Verkauf von GmbH-Anteilen: Wie hoch ist die Steuerlast?

Auch wenn ein Gesellschafter den Verkauf seiner GmbH-Beteiligung in naher Zukunft nicht plant, sollte er für den Tag X vorbereitet sein und wissen, wie das Finanzamt den Verkauf der GmbH-Anteile besteuert und welche Besonderheiten zu beachten sind. Mehr zum Verkauf und Kauf von Geschäftsanteilen erfahren Sie hier.

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Zwei Personen von einer Gruppe geben sich gegenseitig die Hand
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 |  Zuletzt aktualisiert am:18.02.2024

Steuerlast beim Verkauf von GmbH-Anteilen: Besteuerungsgrundlagen

Je nachdem, wie hoch die Beteiligungsquote innerhalb der letzten Jahre war, besteuert das Finanzamt den Verkauf eines GmbH-Anteils folgendermaßen:

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Beteiligung mindestens 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre Beteiligung unter 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre
Besteuerung des Veräußerungsgewinns Besteuerung nach § 17 Abs. 1 EStG Besteuerung nach § 20 Abs. 2 EStG
Besonderheiten Persönlicher Steuersatz, jedoch Teileinkünfteverfahren: 40 % steuerfrei, 60 % steuerpflichtig Abgeltungsteuer mit 25 % oder auf Antrag mit persönlichem Steuersatz unter 25 %

Besteuerung nach § 17 EStG bei Verkäufen von GmbH-Anteilen

Der häufigere Fall in der Praxis ist wohl, dass ein GmbH-Gesellschafter Anteile an einer GmbH verkauft, an der er innerhalb der letzten 5 Jahre am Stammkapital der GmbH mit mindestens 1 % beteiligt war. Die Gewinne aus dem Verkauf sind nach § 17 EStG steuerpflichtig.

Achtung

Steuerlast bei geschenkten und geerbten GmbH-Anteilen

Bei Schenkung oder Erbe eines GmbH-Anteils wird die Beteiligungsquote des Schenkers bzw. des Verstorbenen innerhalb der letzten 5 Jahre betrachtet (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Beispiel: Sie erben einen Anteil an einer GmbH von 0,5 % und veräußern diesen sofort. War der Verstorbene innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1 % beteiligt, ist der Verkaufsgewinn zu versteuern.

  • Gewerbesteuer: Obwohl die Besteuerung nach § 17 EStG gewerbliche Einkünfte unterstellt, wird durch den Verkauf keine Gewerbesteuer fällig (Richtlinie 7.1 Abs. 3 Satz 1 GewStR).
  • Freibetrag: Nach § 17 Abs. 3 EStG kann ein Freibetrag von 9.060 Euro abgezogen werden. Doch diese 9.060 Euro gibt es nur bei einer 100 %-Beteiligung. Bei einer 20 %-Beteiligung beträgt der Freibetrag entsprechend nur 1.812 Euro. Der Freibetrag mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 Euro übersteigt. Auch die 36.100 Euro gelten nur für eine 100 %-Beteiligung.

Steuerlast beim Verkauf von GmbH-Anteilen - ein Praxisbeispiel

Frau Huber ist zu 50 % an der XY-GmbH beteiligt. Sie verkauft ihren Anteil an der XY-GmbH für 48.000 EUR (frühere Anschaffungskosten 10.000 EUR). Veräußerungskosten fallen in Höhe von 3.000 EUR an. Folge: Der Verkauf der Anteile ist nach § 17 EStG steuerpflichtig.

Mit diesen 3 Berechnungsschritten kalkulieren Sie, wie viel das Finanzamt beim Verkauf Ihrer im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung mit mehr als 1% Beteiligung am Stammkapital letztlich besteuert.

Schritt 1: Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns vor Abzug des Freibetrags

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EUR Berechnung
48.000 EUR Verkaufserlös für die Anteile der XY-GmbH
- 10.000 EUR abzgl. Anschaffungskosten der XY-GmbH
- 3.000 EUR abzgl. Veräußerungskosten
= 35.000 EUR Veräußerungsgewinn vor Abzug des Freibetrags
21.000 EUR Davon steuerpflichtig nach § 3c EStG 60% (Teileinkünfteverfahren)
Schritt 2: Ermittlung des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG

