Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Kennzeichnend für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist, dass Abgaben zur Sozialversicherung vom Bruttolohn geleistet werden. Das heißt, dass Beschäftigte einerseits dazu verpflichtet sind, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, aber andererseits das Recht haben, Leistungen der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen. Erfahren Sie in diesem Beitrag, ab wann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, was dies für Arbeitnehmer bedeutet und wie es mit der Versicherungspflicht zum Beispiel bei Minijobs und Praktikanten aussieht.

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Zuletzt aktualisiert am:03.01.2024

Zusammenfassung

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Überblick

  • Liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, dann besteht in Deutschland Versicherungspflicht für Arbeitnehmer.
  • Beschäftigte müssen hierzu nicht erst einen Versicherungsvertrag abschließen, wie es beispielsweise bei der Kfz-Versicherung der Fall ist.
  • Mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses sind Angestellte sozialversicherungspflichtig beschäftigt und automatisch Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- sowie der Arbeitslosenversicherung
  • Die Beiträge für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit werden jeden Monat automatisch vom Bruttolohn entrichtet.

Definition

Was ist die Sozialversicherung?

Die Sozialversicherung stellt ein zentrales Element unseres Sozialstaats dar und sichert einen Großteil der Bevölkerung gegen Existenzgefährdungen ab.Die Rede ist zum Beispiel von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Die Sozialversicherung untergliedert sich in folgende Teilbereiche:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • gesetzliche Krankenversicherung (KV)
  • soziale Pflegeversicherung (ist angegliedert an die KV)
  • gesetzliche Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Was ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?

Man versteht unter einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung jede Form eines Arbeitsverhältnisses, für das Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Folgendes gilt:

  1. Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmer, …
    • die kranken-, ren­ten- und pfle­ge­ver­si­che­rungs­pflich­tig sind
    • die bei­trags­pflich­tig nach dem Recht der Ar­beits­för­de­rung (SGB III) sind
    • für die Bei­trags­an­tei­le zur ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung oder nach dem Recht der Ar­beits­för­de­rung zu zahlen sind.
  2. Beiträge zur Sozialversicherung werden stets von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam getragen, indem sie vom monatlichen Bruttolohn abgeführt werden.
  3. Abhängige Beschäftigungs- oder Angestelltenverhältnisse können in der Regel als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen angesehen werden.

Zu den üblichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen zählen zum Beispiel:

  • Arbeitnehmerverhältnisse
  • Berufsausbildungen und Studium
  • Praktika
  • Bestimmte selbstständige Tätigkeiten, für die laut Gesetz eine Sozialversicherungspflicht besteht (z. B. Künstler, Landwirte, Handwerker)

Dennoch gibt es hierbei viele Ausnahmen und Sonderregelungen – auf einige wird später noch genauer eingegangen.

Welche Beschäftigung ist nicht sozialversicherungspflichtig?

Im Gegensatz zu sozialversicherungspflichtigen Jobs müssen bei einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung keine Abgaben zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet werden. Demzufolge müssen Personen, die einer solchen Beschäftigung nachgehen selbst für eine entsprechende Absicherung bei Krankheit sorgen und sich um die eigene Altersvorsorge kümmern.

Dazu zählen vor allem hauptberufliche selbstständige Tätigkeiten – wobei es hier auch diverse Ausnahmen gibt. Im Einzelfall muss anhand des Gesamtbildes der jeweiligen Arbeitsleistung geprüft werden, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit oder um ein Beschäftigungsverhältnis handelt. Dazu hat das Bundessozialgericht zahlreiche Indizien entwickelt, die bei der Abgrenzung helfen sollen und für oder gegen eine Beschäftigung abgewogen werden können.

Angehörige folgender Berufe bzw. Beschäftigungen gelten als nicht sozialversicherungspflichtig:

  • Hauptberuflich Selbstständige (mit einigen Ausnahmen)
  • Beamte und Richter
  • Soldaten
  • Lehrer an Privatschulen
  • Studenten: Sie sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In der Rentenversicherung besteht bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung, d.h. bei einem Arbeitsentgelt von über 538 Euro, eine Versicherungspflicht. Voraussetzung für eine Beschäftigung als Werkstudent ist, dass das Studium im Vordergrund steht und das 25. Fachsemester noch nicht überschritten wurde.
  • Geringfügig Beschäftigte/Minijobber (538 Euro-Job): Eine Ausnahme bildet hierbei die Rentenversicherung; dazu erfahren Sie im nächsten Abschnitt mehr.

Sind geringfügig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig?

Eine geringfügige Beschäftigung, wie zum Beispiel ein Minijob, liegt vor, wenn in dieser Beschäftigung das Arbeitsentgelt oder die Arbeitszeit gering ausfällt. Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers darf dabei nicht mehr als 538 Euro im Monat betragen. Vor Oktober 2022 lag die Verdienstgrenze bei Minijobs bei höchstens 450 Euro. Seit 2024 liegt der Betrag bei 538 Euro.

