Haftung als GmbH-Geschäftsführer: Darauf sollten Sie achten

Geschäftsführer einer GmbH leben rechtlich gefährlich. Bei Pflichtverletzungen haften sie für jede Form der Fahrlässigkeit, auch für leichte Übertretungen. Nicht die Gesellschafter müssen nachweisen, dass der Geschäftsführer konkret falsch gehandelt hat. Es genügt, dass sie erklären, sie hätten den Verdacht, der Geschäftsführer könne falsch gehandelt haben. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst, damit Sie ein möglichst klares Bild von den Formen der GmbH-Haftung als Geschäftsführer gewinnen.

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 |  Zuletzt aktualisiert am:18.10.2023

Geschäftliche Risiken kennen

Risikogeschäfte gehören zu Ihren täglichen Aufgaben. Dennoch sollten Sie diese nicht unvernünftig eingehen. Wichtig ist in erster Linie, dass Sie im Vorfeld genau analysieren, wie hoch das eingeschätzte Risiko ist und ob dieses im Verhältnis zum potenziellen Nutzen steht. Das bedeutet konkret: Gehen Sie ein Risiko ein, achten Sie darauf, dass alle dazugehörigen Verträge bzw. Nachweise auch wirklich auf den Namen Ihrer GmbH ausgestellt sind. Sofern daran auch nur ein geringer Zweifel besteht, können Sie keine verdeckte Gewinnausschüttung betreiben und die GmbH-Haftung für Sie als Geschäftsführer ist nicht gegeben.

Ergänzung zur Anerkennung von Verlusten aus Risikogeschäften als Betriebsausgaben

Insbesondere bei Wertpapiergeschäften hat die Anerkennung von Verlusten als Betriebsausgaben immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten mit den Finanzämtern geführt. Auch wenn die Rechtsprechung des BFH eindeutig ist, so hat die Finanzverwaltung hierauf regelmäßig mit Nichtanwendungserlassen reagiert. Das heißt, das jeweilige Urteil darf über den konkreten Einzelfall hinaus nicht angewendet werden.

Die Anerkennung von Verlusten aus Risikogeschäften als Betriebsausgaben einer GmbH ist natürlich kein Freibrief für den Geschäftsführer. Überwacht der Geschäftsführer Risikogeschäfte nicht ausreichend (Aktiengesellschaften müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften sogar ein umfassendes Risikofrüherkennungssystem einrichten und betreiben), so kann sich daraus eine Haftungsfolge für den Geschäftsführer ergeben, denn trotz steuerlicher Abzugsfähigkeit ist für die GmbH ein Schaden entstanden. Entscheidend ist dabei auch der Umfang getätigter Risikogeschäfte, z. B. im Verhältnis zum Betriebsvermögen.

Der Geschäftsführer sollte insbesondere im Fall von Geschäften mit Risikopotenzial eine ausreichende Dokumentation anlegen. Dazu gehören neben den Entscheidungsgründen für das jeweilige Risikogeschäft, auch beispielsweise Ausschnitte aus Fachzeitschriften, schriftliche Empfehlungen von Banken oder sonstigen Finanzdienstleistern, Renditeberechnungen, Stellungnahme des Steuerberaters. Außerdem sollten Sie das Risiko beschreiben und überlegen, ob es zu vermeiden oder zu mindern ist, um eine Haftung als GmbH-Geschäftsführer zu umgehen.

Mit einer Geschäftsordnung Ressorts festlegen, um Haftung als GmbH-Geschäftsführer einzudämmen

Grundsätzlich sind Sie als Geschäftsführer für „alles“ zuständig. Das bedeutet, dass Sie auch für „alles“ die GmbH-Haftung übernehmen. Mehrere Geschäftsführer haften, wie die Juristen sagen, solidarisch „als Gesamtschuldner“. Anerkannt ist, dass von

Gesellschaftern aufgestellte Zuständigkeitseinteilungen haftungsbegrenzt wirken. Dies geschieht meistens im Rahmen einer Geschäftsordnung. Wenn also außerhalb des eigenen Ressorts ein Haftungsfall entsteht, unterliegt nur der Gesellschafter der GmbH-Haftung, der das entsprechende Ressort auch verantworten muss.

