E-Rechnung: Erfahren Sie alles Wichtige rund um die elektronische Rechnung

Ab 2025 gilt die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Die Umstellung auf elektronische Rechnungen (kurz: E-Rechnung) lohnt sich schon heute mehr denn je - auch für Kleinunternehmen. Der Grund: Elektronische Rechnungen vereinfachen Geschäftsprozesse und senken die Ausgaben für Porto, Archivierung und Buchhaltung. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie Sie Schritt für Schritt elektronische Prozesse im Rechnungswesen setzen und welche Voraussetzungen für eine elektronische Rechnung vorliegen müssen.

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Eine Person bedient am Schreibtisch ein iPad
© Corbis
 |  Zuletzt aktualisiert am:22.03.2024

Definition

Was ist eine E-Rechnung im Sinne der E-Rechnungsverordnung?

Die Definition der elektronischen Rechnung ist in der E-Rechnungsverordnung (E-Rech-V) in § 2 enthalten. Danach ist eine Rechnung eine elektronische Rechnung (international E-Invoice), wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sowohl die Ausstellung als auch die Übermittlung und der Empfang werden in einem strukturierten elektronischen Format durchgeführt.
  • Mithilfe des elektronischen Formats wird eine automatische und elektronische Dokumentenverarbeitung möglich.

Die Bedeutung der E-Rechnung

Die Corona-Pandemie hat nicht nur die Digitalisierung in den Unternehmen allgemein vorangebracht, sondern auch speziell die Verbreitung von elektronischen Rechnungen. So setzt laut einer aktuellen BITKOM-Studie inzwischen nur noch ein Viertel der Betriebe überwiegend auf papierbasierte Rechnungen. Alle anderen Unternehmen erstellen E-Rechnungen. Diese Entwicklung ist auch kaum verwunderlich, bieten die elektronischen Rechnungen den Unternehmen doch viele Vorteile wie Kostenersparnis und Prozessverbesserungen

Denn statt wie bisher die Rechnungsdaten auf Papier auszudrucken und per Post zu verschicken bzw. zu erhalten, werden Rechnungen in einem vorgegebenen Format elektronisch (z. B. per E-Mail) versendet und empfangen. 

Die auf diese Weise strukturierten Rechnungen können dann ohne Weiteres von elektronischen Rechnungssystemen automatisch erstellt, ausgelesen und verarbeitet werden. ZUGFeRD, XRechnung und EDI (Electronic Data Interchange) sind die möglichen Rechnungsformate der elektronischen Rechnung. Die Zulässigkeit von ZUGFeRD und XRechnung hat zukunftsweisend auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich des Wachstumschancengesetzes bestätigt. 

Der Umstieg auf die elektronische Rechnung lohnt sich: Berechnungen zeigen, dass die Ersparnis beim Umstieg von papierbezogenen auf E-Rechnungen pro Rechnung beim Rechnungssender bei etwa 4,50 € und beim Rechnungsempfänger bei etwa 11,20 € liegen können. 

Im Folgenden zeigen wir Ihnen die Basics der E-Rechnung, erläutern die wichtigsten Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung und zeigen Ihnen, welche Voraussetzungen Sie für die erfolgreiche Implementierung von elektronischen Rechnungen erfüllen müssen.

Achtung

Pflicht zur E-Rechnung im B2B-Bereich kommt 2025

Ab dem 1. Januar 2025 werden elektronische Rechnungen für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen verpflichtend sein. So ist es im Wachstumschancengesetz verabschiedet. Diese Pflicht für E-Rechnungen gibt es bislang nur für den Rechnungsaustausch mit öffentlichen Arbeit- bzw. Auftraggebern, wie Behörden und Einrichtungen. Geplant ist, dass auch Leistungsempfänger, die selbst Kleinunternehmer sind oder nur steuerfreie Leistungen erbringen, künftig in der Lage sein müssen, elektronische Rechnungen zu empfangen. Verankert sind auch unterschiedliche Übergangsfristen. 