Davon zu unterscheiden ist eine kurzfristige Beschäftigung. Sie unterliegt einer Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Viele Arbeitnehmer glauben, dass ein Minijob unter 538 Euro grundsätzlich eine nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellt. Dies stimmt aber nur bedingt:

  • Seit Anfang 2013 sind geringfügige Beschäftigungen, sogenannte Minijobs, sozialversicherungspflichtig – jedoch betrifft die Versicherungspflicht nur die Rentenversicherung.
  • Auf Antrag können sich Minijobber von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
  • Außerdem sind geringfügig Beschäftigte unfallversichert, die Beiträge dafür werden vollständig vom Arbeitgeber übernommen.

Für die übrigen Bereiche der Sozialversicherung müssen Minijobber nach wie vor keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Achtung

Meldepflicht für Minijobs

Als Arbeitgeber müssen Sie einen Minijob der Sozialversicherung über die Minijob-Zentrale melden. Darüber hinaus sind Sie dazu verpflichtet, für Ihre Minijobber pauschalisierte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten, auch wenn diese selbst von den Versicherungspflichten befreit sind.

Wie ist die Sozialversicherungspflicht bei mehreren Minijobs?

Es können mehrere Minijobs gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Um sozialversicherungsfrei bleiben zu können, darf bei der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte die 538 Euro-Grenze nicht überschritten werden.

Geht es um zwei sozialversicherungspflichtige Jobs und liegt dabei eine sozialversicherungspflichtige Arbeit im Sinne einer Hauptbeschäftigung vor, dann kann nur der Minijob versicherungsfrei sein. In der Arbeitslosenversicherung werden versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die Minijobs dort generell versicherungsfrei bleiben.

Info

Mindeststundenzahl für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?

Die Sozialversicherungspflicht kann nicht an einer Mindestzahl an zu leistenden Arbeitsstunden festgemacht werden. Wenn das Beschäftigungsentgelt insgesamt 538 Euro übersteigt, kann also auch eine Tätigkeit mit 15 Stunden in der Woche eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung sein.

Befreiung von der Versicherungspflicht bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – geht das?

Grundsätzlich ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur in den Bereichen der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung möglich. Einige Personengruppen haben die Möglichkeit, sich bei einer sozialversicherten Beschäftigung teilweise von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hier einige Beispiele:

  • Geringfügig Beschäftigte können einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen.
  • Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, z. B. Arzt-, Apotheken- oder Architekturberufe.
  • Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 Euro) bzw. die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 62.100 Euro) überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Wenn diese Grenze im Laufe eines Kalenderjahres überschritten wird, dann endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf dieses Kalenderjahres. Voraussetzung dafür ist, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Kalenderjahres überschreitet.

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch weitere Personengruppen bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen. Das gilt zum Beispiel für:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge eines Arbeitgebers
  • Fremdgeschäftsführer
  • mitarbeitende Gesellschafter
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Fristen bei der Antragstellung

Bei der Antragstellung sind bestimmte Fristen einzuhalten: Beispielsweise kann ein Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht lediglich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass anderweitig eine Krankenversicherung, z. B. eine private Krankenversicherung, besteht.

Ist ein Midijob sozialversicherungspflichtig?

Ein Midijob ist ein Arbeitsverhältnis, das mit einem Entgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro monatlich vergütet wird. Im Gegensatz zum Minijob (inzwischen maximal 538 Euro) stellt ein Midijob immer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Dabei gibt es hinsichtlich der Höhe der Sozialabgaben Besonderheiten:

  1. Bei Midijobs müssen weniger Sozialbeiträge gezahlt werden als für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer monatlichen Vergütung von mehr als 2.000 Euro brutto.
  2. Bei Normalverdienern liegt der gesetzliche Arbeitnehmeranteil in der Regel bei 20 bis 21 Prozent des Bruttolohns – bei Midijobbern fällt er geringer aus.
  3. Die versicherungspflichtigen Beiträge richten sich beim Midijob nach dem sogenannten Gleitzonenentgelt.

Achtung

Höhe der Versicherungsbeiträge wirken sich auf Rente aus

Midijobber sollten sich unbedingt die Wirkung geringerer Rentenversicherungsbeiträge bewusst machen. Einerseits bleibt ihnen zwar mehr Netto vom Brutto, andererseits reduzieren sich ihre Rentenansprüche. Um etwas für ihre Altersrente zu tun, können sie jedoch freiwillig den vollen Rentenversicherungsbeitrag für ihren Midijob entrichten. Dann wartet später eine höhere Rente auf sie.

Mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen

Wenn ein Arbeitnehmer mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausübt, wird das komplette Einkommen zusammengerechnet. Übersteigt die Summe des Einkommens die Versicherungspflichtgrenze, ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig. Daher kann er auswählen, ob er sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert.

Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht weiterhin eine Versicherungspflicht. Bleibt das Gesamteinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, besteht die Sozialversicherungspflicht, also eine Beitragspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung. Folgendes gilt:

  • Versicherungspflichtgrenze: 69.300 Euro im Jahr bzw. monatlich 5.775 Euro – bis zu dieser Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich auch privat krankenversichern.
  • Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung: 62.100 Euro im Jahr bzw. monatlich 5.175 Euro. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig. Alles was darüber liegt, ist beitragsfrei.
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