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Gesamtverantwortung der GmbH-Geschäftsführer

Eine Gesamtverantwortung sämtlicher Geschäftsführer besteht bei den wirtschaftlichen und finanziellen Daten der Gesellschaft. Das ist zum Beispiel hier der Fall:

  • Wenn ein Gesellschafter den „Verdacht“ haben muss, dass im Nachbarressort etwas schiefläuft
  • bei Steuerschulden
  • bei Sozialversicherungsbeiträgen
  • bei Kassen- oder Warenfehlbeträgen
  • bei Lieferungen an insolvente Gesellschaften

Durch die Verteilung der Aufgaben verändern sich Inhalt und Umfang sowohl der Rechte als auch der Pflichten für den jeweiligen Geschäftsführer in seinem Bereich. Allerdings gibt es bei der GmbH auch Aufgaben, die nicht Geschäftsbereiche aufgeteilt werden können und bei denen alle Geschäftsführer weiterhin gemeinsam haften. Zudem ist wichtig, dass die Aufteilung immer mit Zustimmung oder sogar auf Veranlassung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) vorgenommen wird. Nur dann ist eine Geschäftsführerhaftung im Innenverhältnis für die Bereiche anderer Geschäftsführer nicht gegeben.

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Halten Sie immer alles schriftlich fest!

Damit Sie als einzelner Geschäftsführer im GmbH-Haftungsfall nachweisen können, für welches Ressort Sie nach der Geschäftsverteilung die Verantwortung tragen, sollten Sie unbedingt auf einen schriftlichen Geschäftsverteilungsplan für alle Geschäftsführer bestehen.

Jeder Geschäftsführer hat Anspruch darauf, über alle (!) Angelegenheiten der GmbH unterrichtet zu werden. Das gilt auch, wenn einzelne Ressorts einzelnen Geschäftsführern zugeteilt werden. Jeder Mitgeschäftsführer kann und muss, falls er Organisationsmängel befürchtet, Auskunft auch über die Ressorts verlangen, die nicht zu seinem Geschäftsbereich gehören. Der andere Geschäftsführer darf sich nicht weigern.

Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Nicht alle Aufgaben sind teilbar!

Bei einigen Geschäftsführer-Verantwortungsbereichen besteht ein Geschäftsverteilungsverbot bei bestimmten Aufgaben:

  • Aufgaben, die für die Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind.
  • Aufgaben, welche die Gestaltung der Geschäftspolitik betreffen
  • Aufgaben, welche die Organisationsstruktur betreffen.

Diese Fragen müssen Sie stets mit allen Geschäftsführern abstimmen. Dies gilt umso mehr, wenn mit dem Widerspruch einzelner Geschäftsführer zu einer Gesamtgeschäftsführermaßnahme zu rechnen ist. Auch das Gesetz sieht bei einzelnen Maßnahmen die Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer vor, z. B. für die Handelsregisteranmeldung.

Teilweise sieht das Gesetz auch nur vor, dass die Geschäftsführer gemeinsame Pflichten erfüllen müssen und demnach eine allgemeine Haftung der GmbH vorliegt:

  • Buchführungspflicht
  • Pflicht, die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung abzuführen
  • u.v.m.

Bei diesen Aufgaben ist eine Aufteilung der Geschäftsführung zwar möglich, als Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen Sie aber darauf achten, dass hier verstärkte Überwachungspflichten für alle bestehen, die nicht in dem jeweiligen Ressort involviert sind. Für die GmbH-Haftung bei der Abführung von Sozialbeiträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise klargestellt, dass grundsätzlich alle Geschäftsführer bei schuldhafter Pflichtverletzung solidarisch haften.

Achtung

Haftung GmbH-Geschäftsführer gegenüber Dritten

Gegenüber einem Dritten bestehen andere Verpflichtungen als sie den Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft treffen. Darüber hinaus wird es für einen außenstehenden Dritten kaum möglich sein, eine interne Aufgabenverteilung zwischen den GmbH-Geschäftsführern zu erkennen. Wenn die Ressortaufteilung nicht ins Handelsregister eingetragen wurde, kann ein Geschäftspartner oder ein Kunde nicht erkennen, wer welchen Bereich zu verantworten hat. Noch nicht einmal dann, wenn auf dem Briefbogen "Geschäftsführer Marketing" steht, kann er erkennen, was "Marketing" alles umfasst. Außerdem sind mit dem Begriff "Geschäftsführer" im GmbH-Gesetz ganz bestimmte rechtliche Aufgaben verbunden. Es wird also zumindest sehr schwierig werden, die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der GmbH-Außenwelt (Kunden, Lieferanten …) auf ein Ressort zu beschränken.

