiter*innen beim nächsten Monatswechsel angestoßen.
Bei jeder Betriebsprüfung werden bestimmte Sachverhalte (z.B. Ansprechpartner, familienhafte Mitarbeit) abgefragt. Dieser Fragebogen wurde nun in das Meldeverfahren 'elektronische Betriebsprüfung (euBP)' integriert.
Statt wie bisher auf Papier können Sie den Fragebogen innerhalb des euBP-Assistenten ausfüllen und zusammen mit den euBP-Meldedaten an die Prüfstelle übermitteln. Die Dokumentation erfolgt auf der euBP-Meldeprüfliste und nach dem Versand im Bericht euBP-Archiv.
Pro Betriebsnummer und zugehöriger Unternehmensnummer(n) ist einmalig eine 'Initialmeldung' an die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu übermitteln. Diese neue Anforderung gilt auch für Unternehmen mit Mitgliedschaften bei 'Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften' oder 'Feuerwehr-Unfallkassen'.
Lexware lohn+gehalt löst die genannten Initialmeldungen (Betriebsdatenmeldung) jetzt automatisch aus. Der Versand erfolgt wie gewohnt zusammen mit den Sozialversicherungsmeldungen.
Alle Dokumente, die aus Lexware lohn+gehalt für Lexware myCenter zur Verfügung gestellt wurden, werden jetzt auch in der Dokumentenverwaltung aufgeführt. Der Aufruf erfolgt über das Menü 'Extras -> Lexware myCenter -> myCenter Dokumentenverwaltung'. Sie können im Dialog die Ansicht und die Anzahl der anzuzeigenden Dokumente über eine Sortierung der Spalten und mehrere Filter steuern. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Dokumente zu löschen.
(Nur in Lexware lohn+gehalt pro/premium)
Erhält eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während einer Fehlzeit mit Entgeltersatzleistung weiterhin laufende Bezüge (z.B. Dienstfahrzeug, VWL), können diese weitergewährten Bezüge sozialversicherungspflichtig sein. Die Krankenkassen melden die Höhe der Netto-Sozialleistung zurück. Für die kommende Abrechnung muss dieser Betrag bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.
Mit diesem Update neu: Wenn in der Antwortzentrale eine noch nicht übernommene Rückmeldung über die Höhe der Netto-Sozialleistung vorliegt, wird diese automatisch im Abrechnungs- und Beitragsnachweisassistenten übernommen. Ein neuer Dialog informiert Sie über den Vorgang und die betroffenen Mitarbeiter*innen.
Wenn Sie mehrere Betriebsstätten abrechnen, steht Ihnen im Menü: Verwaltung - Betriebsstätten eine neue Checkbox ' Beitragsnachweise konsolidieren' zur Verfügung. Mit Aktivierung der Checkbox werden die Beiträge aller Mitarbeiter*innen, die bei derselben Krankenkasse eines Rechtskreises versichert sind, zukünftig in einem Beitragsnachweis 'Betriebsstättenübergreifend' aufsummiert. Hinweis: Bevor Sie die Auswahl 'Beitragsnachweise konsolidieren' treffen, informieren Sie alle beteiligten Krankenkassen.
Ab 2024 ist eine Pauschalbesteuerung für Gruppenunfallversicherungsbeiträge durch das Wachstumschancengesetz unbeschränkt möglich. Diese Änderung haben wir in Ihre Software eingebaut.
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dies galt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Der bestehende Höchstbetrag wurde von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben. Dies gilt für Elektro-Pkws, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.
Eine Anleitung sowie weitere Informationen haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Auch für Mitarbeiter*innen mit Personengruppe 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigte), 110 (kurzfristig Beschäftigte) und 190 (gesetzlich Unfallversicherte ohne SV-Pflicht) können ab 2024 Entgeltbescheinigungen (EEL) mit Meldegrund 04 erstellt und versendet werden. Erfassen Sie die Fehlzeit 'Krankheit mit Krankengeld' und die zuständige gesetzliche Krankenkasse ganz einfach in den Mitarbeiterangaben.
Hintergrund: Es handelt sich hierbei um den Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V für Versicherte, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Versicherten bei einem stationären Aufenthalt begleiten.
Seit Januar 2024 müssen Sie eine Hauptbetriebsstätte angeben, sofern Sie mehrere Betriebsstätten haben. Ist in Ausnahmefällen ein Wechsel der gewählten Hauptbetriebsstätte erforderlich, kann dieser erstmalig im Februar 2024 erfolgen. Die Mitarbeiter*innen werden dann mit SV- Meldungen 13/33 auf die neue Hauptbetriebsstätte umgemeldet.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Liste der Tätigkeitsschlüssel um neue Berufsgruppen und Berufe ergänzt. Diese haben wir in Ihre Software integriert.
Für den Datenaustausch mit den Finanzbehörden ist ein technisches Update erforderlich.
Wichtiger Hinweis: Ohne dieses Update ist es nicht möglich, weiterhin die ELSTER-Funktionen im Programm zu nutzen.
Stellen Sie Ihren Mitarbeiter:innen über Lexware lohn+gehalt pro/premium die Entgeltnachweise, die Lohnsteuerbescheinigung sowie die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung direkt bei der Erstellung der Lohnabrechnungen elektronisch über Lexware myCenter zur Verfügung.
Lexware myCenter ist in wenigen Schritten erledigt. Es stehen drei Freilizenzen für Sie bereit, weitere Lizenzen können separat erworben werden für monatlich 0,99 Euro (zzgl. MwSt.). Falls Sie Lexware myCenter bereits einsetzen, gelten die erworbenen Lizenzen auch für den Lohnzugang.
Ergänzend haben wir für Sie den Ablauf inklusive Einführungs-Video hier zusammengestellt.
(nicht in Lexware lohn+gehalt basis /plus)
Falls Sie Firmen mit mehreren Betriebsstätten abrechnen, ist ab Januar 2024 die Angabe der Hauptbetriebsstätte verpflichtend. Im Januar 2024 erhalten Sie eine Fehler-Plausibilitätsprüfung, die direkt mit dem Betriebsstättenassistenten verlinkt ist.
Im Betriebsstättenassistenten haben wir dafür die neue Checkbox 'Hauptbetriebsstätte' eingebaut. An dieser Stelle müssen Sie eine der Betriebsstätten als Hauptbetriebsstätte kennzeichnen.
Für alle Betriebsstätten außer der Hauptbetriebsstätte erhalten Sie Null-Beitragsnachweise (Beitragsnachweise mit 0,- Euro). Für die Krankenkassen ist ab sofort ausschließlich die 'Hauptbetriebsstätte' der Beitragsschuldner und Ansprechpartner.
