Hinweisgeberschutzgesetz: Das kommt auf Unternehmen zu

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll den Schutz von Whistleblowern sicherstellen und nimmt viele Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden in die Pflicht, den Hinweisgeberschutz zu gewährleisten. Viele Arbeitgeber müssen deshalb ein Meldesystem einrichten, über das Hinweisgeber vertrauliche Hinweise zu existierenden Rechtsverstößen in Unternehmen geben können. Wir geben Ihnen die wichtigsten Informationen zum neuen Gesetz, das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist.

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Eine Person bedient ein Münztelefon.
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 |  Zuletzt aktualisiert am:07.02.2024

International bekannte Whistleblower brachten das Thema auf die Agenda

Zu den bekanntesten Whistleblowern bislang gehören wohl Chelsea Manning oder Edward Snowden. Die Erstgenannte war lange Zeit Angehörige der US-Streitkräfte, wo sie als IT-Spezialistin tätig war. 2010 wurde sie verhaftet, weil sie verdächtigt wurde, Videos und Dokumente kopiert und der Website WikiLeaks zugespielt zu haben. Die Vorwürfe hat sie später teilweise eingeräumt.

Noch bekannter ist wohl Edward Snowden, dessen Enthüllungen tiefe Einblicke in weltweite Überwachungs- und Spionagepraktiken von Geheimdiensten, speziell der USA und Großbritanniens, bieten. Diese beiden und weitere Fälle sorgten weltweit für Aufsehen und ebneten den Weg hin zu einem Schutzsystem für Hinweisgeber. 

Verzögerte nationale Umsetzung von EU-Vorgaben in Deutschland

Schon am 19. Dezember 2019 ist die EU-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in Kraft getreten. Ziel dieser sog. Whistleblower-Richtlinie ist es, Rechtsverstöße aufzudecken und zu unterbinden und die Rechtsdurchsetzung zu verbessern.

Unternehmen sollen dazu verpflichtet werden, effektive, vertrauliche und sichere Meldekanäle einzurichten und hinweisgebende Personen (Whistleblower) auf diese Weise vor Repressalien zu schützen (z. B. Diskriminierung, Kündigung oder Schadensersatzansprüchen). Wenn beispielsweise eine beschäftigte Person Kenntnis von der Bestechung einer anderen Person im Unternehmen hat, dann soll sie in keiner Weise benachteiligt oder rechtlich belangt werden, wenn sie diesen Vorgang aufdeckt.

Weil Richtlinien im Unterschied zu Verordnungen der Europäischen Union lediglich Rahmenvorgaben enthalten und in den EU-Mitgliedsstaaten nicht unmittelbar anwendbar sind, müssen sie erst noch im Rahmen eines förmlichen Gesetzgebungsverfahrens in nationales Recht umgesetzt werden. Dies hätte im Falle der Whistleblower-Richtlinie bis spätestens zum 17. Dezember 2021 erfolgen sollen.

Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber erst zum 27. Juli 2022 einen entsprechenden Regierungsentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. In seiner letzten Sitzung des Jahres 2022 hat der Bundestag das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Hinweisgeberschutzgesetz) beschlossen. Jedoch lehnte der Bundesrat das Hinweisgeberschutzgesetz im Februar 2023 ab.

Im Vermittlungsausschuss haben sich Bund und Länder auf einen Kompromiss geeinigt. Nachdem der Bundestag den geänderten Entwurf am 11. Mai 2023 verabschiedete, stimmte der Bundesrat dem Gesetz am 12. Mai 2023 zu.

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten, nachdem es am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.

Info

Hinweisgeberschutzgesetz: Die zentralen Inhalte des Gesetzes

  • Das HinSchG soll zum Schutz hinweisgebender Personen im beruflichen Umfeld dienen
  • Hinweisgeber können Verstöße melden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen und
    • Strafnormen nach deutschem Recht verletzen oder
    • Ordnungswidrigkeiten darstellen, wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib und Leben oder der Rechte von Beschäftigten und deren Vertretungsorganen dient.

  • Meldungen sollen bevorzugt an interne Meldestellen, können aber auch an externe Meldestellen gerichtet werden.
  • Arbeitgeber mit regelmäßig mind. 50 Beschäftigten sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten
    • bei 50 bis 249 Beschäftigten bis 17. Dezember 2023. Zusammen mit anderen Unternehmen können sie eine "gemeinsame Meldestelle" betreiben
    • bei mind. 250 Beschäftigten bis 2. Juli 2023. Das grundsätzlich mögliche Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Euro wegen fehlender Einrichtung oder fehlendem Betrieb einer internen Meldestelle wird bis Inkrafttreten der Bußgeldvorschrift am 1. Dezember 2023 nicht verhängt.
    • Bestimmte Unternehmen nach § 12 Abs. 3 HinSchG sind unabhängig von der Beschäftigtenzahl zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet.