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Berechnung
Berechnung EUR
Freibetrag § 17 Abs.3 EStG: 50 % v. 9.060 Euro,
da 50%-Beteiligung
4.530 Euro
Veräußerungsgewinn aus Schritt 1 21.000 Euro
abzgl. 50 % v. 36.100 Euro,
da 50%-Beteiligung
-18.050 Euro
= Ermäßigung Freibetrag 2.950 Euro -2.950 Euro
Zu berücksichtigender Freibetrag 1.580 Euro
Schritt 3: Ermittlung des verbleibenden Veräußerungsgewinns, der nach § 17 EStG besteuert wird

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Berechnung
Berechnung EUR
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach Schritt 1 21.000 Euro
abzgl. Freibetrag nach Schritt 2 -1.580 Euro
= zu versteuernder Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG 19.420 Euro

Grundsätze bei der Anteilsveräußerung bei einer GmbH

Hält eine GmbH Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft und veräußert diese, darf der in der Steuerbilanz enthaltene Veräußerungsgewinn aus einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG außerbilanzmäßig wieder abgezogen werden. 5 % des Veräußerungsgewinns sind als nichtabziehbare Betriebsausgaben danach wieder außerbilanzmäßig hinzuzurechnen.

In der Praxis kam es hier immer wieder zu Streitigkeiten zwischen der veräußernden GmbH und dem Finanzamt, weil einerseits bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Anteilsveräußerung Veräußerungskosten abgezogen wurden und zudem noch der 5 %-ige Korrekturbetrag für nicht abziehbare Betriebsausgaben erfasst wird. Unter dem Strich also eine Doppelberücksichtigung von Veräußerungskosten zu Ungunsten der veräußernden GmbH.

Achtung: Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten nun klar, dass die Regelung des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG zur Anteilsveräußerung nicht zu beanstanden ist (BFH, Urteil v. 12.3.2014, Az. I R 45/13; veröffentlicht am 18.6.2014).

GmbH-Anteile verkaufen: Gewinne müssen versteuert werden

Wer GmbH-Anteile (Beteiligungen) verkauft oder kauft, sollte neben den zivilrechtlichen Aspekten natürlich auch ein Auge auf die Steuer haben.Die steuerliche Grundregel lautet: Wer seinen GmbH-Anteil verkauft, muss einen eventuellen Gewinn versteuern

Formel:

Verkaufsgewinn = Verkaufspreis – (historische) Anschaffungskosten + nachträgliche Anschaffungskosten

Besonderheit: Die Veräußerungskosten von GmbH-Anteilen sind unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen wird, oder wann das rechtliche Eigentum übergegangen ist. Ausschlaggebend für die Realisierung des Verkaufsgewinns ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Wann das Verkaufsentgelt dem Verkäufer zufließt, ist also für die Steuer unwichtig. In der Praxis gelten zahlreiche Besonderheiten.

GmbH-Anteile verkaufen - Fall 1: Sie sind zu weniger als 1 % beteiligt

Beträgt die Beteiligung an der GmbH weniger als 1 %, ist man „unwesentlich“ an der GmbH beteiligt. Erzielt der Anteilseigner einen Gewinn aus dem Verkauf der Anteile, hat er Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 4 EStG). Hier greift die Abgeltungsteuer. Der Gewinn wird also pauschal mit 25 % plus Solidaritätszuschlag plus mögliche Kirchensteuer besteuert, alles in allem also eine knapp 30-prozentige Steuerbelastung. Werbungskosten sind mit dem Sparer-Pauschbetrag (801 Euro bei Alleinstehenden / 1.602 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten) abgegolten. Verluste können Sie nicht geltend machen.

Dass der Solidaritätszuschlag seit 2021 weitgehend abgeschafft ist, interessiert nicht bei der Abgeltungsteuer. Der Grund: Die neue Freigrenzenregelung wird nicht auf Kapitaleinkünfte, die im Privatvermögen erzielt werden, angewendet. Das heißt also: Der „Soli“ muss weiterhin bezahlt werden, sobald der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft wurde.

Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 % kann eine individuelle Besteuerung beim Finanzamt beantragt werden.

GmbH-Anteile verkaufen - Fall 2: Sie sind zu 1 % oder mehr beteiligt

Wer seine im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteile verkauft, muss einen Verkaufsgewinn versteuern, wenn er wesentlich, also mit mindestens 1 % am Stammkapital der GmbH beteiligt ist. Als „wesentlich“ beteiligt gelten Sie auch, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wesentlich beteiligt waren, also 1 % oder mehr der Anteile gehalten haben. Wie lange Sie „wesentlich“ beteiligt waren, spielt keine Rolle.

