Wie mache ich eine Umsatzsteuervoranmeldung?

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Die meisten Unternehmer müssen monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben. Im stressigen Berufsalltag kann das zum echten Problem werden, denn wer sich nicht an die vorgegebenen Fristen hält, riskiert Verspätungszuschläge. Als Unternehmer haben Sie aber auch zahlreiche Rechte, die Ihnen das Leben mit den Umsatzsteuervoranmeldungen erheblich erleichtern.

icon_autor Autor: Ottfried Weiss

 

Wie oft Sie die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen
 

Zuerst müssen Sie klären, in welchen Abständen das Finanzamt Umsatzsteuervoranmeldungen von Ihnen erwartet. Hierfür müssen Sie einen Blick in die Umsatzsteuererklärung des Vorjahres werfen. Denn die Häufigkeit der Voranmeldungen hängt von der im Vorjahr tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer ab. Diese Belastung ergibt sich aus der Differenz zwischen der ermittelten Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuer. Als Regel gilt: Je mehr Umsatzsteuer Sie zahlen, desto häufiger müssen Sie melden:

  • Mehr als 7.500 EUR Zahllast: monatliche Voranmeldung,
  • 1.000 - 7.500 EUR Zahllast: vierteljährliche Voranmeldung,
  • bis 1.000 EUR Zahllast: keine Voranmeldung; es genügt eine Jahresumsatzsteuererklärung.

 

Sonderfall:
Im Jahr der Existenzgründung und im Folgejahr müssen Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich einreichen, unabhängig von der Zahllast.

Zu Jahresbeginn sollten Sie zügig den Umsatz des Vorjahres bestimmen. Dann können Sie gegebenenfalls einen Antrag auf Umstellung des Voranmeldungszeitraums stellen.


► Beispiel:
Mussten Sie im Vorjahr 20.000 EUR Umsatzsteuer ans Finanzamt überweisen und bekamen 15.000 EUR davon als Vorsteuer erstattet (z. B. wegen hoher, nicht umsatzsteuerpflichtiger Investitionen), liegt die Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahrs bei 5.000 EUR. In diesem Fall können Sie von der monatlichen zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wechseln (s. o.).


 

Wann Sie die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen
 

Egal, welcher Voranmeldungszeitraum für Sie gilt: Sie müssen bis zum 10. Tag nach Ende jedes Erfassungszeitraums eine Voranmeldung abgeben. Bei einer Umsatzsteuervoranmeldung für Februar ist sie also spätestens bis zum 10. März fällig. Fällt der 10. Tag auf einen Feiertag oder auf das Wochenende, so gilt der nächste Arbeitstag.


► Tipp: Verlängerung des Abgabetermins
Wenn Ihnen die Frist von 10 Tagen zu knapp ist und Sie regelmäßig in Zeitnot kommen, können Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Ihr Vorteil: Sie müssen die Voranmeldung jeweils erst einen Monat später übermitteln – und auch erst einen Monat später zahlen. Für den Monat April zum Beispiel geben Sie die Voranmeldung dann erst am 10. Juni ab. 

Wenn Sie monatlich die Voranmeldung übermitteln, müssen Sie für die Genehmigung der Dauerfristverlängerung Folgendes beachten: 

  • Der Antrag zur Dauerfristverlängerung muss elektronisch bis 10. Februar beim Finanzamt eingehen.
  • 1/11 der letztjährigen Zahllast muss ebenfalls bis zum 10. Februar beim Finanzamt eingegangen sein (Sondervorauszahlung). Diese Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervoranmeldung im Dezember wieder verrechnet.

 

Bei vierteljährlicher Übermittlung ist der Stichtag für die Dauerfristverlängerung der 10. April.

Für die Umsatzsteuerjahreserklärung ist kein Antrag auf Dauerfristverlängerung möglich.


 


►Tipp für Einnahme-Überschussrechner:
Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, sollten Sie die letzte Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres unbedingt bis zum 10. Januar des Folgejahres ans Finanzamt übermitteln und dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung geben. Denn sogar wenn das Finanzamt die Umsatzsteuer-Zahllast für Dezember oder das vierte Quartal des Vorjahres erst am 15. Januar abbucht, dürfen Sie die Umsatzsteuer noch bei den Betriebsausgaben des Vorjahres gewinnmindernd abziehen.



So übermitteln Sie die Umsatzsteuervoranmeldung


Grundsätzlich müssen Sie die Voranmeldungen elektronisch an das jeweilige Finanzamt übermitteln. Das geht direkt über www.elster.de (ELSTER = elektronische Steuererklärung). Hier finden Sie auch alle dafür nötigen Formulare. Alternativ können Sie auch eine Software nutzen, die eine Schnittstelle für die ELSTER-Übermittlung enthält.