Der Beginn und das Ende einer Elternzeit (Fehlzeiten Elternzeit mit und ohne Elterngeld) werden ab 2024 mit neuen Meldegründen an die Krankenkasse gemeldet.
Lexware lohn+gehalt erstellt diese Elternzeitmeldungen 'Beginn Grund 17' und 'Ende Grund 37' für Mitarbeiter:innen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Für geringfügig Beschäftigte und privat versicherte Mitarbeiter:innen werden somit keine Elternzeitmeldungen erstellt. Die Elternzeitmeldungen versenden Sie zusammen mit den Sozialversicherungsmeldungen.
Die neue Meldepflicht gilt für einen Elternzeit-Beginn ab 01.01.2024. Für Mitarbeiter:innen, die sich über den 31.12.2023 bereits in Elternzeit befinden, werden keine Elternzeit-Ende-Meldungen erstellt.
Pro Betriebsnummer und zugehöriger Unternehmensnummer(n) ist einmalig eine 'Initialmeldung' an die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu übermitteln. Lexware lohn+gehalt löst diese Initialmeldungen automatisiert aus. Die Initialmeldung ist eine neue Anforderung und dient zur Versorgung des Basisregisters im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes.
Des Weiteren wird bei allen Betriebsdatenmeldungen (z.B. Änderungsmeldungen, Bestandsmeldungen) ab 01.01.2024 auch die zugehörige Unternehmensnummer automatisiert übermittelt. Die Betriebsdatenmeldungen versenden Sie wie gewohnt zusammen mit den Sozialversicherungsmeldungen.
Ab dem 01.01.2024 muss der Firmenname inkl. Rechtsform übermittelt werden. Der Name der Firma ist Bestandteil im Datenbaustein Grunddaten. Liegt die 'Rechtsform' nicht meldekonform vor, enthält die Übersichtseite in der Spalte 'Grunddaten' den Eintrag 'unvollständig'. Sie finden auf der Detailseite einen neuen Hinweis.
Grundlage für die Übermittlung der Rechtsform ist die Code-Tabelle der Bundesagentur für Arbeit (BA). Vervollständigen Sie daher im Bedarfsfall den Firmenname inkl. Rechtsform über das Menü Extras -> Betriebsdaten (Gültigkeitsdatum und Namen).
Meldungen zum Arbeitgeberkonto beinhalten auch Änderungen zum 01.01.2024 für das Umlageverfahren (Teilnahme Umlagepflicht und gewählter Erstattungssatz). Beachten Sie im Januar die 'Prüfliste Arbeitgeberkontodaten' auf Vollständigkeit der Angaben inkl. Rechtsform. (Extras -> meldecenter Sozialversicherung -> Meldungen zum Arbeitgeberkonto -> Prüfliste Arbeitgeberkontodaten.)
Ab 01.01.2024 erfolgt die Übermittlung der Meldungen zum Arbeitgeberkonto bei mehreren Beschäftigungsbetrieben ausschließlich mit der gewählten Hauptbetriebsstätte.
Für bestimmte Fehlzeiten, z. B. Krank mit Krankengeld, wird ab 01.01.2024 die Anzahl der Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, automatisch in den Entgeltersatzleistungs-Meldungen berücksichtigt und übermittelt.
Im Bereich der weiterbeschäftigten Rentner:innen wurde die Erfassung und die Prüfung um melderelevante Sachverhalte weiter verbessert.
Ihr Update beinhaltet die neuen Beitragsbemessungsgrenzen, alle Änderungen bei der Beitragsberechnung und alle Steueränderungen, die ab Januar 2024 in Kraft treten.
Zum 1. Januar 2024 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde. Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich damit auch auf die Verdienstgrenze in Minijobs und Übergangsbereich aus.
Minijobs: 520 Euro auf 538 Euro
Übergangsbereich: von 520,01 Euro bis 2.000 Euro auf 538,01 Euro bis 2.000 Euro
Überprüfen Sie bitte das regelmäßige Arbeitsentgelt und den Beschäftigungsstatus Ihrer Mitarbeiter:innen. Lexware Scout unterstützt Sie mit Hinweisen.
Die Schnittstelle zu IW-Elan haben wir für Sie angepasst. Neu in diesem Update: Die Schnittstelle kann erstmalig auch für die browserbasierte Version von IW-Elan verwendet werden.
(nicht in Lexware lohn+gehalt basis /plus)
Mit dieser neuen Version können mehrere Dienstfahrzeuge sowie Diensträder erfasst und abgerechnet werden. Die entsprechenden Lohnarten werden in der Lohnabrechnung automatisch befüllt.
Ab Dezember 2023 selektiert Lexware lohn+gehalt die Mitarbeiter:innen, für die kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden darf. Mitarbeiter:innen, für die kein gesetzliches Ausschlusskriterium festgestellt wird, werden grün markiert.
Zum 01.01.2024 wird der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro/h auf 12,41 Euro/h erhöht. Beachten Sie bitte, dass Sie diesen Betrag nicht unterschreiten dürfen.
Haben Sie bei Ihren Mitarbeiter:innen in den Stammdaten Angaben zu einem besonderen Status erfasst? Dann erhalten Sie nach dem Wechsel in den Januar 2024 einen Hinweis zur Bearbeitung dieser Angabe, da die Einstellungsauswahl erweitert wurde.
Ab 2024 wird die Mitgliedsnummer endgültig durch die Unternehmensnummer abgelöst. Alle Anfragen an den BG-Stammdatendienst sowie die Übermittlung der Lohnnachweise enthalten zur Identifikation Ihres Unternehmens nur noch die Unternehmensnummer. Ab dem Meldejahr 2024 ist die Angabe „Mitgliedsnummer“ in der Berufsgenossenschafts-Verwaltung auf der Seite Mitgliedschaft nicht mehr vorhanden.
Die Einstellungen zur Umlage U1 konnten bisher fälschlicherweise in einer Firma bei verschiedenen Krankenkassen pflichtig und nicht pflichtig sein. Wenn das in einer Ihrer Firmen der Fall sein sollte, erhalten Sie Plausibilitätshinweise, um den Sachverhalt richtig zu stellen.
Zusätzlich werden bei mehreren Betriebsstätten die Angaben zur Umlage U1 angeglichen, sodass nur noch ein Beitragssatz für alle Betriebsstätten gültig ist.
August 2023
(betrifft Lexware pro /premium)
Juli 2023
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden zum 1. Juli 2023 von 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Der Kinderlosenzuschlag steigt von 0,35 % auf 0,6 %.