Dokumentieren Sie Weisungen von Gesellschaftern an GmbH-Geschäftsführer sorgfältig

Als Geschäftsführer sind Sie Weisungen der Gesellschafter (die durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit entscheiden) unterworfen (§ 37 GmbH-Gesetz, kurz: GmbHG). Dabei dürfen die Gesellschafter auch Weisungen im Tagesgeschäft geben, nicht nur die Richtlinien der Politik bestimmen. Der Geschäftsführer, der aufgrund einer Weisung der Gesellschafter handelt, übernimmt allerdings keine GmbH-Haftung für hieraus resultierende Schäden. Daher ist dringend zu empfehlen, Weisungen zu dokumentieren.

Tipp

Holen Sie sich eine Unterschrift der Gesellschafter!

Ist dies nicht möglich, sollten Sie sich wenigstens eine entsprechende Notiz machen oder im Rahmen eines E-Mailverkehrs die Weisung erläutern.

An Weisungen müssen Sie sich allerdings nicht halten, wenn diese dazu führen, dass Sie strafbar handeln oder sich schadenersatzpflichtig machen würden. Weisungen sind nur zulässig, wenn ein Gesellschafterbeschluss vorliegt. Die bloße Anweisung eines Mehrheitsgesellschafters genügt nicht, weil dadurch die Möglichkeit der Minderheitsgesellschafter umgangen würde, eine Anfechtungsklage bei Gericht einzureichen. Weisungen der Gesellschafter dürfen auch „wirtschaftlich unsinnig“ sein – zumindest bis zu einer bestimmten Grenze – etwa, wenn die Gesellschaft als Konsequenz systematisch in die Insolvenz abglitte. Als Geschäftsführer müssen Sie auf die wirtschaftlichen Nachteile des Weisungshandeln hinweisen, dann aber die Weisung ausführen.

Achten Sie in einer GmbH auf die Unterschriftenregelung für Geschäftsführer, um die Haftung einzuschränken

Zunächst gilt: Halten Sie die offizielle Vertragsregel unbedingt ein. Selbst „alte Hasen“ können haftungsrechtliche Probleme bekommen, wenn es schnell gehen muss und Sie in der Eile auf Formvorschriften verzichten. Dabei gilt für den Geschäftsführer zum einen die ins Handelsregister eingetragene Regelung zur Vertragsbefugnis. Ist eine Einzelvertretungsbefugnis vereinbart, können Sie die GmbH allein vertreten und mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift als GmbH-Gesellschafter Verträge zeichnen. Bei Gesamtvertretungsbefugnis können andererseits nur die Geschäftsführer gemeinsam (oder mit einem Prokuristen) rechtswirksam vertreten.

Achtung

Das gilt im Innenverhältnis

Ist z. B. Gesamtvertretung vereinbart und unterschreibt nur ein Geschäftsführer, ist der Vertrag u. U. trotzdem verbindlich mit dem Vertragspartner vereinbart. Ist aber ein Mit-Geschäftsführer mit dem Vertrag nicht einverstanden und hätte er mitunterschreiben müssen, kann er Schadensersatz vom allein unterzeichnenden Geschäftsführer verlangen.

Es gibt jedoch weitere Faktoren, die Sie bei den Themen Geschäftsführer-Unterschrift und GmbH-Haftung verinnerlichen sollten:

  • Machen Sie nie den Fehler, der Einfachheit halber auf die zweite Unterschrift und damit auf die Formvorschriften zu verzichten. Dadurch halten Sie die im Gesellschaftsvertrag vorgegebene Vertretungsregelung in der Praxis nicht ein. Oft wird das zur sog. Betrieblichen Übung. Im Konfliktfall hilft das aber keinem weiter. Der übergangene Geschäftsführer kann seine Vertretungsvollmacht jederzeit juristisch durchsetzen und den anderen Geschäftsführer auf Schadensersatz verklagen.