Den Antrag auf Dauerfristverlängerung können Sie ebenfalls in elektronischer Form über das ELSTER-Portal oder Ihre Software stellen.

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icon_autor Autor: Ottfried Weiss

Vorsteuererstattung
 

Beantragen Sie – zum Beispiel wegen größerer Investitionen – hohe Vorsteuererstattungen, sind Rückfragen des Finanzamts oder sogar der Besuch eines Prüfers wahrscheinlich. Um möglichst schnell an Ihr Geld zu kommen und Rückfragen zu vermeiden, sollten Sie der Umsatzsteuervoranmeldungs-Stelle im Finanzamt unaufgefordert Kopien der betreffenden Rechnungen zusenden.

Säumniszuschlag
 

Damit keine Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung anfallen, sollten Sie dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung geben. Ein weiterer Vorteil: Das Finanzamt selbst bucht die Zahlung meist erst 4 bis 5 Tage nach Fälligkeit ab.

Gründer
 

Ist der Zweijahreszeitraum für Existenzgründer abgelaufen, endet die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nicht automatisch. Sie müssen beim Finanzamt bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Umstellung für die Quartalsabgabe stellen.

Ist-Versteuerung
 

Als Gewerbetreibender müssen Sie Ihre Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, sobald Sie eine Rechnung gestellt haben. Lag Ihr Vorjahresumsatz jedoch nicht über 500.000 EUR, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Ist-Versteuerung stellen. Vorteil: Die Umsatzsteuer wird bei der Ist-Versteuerung erst dann fällig, wenn Ihr Kunde seine Rechnung tatsächlich bezahlt hat. Das schont Ihre Liquidität.

Verrechnet
 

Es passiert schon mal, dass ein Beleg vergessen wurde oder man die Steuer falsch berechnet hat. Dafür gibt es die Funktion „berichtigte Voranmeldung“. Es ist besser, die Korrekturen nicht erst mit der Umsatzsteuererklärung richtigzustellen, sondern das zeitnah zu erledigen.

Umsatzsteuerbefreiung
 

Sie sind in der Pflicht. Waren Sie bisher umsatzsteuerbefreit und erfüllen aufgrund zu hoher Umsätze die Bedingungen dafür nicht mehr, dann reden Sie zu Beginn des Folgejahres mit Ihrem Finanzamt. Warten Sie nicht ab, bis die Änderung durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung sichtbar wird. Denn das Finanzamt fordert sonst gegebenenfalls die Steuern von Ihnen nach.

Das erste Mal „elstern“
 

Das Ausfüllen des elektronischen Vordrucks ist nicht schwierig. Sie brauchen Daten wie Steuernummer, Adresse des Finanzamts, Adresse Ihres Unternehmens, den Zeitraum, den Sie melden müssen, und die Beträge für die Vorsteuer und Umsatzsteuer.
 

Sie können mit elektronischem Zertifikat elstern oder ohne. Das Zertifikat gibt noch mehr Sicherheit aufgrund der  Verschlüsselung der Daten.
 


► Tipp:
Die Ausfertigung eines Zertifikats braucht meist etwas Zeit. Elstern Sie deshalb erst einmal ohne elektronisches Zertifikat.



 

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icon_autor Autor: Ottfried Weiss

So funktioniert die Umsatzsteuervoranmeldung

Zimmerei Huber hat im Dezember 4 Tische, 25 Bistrostühle, 20 Barhocker und 40 Betten für 15.000 EUR zzgl. 2.850 EUR Umsatzsteuer verkauft. Aus Investitionen im Dezember steht dem Unternehmen ein Vorsteuerabzug von 950 EUR zu. Die Zimmerei Huber ist zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Beim Ausfüllen und Übermitteln der Umsatzsteuer- und Vorsteuerdaten ist Folgendes zu beachten:

  • Die Zimmerei Huber muss bis spätestens 10. Januar eine Umsatzsteuervoranmeldung in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln.
  • Neben dem Namen und der Anschrift muss die Zimmerei Huber mitteilen, dass es sich um die Umsatzsteuervoranmeldung 12 handelt.
  • Der Nettoumsatz von 15.000 EUR ist in Zeile 26 und Kennziffer 81 ohne Centbeträge einzutragen. Elster rechnet die Umsatzsteuer dann automatisch aus.
  • Den Vorsteuerabzug in Höhe von 950 EUR muss die Zimmerei Huber in Zeile 56 und Kennziffer 66 mit Centbeträgen eintragen.
  • Die Umsatzsteuer-Zahllast aus dieser Dezember-Umsatzsteuervoranmeldung beträgt für die Zimmerei Huber 1.900 EUR (2.850 EUR Umsatzsteuer minus 950 EUR Vorsteuerabzug).

 

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