Arbeitnehmer:innen mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren werden entlastet. Bei zwei Kindern unter 25 wird eine Beitragsminderung von 0,25 % für die Arbeitnehmer:innen berechnet. Diese Beitragsminderung steigt pro weiterem Kind bis maximal 1 %, wenn 5 oder mehr Kinder unter 25 Jahren vorhanden sind. Diese Änderungen haben wir in Ihre Software integriert.
Juni 2023
Das Verfahren zur Einrichtung eines neuen Arbeitgeberkontos zwischen den Krankenkassen und Arbeitgebern wird digitalisiert. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Übermittlung von diesen Stammdaten:
Ab der Installation des Updates werden die „Anforderungen der Krankenkassen“ (Meldegrund 01) abgeholt und in der Antwortzentrale bereitgestellt.
Änderungen der Stammdaten bewirken eine automatische Änderungsmeldung (Meldegrund 02) an alle aktiven Krankenkassen in Ihrem Bestand. Die „Prüfliste Arbeitgeberkontodaten“ enthält eine Übersichtseite aller Meldungen und pro Krankenkasse ein Detailblatt.
Die Meldungen zum Arbeitgeberkonto versenden Sie ganz einfach mit Lexware meldecenter an die Krankenkassen.
Zum wiederholten Mal haben alle Varianten von Lexware lohn+gehalt die anspruchsvolle Prüfung der ITSG (Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherungen) bestanden. Darüber hinaus wurde das neue elektronische Verfahren „BA BEA“ als Zusatzmodul in Lexware lohn+gehalt von der Bundesagentur für Arbeit erfolgreich zertifiziert.
BA BEA steht für: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) möchte bei den Arbeitgebern, Bescheinigungen elektronisch annehmen (BEA).
April 2023
Mit diesem Update haben wir kleinere Verbesserungen und Fehlerbehebungen in Ihrer Software durchgeführt: z.B. beim elektronischen Meldeverfahren BA-BEA im Bereich der Verarbeitungsprotokolle in der Antwortzentrale.
Beschäftigte Rentner:innen, egal ob vor oder nach Erreichen des Rentenalters, rechnen Sie mit diesem Update versicherungstechnisch korrekt ab. Zum Beispiel können Mitarbeiter:innen, die Altersvollrente beziehen, weiterhin normal in der Rentenversicherung versichert sein, wenn sie explizit auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten.
Wenn Sie Ausnahmevereinbarungen oder gewöhnliche Entsendungen in mehrere Mitgliedstaaten korrigieren müssen, dann sind Stornierungen und Korrektursendungen notwendig. Bei bestimmten Stornogründen werden die Stornierung und die Korrektursendung miteinander verknüpft und mit derselben Vorgangs-ID versendet. Ihre Software erkennt diese Stornogründe automatisch und gibt Ihnen Hinweise, damit diese Verknüpfung vorgenommen wird.
Februar 2023
Mit diesem Update haben Sie die Möglichkeit, die gesendeten Arbeitsbescheinigungen, Bescheinigungen über Nebeneinkommen und EU-Arbeitsbescheinigungen für Ihre Mitarbeiter:innen auszudrucken.
Nach Berlin ist der Internationale Frauentag nun auch in Mecklenburg-Vorpommern ein gesetzlicher Feiertag. Dies wurde am 13.07.2022, nach dem Vierten Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes, beschlossen. Der internationale Feiertag wird jährlich am 8. März begangen.
Mit diesem Update haben wir kleinere Programmoptimierungen für Sie umgesetzt. Zum Beispiel wird die Unternehmensnummer zukünftig auf diversen Berichten (z.B. Lohnkonto, GTS-Abgleich etc.) abgebildet.
Januar 2023
Mit diesem Update können Sie, wie gesetzlich vorgeschrieben, ab Januar 2023 Arbeitsbescheinigungen, Bescheinigungen über Nebeneinkommen und EU-Arbeitsbescheinigungen digital an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Auch für Abrechnungszeiträume, die vor dem Jahr 2023 liegen, steht Ihnen diese Funktion zur Verfügung.
Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijob) können ab 2023 mehr verdienen. Die Höchstgrenze wird zum 01.01.2023 von 1.600 auf 2.000 Euro angehoben. Diese Änderung haben wir in Ihre Software eingebaut.
Das Lohnkonto wurde um die beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmer- Beitragsanteil im Übergangsbereich ergänzt (Kürzel in den SV-Zweigen: AN ÜB). Auf der Beitragsabrechnung erscheint dieser Betrag direkt hinter dem tatsächlichen Bruttoentgelt.
Die Erweiterung der gesetzlichen Bescheinigungspflicht ergibt sich aus einer Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung durch das 8. SGB IV Änderungsgesetz.
Die Sozialversicherungsträger erwarten von einem zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramm Maßnahmen zur Sicherstellung des fristgerechten Meldeversands.
Wenn Sie das Lexware meldecenter nutzen und noch zu versendende UV-Meldungen vorliegen, wird ab dem Abrechnungsmonat Januar 2023 der Monatswechsel gesperrt. Nach dem Versenden der Meldungen kann der Monatswechsel wie gewohnt durchgeführt werden.
Das UV-Meldeverfahren umfasst folgende Meldungen:
Das Meldeverfahren der UV besteht aus mehreren Arbeitsschritten, die mit dem Abruf der BG-Stammdaten initiiert werden.
Ab 01.01.2023 ist die neue Unternehmensnummer Bestandteil des UV-Meldeverfahrens. Die Unternehmensnummer löst damit die bisherige Mitgliedsnummer ab. Des Weiteren wird das Ende einer Mitgliedschaft von der Unfallversicherung elektronisch übermittelt. Die Information 'Die Meldepflicht an die Berufsgenossenschaft endet' wird in der Rückmeldung ausgegeben.
Der Dialog 'Diese Mitgliedschaft beenden' unter dem Menü 'Verwaltung – Berufsgenossenschaften aktuelle Firma' im Register 'Mitgliedschaft' enthält neue Meldegründe zur Abgabe eines Lohnnachweises.
Erhalten Ihre Beschäftigten Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), sind diese ggf. bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes zu berücksichtigen (z.B. bei Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).
Ab Abrechnungsmonat Januar 2023 wird die Berechnung des Durchschnittslohns in Ihrer Software über das Menü Verwaltung > Durchschnittslohn mit zwei unterschiedlichen Berechnungsmethoden angeboten: Zum einen auf der Basis der tatsächlichen Arbeitsstunden der letzten drei Monate, zum anderen auf Basis von 13 Wochen multipliziert mit der wöchentlichen Arbeitszeit.
Mit diesem Update haben wir die Datensätze für die Übermittlung der EEL angepasst:
Ihr Update beinhaltet die neuen Beitragsbemessungsgrenzen, alle Änderungen bei der Beitragsabrechnung* und alle Steueränderungen, die im Januar 2023 in Kraft treten. Außerdem haben wir für Sie alle Formulare und Bescheinigungen aktualisiert.