Selbst wenn Sie nur mittelbar mit 1 % oder mehr an der GmbH beteiligt waren, müssen Sie einen Verkaufsgewinn versteuern. Anteile, die Sie geschenkt erhalten und noch am selben Tag verkaufen, rechnen ebenfalls mit bei der Bestimmung der 1-%-Grenze.

Der Verkaufsgewinn eines „wesentlich“ Beteiligten sind für ihn Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 und 2 EstG) und werden nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) versteuert. Der Vorteil: Da 60 % des Gewinns steuerpflichtig ist, dürfen auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch erlittene Verluste dürfen geltend gemacht werden, sofern die Anteile entgeltlich erworben wurden und die Beteiligung in den letzten fünf Jahren stets über der Schwelle von 1 % lag. Gewerbesteuer wird nicht fällig – egal wie hoch die Beteiligung ist.

GmbH-Anteile verkaufen: Verluste steuerlich geltend machen

So wie der Verkaufsgewinn versteuert werden muss, kann auch ein Verkaufsverlust steuerlich geltend gemacht werden. Einen Verlust erleiden Sie, wenn Ihr Verkaufsgewinn niedriger ist als die Veräußerungskosten der GmbH-Anteile zuzüglich der historischen und nachträglichen Anschaffungskosten. Hier gelten zahlreiche Sonderbestimmungen. Ohne steuerliche Fachberatung kommen Sie schwer weiter.

Ein Verlust beim Verkauf kann denjenigen, die „wesentlich“ beteiligt sind, helfen, bei anderen Einkünften Steuern zu sparen. Zivilrechtlich ist zu beachten, dass ein GmbH-Anteilskauf nur dann rechtlich wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wurde und ins Handelsregister eingetragen wurde.

Die 4 häufigsten Fallen, wenn Sie GmbH-Anteile verkaufen oder kaufen

1. Die Rückwirkung der Wesentlichkeitsgrenze wird nicht beachtet

 

Wenn Sie GmbH-Anteile verkaufen, sind die Steuerpflichten mit der Abgeltungsteuer noch nicht erfüllt. Das gilt nur dann, wenn Sie weniger als 1 % Anteile an der GmbH halten. Wenn Sie aktuell oder irgendwann einmal in den letzten 5 Jahren „wesentlich“ beteiligt waren, also genau 1 % oder mehr der Anteile gehalten haben, müssen Sie 60 % des Verkaufsgewinns versteuern.

2. Die Bedeutung der Gesellschafterliste wird beim Kauf von GmbH-Anteilen nicht berücksichtigt

 

Nur wer in der Gesellschafterliste steht, darf seine Gesellschafterrechte ausüben. Steht er nicht drin, kann ihm die Teilnahme an den Versammlungen oder Beschlussfassungen verweigert werden. Beim Kauf von GmbH-Anteilen müssen Käufer also darauf achten, dass die aktuelle Liste mit ihrem Namen schnellstmöglich im Handelsregister veröffentlicht wird.

3. Beim Verkauf oder Kauf von GmbH-Anteilen soll beim Notar Geld gespart werden

 

Ausländische Notare sind oft deutlich billiger als deutsche Notare. Das darf aber nicht dazu verleiten, blind einem ausländischen Notar zu vertrauen, wenn Sie GmbH-Anteile verkaufen oder kaufen möchten. Vielmehr muss er einem deutschen Notar vergleichbar sein. Ist er es nicht, wird seine Beurkundung nicht anerkannt, Kauf und Verkauf der GmbH-Anteile sind nicht wirksam, es erfolgt keine Eintragung ins Handelsregister.

4. Nachträgliche Anschaffungskosten werden nicht berücksichtigt

 

Die meisten GmbH-Gesellschafter haben ihrer GmbH schon einmal ein Darlehen gegeben oder eine Bürgschaft geleistet. Wenn ein solcher Gesellschafter nun die Anteile verkauft und sein Darlehen nicht mehr zurückbekommt oder aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird, kann er dies als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen. Vergisst er dies, versteuert er beim Verkauf von GmbH-Anteilen einen zu hohen Verkaufsgewinn.