Der Vermittlungsausschuss hatte einige Änderungen am Gesetz beschlossen:

  • Verzicht auf die Pflicht zur Abgabe anonymer Meldungen, jedoch sollen Meldestellen anonyme Meldungen bearbeiten können.
  • Informationen über Verstöße gelten nur, wenn sie sich auf den Arbeitgeber oder relevante berufliche Kontakte beziehen.
  • Beweislastumkehr bleibt bestehen, d.h. der Arbeitgeber muss beweisen, dass eine Repressalie nicht im Zusammenhang mit dem Whistleblowing steht. Allerdings muss die hinweisgebende Person dies geltend machen.
  • Reduzierung der maximalen Bußgelder für Verstöße auf 50.000 Euro (vorher 100.000 Euro).

Hinweisgeberschutzgesetz bringt neue Pflichten – außer für kleine Unternehmen

Die Whistleblower-Richtlinie und damit auch das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz sollen durch Bereitstellung von entsprechenden Meldesystemen in erster Linie Whistleblower schützen. Wenn im Unternehmen 50 oder mehr Personen beschäftigt sind, dann muss ein solches Meldesystem eingerichtet und betrieben werden.

Konkret bedeutet das: Es muss eine zuständige Person oder Stelle benannt werden, die regelmäßig eingehende Meldungen kontrolliert und diese bearbeitet. Die damit einhergehenden Dokumentationspflichten sind nicht zu unterschätzen. Insbesondere das Verhältnis zum Datenschutz, also zur DSGVO und zum BDSG, sowie zu bestehenden Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsbestimmungen muss geprüft werden.

  • Bei einer Anzahl von 50 bis 249 Beschäftigten muss die Umsetzung erst nach einer Übergangszeit erfolgen. Kleinere Unternehmen erhalten dafür eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023.
  • Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen das Hinweisgeberschutzgesetz unverzüglich umsetzen, da die neuen Regelungen für sie mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten.

Verstöße gegen das HinSchG werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft und können mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro belegt werden.

Definition

Wer kann Whistleblower sein?

Als Whistleblower kommen nicht nur Beschäftigte eines Unternehmens in Frage, sondern auch Geschäftspartner, Lieferanten, Dienstleister etc. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich die hinweisgebende Person im „normalen“ Beschäftigungs- oder im Beamtenverhältnis befindet. Bei Whistleblowern kann es sich um Beschäftigte, Auszubildende, Praktikanten, Teilzeitkräfte oder Selbständige handeln, hier wird keine Unterscheidung getroffen.

Allerdings muss stets ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen, eine rein private Informationserlangung fällt nicht unter den Whistleblower-Schutz.

Weit gefasster Anwendungsbereich

Der gesetzliche Schutz soll für zu meldende Verstöße in bestimmten Bereichen gelten. Dies umfasst insbesondere Informationen über Verstöße gegen deutsche und europäische Rechtsvorschriften:

  • zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • der Produktsicherheit und -konformität,
  • der Sicherheit im Straßenverkehr, die das Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, die Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln sowie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers betreffen,
  • der Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit,
  • der Sicherheit im Seeverkehr,
  • der zivilen Luftverkehrssicherheit,
  • der sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und per Binnenschiff,
  • zum Umweltschutz,
  • zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
  • der Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
  • zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln und zur Tiergesundheit und zum Tierschutz,
  • zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,
  • zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabak- und verwandten Erzeugnissen,
  • der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes,
  • zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation,
  • zum Schutz personenbezogener Daten,
  • zur Sicherheit in der Informationstechnik,
  • zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,
  • zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse,
  • zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind,
  • für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen,
  • der Finanzdienstleistungsaufsicht,
  • bestimmter steuerrechtliche Vorgaben sowie
  • über Straftaten und bestimmte Ordnungswidrigkeiten (z. B. gegen Vorschriften zum Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit).

Hinweisgebersystem: Einrichtung von Meldestellen

Wem ein Verstoß gegen Vorschriften in den genannten Bereichen bekannt wird, soll die Möglichkeit haben, sich an eine interne oder externe Meldestelle zu wenden. Wenn ein Unternehmen keine eigene Inhouse-Lösung bereitstellen kann oder will, so besteht die Möglichkeit, z. B. eine Rechtsanwaltskanzlei damit zu beauftragen, also eine entsprechende Dienstleistung einzukaufen – sofern dabei die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Auch der Betrieb einer gemeinsamen Meldestelle ist möglich, so dass mehrere Unternehmen also ein gemeinsames System betreiben und nutzen können.

Info

Zentrale externe Meldestelle

Eine zentrale externe Meldestelle soll beim Bundesamt der Justiz eingerichtet werden, eine weitere für bestimmte Meldungen beim Bundeskartellamt.

Tipp

Dienstleister für Whistleblowing-Systeme

Es gibt bereits einige Dienstleister, die Whistleblowing-Systeme anbieten. Dazu zählen beispielsweise EQS Integrity Line, Whistleblower Software oder auch Whistleblowing & Case Management System.

Unternehmen müssen über Meldestellen informieren

Das HinSchG verlangt von den betroffenen Unternehmen neben der Einrichtung der Meldestellen auch die Bereitstellung von bestimmten Pflichtinformationen (z. B. im Intranet oder auf der Website) darüber, dass eine solche Meldestelle existiert und wie über diese Meldungen eingereicht werden können. Unter dem Strich läuft es, gerade für größere Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern, auf die Pflicht zum Betrieb eines Compliance-Management-Systems hinaus.

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