Wenn die abgerechnete Firma von dem Fehlverhalten betroffen ist, erhalten Sie nach der Update-Installation folgenden Hinweis:
Danach erfolgt eine Neuberechnung des Jahres 2021.
Beachten Sie: In welchen Fällen das Abrechnungsjahr 2020 betroffen ist und welche Schritte erforderlich sind, können Sie im Abschnitt 'Korrekturen Vorjahr' nachlesen.
Korrekturen im aktuellen Abrechnungsjahr: korrigierte LSt-Anmeldungen versenden und Forderung gegenüber Finanzamt verrechnen
1. Schritt: korrigierte Lohnsteuer-Anmeldungen 2021 durch einen "Refresh" im Januar 2021 erzeugen:
Damit Lexware lohn+gehalt alle korrigierten Lohnsteuer-Anmeldungen des Jahres 2021 für den Versand zur Verfügung stellen kann, gehen Sie so vor:
Ergebnis: Die korrigierten Lohnsteuer-Anmeldungen werden für den Versand bereit gestellt.
2. Schritt: korrigierte LSt-Anmeldungen versenden und Forderung gegenüber Finanzamt verrechnen
Hinweis: Prüfen Sie die im Zahlungsverkehr und auf der Zahlungsliste ausgewiesenen Beträge.
Korrekturen Vorjahr
Wenn Sie nach der Installation des Updates Juli 2021 mit der Version 21.51 Korrekturen im Vorjahr vorgenommen haben, wurde auch bei diesen Mitarbeitern die Berechnung des bAV-Förderbetrags in den Korrekturmonaten gelöscht.
Als Folge wurde eine korrigierte LStA ohne Abzug des Förderbetrags erzeugt.
Mit dem Update August 2021 kann diese Korrektur nicht automatisch rückgängig gemacht werden. Damit das Programm eine Neuberechnung durchführen kann, sind die nachfolgenden Schritte erforderlich.
Abhilfe:
Wiederholen Sie die vorstehenden Schritte für alle Mitarbeiter, bei denen Sie mit der Version 21.51 (Update Juli 2021) Korrekturen durchgeführt haben und deshalb der Förderbetrag nicht mehr berechnet wurde.
Hinweis: Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Mitarbeiter betroffen sind, prüfen Sie ggf.die Lohnkonten. Korrigierte Monate sind auf dem Lohnkonto dokumentiert.
Ergebnis: Die Lohnsteuer-Anmeldung (sowie alle anderen Berichte) werden hinsichtlich des abzuziehenden Förderbetrags berichtigt.
- Wenn Sie, die mit dem Update Juli 2021 fehlerhaft berichtigte(n) LStA 2020 versandt haben, wird diese erneut für den Versand bereitgestellt (jetzt mit korrektem Abzug des Förderbetrags).
- Wenn Sie die fehlerhafte LStA nicht versendet haben, ist keine berichtigte LStA für den jeweiligen Anmeldezeitraum 2020 erforderlich und wird deshalb nicht für den Versand bereitgestellt.