Die Basics der E-Rechnung

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz von 2011 wurden Rechnungen in Papierform und Rechnungen in elektronischer Form gleichgestellt. Mit diesem Gesetz haben sich die Bedingungen für E-Rechnungen vereinfacht, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Eine aufwändige qualifizierte elektronische Signatur oder eine Anbindung an EDV-Systeme von Geschäftspartnern via EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange, elektronische Datenanbindung von Unternehmen) ist seitdem nicht mehr erforderlich.

Rechtlich gesehen ist nun jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, eine Rechnung, egal ob elektronisch oder in Papierform. Alle Rechnungen werden zudem gleichbehandelt, müssen aber, damit die Abziehbarkeit der Vorsteuer möglich ist, verschiedene rechtliche und andere Anforderungen erfüllen.

Tipp

Digitalisierung bestehender Rechnungen

Auch bereits in Papierform vorliegende Rechnungen dürfen digitalisiert (gescannt) aufbewahrt werden. Die Dateien, z. B. im PDF- oder TIFF-Format, treten dann an die Stelle der ursprünglichen Papierrechnungen. Diese können dann sogar vernichtet werden, auch wenn dies nicht unbedingt empfehlenswert ist. Allerdings können die Anforderungen an die Papierablage herabgesetzt werden, da z. B. eine chronologische Sortierung nicht mehr zwingend ist.

Achtung

Regelung bei Rechnungen an Faxgeräte

Rechnungen von Computer- oder Standard-Fax an Faxgeräte gelten als Papierrechnungen. Das hat zur Folge, dass diese Rechnungen auch in Papierform archiviert werden müssen. Bedenken Sie dies, wenn Sie die Voraussetzungen für elektronische Rechnungen prüfen.

Sechs Vorteile der elektronischen Rechnung für Empfänger und Sender auf einen Blick

Die Einführung der elektronischen Rechnung bietet für Betriebe zahlreiche Vorteile. Dazu gehören vor allem:

  1. Kostensenkung, z. B. weniger Bearbeitungs-, Papier-, Druck-, Kopier- und Portokosten. Auch der Aufwand und die Kosten für Archivierung werden reduziert, weil weniger Lagerplatz und Archivierungsordner benötigt werden.
  2. Einfachere interne Prüfung, da elektronische Rechnungen sofort allen Fachabteilungen zur Verfügung stehen; interne Laufzeiten sowie ggf. das Kopieren von Rechnungen entfallen.
  3. Schnellerer Geldeingang durch schnellere Zustellung als auf dem Postweg - und damit einhergehende positive Liquiditätsauswirkungen. Die höhere Liquidität kann etwa zur Reduzierung der Kreditlinie oder zum Ziehen von Skonto genutzt werden.
  4. Verbesserung der Abläufe, z. B. Kuvertierung, Frankierung, Laufzeiten zu Post oder Briefkasten entfallen; schnellerer Zugriff auf Rechnungen bei Rückfragen; leichtere und platzsparende Archivierung.
  5. Generelle Zeitersparnis, da Rechnungen z. B. nicht mehr gescannt werden müssen und direkt im Betrieb weiterverarbeitet werden können.
  6. Höchste Transparenz im elektronischen Rechnungseingang und Rechnungsworkflow: Wenn Sie z. B. die Plattform OZG-RE nutzen, sehen Sie den Bearbeitungsstatus Ihrer Rechnung unter dem Menüpunkt „Bearbeitungsstatus eingereichter XRechnungen“.

Tipp

Mit Lexware einfach elektronische Rechnungen erstellen

Lexware eRechnung hilft Ihnen dabei, in wenigen Schritten E-Rechnungen zu erstellen. In folgenden Lexware Produkten (ab Version 2020) stehen Ihnen die Formate XRechnung, ZUGFeRD (basic/comfort) und die signierte eRechnung zur Verfügung:

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Thema Kostensparpotenziale: Warum die E-Rechnung in vielen Bereichen kostengünstiger ist

Einer der größten Vorteile der E-Rechnung ist die Einsparung von Zeit und Kosten in vielen verschiedenen Bereichen und bei ganz unterschiedlichen Abläufen. Hier einige Beispiele:

