Hintergrund
Steuerlich begünstigt werden
- die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Fahrausweisen,
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen,
- Leistungen Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden.
Auch Rabatte, die ein Arbeitgeber aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem Verkehrsunternehmen erhält, sind in die Steuerbefreiung einbezogen.
Wichtig: Der Zuschuss bzw. die Überlassung von Fahrausweisen muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht steuerbefreit.
Begünstigt sind Fahrten
- von der Wohn- zur ersten Tätigkeitsstätte
- in das weiträumige Tätigkeitsgebiet
- dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet oder
- Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.
Hinweis: Wenn Sie dem Arbeitnehmer den Werbekostenabzug ermöglichen möchten, können Sie das Jobticket auch pauschal versteuern. Beachten Sie hierzu die FAQ: Pauschale Besteuerung von Jobtickets.
Vorgehen im Programm
Um einen Arbeitgeberzuschuss oder die Überlassung eines Jobtickets in Lexware lohn+gehalt abzurechnen, stehen Ihnen folgende Lohnarten zur Verfügung:
Hinweise:
- Auf die monatliche Freigrenze von 50,00 EUR (Bagatellgrenze § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) wird der Zuschuss oder Überlassung nicht angerechnet.
- Flugverkehr und die Benutzung von Taxis, Mietwagen oder Pkw sind ausgenommen.
- Die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers sind auf der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen (Zeile 17) und werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.
- Eine Bahncard100 kann nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an Arbeitnehmer abgegeben werden, siehe hierzu das BMF-Schreiben vom 15.08.2019, IV C 5 - S 2342/19/10007.
Sonstiges:
- Von der Neuregelung sind die Zuschüsse für die Erstattung der Arbeitnehmeraufwendungen für Fahrten Wohn- und erste Tätigkeitsstätte (z. B. Pkw, Motorrad etc.) nicht betroffen. Diese Zuschüsse können pauschal mit 15% besteuert werden. (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Verwenden Sie hierzu die Lohnarten '0022 Fahrgeld pauschal (AG)' oder '0023 Fahrgeld pauschal (AN)'.