GmbH-Anteile verkaufen: Vereinbaren Sie Kaufpreis plus Gewinnanspruch

Wenn Sie Ihren GmbH-Anteil verkaufen, stellt sich regelmäßig die Frage, wie Sie mit dem Jahresgewinn des laufenden Geschäftsjahres verfahren. Zwei Varianten sind zulässig und frei vereinbar:

  1. Der Jahresgewinn ist bereits im Kaufpreis inkludiert
  2. Der Jahresgewinn wird zusätzlich verrechnet

Für den Verkäufer ist dabei wichtig, dass:

  • er sein sog. Gewinnbezugsrecht auch nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter rechtswirksam behält
  • dies im Kaufvertrag korrekt vereinbart wird
  • sich die Gesellschafter bei der Feststellung des Jahresabschlusses bzw. der Gewinnermittlung an übliche und rechtskonforme Gewinnermittlungs-Standards halten.

In der Praxis üblich und verbreitet ist es, beim Verkauf des GmbH-Anteils neben dem Kaufpreis zusätzlich zu vereinbaren, dass der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf den anteiligen Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres hat.

Info

Beispiel für den Gewinnanspruch beim Verkauf von GmbH-Anteilen

Sie verkaufen zum 30.06.2022 Ihren 25 %-Anteil an der GmbH. Der Gewinn für 2022 wird aber erst mit Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses ermittelt bzw. über dessen Verwendung entschieden. Wichtig: Mit einer entsprechenden Verein­barung haben und behalten Sie Anspruch auf den anteiligen Gewinn des Geschäfts­jahres Ihres Ausscheidens.

Musterformulierung: So sichern Sie Ihren Anteil am Gewinn

Verwenden Sie die folgende Vertragsklausel 

Der Verkäufer hat einen anteiligen Anspruch auf den Gewinn des Geschäfts­jahres [voriges Geschäftsjahr]. Der Jahresabschluss der Muster-GmbH für [voriges Geschäftsjahr] ist in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Aufstellungsfrist zu erstellen. Der Verkäufer und Steuerberater/WP des Verkäufers haben ein umfassendes Einsichtsrecht in den Jahresabschluss der Muster-GmbH (GuV, Bilanz, Anhang, Lagebericht) und in alle für die Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegenden Unterlagen (Buchführung) für das Geschäftsjahr [voriges Geschäftsjahr].

Rechtssicherheit für Ihren Gewinn bei Verkauf von GmbH-Anteilen

Da Sie zum Zeitpunkt der Feststellung und Verteilung des GmbH-Gewinns bereits aus der GmbH ausgeschieden sind, könnten die Gesellschafter den Gewinn manipulieren, z.B., indem sie Teile des Gewinns per Beschluss nicht als ausschüttungsfähigen Gewinn ausweisen, sondern in eine Rücklage einstellen.

Der Bundesgerichtshof hat dazu in einem Grundsatz-Urteil Ihre Rechtsstellung als Verkäufer klar geregelt. Danach gilt: Die Gesellschafter dürfen aus dem Gewinn Ihres letzten Zugehörigkeitsjahres keine Rücklagen bilden oder sonstige Gewinn­minderungen beschließen (vgl. zuletzt BGH-Urteil vom 30.6.2004, VIII ZR 349/03). Sie brauchen also nicht zu befürchten, dass die neuen Gesellschafter Ihren Gewinn manipulieren und herunterrechnen.

Vereinbaren Sie bei einer anteiligen Gewinn­auszahlung trotzdem zusätzlich, dass Sie und Ihr persönlicher Steuerberater Einblick in alle Unterlagen haben, aus denen der GmbH-Jahresabschluss erstellt wird (GuVBilanz, Anhang, Lage­bericht). Nur so ist sichergestellt, dass Sie und Ihr Steuerberater die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten und Gewinnverschiebungen zu Ihren Ungunsten nachprüfen und verhindern können.

Veräußerungskosten der GmbH-Anteile anhand eines Urteilsfalles

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln wird deutlich, welche Probleme bezüglich der tatsächlichen Veräußerungskosten entstehen können. In dem Urteilsfall ging es um eine GmbH, eine Holdinggesellschaft, die sich auf den Verkauf von Vorratsgesellschaften spezialisiert hat. Der Prüfer des Finanzamts ging davon aus, dass sämtliche Kosten der GmbH – also auch die laufenden Kosten – Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG darstellen. Doch das Finanzgericht Köln teilte die Meinung des Finanzamts-Prüfer nicht. Nur konkret im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung angefallene Kosten stellen Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 KStG dar. Eine anteilige Einbeziehung der laufenden Kosten als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns scheidet daher nach Ansicht des Finanzgerichts Köln aus (FG Köln, Urteil v. 1.10.2014, Az. 10 K 3593/12).