Darstellung von Tabellen auf Desktop besser lesbar

Bereich
Bereich Einsparungspotenzial
Erstellen von Ausgangsrechnungen Ausgangsrechnungen müssen nicht mehr von Hand geschrieben werden.
Die Archivierung (Abspeichern oder Ablegen) übernimmt das System.
Drucken, Falten, Kuvertieren entfallen.
Kosten für Porto oder Briefumschläge, Papier, Druckkosten für Rechnungsformulare entfallen.
Eingangsrechnungen Die Archivierung (Abspeichern und Ablegen) übernimmt das System.
Archivierung Räume, Keller, Gebäude für das Archiv müssen nicht mehr vorgehalten werden; zwei Festplattensysteme (Archivierung und Datensicherung) sind ausreichend.
Tagesgeschäft Bei Reklamationen etc. kann sofort auf die entsprechende Rechnung zugegriffen werden (keine Suchzeiten, Gänge ins Archiv).
Inkasso Durch verkürzten Postlauf kommt die Rechnung früher beim Empfänger an und wird dementsprechend früher bezahlt.
Die nicht mit der Hand erstellte Rechnung geht automatisch in die Rechnungseingangsüberwachung bzw. den Mahnlauf ein.
Steuerprüfungen Die benötigten Rechnungen können punktuell sofort für die Steuerprüfung herausgesucht werden.
Beim sog. Z3-Zugriff erledigt der Prüfende die Suche. Dadurch entfallen Kosten im Betrieb (Heraussuchen von Ordnern und Belegen sowie ggf. Verbringen).

Wichtige gesetzliche und organisatorische Voraussetzungen der elektronischen Rechnung

Auch wenn die Umsetzung eines elektronischen Rechnungsverfahrens für KMU einfacher ist, müssen dennoch einige Punkte beachtet werden, damit die steuerliche Anerkennung möglich ist:

Zustimmung, Echtheit und Unversehrtheit

  • Der Empfänger muss der elektronischen Übermittlung bzw. dem Übermittlungsverfahren zustimmen. Die Zustimmung kann explizit eingeholt werden, indem beim Geschäftskontakt nachgefragt wird. Die Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, indem Kunden z.B. eine elektronische Rechnung einfach bezahlen.
  • Eine weitere Voraussetzung für eine elektronische Rechnung ist ihre Echtheit. Diese muss gewährleistet sein. Die empfangsberechtigte Person muss sicherstellen, dass die Identität des Rechnungsausstellers eindeutig und sicher ist.
  • Auch die Unversehrtheit des Inhalts muss gewährleistet sein. Es muss sichergestellt werden, dass die gesetzlich erforderlichen Angaben nicht verändert wurden. Zudem muss eine E-Rechnung mit aktuellen elektronischen Medien gelesen werden können.

Kontrollverfahren und Datenspeicherung

  • Um die Anforderungen der eben genannten Punkte erfüllen zu können, muss im Unternehmen sichergestellt sein, dass es ein betriebliches Kontrollverfahren (Prüfpfad) gibt. Grundsätzlich ist es wünschenswert, das Kontrollverfahren so weit möglich elektronisch durchzuführen, da so Medienbrüche vermieden werden können und eine schnellere Prüfung möglich ist. Es ist auch eine manuelle Kontrolle zulässig, z.B. durch den Abgleich mit vorhandenen Dokumenten (Auftrag, Vertrag oder Bestellung). In der Praxis sollte dieser Punkt für jeden Betrieb leicht umzusetzen sein, da ja auch bei Papierrechnungen sichergestellt sein muss, dass diese in puncto Gesetz und Inhalt korrekt sind. Änderungen am Prüfprozess sollten daher zumindest zu Beginn der Umstellung auf elektronische Rechnungen nicht notwendig sein.
  • Zum Nachweis des Rechnungseingangs müssen die E-Mails oder anderen Daten abgespeichert werden. Um die Voraussetzungen für den digitalen Rechnungsversand zu erfüllen, sollte ein separates Verzeichnis mit Ein- bzw. Ausgangsrechnungen angelegt werden. Die Verzeichnisse können dann ggf. noch um Jahre und/oder geschäftliche Kontakte erweitert werden.