*Geänderte Beitragssätze der Krankenkassen pro Mitarbeiter, werden im Programm nur über Lexware eService personal automatisch aktualisiert.
Für mehrere Meldeverfahren gibt es Anpassungen der Datensätze zum 01.01.2023. Mit dem Update Januar 2023 erhalten Sie alle gültigen Datensätze und übermitteln somit rechtsicher an die Annahmestellen. Z.B. DSME, EEL, A1, etc.
Änderungen von UV-Stammdaten (Unfallversicherung) und Krankenkassenfusionen sind fester Bestandteil des Updates, soweit diese vorliegen. So führen Sie Ihre Lohnabrechnungen auch weiterhin mit den korrekten Werten durch.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Liste der Tätigkeitsschlüssel um neue Berufsgruppen und Berufe ergänzt. Diese haben wir in Ihre Software integriert.
Ihre Software enthält ab Januar alle aktualisierten Bescheinigungen für das Jahr 2023.
(Nicht enthalten in Lexware lohn+gehalt basis.)
Die aktuellen amtlichen Bescheinigungen für die Lohnsteueranmeldung und die Lohnsteuerbescheinigung werden in Ihr Programm integriert.
Für den Datenaustausch mit den Finanzbehörden ist ein technisches Update erforderlich.
Wichtiger Hinweis: Ohne dieses Update ist es nicht möglich, weiterhin die ELSTER-Funktionen im Programm zu nutzen.
Es erscheint ein Warnhinweis, wenn der Online-Speicher fast voll ist. So können Sie rechtzeitig reagieren.
Oktober 2022
Behebung einer Inkompatibilität, die unter Windows 11 22H2 in bestimmten Konstellationen mit dem neuen Microsoft Feature „Smart App Control“ zu Fehlverhalten führte.
Zum Januar 2023 treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Für einen korrekten Jahreswechsel und den Jahresabschluss 2022 haben wir alle relevanten Gesetzesänderungen berücksichtigt sowie weitere technische und inhaltliche Verbesserungen vorgenommen.
Sie haben die Möglichkeit die Abrechnung Januar 2023 vorzubereiten, wie z. B. Stammdaten der Mitarbeiter prüfen, Umlagesätze und Zusatzbeiträge der Krankenkassen für 2023. Mit dem Update Januar erhalten Sie die endgültigen Anpassungen für das kommende Jahr.
Änderungen von UV-Stammdaten und Krankenkassen-Fusionen sind Bestandteil Ihrer neuen Version. Der Assistent startet, falls von Ihnen eingerichtete Krankenkassen von einer Krankenkassenfusion betroffen sind.
Damit Sie Ihre Mini- und Midijobber:innen weiterhin korrekt abrechnen können, haben wir folgende Erweiterungen in Ihre Software integriert:
Zum 1. Oktober 2022 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro brutto pro Stunde. Gleichzeitig wird die maximale Verdiensthöhe für Minijobber:innen von 450 auf 520 Euro angehoben. Für Midijobs (Beschäftigungen im Übergangsbereich) steigt die Höchstgrenze von bisher 1.300 Euro auf 1.600 Euro pro Monat.
Durch geänderte Berechnungsvorschriften im Übergangsbereich wird die Beitragslast zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen neu verteilt. Für Beschäftigte welche im Bereich Midijobs zwischen 450,01 und 520 Euro brutto pro Monat verdient haben und versichert waren, gibt es eine Bestandsschutzregelung. Das heißt sie bleiben bis längstens 31. Dezember 2023 unter den alten Midijob-Bedingungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
August 2022
Als Arbeitgeber:in müssen Sie grundsätzlich im September 2022 die Energiepreispauschale (EPP) an Ihre Beschäftigten auszahlen. Eine Vorfinanzierung der Gesamtsumme für die Auszahlung der EPP ist über die Lohnsteueranmeldung August 2022 möglich.
So unterstützt Ihre Software Sie bei der Vorfinanzierung und Umsetzung der EPP:
Juli 2022
Beim Meldeverfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung wird es ab dem Meldejahr 2023 eine Änderung geben: Anstatt der Mitgliedsnummer wird zukünftig die Unternehmensnummer geführt. Sie erhalten die neue Unternehmensnummer ab Oktober 2022 schriftlich von den Versicherungsträgern. Mit diesem Update haben Sie die Möglichkeit, die Unternehmensnummer zu erfassen, sobald Sie diese erhalten haben. Die Erfassung erfolgt über das Menü „Verwaltung - Berufsgenossenschaft aktuelle Firma“ auf der Seite „Mitgliedschaft“.
Mit diesem Update haben wir kleinere Optimierungen und Fehlerbehebungen in Ihrer Software durchgeführt. Z.B. werden die tatsächlichen Arbeitsstunden aus der Einzelabrechnung in die monatliche Verdiensterhebung übernommen.
Juni 2022
Der Grundfreibetrag steigt zum 01.01.2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro. Auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde zum Jahresbeginn auf 1.200 Euro angehoben. Angesichts der gestiegenen Kraftstoffpreise wurde auch die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer erhöht: von 35 auf 38 Cent. Mit diesem Update wird eine rückwirkende Neuberechnung der Steuerbelastung für die betroffenen Mitarbeiter:innen beim nächsten Monatswechsel angestoßen.
Dienstfahrzeuge können durch das Update als Entgeltumwandlung (z.B. Leasingrate) erfasst und abgerechnet werden. Die entsprechende Lohnart wird mit dem Wert der Entgeltumwandlung befüllt. Die Beträge der neuen Lohnarten für die Dienstfahrzeuge erscheinen in der AG/AN-Ansicht.
Falls Ihre Beschäftigten Bundeselterngeld beantragen möchte, können Sie die geforderte Arbeitsbescheinigung direkt aus Lexware lohn+gehalt elektronisch an die Rentenversicherung übermitteln.
Mit diesem Update rechnen Sie die Energiepreispauschale ganz einfach über Ihre Lexware Lohn-Software ab. Diese Funktionalität stellen wir Ihnen voraussichtlich mit der Juliaktualisierung zur Verfügung.
Zum 1. Oktober 2022 stehen Änderungen für Mini- und Midijobs an: Die Grenze bei Minijobs wird von heute 450 Euro auf 520 Euro erhöht. Die Midijobgrenze (gleichbedeutend mit Gleitzone/Übergangsbereich) beginnt bei 520,01 Euro und wird auf 1.600 Euro angehoben (bisher 1.300 Euro). Für Arbeitnehmer:innen, die heute zwischen 450,01 Euro und 520 Euro erhalten und im Übergangsbereich bleiben wollen, wird eine Übergangsregelung eingeführt. Diese Funktionalität steht Ihnen voraussichtlich mit der Aktualisierung im Oktober zur Verfügung.