Tipp

Betriebliche Übung ersetzt keine Formvorschriften

Halten Sie die im Gesellschaftsvertrag offiziell vereinbarte Vertretungsregel für die GmbH immer ein. Auch dann, wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Vertrag im rechtlichen Sinne vorliegt (z. B. kaufmännische Angebote, Abstimmung von Vertragsdetails per E-Mail ohne ausdrücklichen schriftlichen Vertrag).

  • Außerdem sollten Sie als GmbH-Geschäftsführer immer darauf achten, dass Sie offizielle Schreiben, Angebote, Vertragsangebote u. Ä. immer durch die GmbH autorisieren. Im Klartext: Verwenden Sie die offiziellen Pflichtangaben für Geschäftsbriefe der GmbH (§ 35a GmbH-Gesetz) und zwar in allen herkömmlichen Briefen, in Fax-Übersendungen, in E-Mail-Nachrichten, in SMS und sonstigen Medien. Aber auch bei Besprechungen und mündlichen Vereinbarungen sind immer wieder Fehler und Missverständnisse in (vertraglichen) Absprachen möglich. Zum Beispiel, wenn bei einer Geschäftsanbahnung bereits über konkrete Konditionen gesprochen wird. Auch in diesen Fällen ist es im Sinne der GmbH-Geschäftsführerhaftung wichtig, dass Sie deutlich erkennbar als Vertreter einer GmbH handeln.

Info

Praxis-Beispiel zur GmbH-Haftung: Formalia sind wichtig

Unterschreiben Sie als Geschäftsführer für die GmbH mit Ihrer Unterschrift, aber nicht auf offiziellem Geschäftspapier, setzen aber zusätzlich einen Firmenstempel daneben, dann ist eindeutig die GmbH Vertragspartner und nicht der unterschreibende Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 23.01.2013, XII ZR 35/11).

  • Wenn Sie bei Verhandlungen nur Ihre private Visitenkarte zur Hand haben, sollten Sie einen handschriftlichen Hinweis anbringen: für die A-GmbH. Das dürfte genügen, um einen persönlichen GmbH-Haftungsausschluss zu erreichen. Am besten protokollieren Sie die erzielten Vertragsverhandlungen unverzüglich nach der Besprechung auf GmbH-Geschäftspapier und unterzeichnen Sie als Geschäftsführer Ihrer GmbH.

Info

Beispiel: Mündliche Absprachen

Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers kommt dann zustande, wenn er sich bei mündlichen Vertragsverhandlungen, die zu einem mündlichen Vertragsabschluss führen, mit seiner privaten Visitenkarte ausweist, die keinen Hinweis auf die tatsächliche Haftung einer GmbH enthält (LG Wuppertal, Urteil vom 20.04.2011, 1 O 256/00).

  • Es gibt immer wieder Fälle, in denen der den Vertrag unterschreibende GmbH-Geschäftsführer persönlich in die Haftung genommen wird, z. B. bei der Insolvenz einer GmbH oder wenn Mietschulden bestehen. Der Vermieter versucht dann mittels Vorlage des vom Geschäftsführer unterschriebenen Mietvertrags zu beweisen, dass der Vertrag nicht mit der GmbH geschlossen wurde.

Tipp

Praxis-Tipp: Halten Sie sich auch hier an die Formalie!

Beachten Sie, dass die GmbH im Vertrag korrekt als Vertragspartner genannt ist. Setzen Sie vorsichtshalber in solche Verträge immer den Firmenstempel neben Ihre Unterschrift bzw. unterschreiben Sie mit Unterschrift + „für die X-GmbH“.

Die Entlastung des GmbH-Geschäftsführers bei Haftung durch die Gesellschafter

Meistens wird bei Vorlage eines Jahresabschlusses nicht nur dieser häufig mit einem Gewinnausschüttungsbeschluss versehen, sondern auch der Geschäftsführer entlastet. Diese Entlastung bedeutet, dass Sie Ihr Vertrauen in das zukünftige Handeln des Geschäftsführers aussprechen. Gleichzeitig bedeutet die Entlastung aber auch, auf Schadenersatzansprüche zu verzichten, soweit diese zum Zeitpunkt der Entlastungsentscheidung erkannt werden oder aber hätten erkannt werden können. Diese Entlastung ist mit Blick auf die GmbH-Haftung für den Gesellschafter von großer Bedeutung, weil die anderen Gesellschafter keinen Schadenersatz mehr für die Fälle einklagen können, die eben bekannt sind oder bekannt sein könnten.

