So können Sie Ihre Mitarbeiter in der Energiekrise steuerfrei unterstützen

Hohe Energie- und Lebensmittelpreise sorgen nicht nur bei den Unternehmen, sondern auch bei Privatpersonen für eine erhebliche finanzielle Belastung. Arbeitgeber können jedoch Maßnahmen ergreifen, um ihre Beschäftigten zu unterstützen – und zwar steuerfrei. Wir stellen Ihnen einige clevere Möglichkeiten vor, wie Sie Ihre Mitarbeiter entlasten.

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Mann hält einen leeren Geldbeutel in der Hand
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 |  Zuletzt aktualisiert am:13.02.2024

Die Lebenshaltungskosten in Deutschland sind nach wie vor hoch. Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt zum Monatsende weniger im Geldbeutel übrig. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern in dieser Zeit finanziell "unter die Arme greifen". Das entlastet die Beschäftigten, steigert die Mitarbeiterzufriedenheit und ist gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ein möglicher Ansatz, um Top-Fachkräfte an das Unternehmen zu binden.

Natürlich sind auch die Unternehmen selbst von der Energiekrise betroffen. Nicht jedes Unternehmen wird deshalb seinen Mitarbeitern zusätzliche Leistungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zukommen lassen können. Unternehmen, die jedoch diese Möglichkeit in Betracht ziehen können, steigern damit die Mitarbeiterbindung. Für die Unternehmen muss eine derartige Unterstützung auch gar nicht allzu teuer sein, denn es gibt Maßnahmen, die lohnsteuerfrei sind.

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an Beispielen für entlastende und steuerfreie Maßnahmen, die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten ergreifen können.

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zu 3.000 Euro als sog. Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Wichtig: Bei der Zahlung der Prämie müssen Arbeitgeber kenntlich machen, dass dieser Zuschuss gewährt wird, um die gestiegenen Verbraucherpreise zu mildern.

Die Prämie kann als Einmalbetrag oder auch in Teilbeträgen gewährt werden. Die Zahlung bleibt nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Maßnahme ist zeitlich bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

Info

Kein Anspruch für Beschäftigte

Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber diese Prämie bezahlen muss.

Zinsloses Darlehen

Manche Beschäftigte sind vielleicht bereits in erhebliche finanzielle Engpässe geraten. Doch auch Fremdkapital verteuert sich immer mehr aufgrund der Zinswende. So werden beispielsweise gerade Ratenkredite immer kostspieliger. Arbeitgeber können jedoch ihren Beschäftigten ein zinsloses Darlehen gewähren.

Achtung

Freigrenze beachten

Will ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten ein zinsloses Darlehen gewähren, muss er die Freigrenze von 2.600 Euro beachten. Bis zu dieser Freigrenze bleibt eine zinslose Darlehensgewährung lohnsteuerfrei.

Übersteigt die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze, so stellen die Zinsvorteile geldwerte Vorteile dar (aber ggf. kann die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro monatlich zur Anwendung kommen). Es handelt sich dann grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Damit die zinslose Darlehensgewährung steuerfrei bleibt, muss die Darlehenssumme also entsprechend ermittelt werden.

Fahrtkosten, Jobticket und Tankgutscheine

Für Pendler sind die Fahrtkosten erheblich gestiegen. Als Arbeitgeber können Sie ihren Beschäftigten den Weg zur Arbeit finanziell erleichtern.

Sie können beispielsweise

  • ein Jobticket oder
  • einen Fahrtkostenzuschuss gewähren.

Jobtickets, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlässt, sind lohnsteuerfrei. Auch wenn ein Arbeitgeber beispielsweise dem Arbeitnehmer nachgewiesene Fahrtkosten erstattet, bleibt dies steuerfrei. Es muss sich allerdings um Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handeln. Zu beachten ist außerdem, dass die steuerfreien Fahrtkostenzuschüsse den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers mindern.

Fahrtkostenzuschüsse für private Fahrten sind nicht steuerfrei.