Web-Download einer E-Rechnung

  • Bei Dokumenten-Management-Systemen (DMS) werden elektronische Dokumente automatisch erfasst und erhalten einen elektronischen Zeitstempel, sodass der elektronische Rechnungseingang genau nachweisbar ist und eine E-Mail nicht unbedingt archiviert werden muss. Aus Dokumentationsgründen sollte aber von einer Löschung der Mails abgesehen werden. Sollte das Finanzamt einen Nachweis für Ihre elektronischen Rechnungen sehen wollen, können Sie so die Voraussetzungen dafür schaffen. Außerdem enthalten E-Mails mit Rechnungen ggf. weitere Informationen, die zu Dokumentations- oder anderen Zwecken notwendig sind.
  • Auch beim Web-Download, etwa, wenn eine Telefonrechnung heruntergeladen wird, muss der Eingang dokumentiert werden. Das ist dann der Fall, wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung, wie z.B. das E-Mail-Programm, es in einer für die Kontaktperson bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (Näheres in § 87a Abgabenordnung). Eine reine E-Mail-Benachrichtigung über das Vorhandensein einer elektronischen Rechnung genügt nicht.

Bedingungen an die Archivierung

  • Bei der Archivierung der Rechnungen muss sichergestellt werden, dass diese mindestens 10 Jahre (beginnend vom Zeitpunkt der Gültigkeit des Jahresabschlusses, also im Zweifel auch mehr als 10 Jahre), jederzeit ohne größeren Aufwand gelesen und ausgewertet werden können. Die Voraussetzung für elektronische Rechnungen besteht zudem in der Tatsache, dass sie digital in dem Format archiviert werden müssen, in dem sie eingegangen sind. Ein Ausdrucken und eine Aufbewahrung in Papierform genügt nicht!
  • Elektronische Rechnungen dürfen unter anderem Namen gespeichert werden, etwa wenn dies für eine bessere innerbetriebliche Ablage und Archivierung erforderlich ist.

Umsatzsteuer-Gesetz und externe Buchhaltung

Welche Pflichtangaben benötigt eine E-Rechnung?

Wenn Sie eine E-Rechnung erstellen möchten, muss diese wie jede analoge Papierrechnung alle relevanten Rechnungsbestandteile gemäß den umsatzsteuerlichen Vorgaben (§ 14 Umsatzsteuergesetz) aufweisen:

  • Vollständiger Name 
  • Lieferantenanschrift 
  • Anschrift Leistungsempfänger 
  • Fortlaufende Rechnungsnummer 

 Darüber hinaus schreibt der § 5 der E-Rech-V noch folgende Angaben vor:

  • Angabe der sogenannten Leitweg-Identifikationsnummer, die Ihnen bei der Auftragserteilung mitgeteilt wird
  • Fälligkeitsdatum der Rechnungssumme
  • ergänzende Zahlungsbedingungen
  • die Bankverbindung des Zahlungsempfängers
  • De-Mail- bzw. E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers

Achten Sie darauf, dass es spezielle Voraussetzungen für die elektronische Rechnungsstellung bei Kleinbeträgen gibt. 

Info

ZUGFeRD, XRechnung & Co: E-Rechnungsrichtlinie der EU legt die Format-Vorgaben fest

Die Vorgaben, wie eine elektronische Rechnung konform gestaltet sein muss, gehen auf die Europäische Richtlinie zur Verwendung von elektronischen Rechnungen in öffentlichen Ausschreibungen („E-Rechnungsrichtlinie“) zurück. Diese sieht vor, dass eine elektronische Rechnung eine Rechnung ist,

  1. die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird.
  2. deren Format auch ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglichen muss.
  3. bei der eine Bilddatei, eine eingescannte Rechnung oder ein PDF-Dokument die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen.

In allen EU-Mitgliedstaaten und damit auch in Deutschland muss die E-Rechnungsrichtlinie für die öffentliche Verwaltung in Bund, Ländern und Gemeinden in nationales Recht umgesetzt werden.

Welche Rechnungsformate gibt es für elektronische Rechnungen?

Ist eine Rechnung per E-Mail zulässig?

Ja, sofern die erstellte elektronische Rechnung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können Sie diese auch per E-Mail versenden. Mittlerweile ist keine digitale Signatur mehr notwendig.