Vereinbaren Sie Haftungsbegrenzungen und Haftungshöchstsummen im Dienstvertrag des Geschäftsführers

Eine Haftungsfreistellung des GmbH-Geschäftsführers für Vorsatz ist nicht möglich. Eine Haftungsbeschränkung des Geschäftsführers für (einfache) Fahrlässigkeit hingegen schon. Bei der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist dies allerdings umstritten.
Das bedeutet: Man könnte für die Geschäftsführer die GmbH-Haftung für leichte Fahrlässigkeit sogar gänzlich ausschließen. Schadenersatzansprüche müssen sie allerdings innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit und bei Beendigung des Dienstvertrags innerhalb von 3 Monaten nach dessen Beendigung schriftlich geltend machen, andernfalls erlöschen diese. Bisher gibt es noch keine gerichtliche Entscheidung darüber, auf welchen Betrag die Schadenersatzhöhe begrenzt werden kann.

Tipp

Geschäftsführer ohne GmbH-Haftung des Privatvermögens gibt es selten

Es ist möglich, GmbH-Haftung des Geschäftsführers der Höhe nach zu begrenzen – etwa auf 10 % des Schadens bzw. das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung – je nachdem, welcher Betrag geringer ist.

Haftung eines GmbH-Fremd-Geschäftsführers: Vereinbaren Sie eine D&O-Versicherung

Zur Haftungsabsicherung gibt es eine Spezial-Vermögenshaftpflichtversicherung für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte. Sie stammt ursprünglich aus Amerika, weshalb man auch hier die dortige Bezeichnung D&O („Directors and Officers“-Haftpflichtversicherung) übernommen hat.

Es gibt ca. 40 Anbieter für D&O-Versicherungen für Geschäftsführer mit unterschiedlichen Bedingungen. Dabei werden sowohl die Vermögensschäden der Gesellschaft als auch die Anwaltskosten zur Anspruchsabwehr ersetzt (bis zu einem zu vereinbarenden Höchstbetrag). Dadurch wird gewährleistet, dass auch Haftungsansprüche gegen den GmbH-Geschäftsführer ersetzt werden. Dieser Umstand ist nicht nur für den Geschäftsführer selbst hilfreich, sondern ebenfalls für die Gesellschaft. Eine GmbH-Haftung beinhaltet meist das Privatvermögen des Komplementärs. Die Versicherung deckt jedoch auch Ersatzansprüche ab, die über das Vermögen eines Geschäftsführers hinausgehen.

Vorsicht bei Geschäften über den Unternehmensgegenstand hinaus

Selbst als (Gesellschafter-)Geschäftsführer Ihrer eigenen GmbH dürfen Sie nicht alle Geschäftschancen nutzen, die sich Ihnen bieten. Ganz konkrete Handlungsgrenzen setzt Ihnen der Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH mit dem dort festgelegten Unternehmensgegenstand. Wenn Sie diese überschreiten, können Ihnen Haftungsfallen drohen.

In der Regel heißt es im Gesellschaftsvertrag unter § 3: Gegenstand der GmbH ist XY. Damit sind Ihre rechtlichen Grenzen festgezurrt. Das klingt nach Theorie, hat in der Praxis aber weitreichende Konsequenzen.

Info

Beispiel: Wenn Handlung und Unternehmenszweck der GmbH nicht übereinstimmen

Der Chef einer süd-westdeutschen Hypothekenbank hatte zugelassen, dass in seinem Hause Spekulationsgeschäfte durchgeführt wurden, die laut Satzung er Bank ausgeschlossen waren. Folge: Der Bankvorstand haftet für den Schaden, der seinen Kunden entstanden ist. (BGH, Urteil vom 15.1.2013, II ZR 90/11)

