Neue Corona-Regeln am Arbeitsplatz

Vom 1. Oktober 2022 bis 2. Februar 2023 galt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie sollte im Herbst und Winter dazu beitragen, das Infektionsgeschehen in den Betrieben beherrschbar zu halten. Und sie verpflichtete Arbeitgeber dazu Corona-Regeln am Arbeitsplatz aufzustellen, also ein Hygienekonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Seit 2. Februar 2023 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft und damit nicht mehr gültig.

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Drei Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz
© Luis Alvarez - gettyimages.com
 |  Zuletzt aktualisiert am:13.03.2024

Im Februar 2023 enden Corona-Regeln am Arbeitsplatz

Die erst im Oktober 2022 neu gefasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist seit 2. Februar 2023 vorzeitig außer Kraft. Das hatte das Bundeskabinett am 25. Januar 2023 beschlossen. Eigentlich hätte sie bis zum 7. April 2023 gelten sollen. Aufgrund der zunehmenden Immunität in der Bevölkerung und der geringeren Zahl der Neuinfektionen sah das Bundeskabinett keinen Anlass mehr für bundesweit einheitliche Vorgaben zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz.

Arbeitgeber und Beschäftigte können seither eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für den Bereich der medizinischen Versorgung und Pflege. Hier gilt die Corona-Arbeitsschutzverordnung weiterhin.

Info

Ab März keine Test- und Maskenpflicht mehr

Fast überall entfallen die Testpflicht sowie die Maskenpflicht vorzeitig zum 1. März. Das teilte das Bundesgesundheitsministerium am 14.02.2023 in einer Meldung mit, nachdem sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern hierauf verständigt hatten. Eigentlich sollten die Regelungen noch bis 7. April andauern.

Diese Corona-Regeln galten bisher am Arbeitsplatz

Die erste Corona-Arbeitsschutzverordnung ist am 25. Mai 2022 ausgelaufen. Damit waren auch die darin enthaltenen konkreten Vorgaben entfallen. Verpflichtende Infektionsschutzmaßnahmen waren seither nur noch für bestimmte Tätigkeiten und Branchen auf Grundlage von Länder- und Bundesregelungen möglich.

Arbeitgeber hatten und haben aber weiterhin die grundsätzliche, arbeitsschutzrechtliche Pflicht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Risiken wie z. B. die Ansteckung mit dem Coronavirus im Betrieb zu beurteilen und zu berücksichtigen.

Im Oktober 2022 kam die neue Arbeitsschutzverordnung für Betriebe

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde neu gefasst und aufgelegt. Sie sollte die Ansteckung im Betrieb und damit die Belastung der Unternehmen durch coronabedingte Arbeitsausfälle im Herbst und Winter 2022/2023 so weit wie möglich verhindern. Sie galt vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 1. Februar 2023. Arbeitgeber konnten danach bei Bedarf auf bewährte Maßnahmen wie z. B. Abstandsregel, Handhygiene oder Kontaktreduzierung zurückgreifen.

Welche Schutzmaßnahmen können Unternehmen treffen?

Nach der ursprünglichen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung musste der Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Darin sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt.

Die Verordnung gab zudem vor, dass das Hygienekonzept auch in den Pausenbereichen bzw. in den Pausenzeiten gelten musste und es allen Beschäftigten zugänglich zu machen war. Welche Schutzmaßnahmen im Einzelnen zu treffen sind, unterliegt der Bewertung des Arbeitgebers mit Blick auf das regionale Infektionsgeschehen und die betrieblichen Gegebenheiten.

Zu prüfende Maßnahmen

Bei der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Erstellung des Hygienekonzepts musste der Arbeitgeber aber den Einsatz insbesondere der folgenden Maßnahmen prüfen:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
  • Sicherstellung der Handhygiene
  • Einhalten der Hust- und Niesetikette
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Arbeitsräumen
  • Vermindern von Kontakten im Betrieb z. B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen
  • Angebot von Homeoffice, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen
  • kostenlose Testangebote für in Präsenz Arbeitende

Die neue Verordnung erlaubte es weder, Coronatests im Betrieb verbindlich einzuführen, noch Unterschiede zwischen Geimpften und Ungeimpften zu machen. Auch das Arbeiten im Homeoffice durfte lediglich angeboten werden.

Mögliche Maskenpflicht und Aufklärung über Covid-19

Ergab die Gefährdungsbeurteilung, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands andere, technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichten, musste der Arbeitgeber (mindestens) medizinische Masken kostenfrei zur Verfügung stellen. Dann galt Maskenpflicht.

Zudem hatte er die Beschäftigten über Covid-19 aufzuklären, über die Schutzimpfung zu informieren und es ihnen zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen.

Weitere Hinweise zur Umsetzung

Die neue Verordnung sah den Erlass einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel durch das Bundesarbeitsministerium vor. Diese ist inzwischen aufgehoben.

Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung und zum Hygienekonzept bieten wie bisher die Berufsgenossenschaften und die Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

FAQs zum betrieblichen Infektionsschutz stehen nach wie vor auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfügung.

Urteil: Coronainfektion als Arbeitsunfall

Eine Coronainfektion kann unter Umständen als Arbeitsunfall gelten, das entschied das Sozialgericht Konstanz. Allerdings muss der oder die Infizierte nachweisen, dass die Infektion tatsächlich am Arbeitsplatz erfolgt ist. Es gilt also, den Einzelfall zu betrachten.

Der konkrete Fall: Eine Büroangestellte, die laut eigenen Angaben noch immer unter Langzeitfolgen einer Coronainfektion leidet, hatte sich im April 2021 mit Corona infiziert und drei Tage zuvor Kontakt zu einem Leiharbeiter in der Firma gehabt, der kurz darauf positiv getestet wurde. Beide trugen beim Kontakt OP-Masken. Da die Büroangestellte in der relevanten Zeitspanne auch Kontakt zu Familienmitglieder hatte und einkaufen war, entschied das Sozialgericht Konstanz in diesem Fall, dass eine Infektion am Arbeitsplatz nicht sicher belegt werden kann.

Im Urteil heißt es, dass die Unfallkausalität nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, da die Arbeitnehmerin in gleichem Umfang Kontakte im privaten, unversicherten Bereich und im Supermarkt gehabt hatte, welche als Infektionsmöglichtkeiten infrage kommen.

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