Ein voller Erfolg! Zum wiederholten Mal haben alle Lexware lohn+gehalt Programme die anspruchsvolle Prüfung der ITSG (Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherungen) bestanden. Darüber hinaus wurde auch die Modulprüfung für Abrechnungen der Fehlzeiten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfolgreich bestanden.
Unter dem Menüpunkt "?" finden Sie den Eintrag "Neues in der Version". Mit nur einem Klick gelangen Sie direkt zu den Neuerungen rund um Ihr Update.
April 2022
Der Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitsgeld wird rückwirkend zum 01.01.2022 steuerfrei gestellt. In Ihrer Software erfolgt dazu keine automatische Korrektur. Führen Sie die korrekte Berechnung für die betroffenen Mitarbeiter:innen einfach über den Korrekturmodus aus. Stellen Sie sicher, dass diese Korrektur erst erfolgt, wenn Sie im Abrechnungsmonat April 2022 stehen.
(nicht in Lexware lohn+gehalt basis)
Die Auswahl der erhöhten Leistungssätze war ursprünglich bis 31.03.2022 möglich. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Verlängerung bis 30.06.2022 beschlossen. Mit diesem Update rechnen Sie die Leistungssätze automatisch richtig ab.
(nicht in Lexware lohn+gehalt basis)
Mit diesem Update haben wir die Bescheinigungen 101 (Anzeige über Arbeitsausfall) und 108 (Kug-Abrechnungsliste) auf den neuesten Stand gebracht.
(nicht in Lexware lohn+gehalt basis)
Ab dem Abrechnungsmonat Januar 2022 können Sie rückwirkend jetzt auch Elektrofahrzeuge und deren Anschaffung/Überlassung erfassen. Diese Angaben sind erforderlich, um eine korrekte Abrechnung dieser Fahrzeuge zu gewährleisten.
Bei der Schwerbehindertenabgabe im Bericht „Berechnung der Arbeits- und Pflichtplätze“ traten vereinzelt Fehler bei den Staffelbeträgen auf. Mit diesem Update werden die Beträge wieder korrekt aufgeführt.
(Betrifft nur Lexware lohn+gehalt pro und premium)
Februar 2022
Mit diesem Update können Sie im Abrechnungsmonat Februar 2022 erstmalig die Verdiensterhebung für den Januar 2022 versenden. Diese Versendung ist nur durchzuführen, wenn Sie von dem für Sie zuständigen statistischen Landesamt dazu aufgefordert werden.
Damit Sie die Daten zur Schwerbehindertenabgabe noch leichter erfassen können, haben wir den Eingabeprozess optisch neu gestaltet.
(Nur in Lexware lohn+gehalt pro und premium)
Bei der Anlage einer neuen Firma oder eines neuen Mandanten werden im Firmenassistent, nachdem Sie das Bundesland und die Steuernummer erfasst haben, automatisch die Daten des zuständigen Finanzamts angezeigt.
(Nur in Lexware lohn+gehalt pro und premium)
Mit diesem Update haben Sie nun die Möglichkeit, mehrere Datensicherungen gleichzeitig vom Server herunterzuladen oder zu löschen. So wird der gesamte Vorgang einfacher und schneller.
Januar 2022
Wir haben die Kommunikation von Lexware myCenter mit der Datenbank von Lexware verbessert, diese funktioniert jetzt auch bei hohem Abfragevolumen zuverlässig.
(betrifft Lexware lohn+gehalt premium)
Ab 01.01.2022 startet das neue Meldeverfahren zwischen Krankenkassen und Arbeitgeber zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Das Verfahren ersetzt die manuelle Vorlage des Arbeitnehmers der bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem typischen gelben Papier.
Mit der Installation des Update Januar 2022 erhalten Sie erstmals die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Krankenkassen abzurufen.
Für mehrere Meldeverfahren gibt es Anpassungen der Datensätze zum 01.01.2022. Mit dem Update Januar 2022 erhalten Sie alle gültigen Datensätze und übermitteln so rechtsicher an die Annahmestellen. Z.B. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV), Datensatz Betriebsdaten (DSBD), Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), etc.).
Die statistischen Landesämter fordern Verdiensterhebungen zukünftig nicht mehr vierteljährlich, sondern monatlich an. Falls Sie dazu aufgefordert werden, Ihre Verdiensterhebungen zu versenden, erledigen Sie dies ab Februar 2022 direkt aus Ihrer Software heraus. Die Verdiensterhebung für Januar kann nach dem Monatswechsel in den Februar gesendet werden.
Ab Januar 2022 wird bei einer Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte die Krankenversicherungsart abgefragt. Deshalb finden Sie ab Januar auf der Seite „Kassen“ im Mitarbeiterassistenten ein zusätzliches Feld. Hier können Sie angeben, welche Krankenversicherungsart (gesetzlich oder privat) der Mitarbeiter abgeschlossen hat.
Bis März 2022 erhalten die Betriebe bei Kurzarbeit weiterhin Ihre Sozialversicherungsbeiträge zu 50% erstattet. Auch der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit und die erhöhten Leistungssätze wurden bis März 2022 verlängert. Ebenso bleibt es weiter möglich, während der Kurzarbeit in einem während der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Wer seinen Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglicht, bekommt als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bis Juli 2023 zur Hälfte erstattet.
(nicht in Lexware lohn+gehalt basis)
Für Entgeltumwandlungen aus Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds ist von Arbeitgeber:innen ein Pflichtzuschuss zu leisten. Das gilt ab 2022 auch für Altverträge. Neu in Ihrer Software: Sie erhalten eine Hinweismeldung für die betroffenen Mitarbeiter:innen.
Ihr Update beinhaltet die neuen Beitragsbemessungsgrenzen, alle Änderungen bei der Beitragsabrechnung* und alle Steueränderungen, die im Januar 2022 in Kraft treten. Außerdem haben wir für Sie alle Formulare, Bescheinigungen aktualisiert.
*Empfehlung: Nutzen sie zusätzlich Lexware eService personal. Geänderte Beitragssätze der Krankenkassen pro Mitarbeiter, werden im Programm automatisch aktualisiert.
Die aktuellen amtlichen Bescheinigungen für die Lohnsteueranmeldung und die Lohnsteuerbescheinigung werden in Ihr Programm integriert.
Ihre Software enthält ab Januar alle aktualisierten Bescheinigungen für das Jahr 2022.
