Lexware lohn+gehalt professional/premium: Fehlender bAV-Förderbetrag - LSt-Anmeldung korrigieren

Nach dem Update Juli 2021- V.21.51 wurde der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung nicht mehr auf der Lohnsteueranmeldung ausgewiesen. Neben der Lohnsteueranmeldung waren alle Berichte im Zusammenhang mit dem bAV-Förderbetrag betroffen. Das Fehlverhalten ist mit dem Update August 2021 V. 21.52 behoben. Das Update steht zum Download zur Verfügung.

Wenn die abgerechnete Firma von dem Fehlverhalten betroffen ist, erhalten Sie nach der Update-Installation folgenden Hinweis:

Danach erfolgt eine Neuberechnung des Jahres 2021.
Beachten Sie: In welchen Fällen das Abrechnungsjahr 2020 betroffen ist und welche Schritte erforderlich sind, können Sie im Abschnitt 'Korrekturen Vorjahr' nachlesen.

Korrekturen im aktuellen Abrechnungsjahr: korrigierte LSt-Anmeldungen versenden und Forderung gegenüber Finanzamt verrechnen

1. Schritt: korrigierte Lohnsteuer-Anmeldungen 2021 durch einen "Refresh" im Januar 2021 erzeugen: 

Damit Lexware lohn+gehalt alle korrigierten Lohnsteuer-Anmeldungen des Jahres 2021 für den Versand zur Verfügung stellen kann, gehen Sie so vor: 

  1. Öffnen Sie die Jahresübersicht für einen Mitarbeiter, für den Sie einen Anspruch auf den bAV-Förderbetrags haben.
  2. Machen Sie in der geöffneten Jahresübersicht einen Doppelklick auf den Abrechnungsmonat Januar 2021. 
  3. Wählen Sie in der nachfolgenden Abfrage den Eintrag 'Korrigieren'.
  4. Klicken Sie in den Abrechnungsdaten auf den Spaltenkopf 'Betrag'. Dadurch werden die zu versendenden Lohnsteuer-Anmeldungen aktualisiert.

Ergebnis: Die korrigierten Lohnsteuer-Anmeldungen werden für den Versand bereit gestellt.


2. Schritt: korrigierte LSt-Anmeldungen versenden und Forderung gegenüber Finanzamt verrechnen

  1. Rufen Sie zum Versand der Lohnsteuer-Anmeldung das Menü Extras-Elster-Elektronische Anmeldung-Versand auf.
  2. Prüfen Sie, ob im korrigierten Anmeldezeitraum eine Forderung gegenüber dem Finanzamt besteht, d.h. die abzuführende Lohnsteuer ohne Abzug des Förderbetrags bezahlt wurde.
  3. Aktivieren Sie in diesem Fall die Option 'Verrechnung des Erstattungsbetrags erwünscht / ist abgetreten' oder klären Sie mit der Finanzkasse die Erstattung der Überzahlung.
    .

Hinweis: Prüfen Sie die im Zahlungsverkehr und auf der Zahlungsliste ausgewiesenen Beträge.


Korrekturen Vorjahr

Wenn Sie nach der Installation des Updates Juli 2021 mit der Version 21.51 Korrekturen im Vorjahr vorgenommen haben, wurde auch bei diesen Mitarbeitern die Berechnung des bAV-Förderbetrags in den Korrekturmonaten gelöscht.
Als Folge wurde eine korrigierte LStA ohne Abzug des Förderbetrags erzeugt.
Mit dem Update August 2021 kann diese Korrektur nicht automatisch rückgängig gemacht werden. Damit das Programm eine Neuberechnung durchführen kann, sind die nachfolgenden Schritte erforderlich.  

Abhilfe:

  1. Wählen Sie über das Menü 'Datei - 'Abrechnungsjahr wechseln' das Abrechnungsjahr 2020 aus.
  2. Rufen Sie über 'Bearbeiten' den 'Korrekturmodus' auf.
  3. Öffnen Sie über die 'Lohndaten - 'Jahresübersicht öffnen' den von der Korrektur betroffenen Mitarbeiter. 
    Wichtig: Machen Sie in der Jahresübersicht einen Doppelklick auf den Abrechnungsmonat Januar 2020 oder den ersten Abrechnungsmonat des Mitarbeiters im Jahr 2020.
  4. Wählen Sie den Eintrag 'Korrigieren'.
  5. Klicken Sie in den Abrechnungsdaten auf den Spaltenkopf 'Betrag'. Dadurch wird eine Neuberechnung aller Abrechnungsmonate dieses Mitarbeiters 2020 angestoßen.

Wiederholen Sie die vorstehenden Schritte für alle Mitarbeiter, bei denen Sie mit der Version 21.51 (Update Juli 2021) Korrekturen durchgeführt haben und deshalb der Förderbetrag nicht mehr berechnet wurde. 
Hinweis: Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Mitarbeiter betroffen sind, prüfen Sie ggf.die Lohnkonten.  Korrigierte Monate sind auf dem Lohnkonto dokumentiert.

Ergebnis: Die Lohnsteuer-Anmeldung (sowie alle anderen Berichte) werden hinsichtlich des abzuziehenden Förderbetrags berichtigt.

  • Wenn ​Sie, die mit dem Update Juli 2021 fehlerhaft berichtigte(n) LStA 2020 versandt haben, wird diese erneut für den Versand bereitgestellt (jetzt mit korrektem Abzug des Förderbetrags).
  • Wenn Sie die fehlerhafte LStA nicht versendet haben, ist keine berichtigte LStA für den jeweiligen Anmeldezeitraum 2020 erforderlich und wird deshalb nicht für den Versand bereitgestellt.