Minijob: Das müssen Sie bei der Einstellung von Minijobbern beachten

Fast jedes Unternehmen beschäftigt Minijobber. Sie helfen aus, wenn Not am Mann ist, oder übernehmen Tätigkeiten, für die sich kein Vollzeitjob lohnt. Doch die Jobs auf 520-Euro-Basis müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sonst ist eine Abrechnung als geringfügige Beschäftigung ausgeschlossen. 2022 gab es zudem einige wichtige Änderungen beim Minijob. Hier finden Sie alles Wichtige auf einen Blick.

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Was ist ein Minijobber und welche Grundregeln gelten für ihn?

Definition

Was ist ein Minijob bzw. ein Minijobber?

Minijobber sind Arbeitnehmer, die maximal 520 Euro im Monat und höchstens 6.240 Euro im Jahr verdienen. Wegen dieser Verdienstgrenze wird der Minijob auch als geringfügige Beschäftigung bezeichnet.

Hier die wichtigsten Aspekte und Vorgaben für Beschäftigte auf 520-Euro-Basis im Überblick:

  • Der Mitarbeiter verdient regelmäßig höchstens 520 Euro pro Monat. Darüber hinaus darf der Minijobber maximal 6.240 Euro pro Jahr verdienen.
  • Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer werden pauschal berechnet und vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgeführt.
  • Für Sie als Arbeitgeber fallen 2023 Pauschalabgaben in Höhe von rund 31 % an:
    • 13 % für die Krankenversicherung 
    • 15 % für die Rentenversicherung
    • 2 % für Lohnsteuer
    • Insgesamt 1,4 % für geringfügige Umlagen (Lohnfortzahlung, Schwangerschaft und Insolvenz) und einen individuellen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung

  • Minijobber zahlen einen Eigenanteil zur Rentenversicherung, wenn sie sich nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreien lassen. Der Minijob selbst ist steuerfrei für den Arbeitnehmer.

Achtung

Obergrenze für Minijobs seit dem 1. Oktober 2022 erhöht

Seit dem 1. Oktober 2022 wurde der Mindestlohn auf 12 Euro erhöht. Zeitgleich wurde auch die Verdienst-Obergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Hintergrund ist, dass sich die Minijob-Grenze nun an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientiert - im Monat wären das etwa 43 Arbeitsstunden.

Was sich geändert hat und was Sie als Arbeitgeber beachten müssen, lesen Sie in unserem weiterführenden Artikel zu den neuen Verdienstgrenzen im Minjob und Midijob.

Arbeitsrecht wie bei allen anderen Mitarbeitern

Laut Minijob-Regelung sind geringfügig Beschäftigte genauso zu behandeln wie jeder andere Mitarbeiter auch. Minijobber haben anteilig dieselben Ansprüche auf Urlaub, Weihnachtsgeld, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und für Feiertage.

Einziger Unterschied: Wenn sie länger als 6 Wochen krank sind, erhalten sie kein Krankengeld von der Krankenkasse. Für Mitarbeiter auf 520-Euro-Basis gelten zudem die ganz normalen Regeln für die Kündigung. Müssen Sie nach Tarif bezahlen, muss auch der Minijobber Tariflohn bekommen. Sie dürfen ihn nicht anders behandeln, weil er nur aushilft.

Info

BAG-Urteil zur Lohngleichheit

Im Januar 2023 entschied das BAG, dass Beschäftigte mit einer geringfügigen Beschäftigung bei identischer Tätigkeit und gleicher Qualifikation Anspruch auf denselben Stundenlohn haben wie Vollzeitbeschäftigte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023, 5 AZR 108/22).

Auf einen höheren Stundenlohn hatte ein Rettungsassistent geklagt, der bei einem Rettungsdienst als geringfügig Beschäftigter einen Stundenlohn von 12 Euro brutto erhielt, da er in beklagtem Unternehmen als nebenamtlicher Beschäftigter gilt. Hauptamtliche Beschäftigte erhalten für die gleiche Arbeit einen Stundenlohn von 17 Euro brutto.

Der Arbeitgeber begründete den Lohnunterschied damit, dass die nebenamtlichen Rettungsassistenten Wunschtermine für Einsätze nennen und Dienste ablehnen könnten, was die Planungssicherheit erschwere. Dies stünde den Vollzeitbeschäftigten nicht zu.

Für Unternehmen bedeutet das Urteil, dass sie zukünftig gut prüfen sollten, aus welchem Grund sie geringfügig Beschäftigten weniger zahlen als Vollzeitbeschäftigten.