(Nicht enthalten in Lexware lohn+gehalt basis.)
Änderungen von UV-Stammdaten (Unfallversicherung) und Krankenkassenfusionen sind fester Bestandteil des Updates, soweit diese vorliegen. So führen Sie Ihre Lohnabrechnungen auch weiterhin mit den korrekten Werten durch.
Damit bei der Installation von Updates im Server-Client-Betrieb die einzelnen Arbeitsplätze nicht versehentlich über einen unterschiedlichen Versionsstand verfügen, haben wir den Adminmode eingerichtet: Ist dieser aktiviert, muss ein Update zukünftig immer zuerst vom Administrator auf dem Server installiert werden, bevor es danach auf den Clients installiert werden kann. So gehen Sie auf Nummer sicher, dass alle Mitarbeiter:innen an allen Arbeitsplätzen auf dem gleichen Stand sind.
(nicht in Lexware lohn + gehalt basis / plus)
November 2021
Zum Januar 2022 treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Für einen korrekten Jahreswechsel und einem Abschluss des Jahres 2021 haben wir alle relevanten Gesetzesänderungen berücksichtigt, sowie weitere technische und inhaltliche Verbesserungen vorgenommen.
Mit der neuen Version haben wir die Seite „Dienstfahrzeug“ für Sie optimiert. Diese Aktualisierung gilt ab Abrechnungsmonat Januar 2022. Damit bereiten wir gleichzeitig die Abrechnung von Elektromobilität und mehreren Fahrzeugen vor, die wir Ihnen in den kommenden Updates zur Verfügung stellen werden.
Änderungen von UV-Stammdaten und Krankenkassen-Fusionen sind Bestandteil Ihrer neuen Version. Der Assistent startet, falls von Ihnen eingerichtete Krankenkassen von einer Krankenkassenfusion betroffen sind.
August 2021
Nach dem Juli-Update sind in Ihrer Software leider zwei Fehler aufgetreten. Wir bitten dies zu entschuldigen. Die Fehler wurden umgehend korrigiert. Es handelte sich um folgende Bereiche, die nun wieder einwandfrei funktionieren:
Nach dem Update Juli 2021 wurde der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung nicht mehr auf der Lohnsteueranmeldung ausgewiesen. Alle Berichte im Zusammenhang mit dem bAV-Förderbetrag waren davon betroffen.
Nach dem Update Juli 2021 wurde die pauschalierte SV-Erstattung bei Korrekturen von KUG-Leistungsanträgen für 2020 falsch berechnet.
Juli 2021
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurde von der Bundesregierung bis zum 30.09.21 verlängert. Diese Verlängerung haben wir in Ihr Update integriert. So rechnen Sie die Kurzarbeit weiterhin schnell und korrekt mit Ihrer Software ab.
(Nicht enthalten in Lexware lohn+gehalt basis)
Änderungen von UV-Stammdaten (Unfallversicherung) und Krankenkassenfusionen sind fester Bestandteil des Updates, soweit diese vorliegen. So führen Sie Ihre Lohnabrechnungen auch weiterhin mit den korrekten Werten durch.
Im Bescheinigungswesen wurde eine Aktualisierung der Arbeitsbescheinigung vorgenommen. Dieses Formular ist nun auf dem neuesten Stand.
(Nicht enthalten in Lexware lohn+gehalt basis.)
Juni 2021
Dieses Update enthält alle gesetzlichen Änderungen in Bezug auf Kurzarbeitergeld (KUG), Gewährungszeitraum und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.
Den Gewährungszeitraum für KUG können Sie in den Firmenstammdaten auf der Seite „Sonstiges“ erfassen. Sie finden den Gewährungszeitraum auf dem Bewilligungsbescheid. Wenn die Kurzarbeit vor dem 30.06.21 gewährt wurde, beträgt die Erstattung der SV-Beiträge 50 % ab dem 01.07.21 (bis 30.06.21 100 %). Befinden sich Ihre Mitarbeiter:innen während der Kurzarbeit in einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 106a SGB III, werden weitere 50 % der SV-Beiträge erstattet.
(Nicht enthalten in Lexware lohn+gehalt basis.)
Im Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für Entsendungen und Ausnahmevereinbarungen gibt es eine weitere Auswahl: die Entsendung von Beamten und Beschäftigten im Öffentlichen Dienst. Die A1-Anträge können nun auch für diese Beschäftigten bequem versendet werden.
Mit diesem Update erfüllen wir die Anforderungen der Arbeitsagentur in Bezug auf den Betriebsnummernservice. Für den Datensatz Betriebsdaten wurden deshalb zwei zusätzliche Prüfungen in Ihre Software eingebaut.
Da die Aufstellung der Berufsbezeichnungen zum Teil nicht mehr zeitgemäß war, hat die Bundesagentur für Arbeit die bisher geltenden Tätigkeitsschlüssel überarbeitet und da, wo notwendig, neue hinzugefügt.
April 2021
Haben Ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit ein Nebeneinkommen? Mit diesem Update können Sie das erzielte Nebeneinkommen direkt in die Software eingeben. Es wird bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes automatisch berücksichtigt.
In diversen Sendeverfahren wird die Art der Bezüge benötigt. Dieser Status („Bezüge gezahlt als“) ist jetzt direkt in Ihren Mitarbeiterstammdaten enthalten – auf der Seite SV-Status. Die Plausibilität wird dabei als Hinweisplausi dargestellt. Ihr Vorteil: Sie stolpern nicht erst bei der Erfassung von Fehlzeiten über die Art der Bezüge.
Seit Januar 2020 gelten für die Personengruppe 122 (Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen) neue Grundsätze bei der Sozialversicherung. Ist die/der Auszubildende ein Geringverdiener (bis 325,- Euro), zahlt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein. Liegt die/der Auszubildende darüber, werden die Beiträge paritätisch aufgeteilt. Diese neue Regelung setzen Sie mit dem Update einfach und korrekt um.
Mit der Jahresmeldung 2021 (Meldegrund 50) muss erstmalig der Datensatz Steuerdaten übermittelt werden. Dieser Datensatz muss auch die Steueridentifikationsnummer enthalten. Deshalb haben wir dieses Erfassungsfeld in den Mitarbeiterstammdaten Ihrer Software integriert. Ab Mai 2021 gibt es zusätzlich eine Hinweisplausibilität für die Erfassung der Steueridentifikationsnummer, wenn diese noch nicht vorhanden ist.
Da die Aufstellung der Berufsbezeichnungen zum Teil nicht mehr zeitgemäß war, hat die Bundesagentur für Arbeit die bisher geltenden Tätigkeitsschlüssel überarbeitet und da, wo notwendig, neue hinzugefügt.
