Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht ermöglicht es Gesellschaftern einer GmbH, unter bestimmten Bedingungen zusätzliche Einlagen in die Gesellschaft einzubringen. Erfahren Sie hier, welche Arten der Nachschusspflicht es gibt, welche Rechte und Pflichten die Gesellschafter dabei haben und wie ein Austritt aus der Gesellschaft in diesem Zusammenhang geregelt ist.

Zuletzt aktualisiert am 06.03.2025

Zusammenfassung

Nachschusspflicht in der GmbH im Überblick

  • Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag die Pflicht zu Nachschüssen festlegen.
  • Diese Pflicht kann beschränkt oder unbeschränkt geregelt werden.
  • Die Regelung dient zur langfristigen Sicherstellung des Kapitals der GmbH.
  • Das Austrittsrecht des Gesellschafters ist fest verankert.

Definition

Was bedeutet Nachschusspflicht?

Die Nachschusspflicht ist eine vertraglich vereinbarte Verpflichtung von Gesellschaftern einer GmbH, zusätzliche Einlagen zu erbringen, wenn das Unternehmenskapital nicht ausreicht. Diese Regelung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Die Nachschusspflicht kann entweder als beschränkte Nachschusspflicht mit einer Obergrenze oder als unbeschränkte Nachschusspflicht vereinbart werden, die keinen Maximalbetrag vorsieht.

Beschränkte und unbeschränkte Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht kann entweder als beschränktoderunbeschränkt vereinbart werden. Bei einer beschränkten Nachschusspflicht ist die zusätzliche Einlage auf einen festgelegten Betrag begrenzt. Im Gegensatz dazu erlaubt die unbeschränkte Nachschusspflicht den Gesellschaftern, unbegrenzt Kapital einzubringen, wenn es erforderlich ist. Bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht kann der Gesellschafter im Rahmen des sogenannten Abandon-Rechts aus der Gesellschaft austreten. Dabei gibt er seine Gesellschaftsanteile auf, die anschließend versteigert werden.

Austrittsrecht des Gesellschafters

Hat ein Gesellschafter eine unbeschränkte Nachschusspflicht und möchte diese nicht mehr erfüllen, so kann er seinen Gesellschaftsanteil innerhalb eines Monats der GmbH übergeben. Diese muss den Anteil dann ebenfalls innerhalb eines Monats über eine öffentliche Versteigerung verkaufen. Der Verkauf kann auf einem anderen Weg erfolgen, sofern der Gesellschafter zustimmt. Werden die Verkaufskosten und der rückständige Nachschuss gedeckt, steht der Überschuss dem Gesellschafter zu. Der Austritt ist somit ein rechtlich verankertes Mittel, um sich von der Verpflichtung zu befreien.

Rechtliche Folgen der Nichterfüllung

Besteht eine beschränkte Nachschusspflicht und der Gesellschafter erbringt die erforderlichen Zahlungen nicht, greift § 34 GmbHG. Nach dieser Regelung kann die GmbH den Geschäftsanteil des säumigen Gesellschafters in Anspruch nehmen und verwerten. Eine nachträgliche Vereinbarung der Nachschusspflicht ist möglich, bedarf aber der Zustimmung aller Gesellschafter. Die Anforderung des Nachschusses erfolgt durch die Geschäftsführung mittels eines eingeschriebenen Briefs und wird nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Innerhalb eines Monats müssen die Gesellschafter dann den Nachschuss erbringen.