Neun Schritte zur Einführung der E-Rechnung

Die Einführung der E-Rechnung in Ihrem Unternehmen ist kein Hexenwerk. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, worauf Sie dabei achten sollten:

  1. Im ersten Schritt erfolgt die Rechnungseingangsbearbeitung. Es muss sichergestellt werden, dass alle Rechnungen zeitnah geprüft werden (können). Das kann z. B. dadurch geschehen, dass ein spezielles E-Mail-Postfach nur für den Rechnungseingang eingerichtet wird; dieses muss dann auch täglich kontrolliert werden. Soll kein separates Postfach eingerichtet werden, muss der gesamte Mail-Eingang täglich überprüft werden. Wichtig: Auch der Spam-Ordner muss täglich durchgesehen werden, falls Rechnungen unbeabsichtigt hierhin verschoben wurden (Grund: Zahlungsverzögerungen vermeiden).

    Bei der Prüfung sollte immer auch die Lesbarkeit kontrolliert werden. Lesbare und im richtigen Format erstellte Rechnungen sollten täglich in einen als „Rechnungseingang“ oder „Eingangsrechnungen“ bezeichneten Ordner verschoben werden, um den Eingang sauber und schnell nachvollziehbar dokumentieren zu können. Bei einer Vielzahl Rechnungen und Geschäftspartnern sollte ggfs. für jedes Jahr und jeden Partner ein eigener Ordner eingerichtet werden.
  2. Anschließend (bei einer überschaubaren Rechnungsanzahl auch parallel) erfolgt die inhaltliche Rechnungsprüfung. Hierbei wird geprüft, ob tatsächlich eine Zahlungsverpflichtung besteht und ob die Rechnung in Bezug auf Herkunft, Inhalt, erbrachte Leistung, rechtliche Bestandteile etc. korrekt ist.

    Dieser Prozessschritt entspricht im Wesentlichen der Vorgehensweise bei Papierrechnungen. Es muss allerdings kontrolliert werden, ob Absender und Rechnungsaussteller identisch sind. Inhaltlich kann die Prüfung durch den Vergleich mit Verträgen oder anderen rechnungsbegründenden Unterlagen erfolgen, ebenso wie die Prüfung auf richtige Mengen und Preise.

    Zudem muss festgelegt werden, wie mit fehlerhaften Rechnungen umgegangen werden soll. Beispielsweise kann bestimmt werden, dass fehlerhafte Rechnungen unter Angabe der Beanstandungen an die absendende Person umgehend zurückgeschickt werden. Fehlerhafte bzw. zurückgesendete Rechnungen sollten separat in einem eigenen Verzeichnis zwischengespeichert und als offener Vorgang gekennzeichnet werden.
  3. Zeitgleich mit der inhaltlichen Prüfung erfolgt die Prüfung der formellen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Rechnung nicht schon einmal geschickt wurde. Dann werden die Angaben des § 14 Umsatzsteuergesetz geprüft. Dabei muss u.a. geprüft werden, ob sich der Gesamtbetrag der Rechnung richtig zusammensetzt (u.a. Summe der einzelnen Positionen, korrekte Höhe der Umsatzsteuer und des Brutto-Betrages).

    Geprüfte und richtige Rechnungen sollten in einem Ordner, beispielsweise mit der Bezeichnung „geprüfte Rechnungen“ abgelegt werden. Bei Bedarf können Unterverzeichnisse angelegt werden, z.B. Rechnungen nach Monat und/oder nach Lieferanten. Bei fehlerhaften Rechnungen wird wie bei Punkt 2 verfahren.
  4. Nach der Rechnungsprüfung erfolgt die zeitnahe und unveränderte Buchung. Geprüfte elektronische Rechnungen sollten möglichst täglich an Buchhaltung oder Steuerberatung mit einem entsprechenden Kontierungshinweis weitergeleitet werden. Hier kann der gleiche Prozess wie bei Papierrechnungen genutzt werden.
  5. Bei der Bezahlung gilt es, auf einen fristgerechten Ausgleich unter Beachtung von Skonto zu achten. Auf der Überweisung sollten Rechnungsdatum und -nummer angegeben werden, damit jederzeit ein Bezug zwischen Rechnung und Zahlung hergestellt werden kann. Gezahlte Rechnungen sollten in einen mit „Bezahlte (Eingangs-) Rechnungen“ überschriebenen Ordner verschoben werden. Bei Bedarf können auch hier Unterverzeichnisse erstellt werden.
  6. Geprüfte und gebuchte Rechnungen werden im Anschluss elektronisch archiviert und mindestens 10 Jahre lesbar aufbewahrt. Alle elektronischen Rechnungen müssen unverändert nach einem einheitlichen Schema abgelegt werden. Es sollte eine durchgängige Systematik genutzt werden, z.B. nach Eingangsdatum und Rechnungsnummer sowie ggf. Name des Geschäftskontakts. Bei vielen Rechnungen (mehr als 120 bis 150 Rechnungen pro Jahr) sollte ein Rechnungseingangsbuch geführt werden. Zudem sollten die Mails mit den Rechnungen archiviert werden, wenn sie im Eingangsverzeichnis gelöscht werden.