Das gilt im Übrigen nicht nur für den Vorstand einer AG, sondern auch für alle Geschäftsführer (analog § 93 Abs. 1 AktG bzw. § 43 Abs. GmbH-Gesetz). Das bedeutet in Hinblick auf die GmbH-Haftung:
Sie als Geschäftsführer haben Pflichten. Dazu zählt auch, die vorgegebenen Richtlinien einzuhalten. Schadensersatz kann bei Fehlverhalten somit nicht nur von einem der Gesellschafter gegen Sie durchgesetzt werden. Auch Kunden, die deswegen einen Schaden belegen, können diese direkt gegen Sie geltend machen – zum Beispiel, wenn Sie eine (untaugliche) IT-Schulung abhalten und abrechnen wollen, der Gegenstand Ihrer GmbH aber nur „Handel mit Hardware“ heißt. Dessen müssen Sie sich bewusst sein, wenn Sie sich für die GmbH als Rechtsform entscheiden.

Tipp

Überprüfen Sie regelmäßig den Unternehmensgegenstand

Ist der beschriebene Gegenstand noch aktuell? Deckt er alle tatsächlichen Geschäfte der GmbH ab? Gibt es starke Abweichungen zwischen Vertragsgegenstand und der betrieblichen Praxis? In diesem Fall sind Sie gut beraten, den Gegenstand der GmbH zügig per Gesellschafterbeschluss und Änderung des Gesellschaftervertrags an die Realität anzupassen.

Sind unangemessene Leistungen nicht durch Gewinn/Rücklagen gedeckt, dürfen sie nicht an Gesellschafter fließen

Ein Geldabfluss an die Gesellschafter darf nicht dazu führen, dass der GmbH ein Verlust entsteht. Das kann z. B. in folgenden Fällen geschehen:

  • Wenn Forderungen gegen Gesellschafter begründet werden, die wirtschaftlich wertlos sind.

  • Wenn verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter gewährt werden.

Wenn diese Zahlungen nicht von den Gesellschaftern zurückverlangt werden können, übernimmt der Geschäftsführer die GmbH-Haftung. Verbotene Ausschüttungen an die Gesellschafter liegen nicht nur vor, wenn einseitig Vermögen aus der Gesellschaft abfließt, etwa durch Auszahlung aus der Kasse oder Abhebung vom Bankkonto. Vielmehr müssen Sie auch alle weiteren Maßnahmen in die Betrachtung einbeziehen, die ebenfalls per Saldo zu einer Vergrößerung oder Entstehung einer Unterbilanz führen.

Info

Praxis-Beispiel

Verkauft z.B. die Gesellschaft an einen Gesellschafter einen Dienstwagen, der mit 10.000 EUR in den Büchern steht, zu einem Preis von 6.000 EUR, würde bilanziell betrachtet das Gesellschaftsvermögen um 4.000 EUR verringert werden. Eine verbotene Ausschüttung läge vor, wenn durch dieses Rechtsgeschäft das Stammkapital angegriffen wird.

Dieser Umstand nennt sich Kapitalerhaltung. Sie dient dem Interesse des Gläubigerschutzes. Durch die Kapitalerhaltung wird ein Zugriff der Gesellschafter auf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH verhindert. Es besteht jedoch kein generelles Verbot von Ausschüttungen an die Gesellschafter. Sofern ausreichend „freies“ Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, können Gesellschafter dieses an sich ausschütten, ohne dass sie damit gegen geltendes Recht verstoßen.

Achtung

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Auszahlungsverbot

Gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG besteht ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter, an den die Ausschüttung erfolgte. Dieser Anspruch verjährt nach 10 Jahren. Die übrigen Mitgesellschafter der GmbH trifft eine sogenannte Solidarhaftung. Nimmt der Geschäftsführer gem. § 30 GmbHG unzulässige Auszahlungen vor, haftet er neben dem Gesellschafter persönlich für die Erstattung. Ferner kann durch derartige Ausschüttungen auch der Straftatbestand der Untreue verwirklicht werden. Der Geschäftsführer, der solche Auszahlungen zulässt, kann sich also strafbar machen. Der Gesellschafter, der die Ausschüttung an sich veranlasst oder an ihr mitwirkt, könnte ebenfalls strafrechtlich wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Untreue des Geschäftsführers verfolgt werden.