Februar 2021
Wurde im Kalenderjahr 2020 Kurzarbeit abgerechnet, ergab sich unter Umständen eine Differenz zwischen den Berichten Beitragsnachweise / Beitragsabrechnung und dem Archiv der Beitragsnachweise für diese Mitarbeiter. Dies führt zu deutlich erhöhten Beträgen auf den Beitragsnachweisen für August 2020 bei den betroffenen Krankenkassen. Wurden die Beitragsnachweise für August noch nicht erstellt, werden mit diesem Update alle Werte wieder korrekt angezeigt und abgerechnet. (Nicht enthalten in Lexware lohn+gehalt basis.)
Januar 2021
Die aktuellen amtlichen Bescheinigungen für die Lohnsteueranmeldung und die Lohnsteuerbescheinigung haben wir in Ihre Software integriert.
In Ihrem neuen Update sind ab Januar alle aktuellen Sozialversicherungswerte hinterlegt. So rechnen Sie Ihre Löhne und Gehälter jederzeit gesetzessicher ab.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes werden durch Änderung der entsprechenden Verordnungen im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021 verlängert.
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Sie gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 besteht. Diese Änderungen führen Sie mit Ihrer Lexware Software automatisch durch.
(Nicht enthalten in Lexware lohn+gehalt basis.)
Zum 01.01.2021 wird ein weiteres Verfahren im elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 aufgenommen. Es handelt sich um die neue Antragsart „Mehrere Mitgliedsstaaten“. Auch die Änderungen in den Anlagen 1 (Antrag Entsendung) und 4 (Antrag Ausnahmevereinbarung) haben wir in Ihrem Update berücksichtigt.
Falls Sie Ihre Jahres-Meldungen an die Krankenkassen nicht fristgerecht versenden, werden Sie ab 2021 in elektronischer Form daran erinnert. Bisher erhielten Sie diese Erinnerung per Post. In Ihrer Lexware Software rufen Sie die genannte Erinnerung ganz einfach über die Antwortzentrale ab.
Ab 2021 entfällt die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung des Arbeitnehmers bei Neueinstellung. Sie erhalten zukünftig elektronische Rückmeldungen über den Versicherungsstatus des Mitarbeiters. Das Verfahren gilt für alle ab 01.01.2021 neu eingestellten Mitarbeiter. Sie erhalten die Rückmeldung in der Antwortzentrale
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" steigt die Pendlerpauschale ab 2021 von bisher 0,30 Cent auf 0,35 Cent. Mit Ihrem Update greifen Sie automatisch auf den neuen Wert zu.
Ihre Software enthält alle aktualisierten Bescheinigungen für das Jahr 2021.
(Nicht enthalten in Lexware lohn+gehalt basis.)
Weicht die abgerechnete Entschädigung bei einem oder mehreren Mitarbeitern von der Zahlung der Behörde ab? Kein Problem: Mit der neuen Lohnart '0848 Korrektur Entschädigung IfSG' können Sie den Differenzbetrag ganz einfach in der Entgeltabrechnung ausgleichen.
In der Symbolleiste Ihrer Software wird der "Online Support" durch die neue Schaltfläche "Mein Lexware" ersetzt. Damit greifen Sie direkt auf den Online-Support, wichtige Updates, Services und Ihr Lexware Kundenkonto zu.
August 2020
Wurde im Kalenderjahr 2020 Kurzarbeit abgerechnet, ergab sich unter Umständen eine Differenz zwischen den Berichten Beitragsnachweise / Beitragsabrechnung und dem Archiv der Beitragsnachweise für diese Mitarbeiter. Dies führt zu deutlich erhöhten Beträgen auf den Beitragsnachweisen für August 2020 bei den betroffenen Krankenkassen. Wurden die Beitragsnachweise für August noch nicht erstellt, werden mit diesem Update alle Werte wieder korrekt angezeigt und abgerechnet. (Nicht enthalten in Lexware lohn+gehalt basis.)
Auf der Abrechnungsliste Kurzarbeit wurde bei Ihren Mitarbeitern einen falsche Betriebsnummer dargestellt. Mit diesem Update zeigt Ihre Software wieder alle Betriebsnummern richtig an. (Nicht enthalten in Lexware lohn+gehalt basis.)
Juli 2020
Insbesondere für Geringverdiener ist die zusätzlich vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersvorsorge (bAV) ein wichtiger Rentenbaustein. Deshalb hat der Gesetzgeber im Rahmen des Grundrentengesetzes Folgendes rückwirkend zum 01.01.2020 beschlossen:
Haben Sie als Arbeitgeber zwischen dem 01.01.2020 und dem Inkrafttreten dieser Änderung Beiträge erbracht, die mit den neu beschlossenen Werten eigentlich förderfähig wären? Dann haben Sie jetzt die Möglichkeit, höhere bAV-Förderbeträge über geänderte Lohnsteueranmeldungen geltend zu machen. Mit Lexware lohn+gehalt gelingt Ihnen das dank dem Korrekturmodus schnell und einfach.
Mitarbeiter ohne Kurzarbeitsgeld werden mit dem Update nicht mehr auf der Abrechnungsliste angezeigt. So werden die Abrechnungslisten für Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit akzeptiert. Darüber hinaus haben wir die Abrechnungsliste Krankengeld für Sie optimiert.
(Nicht enthalten in Lexware lohn+gehalt basis.)
Damit Sie die Fehlzeiten Ihrer Mitarbeiter auch während der Corona-Krise jederzeit korrekt abrechnen, haben wir folgende Fehlzeiten in Ihre Software integriert:
Die Bundesregierung hat eine befristete Erhöhung des KUG für Arbeitnehmer beschlossen, die mehr als drei Monate in Kurzarbeit sind und mindestens 50 Prozent weniger arbeiten. Folgende erhöhte Beträge des pauschalierten Netto-Entgelts werden ausgezahlt:
Mit Ihrem Update rechnen Sie die erhöhten Beträge sicher und korrekt ab. Das Bescheinigungswesen wurde entsprechend angepasst. Diese Erhöhungen gelten nach heutigem Stand maximal bis 31. Dezember 2020.
(Nicht enthalten in Lexware lohn+gehalt basis.)
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden bis zu einer Höhe von 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts steuerfrei gestellt. Diese Regelung gilt vom 01.03.-31.12.2020. Um bereits in Vormonaten gezahlte Zuschüsse nachträglich steuerfrei zu stellen, wechseln Sie im jeweiligen Abrechnungsmonat des Mitarbeiters in den Korrekturmodus und dort auf die Seite Kurzarbeit-Entgelt. Im Anschluss die Einzelabrechnung schließen. Für den Mitarbeiter wird eine Korrektur erzeugt. Sie erkennen die Korrektur daran, dass jetzt anstatt der Lohnart 0972 Zuschuss zum Kurzarbeitergeld die Lohnart 0847 Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei verwendet wird. (Nicht enthalten in Lexware lohn+gehalt basis.)