    Rechnungen sind so zu archivieren, dass Veränderungen nicht möglich sind oder protokolliert werden. Von den Archiven sollten in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien gemacht werden, die auch in 10 Jahren noch lesbar sein müssen (Auf Auswahl richtiger (Buchhaltungs-)Software achten).
  7. Überprüfung, ob das „ZUGFeRD-Format“ als übergreifendes Format für elektronische Rechnungen genutzt werden soll, statt individuelle Lösungen zu entwickeln. Der Standard erlaubt es, Rechnungsdaten in strukturierter Weise in einer PDF-Datei zu übermitteln, und diese ohne weitere Hilfen auszulesen und weiterzuverarbeiten.
  8. Bei Ausgangsrechnungen sollte analog verfahren werden. Auch hier sollten separate Verzeichnisse, z.B. nach Jahren und Kunden erstellt und ggf. weitere Verzeichnisse mit Bezeichnungen wie „Bezahlte (Ausgangs-)Rechnungen erstellt werden. Die Anforderungen an formelle und inhaltliche Aspekte sowie Archivierung gelten analog den Eingangsrechnungen.
  9. Alle Geschäftspartner sollten über die Voraussetzungen der elektronischen Rechnungsstellung schriftlich informiert werden.

Checkliste: Der richtige Umgang mit der E-Rechnung

Welche Punkte Sie beachten müssen, wenn Sie Ihre Fakturierung auf die E-Rechnung umstellen bzw. wenn ein Lieferant Sie fragt, ob Sie mit elektronischen Rechnungen einverstanden sind, können Sie der folgenden Checkliste entnehmen:

Darstellung von Tabellen auf Desktop besser lesbar

Ereignis
Ereignis Was ist zu tun?
Einführung elektronischer Fakturierung Prüfen Sie den Ablauf in Ihrem Betrieb, ob dieser als Prüfpfad den kritischen Betrachtungen einer Umsatzsteuerprüfung standhält.
Im Zweifel Optimierung des Prüfpfads
Elektronische Fakturierung an eigene Kunden Anfrage, ob Zustimmung zur elektronischen Fakturierung erteilt wird (am besten schriftliche Zustimmung!)
Aufzeigen der Vorteile von elektronischer Fakturierung
Rücksprache wegen Datenformat
Ggf. Prüfung, inwieweit Unterstützung der Kundschaft erforderlich ist und ggf. erfolgen kann.
Anfrage eines Lieferanten, ob Sie mit elektronischer Rechnung einverstanden sind Kann das Datenformat in Ihrem Betrieb gelesen und archiviert werden?
Ist zusätzliche Software notwendig?
Reicht die Speicherkapazität des bisherigen Systems?
Kann der bisherige Prüfpfad für Papierrechnungen übernommen werden?
Müssen Sie am bisherigen Prüfpfad Veränderungen vornehmen (z. B. Informationsfluss, EDV-Zugriffsberechtigungen)?
Reicht die vorhandene Hardware aus, um Verarbeitung und Archivierung vorzunehmen?
Falls die Buchführung bei der Steuerberatung gefertigt wird: Rückfrage bezüglich elektronischem Rechnungserhalt und zusätzlich erforderlicher Maßnahmen

Leserumfrage zur E-Rechnung im B2B-Bereich

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