Bestimmte Schutzmechanismen zu Gunsten von Gläubigern gelten nicht nur für das aufgebrachte Stammkapital selbst, sondern auch für weitere Finanzierungsleistungen der Gesellschafter, die diese zum Beispiel in Form von Gesellschafterdarlehen oder wirtschaftlich vergleichbaren Leistungen gewähren – wie z. B. im Einzelfall für Nutzungsüberlassungen, etwa Vermietung von Geschäftsräumen an die Gesellschaft.

Zahlt die GmbH dem Gesellschafter im letzten Jahr vor der Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der GmbH bzw. danach ein von dem Gesellschafter der GmbH gewährtes Darlehen zurück, kann der spätere Insolvenzverwalter diese Zahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der sog. Insolvenzanfechtung zurückfordern (§ 135 InsO). Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen, z. B. unter Umständen für Mietzahlungen – zumindest, wenn diese aus der Gesellschafterstellung heraus zeitweise gestundet oder reduziert wurden, sich also der Gesellschafter nicht wie ein dritter Vermieter verhalten hat. Hat sich der Gesellschafter für einen Bankkredit verbürgt und wurde an die Bank im vorgenannten Zeitraum der Kredit zurückgeführt, wodurch er aus der Bürgschaft freigeworden ist, muss gleichwohl der Gesellschafter die Zahlungen auf Anforderung des Insolvenzverwalters erstatten.

Dieser Punkt ist enorm wichtig, damit Sie sich nicht mit dem Verdacht einer Insolvenzverschleppung auseinandersetzen müssen.

Wann kommt es zur Außenhaftung für Verbindlichkeiten eines GmbH-Gesellschafters?

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet lediglich das Gesellschaftsvermögen. Bei diesem Grundsatz muss es bleiben, da sich der Gesetzgeber ausdrücklich dafür entschieden hat, eine Rechtsform zur Verfügung zu stellen, bei der gerade keine persönliche Haftung der Anteilseigner besteht. Die Fälle der Durchgriffshaftung für Gesellschafter sind daher auf Ausnahmesituationen beschränkt.

Bei einer GmbH kommt die Durchgriffshaftung in diesen Ausnahmesituationen in Betracht:

  1. Rechtsform- und Institutsmissbrauch:
    Hier können die Gläubiger sich direkt an die Gesellschafter wenden. Bei dieser Fallgruppe geht es um Situationen, bei denen die GmbH missbräuchlich vorgeschoben wird, um die Gläubiger vorsätzlich sittenwidrig zu schädigen.
  2. Fallgruppe der Vermögensvermischung:
    Der Gesellschafter hat die Vermögenssphäre der Gesellschaft zu respektieren und muss dafür sorgen, dass Privat- und Gesellschaftsvermögen nicht miteinander vermischt werden. Lässt sich also nicht mehr feststellen, welche Gegenstände dem Gesellschafter selbst und welche der GmbH gehören, kann dies dazu führen, dass die Gläubiger der GmbH direkt beim Gesellschafter Durchgriff nehmen können. Vorausgesetzt wird, dass eine Vermögensabgrenzung zwischen dem Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine nicht vorhandene oder undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise allgemein verschleiert wird. Dadurch können insbesondere die Kapitalerhaltungsvorschriften nicht eingreifen, weshalb ein Gläubigerschutz nicht mehr gewährleistet ist.
    Achtung: Der BGH nimmt im Grundsatz an, dass lediglich Mehrheits- und Alleingesellschafter, nicht jedoch Minderheitsgesellschafter eine solche GmbH-Haftung treffen kann, da nur erstere es in der Hand haben, die Vermögenssphären sorgfältig voneinander abzugrenzen.
  3. Unterkapitalisierung:
    Als weitere Fallgruppe der Durchgriffshaftung wird die Unterkapitalisierung diskutiert. Eine Anerkennung durch die Rechtsprechung steht allerdings aus. Im Kern geht es darum, dass das Stammkapital im Verhältnis zum beabsichtigten Gesellschaftszweck zu niedrig dotiert ist. Wer z.B. eine Fluggesellschaft betreiben muss, dürfte mit einem Stammkapital von 25.000 EUR nicht auskommen. Nimmt er dieses Vorhaben dennoch mit einem derart geringen Stammkapital in Angriff, könnte man ihm vorwerfen, er habe eine unterkapitalisierte Gesellschaft gegründet, was für sich genommen bereits eine Durchgriffshaftung rechtfertigen würde. Die Rechtsprechung ist jedoch diesen Vorschlägen bisher nicht gefolgt. Vielmehr nimmt sie an, dass die Gesellschafter im Rahmen ihrer Finanzierungsfreiheit selbst entscheiden dürfen, ob sie die Gesellschaft mit Stammkapital, sonstigem Eigenkapital oder auch mit Fremdkapital, etwa durch die Bereitstellung von Gesellschafterdarlehen, finanzieren.