Gegen dieses Urteil legte das beklagte Finanzamt allerdings Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Der BFH entschied, anders als zuvor das Finanzgericht Köln, dass auch die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen als Veräußerungskosten zu betrachten sind, wenn der alleinige Geschäftszweck des Unternehmens der Verkauf von Anteilen ist, was dem Prinzip entspricht, dass Kosten aufgrund ihrer Veranlassung zuzuordnen sind. In der Folge ist, wie ursprünglich durch den Prüfer festgestellt, der steuerfreie Gewinn aus der Anteilsveräußerung zu kürzen und das steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen des Klägers der Aufwendungen zu erhöhen (BFH Urteil v. 15.06.2016 - I R 64/14 BStBl 2017 II S. 182).

Beispiel der Veräußerungskosten von GmbH-Anteilen

  • Der Geschäftszweck der XY-Holding GmbH ist der An- und Verkauf von GmbH-Anteilen. Die laufenden Kosten dieser GmbH betragen 200.000 Euro.
  • Die Einnahmen aus der Veräußerung der Anteile betragen 400.000 Euro.
  • Diesen Einnahmen stehen die Buchwerte der veräußerten GmbH-Anteile in Höhe von 20.000 Euro gegenüber.

Auswirkung der Anteilsverkäufe auf das Einkommen der XY-Holding-GmbH

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So rechnet das Finanzamt So rechnen Sie
Veräußerungspreis 400.000 EUR 400.000 Euro
- Buchwerte für verkaufte Anteile - 20.000 Euro - 20.000 Euro
- Veräußerungskosten - 200.000 Euro - 0 Euro
= Veräußerungsgewinn aus der Anteilsveräußerung - 180.000 Euro - 380.000 Euro
+ Nichtabziehbare Betriebsausgaben (5% des Veräußerungsgewinns) + 9.000 Euro + 19.000 Euro
= Auswirkung der Anteilsveräußerungen auf das zu versteuernde Einkommen der XY-Holding GmbH -171.000 Euro -361.000 Euro

Nach Ihrer Berechnung mindert sich das zu versteuernde Einkommen der GmbH also deutlich höher als nach der Ermittlungsmethode des Finanzamts zum Veräußerungsgewinn bei Anteilsveräußerungen.

Achtung

Vermeiden Sie Nachzahlungszinsen bei Veräußerungskosten von GmbH-Anteilen

Das Finanzamt wird bei einer Anteilsveräußerung natürlich gezielt nach bisher nicht erfassten Veräußerungskosten suchen, die das Einkommen unzulässigerweise zu hoch gemindert haben. Bei Jahre später stattfindenden Betriebsprüfungen bedeutet das neben Steuernachzahlungen auch Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat. Deshalb sollte bei Anteilsveräußerungen der Veräußerungsgewinn besser korrekt nach den BFH-Vorgaben berechnet werden.

Was sind typische Veräußerungskosten für GmbH-Anteile?

Nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts Köln sind bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG nur konkret im Zusammenhang mit dem Verkauf entstandene Kosten (= Veräußerungskosten) einzubeziehen. Allgemeine und laufende Kosten ohne konkreten Zusammenhang mit dem Verkauf bleiben außen vor.

Kosten, die bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG einzubeziehen sind, sind typischerweise folgende Kosten:

  • Gutachten des Steuerberaters über die steuerliche Behandlung der Anteilsveräußerungen.
  • Kosten für die Wertermittlung der verkauften GmbH-Anteile (Due-Diligence-Kosten).
  • Vermittlungsprovisionen für die Vermittlung von Käufern der GmbH-Anteile

Tipp

Wehren Sie sich gegen unterstellte Veräußerungskosten bei GmbH-Anteilen

Unterstellt das Finanzamt für bestimmte Kostenarten, dass es sich um Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG handelt, ist das Finanzamt in der Beweislast. Wehren Sie sich gegen die Einbeziehung laufender Kosten, wenn diese auch ohne den konkreten Anlass mit der Veräußerung angefallen wären oder versuchen Sie mit dem Finanzamt einen Kompromiss zu finden.

Weitere Vorgehensweise bei Veräußerungskosten von GmbH-Anteilen angesichts des Urteils

Das Urteil des Finanzgerichts Köln wird von den Finanzämtern leider noch nicht umgesetzt. Hintergrund ist, dass die Kölner Richter wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen haben. Bezieht das Finanzamt Kosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ein und Sie sind damit nicht einverstanden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Legen Sie Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide zur Körperschaftsteuer ein.
  • Beantragen Sie mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof das Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens.
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