Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Das sehen die Neuerungen zur Sicherung von Fachkräften vor

Der Bundestag hat die Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beschlossen. Diese sollen dazu beitragen, dass Fachkräfte außerhalb der EU schneller und leichter nach Deutschland einwandern und hier arbeiten können. Wie die Neuregelungen im Detail aussehen, lesen Sie hier.

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Weltkarte mit Gesichtern von Menschen unterschiedlicher Herkunft
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 |  Zuletzt aktualisiert am:15.03.2024

Welche Neuerungen beinhaltet das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Bisher halten bürokratische Hürden und die geforderten umfassenden Sprachkenntnisse viele Menschen davon ab, für eine neue Arbeitsstelle nach Deutschland einzuwandern. Dabei fehlen in vielen Branchen ausgebildete Fachkräfte, was für immer mehr Unternehmen zum Problem wird. Sie können nicht mehr alle Leistungen erbringen oder es ergeben sich für Kunden zum Teil lange Wartezeiten.

Mit dem neuen Gesetz zur Fachkräfteeinwanderung steuert die Bundesregierung dagegen und ermöglicht qualifizierten ausländischen Arbeitnehmern eine einfachere Einwanderung nach Deutschland. Für die Fachkräfteeinwanderung gibt es im Kern zukünftig drei Wege.

1. Berufsqualifikation

Mit der Blauen Karte EU können Menschen, die in Deutschland derzeit besonders gefragt sind, z. B. IT-Spezialisten, mit anerkanntem Abschluss nach Deutschland kommen. Für die Einstellung internationaler Fachkräfte ändert das Einwanderungsgesetz Folgendes:

  • Die Gehaltsschwelle wird gesenkt.
  • Die Dauer der Berufserfahrung wird gekürzt.
  • Auf den Nachweis von Deutschkenntnissen wird verzichtet.
  • Die Mindestgehaltsschwelle für die Erteilung der Blauen Karte EU für Regelberufe wird auf 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung abgesenkt. Sie liegt damit bei 43.800 Euro brutto jährlich bzw. 3.650 Euro brutto monatlich.

Die Blaue Karte EU ist ein Dokument, mit dem Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates in der Europäischen Union (EU) leben sowie arbeiten dürfen und funktioniert daher als Aufenthaltstitel. Die maximale Aufenthaltserlaubnis mit der Blauen Karte EU beträgt vier Jahre. Nach drei Jahren Beschäftigung in Deutschland ist die Beantragung eines unbegrenzten Aufenthalts möglich.

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023 gelten nun folgende Voraussetzungen:

  • Wer einen Abschluss hat, kann jede qualifizierte Beschäftigung ausüben, auch in verwandten Berufen.
  • Außerdem können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung Beschäftigungen ausüben, die keinen Hochschulabschluss erfordern.
  • Sie können auch in anderen Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird.

Reine Helfer- und Anlernberufe sind allerdings ausgeschlossen.

2. Berufserfahrung

Abgesehen davon, dass neue Kriterien die berufliche Qualifikation von ausländischen Arbeitskräften gemäß dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz bestimmen, enthält der Gesetzestext auch neue Maßstäbe hinsichtlich der beruflichen Erfahrung. Diese Änderungen wurden definiert:

  • Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Ausland erworbenen und dort staatlich anerkannten Berufsabschluss hat, kann künftig als Fachkraft einwandern.
  • Der Abschluss muss bei Einhaltung der Gehaltsschwelle nicht mehr zuvor in Deutschland anerkannt werden.
  • Mit der oben beschriebenen Gehaltsschwelle von 43.800 Euro brutto jährlich wird sichergestellt, dass diese Fachkräfte langfristig eine gute Perspektive auf dem Arbeitsmarkt haben.
  • Wer die Gehaltsschwelle nicht erreicht, muss seinen Berufsabschluss aber weiter anerkennen lassen.
  • Damit das Anerkennungsverfahren den Arbeitsbeginn nicht verzögert, wird die Möglichkeit einer Anerkennungspartnerschaft zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern geschaffen.
  • Beide Seiten verpflichten sich damit, das Anerkennungsverfahren zügig durchzuführen. Gleichzeitig kann die Fachkraft vom ersten Tag an einer Beschäftigung nachgehen.

