EÜR: Wann dürfen Kleinunternehmer eine Einnahmen-Überschussrechnung machen?

Wer darf eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen?
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Einzelkaufmann mit Eintrag im Handelsregister: Voraussetzung: Sie erzielen in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren höchstens 500.000 EUR Umsatz und höchstens 50.000 EUR Gewinn.
Überschreiten Sie die Umsatz- oder Gewinngrenze, müssen Sie eine Bilanz erstellen. Das teilt Ihnen das Finanzamt mit.
► Tipp:
Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG) oder Personengesellschaften (OHG und KG) sind immer im Handelsregister eingetragen und müssen immer eine Bilanz erstellen.
- Unternehmen ohne Handelsregistereintrag: Voraussetzung: Sie haben höchstens 500.000 EUR Umsatz und höchstens 50.000 EUR Gewinn pro Jahr.
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Freiberufler: Sie dürfen Ihren Gewinn immer nach den Regeln der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, unabhängig von Umsatz und Gewinn.
Sie sind Freiberufler, wenn Sie im wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Bereich selbstständig sind. Dies sind z. B. Ärzte, Architekten, Ingenieure, beratende Betriebs- oder Volkswirte, Softwareentwickler, Fotografen, Künstler.
► Tipp:
Eine genaue Liste der anerkannten freiberuflichen Tätigkeiten finden Sie in § 18 des Einkommensteuergesetzes. Sollten Sie Ihre Tätigkeit oder eine ähnliche nicht in dieser Liste finden, können Sie ein Sachverständigengutachten einholen. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer zuständigen Kammer oder Berufsorganisation oder im Internet unter www.freie-berufe.de.

Vorteile der Einnahmen-Überschussrechnung gegenüber der Bilanz
1. Für die Einnahmen-Überschussrechnung genügt eine einfache Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine Übersicht des gesamten Vermögens und der Schulden verlangt das Finanzamt nicht. Sie müssen lediglich eine Abschreibungsliste über Ihr Anlagevermögen führen.
► Tipp:
Der Arbeitsaufwand für eine Einnahmen-Überschussrechnung ist wesentlich geringer als für eine Bilanz. Das spart Zeit und Geld, vor allem bei der Rechnung des Steuerberaters.
2. Sie zahlen erst dann Steuern auf Ihren Gewinn, wenn er tatsächlich auf dem Firmenkonto ist. Denn Sie berechnen den Gewinn aus den tatsächlich geflossenen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, egal in welches Jahr sie wirtschaftlich gehören. Dadurch zahlen Sie nur Steuern, wenn Sie Ihre Gewinne realisiert haben. Das schafft höhere Liquidität.
Vorteile der Bilanz gegenüber der Einnahmen-Überschussrechnung
1. Die doppelte Buchführung bei einer Bilanz ist zwar aufwendiger als die einfache Aufstellung für eine Einnahmen-Überschussrechnung. Dafür ist sie aber auch wesentlich übersichtlicher und aussagekräftiger. Der Grund: In der Bilanz wird das gesamte Vermögen eines Unternehmens dargestellt. Sie gibt Auskunft darüber, woher das Vermögen stammt – aus eigenen oder fremden Mitteln.
2. Die Bilanz gibt alle wichtigen Informationen, wenn Sie Ihre Zahlen noch für andere Zwecke als für das Finanzamt vorlegen wollen. Das ist z. B. beim Bankgespräch oder beim Antrag auf Fördermittel notwendig. Hier reicht die Einnahmen-Überschussrechnung meistens nicht. Oft wird zusätzlich eine Vermögensaufstellung gefordert sowie eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, die in den gefragten Zeitraum gehören und noch nicht geflossen sind.
► Tipp:
Je nachdem, wie oft Sie diese Zahlen parat haben müssen, kann es daher sinnvoll sein, zur Bilanzierung zu wechseln, obwohl Sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind.
Gleiche Steuerlast insgesamt
Im Rahmen der Bilanzierung versteuern Sie nicht mehr Gewinn als in der Einnahmen-Überschussrechnung.
Der Unterschied: Einnahmen-Überschussrechner versteuern den Umsatz erst, wenn sie das Geld erhalten haben. Bilanzierende Unternehmen versteuern den Umsatz bereits dann, wenn der Auftrag abgeschlossen wurde. Zahlt ein Kunde nachweislich nicht, wird bei bilanzierenden Unternehmen in dem Jahr, in dem die Forderung ausfällt, die Rechnungshöhe vom Gewinn abgezogen.
Über mehrere Jahre gesehen versteuern also beide das Gleiche.
► Achtung:
Zins- bzw. Liquiditätsnachteile werden allerdings nicht ausgeglichen.

Erfassung von 4 Geschäftsvorfällen mit Einnahmen-Überschussrechnung und mit Bilanz:
| Rechnung Wareneinkauf noch offen |
1.000 EUR |
| Kauf Büromaterial bar |
200 EUR |
| Umsatz bar |
3.000 EUR |
| Umsatz in Rechnung gestellt |
2.000 EUR |
Variante 1: Gewinnermittlung mit Einnahmen-Überschussrechnung
Einnahmen-Überschussrechnung
|
Betriebseinnahmen Erträge (tatsächlich geflossen) |
3.000 EUR |
|
Betriebsausgaben Büromaterial (tatsächlich geflossen) |
200 EUR |
| Gewinn (zu versteuern) |
2.800 EUR |
(ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer)
In der Einnahmen-Überschussrechnung erfassen Sie nur Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die tatsächlich geflossen sind. Offene Rechnungen werden nicht berücksichtigt.
Variante 2: Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung
| Bilanz | |||
| Vermögen |
Kapital |
||
| Kasse | Kapital | ||
| Geldeingang (Umsatz bar) | 3.000 EUR | Gewinn (laut G+V) | 3.800 EUR |
| Geldabgang (Büromaterial bar) | - 200 EUR | Stand Kapital | 3.800 EUR |
| Stand Kasse | 2.800 EUR | ||
| Verbindlichkeiten | |||
| Forderungen | Rechnungen Lieferanten (offen) | 1.000 EUR | |
| Rechnungen an Kunden (offen) | 2.000 EUR | Stand Verbindlichkeiten | 1.000 EUR |
| Stand Forderungen | 2.000 EUR | ||
| Bilanzsumme | 4.800 EUR | Bilanzsumme | 4.800 EUR |
| Gewinn- und Verlustrechnung (G+V) | |||
| Aufwendungen | Erträge | ||
| Wareneinkauf | 1.000 EUR | Umsatz (bar) | 3.000 EUR |
| Büromaterial | 200 EUR | Umsatz (Rechnungen offen) | 2.000 EUR |
| Gewinn (Erträge minus Aufwendungen) | 3.800 EUR | ||
(ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer)
In der Bilanz erfassen Sie nicht nur die Bewegungen in der Kasse, sondern auch die offenen Kunden- und Lieferantenrechnungen. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden alle Einnahmen und Ausgaben aufgeführt, die wirtschaftlich in das Abschlussjahr gehören, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.







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