Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist die Leitung oder oberste Ebene eines Unternehmens. Sie trägt die Verantwortung für das Unternehmen vom operativen (Tages-) Geschäft bis zur strategischen Ausrichtung. Je nach Rechtsform ist die Struktur der Geschäftsführung unterschiedlich. Wie sich die Rolle der Geschäftsführung in den jeweiligen Rechtsformen verhält, erfahren Sie hier.

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Zuletzt aktualisiert am:17.05.2023

Definition

Was bedeutet Geschäftsführung?

Unter Geschäftsführung versteht man die oberste Führungsebene einer Firma/eines Unternehmens. Geschäftsführung bedeutet, die Geschäftsführungsbefugnis (Innenverhältnis, also Aufgaben innerhalb des Unternehmens) und die Vertretungsmacht (Außenverhältnis, also repräsentativ für das Unternehmen) auszuüben. Die rechtliche Verantwortlichkeit und das Verständnis der Geschäftsführung unterscheiden sich je nach Rechtsform.

Wer zählt zur Geschäftsführung?

Zur Geschäftsführung zählen natürliche und juristische Personen, die entweder durch ein Gesetz zur Vertretung einer Gesellschaft befugt sind oder denen die Vertretungsbefugnis durch die Gesellschafter übertragen wurde.

Geschäftsführung: wie sie innerhalb der Rechtsformen verstanden wird

  • Bei der GmbH vertritt die Geschäftsführung gesetzlich die Gesellschaft.
  • Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) muss die OHG-Geschäftsführung nicht mit der vertretungsberechtigten Person identisch sein. Das heißt, der Geschäftsführer braucht eine Vollmacht, um die Gesellschaft zu vertreten.
  • Bei der Kommanditgesellschaft (KG) steht der KG-Geschäftsführer nur dem voll haftenden Gesellschafter zu.

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht die GbR-Geschäftsführung gemeinschaftlich den Gesellschaftern zu.

  • Bei der Aktiengesellschaft (AG) gibt es Organe:
    • Vorstand
    • Aufsichtsrat (bestellt den Vorstand, der die Geschäftsführung übernimmt)
    • die Hauptversammlung

Welche Organe existieren, ergibt sich aus der entsprechenden gesetzlichen Grundlage: Beispielsweise bei der AG aus dem Aktiengesetz (AktG) oder bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus dem GmbH-Gesetz (GmbHG). Die Geschäftsführung liegt beim Vorstand.

Info

Besondere Ausprägung: Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine besondere Ausprägung des Geschäftsführers ist der Gesellschafter-Geschäftsführer: Er ist nicht nur Teil der Geschäftsführung des Unternehmens, sondern außerdem auch Gesellschafter – also Anteilseigner der Gesellschaft.

Geschäftsführung und Geschäftsleitung sind nicht (immer) identisch

Die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsleitung“ werden oft synonym benutzt, was nur in bestimmten Fällen richtig ist. Die Geschäftsführung muss nicht mit der Geschäftsleitung identisch sein. Das heißt, die Geschäftsführung kann bestimmte Aufgaben an eine Geschäftsleitung übertragen, z.B. das Unternehmen zu repräsentieren oder Verträge im Auftrag zu unterzeichnen. Folglich steht die Geschäftsleitung in der Hierarchie des Unternehmens unter der Geschäftsführung.

Geschäftsführung nicht verwechseln mit „Geschäftsführung ohne Auftrag“

Geschäftsführung ohne Auftrag (kurz: GoA) ist ein Tatbestand, bei dem eine Handlung vorgenommen wird, ohne dass hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung besteht. Es handelt sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis, das zu den vertragsähnlichen Ansprüchen zählt, die in den §§ 677-687 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt – und somit von der Geschäftsleitung und Geschäftsführung im Unternehmen zu unterscheiden – ist.

Welche Aufgaben hat eine Geschäftsführung?

Unabhängig von der Rechtsform hat jede Geschäftsführung die Aufgabe, alle organisatorischen, kaufmännischen und personellen Maßnahmen zu ergreifen, um den Gesellschaftszweck zu erfüllen. Was der konkrete Gesellschaftszweck ist, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Dieser ist individuell und daher in den Unternehmen unterschiedlich.

Folgende Aufgaben bestehen jedoch unabhängig vom Gesellschaftszweck und der Rechtsform Ihres Unternehmens:

  • Vertretung des Unternehmens nach außen (gerichtlich und außergerichtlich)
  • Festlegung der Unternehmensziele und entsprechender Maßnahmen zu deren Umsetzung
  • Strategische Unternehmensplanung, Unternehmensentwicklung (qualitatives und quantitatives Unternehmenswachstum)
  • Organisation und Kontrolle des Unternehmens (Ressourcen, Mitarbeiter)
  • Steuerung und Überwachung der Finanzen
  • Personalführung, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Mitarbeiterbindung

Welche Pflichten hat ein Geschäftsführer?

Geschäftsführer haben viele verschiedene Sorgfaltspflichten, die sich ergeben aus:

1. allgemeinen Unternehmensgrundsätzen, z.B.