 

Seien Sie bei Anzeichen einer Krise besonders wachsam und holen Sie eventuell sachverständigen Rat ein

Der Geschäftsführer hat die Pflicht, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer krisenhaften finanziellen Entwicklung einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Dies kann mittels einer Zwischenbilanz (oder ähnlich) erfolgen. Dieses Vorgehen ist zwingend notwendig, um die GmbH vor potentiellen Haftungsansprüchen rechtzeitig zu schützen. Kann der Geschäftsführer dies selbst nicht erledigen, so hat er einen Sachverständigen zu beauftragen. Dieser muss gegebenenfalls sogar unabhängig sein, sodass von der Gesellschaft angestellte Rechtsanwälte oder Aufsichtsräte, die Rechtsanwälte sind, hierzu nicht genügen.

Zahlen Sie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung immer bei Fälligkeit

Die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist strafbar.
Achtung: Wer diese Arbeitnehmerbeiträge nicht an die Sozialversicherungsträger zahlt, übernimmt die GmbH-Haftung persönlich. Diese Beträge sind vorrangig zu leisten. Dabei ist ausschließlich die Fälligkeit der Beiträge maßgeblich, nicht etwaige Auszahlung des Lohns an Arbeitnehmer, auch nicht etwaige Teilauszahlung.

Führen Sie die Lohnsteuer immer entsprechend den ausgezahlten Nettolöhnen an das Finanzamt ab

Die Lohnsteuer richtet sich höhenmäßig nach den Beträgen, die an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Ist zu wenig frei verfügbares Geld vorhanden, neigen Geschäftsführer dazu, Nettobeträge an den Arbeitnehmer auszuzahlen, "vergessen" aber die Lohnsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Werden an die Arbeitnehmer gegenüber dem normalen Anspruch gekürzte Beträge gezahlt, so reduziert sich die Lohnsteuer anteilig. Der Geschäftsführer haftet dann so, wie wenn er "richtig" gehandelt hätte und dem Finanzamt die richtig ausgerechneten Beträge an Lohnsteuer zur Verfügung gestellt hätte.

Wichtige Hinweise für die Haftung von GmbH-Geschäftsführern

In Kürze sollten Sie bezüglich der Haftung als GmbH-Geschäftsführer auf folgende Punkte achten:

  • Ein Geschäftsführer kann sich bei Verstößen gegen Gläubigerschutzvorschriften nicht durch einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss der Haftung und strafrechtlichen Verantwortung entziehen.
  • Ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter ist kein „Freifahrtschein“. Obgleich es den Gesellschaftern freisteht, ob sie ihre Gesellschaft erhalten wollen oder nicht, ob sie ihr Vermögensgegenstände entziehen wollen, sie rekapitalisieren oder in die Insolvenz führen wollen – der Gläubigerschutz steht im öffentlichen Interesse und damit nicht zur Disposition der Gesellschafter.
  • Der Geschäftsführer hat eine dauerhafte Verpflichtung, den Liquiditätsbedarf der Gesellschaft zu analysieren und Zahlungen und Maßnahmen zu vermeiden, die in die Krise führen. Diese Pflicht besteht nicht erst, wenn die Krise offensichtlich ist. Der Geschäftsführer hat sich also im normalen Geschäftsalltag der Herausforderung zu stellen, die Einhaltung dieser Vorschriften – auch zu seinem eigenen Schutz – gegebenenfalls auch gegenüber den Gesellschaftern durchzusetzen.

Vorsicht ist geboten bei:

  • Cash-Pooling Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen
  • Abschluss von Darlehensverträgen mit Gesellschaftern
  • Gewährung von Sicherheiten durch die GmbH für die Verbindlichkeiten Dritter
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