GmbH-Darlehen an nahestehende Personen: Das müssen Sie beachten

Gewährt die GmbH einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehenden Person ein Darlehen und das Darlehen wird nicht zu 100 % besichert, steht für das Finanzamt bei Ausfall des Darlehens fest, dass die Abschreibung der Darlehensforderung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Doch dieser Automatismus wurde nun durch ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ausgehebelt. Informieren Sie sich, wie eine GmbH ein Darlehen an eine nahestehende Person gewähren sollte.

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Person im Anzug schreibt in einem Ordner und hat eine Lupe in der Hand
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 |  Zuletzt aktualisiert am:19.05.2023

Interessanter Urteilsfall als Argumentationshilfe

Wenn eine GmbH ein Darlehen an nahestehende Personen vergibt und dieses nicht korrekt oder vollständig an die Kapitalgesellschaft zurückgezahlt wird, sind Zweifel und Bedenken der Finanzbehörde vorprogrammiert. Dass das Finanzamt beim Ausfall eines Darlehens bei Darlehensvergabe an eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehende Person nicht automatisch von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen kann, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt wurden, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt (Urteil v. 9.9.2014, Az. 6 K 3313/12).

In dem Urteilsfall lieh eine GmbH (Darlehensgeber) dem Schwager des Gesellschafter-Geschäftsführers für eine Firmengründung 40.000 Euro. Zur rechtlichen Absicherung wurden alle juristischen Rahmenbedingungen getroffen:

  • Es wurde ein Darlehensvertrag unterzeichnet.
  • Beide Parteien haben Sicherheiten (Sicherungsübereignung Pkw, Lebensversicherung) vereinbart.
  • Die Beteiligten haben den Zinssatz erhöht, weil der Schwager nicht für das gesamte Fremdkapital  Sicherheiten zu bieten hatte.

Der Schwager zahlte, wie im Darlehensvertrag vereinbart, zunächst für knapp zwei Jahre Zins und Tilgung. Dann wurde sein Unternehmen jedoch insolvent und die Ratenzahlungen blieben aus. Folge: Die GmbH verwertete die Sicherheiten. Übrig blieb ein Restdarlehensbetrag von rund 18.000 Euro, den die GmbH gewinnmindernd abgeschrieben hat. Gerade diese Abschreibungen haben, in Verbindung mit dem GmbH-Darlehen an die nahestehende Person, bei der Finanzbehörde zu Skepsis geführt.

Das Finanzamt setzte in Höhe dieser 18.000 Euro eine verdeckte Gewinnausschüttung an, was bei der GmbH zu einer Einkommenserhöhung von 18.000 Euro führte und beim GmbH-Gesellschafter zu versteuernden Kapitalerträgen in Höhe von 18.000 Euro. Aus Sicht der Finanzbehörde erschienen die 18.000 als steuerpflichtiger Vermögensvorteil. Doch die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg pfiffen das Finanzamt zurück. Da die GmbH alles erdenkliche dafür getan hat, dass die Darlehensgewährung fremdüblichen Kriterien entsprach, kann nicht unterstellt werden, dass die Darlehenshingabe und damit auch der Darlehensausfall rein aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgten. Mit anderen Worten: Für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist kein Raum.

Praxis-Tipp: Sollte der Sachbearbeiter oder der Prüfer des Finanzamts in einem vergleichbaren Fall den Darlehensausfall als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln, sollten Sie Einspruch einlegen und dezent auf das kürzlich erst veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hinweisen.

Zusammenhang von verdeckter Gewinnausschüttung und GmbH-Darlehen an nahestehende Personen

Damit einem Unternehmen eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt werden kann, müssen folgende Kriterien zutreffen:

  • Eine GmbH reduziert die Höhe Ihres Gewinns bzw. verzichtet auf Gewinn.
  • Der Gewinn wird verringert, indem ein Gesellschafter oder ein Angehöriger eines Gesellschafters finanzielle bzw. wirtschaftliche Vorteile erhält.
  • Die Dimension der Vorteile lässt deutlich erkennen, dass eine fremde, dritte Person diese Vergütungen nicht erhalten würde.
  • Vorzüge können zum Beispiel sein, dass ein Gesellschafter ein übermäßig hohes Gehalt bekommt. Dies würde ihm helfen und zugleich den Gewinn der Kapitalgesellschaft schmälern.

Im Falle der Darlehensgewährung einer GmbH an eine nahestehende Person wurde nach halb abgezahltem Kredit der Gewinn der Kapitalgesellschaft gemindert, weil die Darlehensforderungen nicht vollständig zurückgezahlt wurden. Da mit einem solchen Szenario wirtschaftliche Folgen, steuerliche Auswirkungen und Risiken verbunden sind, sollten Sie die Details der verdeckten Gewinnausschüttung kennen.

Das sollten Sie bei Darlehen beachten

Leiht die GmbH einer dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehenden Person Geld, sollten einige Steuerspielregeln eingehalten werden, damit das Finanzamt bei Ausfall des Darlehens nicht automatisch eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen kann. Folgende Voraussetzungen sollten zur Absicherung des Darlehensgebers eingehalten werden:

  • Schließt eine GmbH ein Darlehen mit einer nahestehenden Person ab, sollte sie mit Freunden oder Angehörigen einen Standard-Darlehensvertrag abschließen.
  • Standard bedeutet: klare Vereinbarungen zu Zins- und Tilgung sowie eine angemessene Verzinsung.
  • Bei Darlehensvergabe sollte die geldgebende GmbH ebenfalls bei Angehörigen Sicherheiten verlangen, so wie es auch bei Darlehensvergabe an einen Fremden verlangt worden wäre.
  • Hat der dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehende Darlehensnehmer nicht ausreichend Sicherheiten, muss ein höherer Zinssatz vereinbart werden.

Tipp

Angebote einholen

Um das Finanzamt davon zu überzeugen, dass ein GmbH-Darlehen mit einer nahestehenden Person des Gesellschafter-Geschäftsführer fremdüblich war, empfiehlt es sich, dass der Darlehensnehmer sich vor der Darlehensvergabe durch die GmbH Angebote von der Bank einholt. Werden in diesem Fremdvergleich dieselben Konditionen zwischen GmbH und Darlehensnehmer vereinbart, kann das Finanzamt bei Darlehensausfall nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. GmbH-Ausleihungen an nahestehende Personen dürfen nicht den Anschein erwecken, dass für den Darlehensnehmer aufgrund des Naheverhältnisses Vorteile entstehen.

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