Hintergrund
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat,
2. der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt,3. die Lieferung an den Erwerber
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist umsatzsteuerpflichtig.
Die Steuer auf den Erwerb kann als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG abgezogen werden.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung weisen Sie Bemessungsgrundlage und Steuer in der Kennzahl (Kz) 89 aus.
Die abziehbare Vorsteuer wird in der Kz 61 abgezogen.
Steuersätze für innergemeinschaftlichen Erwerb
Konten für innergemeinschaftlichen Erwerb
In den Standardkontenplänen sind die Konten für die Buchung des innergemeinschaftlichen Erwerbs vorhanden.
Falls Konten in Ihrem Kontenplan fehlen, starten Sie die Kontenaktualisierung im Menü 'Verwaltung - Kontenaktualisierung'.
Buchungssätze
Eingangsrechnung
Buchen Sie die Eingangsrechnung aus innergemeinschaftlichem Erwerb mit dem Nettobetrag.
Die Steuer wird automatisch berechnet und gebucht.
Beispiel: 19% USt/VSt | ||
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Sollkonto SKR-03 / SKR-04 | Habenkonto SKR-03 / SKR-04 | Nettobetrag |
3425 / 5425 EG-Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer | Kreditor | 10.000 |
Buchungssatz im Journal mit automatischer Steuerumbuchung:
Zahlungseingang mit Skonto
Den Abzug von Skonto buchen Sie mit dem Zahlungseingang.
Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Bemessungsgrundlage und Steuer werden in den Kennzahlen 89, 93, 95 und 94 ausgewiesen. Die abziehbare Vorsteuer steht in der Kennzahl 61.
Centdifferenzen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Aufgrund der Formularvorgaben können Centdifferenzen zwischen der Bemessungsgrundlage (Kz 89) und der Vorsteuer (Kz 61) entstehen.
- Kennzahl 89
Die Bemessungsgrundlage wird auf volle Euro abgerundet. Aus dem abgerundeten Nettobetrag errechnet das Programm den Steuerbetrag.
Diese Art der Berechnung ist im amtlichen Formular definiert und in der Spaltenüberschrift formuliert: 'Bemessungsgrundlage volle EUR'. - Kennzahl 61
Der Vorsteuerbetrag wird aus dem Vorsteuerkonto übernommen. Der Vorsteuerbetrag wird nicht gerundet.