Juni 2020
Ihr Update enthält neue Schaltflächen in der Druckvorschau: Damit springen Sie schnell auf die letzte Seite des Berichts und anschließend wieder zurück zur ersten Seite. Besonders vorteilhaft ist diese Funktion bei langen Berichten mit vielen Mitarbeitern, wie Lohnjournal, Lohnkonto, Buchungsliste und Zahlungsliste.
Die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen können während der Corona-Krise für Sie als Arbeitgeber auf Antrag (nach § 109 Absatz 1 AO) verlängert werden. Vorausgesetzt Sie wurden nachweislich unverschuldet daran gehindert, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen. Auch diese Möglichkeit setzen Sie ganz einfach mit Ihrem Update um: Eine noch nicht versendete Lohnsteueranmeldung mit monatlichem oder vierteljährlichem Anmeldungszeitraum steht in Ihrer Software noch bis zu zwei Monate nach dem Ende des Anmeldungszeitraums zum Versand bereit.
Mai 2020
Mit dem Update Mai 2020 wird der Fehler bei der Berechnung des fiktiven Entgelts bei Kurzarbeit an Feiertagen behoben. (gilt nur für Lexware lohn+gehalt plus, pro und premium).
Keine Fehlermeldung mehr bei Mitarbeitern mit Eintritt im Vorjahr. (gilt nur für Lexware lohn+gehalt)
April 2020
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es besondere Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in voller Höhe erstattet. Berechnung der Formulare KUG-Leistungsantrag und KUG-Abrechnungsliste sind entsprechend angepasst.
(gilt nur für Lexware lohn+gehalt plus, pro und premium).
Ab sofort können auch Änderungen eingetragen werden, die in der Zukunft liegen. Zieht z. B. Ihre Firma um oder ändert sich der Name zu einem bestimmten Zeitpunkt, kann die Betriebsdatenmeldung im Voraus versendet werden.
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur, wenn sowohl der Elternteil als auch das erkrankte Kind gesetzlich krankenversichert sind. Daher ist eine Meldung im Meldeverfahren für Entgeltersatzleistung ausschließlich in diesen Fällen zu erstellen. Sie erhalten folgende Abfrage vor Erfassung der Fehlzeit Pflege eines kranken Kindes mit Krankengeld. Ist das Kind privat versichert verwenden Sie die Fehlzeit „Pflege eines kranken Kindes ohne Krankengeld“.
Das Lohnkonto enthält im Bereich der SV-Meldungen eine neue Spalte „Entgelt Rentenberechnung“. Für Mitarbeiter im Übergangsbereich wird das tatsächliche Arbeitsentgelt ausgewiesen, welches der Rentenberechnung zugrunde gelegt wird.
Beschäftigte, die länger als einen Zeitmonat abwesend sind, erhalten eine 34er Meldung. Diese Meldung entfällt zukünftig für kurzfristig Beschäftigte. Diese gesetzliche Änderung haben wir in Ihrer Software umgesetzt.
Das Formular wurde nach den Vorgaben der Arbeitsagentur für Arbeit in Ihrer Software aktualisiert. (gilt nur für Lexware lohn+gehalt plus, pro und premium).
Normalerweise ist die Löschung von Mitarbeiterdaten erst nach 11 Jahren möglich. Als Administrator können Sie die Löschung jedoch jederzeit über die Datenschutzzentrale vornehmen. Damit erfüllen Sie die Anforderungen der DSGVO, falls ein ehemaliger Mitarbeiter die Löschung verlangt. (gilt nur für Lexware lohn+gehalt pro und premium).
Februar 2020
Januar 2020
Ihr Update kennt die neuen Beitragsbemessungsgrenzen, alle Änderungen bei der Beitragsabrechnung und alle Steueränderungen, die im Januar 2020 in Kraft treten. Außerdem haben wir alle Formulare, Bescheinigungen und Berichte aktualisiert, wie z. B. die Lohnsteueranmeldung und -bescheinigung inklusive den erforderlichen Anpassungen im ELSTER-Verfahren.
Bei den folgenden Meldungen wurden Datensätze geändert:
Wir haben die Datensätze entsprechend aktualisiert, so dass Sie diese weiterhin gesetzeskonform versenden.
Ab dem 1. Januar ist die dakota-Version 7.2 zu verwenden, um SV-Meldungen, Beitragsnachweise etc. zu versenden. Deshalb haben wir dakota auf den neuesten Stand gebracht. So können Sie weiterhin reibungslos versenden.
Damit Sie die neue gesetzliche Vorgabe berücksichtigen, haben wir beschränkt Steuerpflichtige ins ELSTAM-Verfahren integriert.
Der Arbeitgeber muss der Versorgungseinrichtung spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder Beendigung des Dienstverhältnisses die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds mitteilen.
Auf Grundlage der neuen Rechtslage wird die Sozialversicherung in allen Meldeverfahren die Möglichkeit schaffen, ein neues Geschlecht "divers" und "unbestimmt“ anzugeben. Im Arbeitgeber-Meldeverfahren ist der Startschuss für den 1. Januar 2020 geplant.
Ab 2020 ist der Weltkindertag in den gesetzlichen Feiertagen hinterlegt, für 2019 musste dieser in den eigenen Feiertagen angelegt werden.
Mit dem Update Januar 2020 ist ein Assistent integriert, mit dem Sie Mitarbeiter übergreifende Pauschalsteuern erfassen können. Eine Erfassung der pauschalen Steuer ohne direkte Zuordnung zu einem Mitarbeiter kommt in Frage, wenn z.B. eine Firma vom Pauschalierungswahlrecht nach § 37b (1) EStG Gebrauch macht. Die pauschale Steuer wird nach der Erfassung automatisch in die entsprechende Zeile der Lohnsteueranmeldung übernommen.
(Nur in Lexware lohn+gehalt pro / premium)
Optimierung des Ablaufs zum Erstellen eines Benutzerkontos
(Nur in Lexware lohn+gehalt pro / premium)
November 2019
Mit dem Update können Sie das Jahr 2019 abschließen, alle Meldungen korrekt versenden und in den Januar 2020 wechseln.
Legen Sie ab sofort über die Zentrale unter Extras -> Optionen auf der Seite Benutzerverwaltung fest, dass die Passwörter den Mindestanforderungen an Passwortqualität genügen müssen (gilt nur für Lexware lohn+gehalt pro und premium).