3. Arbeitsmarktpotenzial

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz betrachtet Sprachniveau, Berufsausbildung und Berufsqualifikation der ausländischen Facharbeiter nicht isoliert, sondern bindet diese Anforderungen in ein Bewertungsschema ein. Für Menschen, die noch kein konkretes Arbeitsplatzangebot, aber Potenzial für den Arbeitsmarkt haben, wird eine Chancenkarte eingeführt. Geplant ist der Start im Juni 2024. Diese basiert auf einem Punktesystem. Bewerber müssen einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1) oder Englischkenntnisse auf dem Level B2 vorweisen können, eine mind. zweijährige Berufsausbildung nach den Regeln des Herkunftslandes und sechs Punkte nach einem festgelegten System erwerben:

  • Vier Punkte erhalten Facharbeiter für einen ausländischen Berufsabschluss, der nach deutschen Standards anerkannt wird, auch wenn eventuell noch eine Nachqualifizierung erforderlich ist.
  • Drei Punkte gibt es für mindestens fünfjährige Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren, die im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht, oder für „gute deutsche Sprachkenntnisse“ (mind. B2-Niveau).
  • Zwei Punkte erhalten Fachkräfte für „ausreichende deutsche Sprachkenntnisse“ auf B1-Level, für zweijährige Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren, die im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht, sowie Personen, die nicht älter als 35 Jahre sind.
  • Einen Punkt gibt es „für hinreichende deutsche Sprachkenntnisse“, bei einem vorangegangenen Aufenthalt in Deutschland (mindestens sechs Monate in den letzten fünf Jahren), bei einem Alter zwischen 35 und 40 Jahren, bei Englisch-Kenntnissen auf C1-Niveau, wenn die Qualifikation einem Engpassberuf zugeordnet werden kann und wenn der Partner Kriterien für die Chancenkarte erfüllt und gleichzeitig einen Antrag stellt.

Mit der Chancenkarte ist es möglich, dass potenzielle Arbeitnehmer aus Drittstaaten für zunächst ein Jahr nach Deutschland einreisen können, um sich eine Stelle zu suchen. Die Karte kann einmalig um zwei Jahre verlängert werden. Hinzu kommt: Schon während der Arbeitsplatzsuche ist die Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von bis zu zwanzig Wochenstunden erlaubt, ebenso wie eine Probebeschäftigung von bis zu zwei Wochen beim künftigen Arbeitgeber.

Info

Hervorhebung von Mangelberufen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Außerdem wird für Branchen mit besonders großem Bedarf, z. B. IT, eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung geschaffen. Wer über diesen Weg kommt, darf unabhängig von einer Qualifikation acht Monate in Deutschland arbeiten. Voraussetzung ist ein tarifgebundener Arbeitgeber. Die Beschäftigung ist von Beginn an sozialversicherungspflichtig.

Zudem wird im Juni 2024 die sogenannte Westbalkan-Regelung entfristet und das Kontingent verdoppelt. Das heißt, dass künftig jährlich bis zu 50.000 Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien nach Deutschland zuwandern dürfen. Sie können für jede Beschäftigung einreisen, ohne berufliche Qualifikationen nachweisen zu müssen. Somit können Unternehmer selbst entscheiden, ob eine formelle Qualifikation oder auch eine langjährige Berufserfahrung für die jeweilige Arbeit ausreicht. Diese Regelung kommt unter anderem der Baubranche zugute.

Was können Unternehmer tun, um schneller an ausländische Fachkräfte zu gelangen?

Unternehmer und Arbeitgeber können mit der Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde einleiten, um das Verwaltungsverfahren bis zu Erteilung eines Visums zu verkürzen.

Dazu müssen Unternehmen und Ausländerbehörde eine Vereinbarung schließen, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden, z. B. Bundesagentur für Arbeit oder Auslandsvertretung, beinhaltet. Eine Übersicht über die Ausländerbehörden findet sich unter BAMF-NAvI - Behörden oder Verzeichnis der Ausländerbehörden an 100 Standorten.

Im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes kommen der Ausländerbehörde folgende neue Aufgaben entgegen:

  • Die Institution unterstützt den Arbeitgeber dabei, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen.
  • Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
  • Die Mitarbeiter prüfen die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Dabei müssen die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit bei der Entscheidung bestimmte Fristen einhalten.
  • Zudem stellt die Ausländerbehörde sicher, dass erforderliche Unterlagen wie der Arbeitsvertrag, der Sozialversicherungsausweis oder Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Sind alle Voraussetzungen gegeben, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung. Diese wird an den Arbeitgeber gesendet, der sie der Fachkraft übermittelt. Die Fachkraft vereinbart einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums. Bei diesem Termin muss der Facharbeiter das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorlegen, z. B. den Reisepass. Über den Visumsantrag entscheidet die Behörde in der Regel innerhalb von drei Wochen.

Das beschleunigte Verfahren umfasst auch Ehepartner und evtl. ledige Kinder der Fachkraft, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen. Die Kosten für das beschleunigte Verfahren belaufen sich auf insgesamt rund 490 Euro, ggf. zuzüglich Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.

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