Endabrechnung Neustarthilfe: Was Selbstständige jetzt schnellstmöglich tun sollten

Neustarthilfe, Neustarthilfe plus und Neustarthilfe 2022: Diese finanziellen Hilfsangebote konnten Solo-Selbstständige während der Corona-Pandemie beantragen. Auch kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften konnten die Unterstützung bekommen. Wer Neustarthilfe erhalten hat, muss eine Endabrechnung vorlegen. Die Zeit drängt: Erfahren Sie hier, was Sie beachten müssen und welche Fristen gelten.

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Frau am Laptop
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Der Bund hat mit der Neustarthilfe Solo-Selbstständige unterstützt, die aufgrund von Corona zwar hohe Umsatzeinbußen, aber zugleich kaum Fixkosten hatten. Deshalb konnte diese Gruppe i.d.R. keinen Anspruch auf Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfen III geltend machen. Auch kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften konnten die Neustarthilfe erhalten, wenn der überwiegende Teil der Einkünfte bei einer natürlichen Person als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würde.

Die Neustarthilfe durfte bzw. darf nicht nur dafür verwendet werden, die Betriebskosten zu decken, sondern auch für den Lebensunterhalt. Ob Sie die Neustarthilfe erhalten haben, können Sie z. B. an der entsprechenden Bezeichnung im Antrag erkennen.

Übersicht: Neustarthilfen und Fristen für die Endabrechnung

Die Bundesregierung hat die Neustarthilfe in mehreren Förderzeiträumen ausbezahlt. Je nach Förderzeitraum gelten unterschiedliche Einreichungsfristen für die Endabrechnung. Entscheidend ist auch, ob Sie den Antrag für die Neustarthilfe selbst gestellt haben („Direktantragstellende“) oder die Förderung über prüfende Dritte, z. B. einen Steuerberater, beantragt haben.

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Art der Neustarthilfe
Art der NeustarthilfeFrist für die Einreichung der Endabrechnung
Neustarthilfe 2022 (Förderzeiträume: Januar bis März und April bis Juni 2022), Direktantragstellende 2. August 2022 bis 30. September 2022 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe 2022 nach dem 1. September 2022 bewilligt wurde)
Neustarthilfe 2022 (Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022), prüfende Dritte 16. September 2022 bis 31. März 2023 (verlängert)
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021), Direktantragstellende 25. März 2022 bis 30. Juni 2022 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe Plus nach dem 1. Juni 2022 bewilligt wurde)
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021), prüfende Dritte 19. August 2022 bis 31. März 2023 (verlängert)
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Direktantragstellende ab 29. Oktober bis 31. Dezember 2021 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die Neustarthilfe nach dem 1. Dezember 2021 bewilligt wurde)
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Antrag prüfende Dritte ab 7. Dezember 2021 bis 31. März 2023 (verlängert)

Die Auszahlungen betrugen je nach Antragsteller und Gesellschaftsform i.d.R. 7.500 Euro bis 30.000 Euro. Als Referenzumsatz galt dabei grundsätzlich der Wert für das Jahr 2019.

Unternehmen und Solo-Selbstständige, die Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt haben, müssen ihre Endabrechnung bis zum 31. März 2023 einreichen (ursprünglich sollte die Frist bis zum 31. Dezember 2022 laufen). Für Direktantragstellende ist die Frist bereits abgelaufen und wird nicht verlängert.

Die Endabrechnung ist im Kern für alle Neustarthilfen gleich und unterscheidet sich im Wesentlichen durch die Angabe der Förderzeiträume.

Info

Wer Neustarthilfe bekommen hat, wird über die Endabrechnung informiert

Alle Antragstellenden, die einen Bescheid zu ihrem Antrag und eine Zahlung erhalten haben, werden darüber informiert, dass sie die Endabrechnung einreichen können bzw. müssen.

Wann die Neustarthilfe zurückgezahlt werden muss

Wenn sich Umsatz pandemiebedingt wie erwartet verschlechtert hat, dürfen die Antragstellenden den Vorschuss vollständig behalten. Ist der Umsatzrückgang geringer als gedacht, müssen sie die Neustarthilfe anteilig oder vollständig zurückzahlen.

Die Übersicht zeigt, wie sich ein möglicher Rückzahlungsanspruch berechnet:

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Rückzahlung
RückzahlungUmsatz im Förderzeitraum gegenüber ReferenzumsatzUmsatzeinbruch im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz
keine Umsatz ≤ 40 Prozent des Referenzumsatzes Umsatzeinbruch ≥ 60 Prozent des Referenzumsatzes
vollständig Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes Umsatzeinbruch unter 10 Prozent des Referenzumsatzes
anteilig Umsatz > 40 Prozent, aber ≤ 90 Prozent des Referenzumsatzes Umsatzeinbruch ≥ 10 Prozent und weniger als 60 Prozent des Referenzumsatzes

Unterlagen und Zahlen für die Endabrechnung

Grundsätzlich ist die Endabrechnung einfach zu erstellen. Betroffene müssen online lediglich die Netto-Umsätze angeben bzw. nachweisen, die sie im Förderzeitraum erzielt haben, z. B. von Juli bis September 2021.

