Welche Fachkräfteeinwanderungsgesetz-Neuerungen treten 2024 in Kraft?

Im Juli 2023 erließ die Bundesregierung das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. Bereits seit dem 18. November 2023 gelten Teile des Gesetzes, so z. B. die neuen Regelungen zum Erwerb der Blauen Karte EU. Ab 1. März bzw. Juni 2024 treten weitere Änderungen wie die Chancenkarte in Kraft.

Neuerungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2024

Kern der Fachkräfteeinwanderungsgesetz-Neuerungen im Jahr 2024 ist die sogenannte Chancenkarte. Diese soll ab dem 1. Juni 2024 gelten. Bei dieser handelt es sich um eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte aus Drittstaaten, damit diese sich vor Ort eine Arbeitsstelle suchen können. Bisher mussten sie erst einen festen Arbeitsvertrag vorweisen oder eine anerkannte Fachkraft sein, um in Deutschland arbeiten zu können. Mit der Einführung der Chancenkarte soll es nun einfacher werden, insbesondere Arbeitskräfte für Engpassberufe für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen. Sie ermöglicht ausländischen Fachkräften, im Zeitraum von einem Jahr eine geeignete Beschäftigung zu finden.

Die durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführte Chancenkarte berechtigt Ausländer und Asylsuchende zu einer Arbeitsaufnahme von durchschnittlich 20 Stunden pro Woche und Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen bei einem zukünftigen Arbeitgeber. Diese Beschäftigungen müssen qualifiziert sein oder auf eine Berufsausbildung abzielen. Die Chancenkarte kann unter engen Voraussetzungen einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Bei der Frage nach der Erteilung einer Chancenkarte zur Einwanderung von Fachkräften wird ein Punktesystem genutzt. Voraussetzungen für die Karte sind laut neuem Einwanderungsrecht deutsche Sprachkenntnisse auf dem Level A1 oder Englischkenntnisse auf dem Level B2 sowie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung bzw. ein Hochschulabschluss nach den Regeln des Herkunftslandes. Zudem müssen nach dem Punktesystem mindestens sechs Punkte erzielt werden, darunter Sprachkenntnisse, Alter, Abschlüsse und andere Qualifikationen.

Punktesystem der Chancenkarte als Fachkräfteeinwanderungsgesetz-Neuerung:

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<b>Merkmal nach §20b Abs.1 AufenthG</b>
Merkmal nach §20b Abs.1 AufenthGPunkte
Nr. 1: Teilanerkennung einer ausländischen Berufsqualifizierung bzw. Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis für einen reglementierten Beruf 4
Nr. 2: Gute Deutschkenntnisse (mind. Niveau B2) 3
Nr. 3: Ausreichende Deutschkenntnisse (mind. Niveau B1) 2
Nr. 4: Hinreichende Deutschkenntnisse (mind. Niveau A2) 1
Nr. 5: Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 1
Nr. 6: Fünf Jahre im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehende Berufserfahrung binnen der letzten sieben Jahre 3
Nr. 7: Zwei Jahre im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehende Berufserfahrung binnen der letzten fünf Jahre 2
Nr. 8: Berufsqualifikation in einem Mangelberuf 1
Nr. 9: Nicht älter als 35 Jahre 2
Nr. 10: Älter als 35, aber jünger als 40 Jahre 1
Nr. 11: Rechtmäßiger mind. sechsmonatiger Voraufenthalt im Bundesgebiet 1
Nr. 12: Ehepartner erfüllt die Voraussetzungen der Chancenkarte und stellt gleichzeitig einen Antrag 1

Daneben treten  zum 1. März 2024 weitere Änderungen in Kraft. Darunter Änderungen bei der Einreise mit berufspraktischer Erfahrung und anerkanntem Berufsabschluss: Arbeitnehmer mit einem im Ausland staatlich anerkannten Abschluss (konkret: einer mind. zweijährigen Berufsausbildung) mit mind. zweijähriger Berufserfahrung dürfen auch ohne Anerkennung ihres Berufsabschlusses nach Deutschland einreisen, wenn die Gehaltsschwelle eingehalten wird. Die Gehaltsschwelle beträgt 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. So viel müssen Arbeitgeber mind. an Bruttogehalt zahlen, damit eine Anerkennung des Abschlusses nicht nötig ist.

Info

Erleichterungen für IT-Fachleute

Fachkräfte aus der IT können auch ohne Abschluss eine Blaue Karte der EU erhalten, sofern sie entsprechende Berufserfahrung nachweisen können.

Eine weitere Neuerung im Fachkräfteeinwanderungsgesetz betrifft die Westbalkanstaaten.
Im Juni 2024 wird das Kontingent der Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln für Einwanderer aus dem Westbalkan von 25.000 auf 50.000 erhöht. Dies betrifft folgende Länder:

  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Kosovo
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Serbien

Westbalkan-Einwanderer dürfen in Zukunft jede Art von Beschäftigung – auch unqualifizierte – ausüben.