  • Führung des Geschäftsbetriebs
  • Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft
  • Verschwiegenheitspflicht (über Geschäftsgeheimnisse und gegenüber Mitarbeitern)
  • Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht gegenüber Finanzbehörden (Bilanzierung, Steuererklärungen)
  • Kapitalerhaltung
  • permanente Überwachung von Liquidität und Verschuldung
  • Risiko-Minimierung

2. rechtsformspezifischen Vorschriften, z.B.

  • Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber den Gesellschaftern
  • Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG)
  • Erhaltung des Stammkapitals (§ 30 Abs. 1 GmbHG)
  • Mitteilungspflicht an das Handelsregister
  • Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO).

3. Rechtsvorschriften, die unabhängig von der Rechtsform sind, z.B.

  • Sorgfaltspflichten gegenüber Mitarbeitern, z.B. Einhaltung von Arbeitsschutzgesetzen und des Gleichbehandlungsgrundsatzes
  • Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber der Krankenversicherung, Rentenversicherung und Agentur für Arbeit

Sind Geschäftsführer weisungsgebunden?

Geschäftsführer treffen eigene Entscheidungen. Jedoch:

  • Sie unterliegen den in Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag normierten Beschränkungen.
  • Sie sind an Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden.
  • Sie können Weisungen von Organen (z.B. Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung) erhalten.

Die Geschäftsführervergütung

Das Geschäftsführergehalt richtet sich nach dem Geschäftsführervertrag. Bei diesem handelt es sich um einen Dienstvertrag, der Regelungen enthält über:

  • die Bezahlung des Geschäftsführers
  • den Urlaub
  • die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Geschäftsführerhaftpflichtversicherung (z.B. sog. D&O-Versicherung)
  • sonstige finanzielle Sachverhalte, z.B. Dienstwagen oder Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung

Zusätzlich können Sie zur Geschäftsführervergütung aus dem Dienstvertrag noch eine Tantieme festlegen. Sie geben Ihrem Geschäftsführer dann damit eine zusätzliche Vergütung. Tantiemen orientieren meistens sich am erzielten Unternehmensgewinn oder am Erreichen definierter Unternehmensziele.

Tipp

Vergütungshöhe ist unternehmens- und branchenspezifisch unterschiedlich

Ein GmbH-Geschäftsführer eines weltweit tätigen Unternehmens mit vielen hundert Mitarbeitern und hohen Millionenumsätzen wird ein sehr viel höheres Gehalt beziehen als ein Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zwei Mitarbeiter beschäftigt, nur regional tätig ist und keinen Millionenumsatz erwirtschaftet.

Konflikte mit der Geschäftsführung

Das Erreichen des Unternehmenswecks als Hauptaufgabe der Geschäftsführung kann auch zu Konflikten im Unternehmen führen, etwa mit dem Sozialpartner bei Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert und beispielsweise Uneinigkeit über mitbestimmungspflichtige Tatbestände bestehen. Hier kann eine Wirtschaftsmediation, also ein außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren, zielführender sein als den Rechtsweg zu beschreiten. Gleiches gilt für Konflikte zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern – auch hier ist eine Mediation als freiwilliges Konfliktlösungsverfahren oftmals erfolgversprechender als ein vor Gericht ausgetragener Rechtsstreit.

Abberufung der Geschäftsführung

Sowohl die Bestellung als auch die Abberufung der Geschäftsführung erfolgt durch die jeweils hierfür zuständigen Organe der Gesellschaft. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Geschäftsführern, können diese einzeln als auch gemeinschaftlich abberufen werden. Grundsätzlich sind Geschäftsführer jederzeit und frei absetzbar – es muss also kein Grund vorliegen, der die Abberufung rechtfertigt.

Von der Führungskraft zum Geschäftsführer

Wenn Sie eine Führungskraft, also ein bereits in Ihrem Unternehmen tätiger (leitender) Angestellter, zum Geschäftsführer bestellen, sollten Sie dessen bisherigen Dienstvertrag ruhend stellen und nicht auflösen. Dies ist vorteilhaft bei einer künftigen Abberufung des Geschäftsführers, weil das bisherige Dienstverhältnis dann wieder auflebt. Geschäftsführer genießen keinen Kündigungsschutz – dieser ist gesetzlich ausgeschlossen. Sollten Sie künftig also den Geschäftsführer aus dem Unternehmen abberufen und dieser ganz aus dem Unternehmen ausscheiden, so müssen Sie auch das wiederauflebende Dienstverhältnis der früheren Tätigkeit als (leitender) Angestellter beenden. Sie können die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses mit Zahlung einer Abfindung regeln – zum Vorteil des ausscheidenden Arbeitnehmers.

Ein bisher (leitender) Angestellter, der zum Geschäftsführer befördert wird, sollte einer Probezeit nur unter der Bedingung zustimmen, dass das bisherige Dienstverhältnis ruht und nicht etwa aufgelöst wird.  Denn wenn die Geschäfte sich ungünstig entwickeln und deshalb eine Abberufung droht, stünde der Geschäftsführer auch in diesem Fall kündigungsschutzrechtlich mit leeren Händen da.

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