Tipp

Freigrenze für Sachbezüge nutzen

Wenn das Jobticket nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, kann dieser geldwerte Vorteil dennoch steuerfrei sein. Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge liegt derzeit bei 50 Euro. Wenn das Jobticket also nicht über 50 Euro liegt und diese Grenze auch für sämtliche überlassene Sachbezüge an den Arbeitnehmer nicht überschritten wird, fällt keine Lohnsteuer an.

Manche Arbeitgeber überlassen ihren Arbeitnehmern monatlich jeweils einen Tankgutschein (zum Beispiel über 35 Euro), um die hohen Benzinkosten zu bezuschussen. Dieser Gutschein kann steuerfrei bleiben, wenn die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro anwendbar ist. Aber Achtung: An Gutscheine werden lohnsteuerlich strenge Anforderungen gestellt. Hier sollten sich Arbeitgeber gut informieren, damit die Leistung tatsächlich steuerfrei bleibt. Näheres finden Sie in unserem Artikel "Geschenke an Mitarbeiter: So geht das Finanzamt leer aus".

Dienstrad

Schon aus Umweltschutzgründen fördern immer mehr Arbeitgeber die Fahrt zur Arbeit mit dem Fahrrad. Dienstfahrräder werden deshalb immer beliebter. Wenn das Dienstrad verkehrsrechtlich als Fahrrad gilt, dann kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer dieses steuerfrei überlassen. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Weitere Informationen zu den Steuerspielregeln beim Dienstrad finden Sie im Artikel "Dienstrad: Das müssen Sie beim Fahrradleasing beachten".

Essenszuschuss

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch einen Essenszuschuss gewähren. Dies wird häufig dann genutzt, wenn ein Unternehmen über eine eigene Kantine verfügt. Möglich ist jedoch auch der Zuschuss, wenn eine Kantine bei einem anderen Unternehmen genutzt wird.

Bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten sind die amtlichen Sachbezugswerte maßgeblich, die jährlich neu bekannt gegeben werden. Ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, der zu besteuern ist, hängt davon ab, ob der vom Arbeitnehmer gezahlte Bruttopreis den amtlichen Sachbezugswert unterschreitet.

Tipp

Hilfestellungen zur Energiekrise für Unternehmer und Selbstständige

Welche Entlastungen und Fördermaßnahmen gibt es in der Energiekrise für Unternehmen? Wie können Betriebe ihre laufenden Kosten senken und ihre Liquidität erhöhen? Antworten auf diese Fragen und hilfreiche Praxis-Tipps erhalten Sie auf unserer Themenseite zur Energiekrise.

Mitarbeiterrabatte

Unternehmen können ihren Mitarbeitern eigene Waren oder Dienstleistungen bis zu einem Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr steuerfrei überlassen.

Beispiel: Der Einzelhandelskaufmann A. kann im Ladengeschäft seines Arbeitsgebers mit einem Mitarbeiterrabatt in Höhe von 20 % einkaufen.

Um zu ermitteln, ob die überlassenen Waren oder Dienstleistungen noch innerhalb des Freibetrags liegen, muss zuerst klar sein, welcher Wert für diese Waren oder Dienstleistungen angesetzt wird, wenn sie einem Mitarbeiter überlassen werden. In der Regel ist dies der übliche Verkaufspreis abzüglich 4 Prozent. Von diesem Wert werden die Zuzahlungen des Arbeitnehmers abgezogen. Liegt der verbleibende Betrag im Jahr unter 1.080 Euro, so bleibt dieser steuerfrei.

Werkzeuggeld

Wenn Arbeitnehmer ihr Werkzeug für betriebliche Zwecke nutzen, kann der Arbeitgeber dies durch ein sog. Werkzeuggeld entschädigen. Wenn das Werkzeuggeld den tatsächlichen Kosten des angeschafften Werkzeugs entspricht, gilt es als Aufwendungsersatz und stellt keinen Lohn dar. Das Werkzeuggeld ist somit steuerfreier Werbungskostenersatz.

Zuschuss zur Kinderbetreuung

Für viele Arbeitnehmer ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht gerade einfach. Immer häufiger versuchen Arbeitgeber hier zu entlasten und übernehmen beispielsweise die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Auch diese Leistungen sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

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