Anstellung zur Probe: Schlechte Karten für den Interims-Geschäftsführer

Familien-geführte GmbHs, in denen es keinen Nachfolger aus den eigenen Reihen gibt oder in denen der Junior noch nicht die erforderliche Qualifikation hat, um die Geschäfte weiter zu führen, stellen für diese Übergangszeit einen Fremd-Geschäftsführer ein. In der Regel wird der mit einem befristeten Anstellungsvertrag eingestellt, um so das Risiko einer Fehlbesetzung zu minimieren. Noch besser können sich die Gesellschafter gegen dieses Risiko schützen, indem Sie den Fremd-Geschäftsführer zunächst „auf Probe“ einstellen.

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

Drei Personen sitzen am Schreibtisch und schauen sich Unterlagen an
PhotoAlto/Alamy Stock Photo

Vorteil für die Gesellschafter bzw. den Unternehmensgründer und Senior-Geschäftsführer: Er kann dann den Fremd-Geschäftsführer – wie die meisten Arbeitnehmer in der Probezeit – schnell, rechtlich unkompliziert und ohne weiteren Gehalts­anspruch kündigen. Das Risiko liegt dann alleine beim Fremd-Geschäftsführer. Stimmt die Chemie zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer nicht oder verlangen die Gesellschafter mehr als zu leisten ist, besteht dann noch nicht einmal Anspruch auf Gehalt bis zum vereinbarten Vertragsende oder etwa ein Abfindungsanspruch.

Kurze Kündigungsfristen möglich

In der Regel kann bei befristeten und auch unbefristeten Arbeitsverträgen auch für den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eine Probezeit mit kurzen Kündigungsfristen vereinbart werden. Auch dann, wenn im Vertrag eine Regelung darüber fehlt, welche Kündigungsmöglichkeiten der Geschäftsführer seinerseits hat, ist dann eine Kündigung des Geschäftsführers in der Probezeit jederzeit möglich. Auch eine einseitige Kündigungsklausel ist wirksam.

Speziell für den Fall eines Geschäftsführers gibt es ein Urteil, das in diesem Zusammenhang zu beachten ist. Danach gilt: „Ist laut Anstellungsvertrag in den ersten 12 Monaten ein kurzfristige Kündigung durch die GmbH möglich, ist das auch dann rechtsverbindlich, wenn für den Geschäftsführer selbst keine Möglichkeit zur (kurzfristigen) Kündigung vereinbart ist“ (Quelle: OLG Hamm mit Urteil vom 11.2.2008, I-8 U 155/07).

Praxis-Tipp: Der Interims-Geschäftsführer muss das Kleingedruckte kennen

Als Fremd-Geschäftsführer – der interimsweise für eine GmbH tätig wird – sind Sie gut beraten, wenn Sie den Ihnen vorgelegten Anstellungsvertrag nicht nur „überfliegen“. In der Regel ist die vorgeschaltete Probezeit Bestandteil des Anstellungsvertrages. Im Zweifel sollten Sie vom Anwalt prüfen lassen, welche Rechte Sie im Krisenszenario tatsächlich haben. Ein seriöser Arbeitgeber wird akzeptieren, dass auch er einen Teil des Risikos mittragen muss, das sich aus der neuen geschäftlichen Konstellation ergibt. Zum Beispiel in Form eines angemessenen Abfindungsanspruchs zur kurzfristigen Sicherung der Lebenssituation des (gescheiterten) Fremd-Geschäftsführers.