Als Netto-Umsatz zählt der Umsatz ohne Umsatzsteuer. Für die Ermittlung der Umsätze kann beispielsweise die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder die Gewinn- oder Verlustrechnung hinzugezogen werden.

Stipendien, stipendienartige Förderungen, Weiterbildungs-Bafög, Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding zählen nicht zu den Umsätzen. Auch evtl. Zuschüsse aus anderen Corona-Hilfsprogrammen müssen nicht angegeben werden.

Außerdem müssen natürliche Personen, etwa Solo-Selbstständige, Angaben zu evtl. Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in diesem Zeitraum machen, z. B. zu Gehältern und erhaltenen Abfindungen. Die Daten stehen z. B. in der Gehaltsabrechnung.

Alle anderen Angaben, die für die Endabrechnung benötigt werden, werden aus dem Antrag zur Neustarthilfe übernommen. Ob die persönlichen Daten (noch) korrekt sind, lässt sich bei der Endabrechnung im Rahmen der „Selbsterklärung zur Endabrechnung“ prüfen.

Evtl. notwendige Änderungen können nicht in der Antragsplattform vorgenommen werden, sondern sind nur im Elster-Portal möglich. Ein Änderungsantrag muss vor dem Versenden der Endabrechnung gestellt werden.

Tipp

Mit dem prüfenden Dritten sprechen

Um den Arbeitsaufwand zu reduzieren und evtl. Rückfragen zu vermeiden, sollten Betroffene mit ihrem prüfenden Dritten, z. B. dem Steuerberater, kurz absprechen, welche Daten und Zahlen nötig sind.

So erfolgt die Rückzahlung

Ein evtl. anteiliger oder vollständiger Rückzahlungsbetrag wird auf der Antragsplattform sofort automatisch errechnet. Es handelt sich aber um eine vorläufige Angabe. Erst nach Erhalt des endgültigen Bescheids der Bewilligungsstelle müssen Betroffene diesen Betrag zahlen.

Der endgültige Bescheid sollte generell „zeitnah“, in der Regel innerhalb von rund 14 Tagen, zugehen. Wer innerhalb dieser Frist keinen Bescheid erhält, gehört wahrscheinlich zu den Antragstellenden, deren Bescheide auf Plausibilität geprüft werden.

Grundsätzlich muss die Rückzahlung innerhalb von 6 Monaten ab Datum des Schlussbescheids erfolgen; die genauen Daten stehen im Bescheid.

Tipp

Stundung und Ratenzahlung

Bei weiterhin schwierigen Verhältnissen können Betroffene bei der zuständigen Bewilligungsstelle Stundung oder Ratenzahlung beantragen.

Einreichung der Endabrechnung

Direktantragstellende und prüfende Dritte müssen die Endabrechnung online über das Antragsportal einreichen. In beiden Fällen sind die Elster-Identifikationsdaten nötig. Bei fehlerhaften Angaben, etwa wenn man sich bei den Umsatzzahlen vertan hat, besteht die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückzuziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen.

Achtung

Wer keine Endabrechnung einreicht, muss alles zurückzahlen!

Betroffene, die keine Endabrechnung erstellen bzw. erstellt haben, müssen den gezahlten Vorschuss vollständig zurückzahlen – unabhängig davon, ob eine Notlage vorlag oder nicht.

Kontrollen und Prüfungen sind möglich

Die Bewilligungsstellen prüfen stichprobenartig bzw. bei Verdacht auf Betrug, ob die Angaben in den Endabrechnungen korrekt sind. Sie können alle für eine Prüfung notwendigen Unterlagen, etwa eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für die betroffenen Zeiträume, anfordern. Können Betroffene diese Unterlagen nicht vorlegen, ist die Neustarthilfe „unverzüglich“ in voller Höhe zurückzuzahlen.

Info

Auf Endabrechnung verzichten

Wenn bereits feststeht, dass man die Hilfen vollständig zurückzahlen muss, kann es in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten sinnvoll sein, auf die Erstellung der Endabrechnung zu verzichten. In diesem Fall erhält man einen Bescheid, der zur Rückzahlung der gesamten Summe auffordert.

Schnellstmöglich prüfenden Dritten einbinden

Da die Frist für die Erstellung der Endabrechnung zum Jahresende ausläuft, sollten betroffene Unternehmer unverzüglich mit ihrem prüfenden Dritten Kontakt aufnehmen. Dieser muss Daten und Unterlagen prüfen und in das Portal eingeben.

Je näher das Jahresende rückt, desto mehr Arbeit haben Steuerberater. Damit steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Antrag nicht mehr rechtzeitig bearbeitet werden kann und es zu eigentlich unnötigen Rückzahlungsforderungen kommt.

Info

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen aus dem Frühjahr 2020

Im Frühjahr 2020 konnten Unternehmen und Selbstständige, die von der Pandemie stark betroffen waren, sogenannte Corona-Soforthilfen beantragen. Diese unterscheiden sich von den Neustarthilfen. Seit einigen Monaten fordern die Bundesländer diese Hilfen vermehrt zurück.

Wie Sie im Falle einer Rückforderung am besten vorgehen und welche Urteile es dazu bereits gibt, erfahren Sie im Artikel "Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Was für Unternehmen jetzt wichtig ist".