Minijobber müssen Mindestlohn erhalten

Der gesetzliche Mindestlohn von 12,00 Euro (Stand Oktober 2022) gilt auch für Minijobber. Ausnahmen bestehen nur für wenige Personengruppen, wie z. B. bestimmte Praktikanten und Schüler. Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, genaue Stundenaufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Ihrer Minijobber zu führen. Wie viele Stunden ein Mitarbeiter im Minijob arbeitet, bleibt Ihnen überlassen.

Verdienstgrenze für Minijobs und Besonderheiten

Höchstens 520 Euro pro Monat

Bei einem fixen Monatsentgelt ist die Rechnung einfach: Der Minijobber darf durchschnittlich höchstens 520 Euro pro Monat verdienen. Für die 520-Euro-Grenze sind alle Zahlungen relevant, die Sie dem Minijobber in einem Kalenderjahr voraussichtlich zahlen. Dazu gehört z. B. auch ein Weihnachtsgeld.

Alles in allem darf ein Minijobber in einem Jahr also höchstens 6.240 Euro verdienen. Wird die jährliche Grenze von 6.240 Euro eingehalten, darf das Monatsentgelt auch höher als 520 Euro sein. Steht von vornherein fest, dass der Minijobber keine 12 Monate beschäftigt wird, müssen Sie die Jahresgrenze anteilig herunterrechnen.

Beispiel: Weihnachtsgeld einrechnen

Ihr Mitarbeiter verdient jeden Monat 520 Euro. Wie alle Mitarbeiter erhält er ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsverdienstes. Da der Mitarbeiter durch das Weihnachtsgeld regelmäßig mehr als 520 Euro pro Monat verdient, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Stattdessen rutscht der Arbeitnehmer in einen Midijob.

Achtung

Ausnahme bei höherem Verdienst

Die Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro darf ausnahmsweise überschritten werden, wenn das Überschreiten unvorhersehbar war und in höchstens 3 Monaten mehr als 520 Euro Entgelt ausgezahlt wird.

Beispiel: Gelegentlich und unvorhersehbar ist das Überschreiten wegen Krankheitsvertretung. Ein Einsatz als Urlaubsvertretung ist dagegen vorhersehbar und daher nicht erlaubt.

Bei schwankendem Entgelt müssen Sie schätzen

Fällt der monatliche Verdienst voraussichtlich unterschiedlich aus, weil der Minijobber je nach Arbeitsaufkommen mehr oder weniger arbeiten soll, müssen Sie das durchschnittliche Entgelt schätzen.

Achtung

Bei erheblichen Schwankungen kein Minijob möglich

Beispiel: Ein Minijob ist ausgeschlossen, wenn Ihr Mitarbeiter einige Monate Vollzeit arbeitet und den Rest des Jahres so wenig, dass er unter dem Jahresgrenzwert bleibt. 

Praxis-Beispiel: Unterschiedlicher Verdienst im Minijob

Ihr neuer Minijobber soll je nach Arbeitsaufkommen unterschiedlich eingesetzt werden. Von April bis Oktober soll er auf je 300 Euro, von November bis März auf 500 Euro kommen. Liegt ein Minijob vor?

Antwort: Ja, es handelt sich um einen Minijob. Von April bis Oktober verdient Ihr Mitarbeiter insgesamt 2.100 Euro (300 x 7). Von November bis März kommen 2.500 Euro (500 x 5) dazu. Damit beträgt sein Verdienst in 12 Monaten 4.600 Euro. Er bleibt damit unter der Jahresgrenze von 6.240 Euro.

Alternative: Ihr Minijobber soll nur von November bis März beschäftigt werden und in dieser Zeit 700 Euro monatlich verdienen. Handelt es sich hierbei um einen Minijob?

Antwort: Nein. Da die Beschäftigung von vornherein auf weniger als 12 Monate ausgerichtet ist, müssen Sie von einer anteiligen Jahresgrenze ausgehen. Für die 5 Beschäftigungsmonate beträgt sie 2.600 Euro (520 x 5). Diese ist in diesem Fall mit 3.500 Euro eindeutig überschritten (700 x 5).

Weitere Beschäftigungen

Keine Hauptbeschäftigung, mehrere Minijobs

Hat der Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, darf er grundsätzlich mehrere Minijobs bei mehreren Arbeitgebern haben. Aber: Er darf in allen geringfügigen Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 520 Euro Arbeitsentgelt im Monat erhalten. Beträgt sein Entgelt insgesamt mehr als 520 Euro, werden alle Jobs versicherungspflichtig und dürfen nicht mehr als Minijob abgerechnet werden.

Eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat keine Auswirkung auf den Minijob bei Ihnen.

Bei Hauptbeschäftigung nur ein Minijob möglich

Hat der Minijobber bei einem anderen Arbeitgeber eine normale Hauptbeschäftigung oder einen Midijob, darf er bei Ihnen als Minijobber arbeiten. Ein Minijob neben der Hauptbeschäftigung ist erlaubt.

Achtung

Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung definiert

Als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gelten z. B. auch eine betriebliche Berufsausbildung oder der Bezug von Vorruhestandsgeld. 

Einer Ihrer angestellten Mitarbeiter in Voll- oder Teilzeit kann bei Ihnen keinen Minijob annehmen –  auch nicht in einem anderen Ihrer Betriebe. Übernimmt z. B. Ihr Produktionshelfer neben seiner Hauptbeschäftigung für Ihren Betrieb die Hausmeistertätigkeiten, kann er diese Arbeit nicht als Minijob erledigen.

Elternzeit- oder Arbeitslosengeldbezug: mehrere Minijobs erlaubt

Bezieher von Arbeitslosengeld I und II dürfen mehrere Nebenjobs bis zur 520-Euro-Grenze haben. Allerdings wird ihnen der Verdienst, der über den jeweiligen Freibetrag hinausgeht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Arbeitnehmer in Elternzeit dürfen sogar eine geringfügige Beschäftigung bei Ihrem Hauptarbeitgeber haben.

Studenten

Für den Minijob während des Studiums gelten die ganz normalen Minijob-Regeln.

Tipp

Unbedingt Fragebogen ausfüllen lassen

Auf der Website der Minijob-Zentrale steht ein spezieller Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte zum Download bereit. Lassen Sie diesen von Ihrem Bewerber ausfüllen und nehmen Sie ihn zu den Personalunterlagen. Den Fragebogen finden Sie hier.

Minijobber einstellen: Rentenversicherungsbeitrag

Neben dem pauschalen Rentenversicherungsbeitrag, den Sie als Arbeitgeber tragen, muss der Minijobber aus seinem Verdienst zusätzlich einen eigenen Rentenversicherungsbeitrag zahlen. Der Beitragssatz beträgt 3,6 % (Stand 2023) des Arbeitsentgelts.

Bei Rentnern mit Minijobs gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln. Nur Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen und Ruhestandsbeamte sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei und müssen deshalb keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag zahlen. Der pauschale Beitrag des Arbeitgebers fällt auch bei ihnen an.

Tipp

Mit einer Lohnsoftware geht alles automatisch

Mit unserem Lohnabrechnungsprogramm erstellen Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Minijobber ganz einfach selbst. Denn die Software berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben und berechnet alle Abgaben automatisch.

Minijobber können sich vom Rentenversicherungsbeitrag befreien lassen

Für Ihren Minijobber kann sich der Eigenbeitrag durchaus lohnen, z. B. um Wartezeiten in der Rentenversicherung aufzufüllen. Beurteilen kann das nur ein Rentenfachmann im Einzelfall. Möchte der Minijobber keinen Eigenanteil zahlen, kann er sich von dieser Beitragspflicht befreien lassen.

So geht's:

  • Ihr Minijobber reicht einen schriftlichen Befreiungsantrag bei Ihnen ein.
  • Sie informieren innerhalb von 6 Wochen die Minijob-Zentrale und melden den geringfügig Beschäftigten dort an, indem Sie bei der Sozialversicherungsmeldung bei Rentenversicherung die Beitragsgruppe 5 angeben.
  • Den Antrag nehmen Sie - versehen mit dem Eingangsdatum zu Ihren Abrechnungsunterlagen. Sie benötigen ihn als Beleg für zukünftige Sozialversicherungsprüfungen.

Der Minijobber kann sich auch im laufenden Arbeitsverhältnis noch von der Beitragspflicht befreien lassen.

Achtung

Meldung der Steuer-ID an die Bundesknappschaft seit 1.1.2022

Als Arbeitgeber müssen Sie beachten, dass Sie seit dem 1. Januar 2022 die Steuer-ID ihrer Minijobber an die Bundesknappschaft in den elektronischen Meldeverfahren übermitteln müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine pauschale oder eine individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse vorgenommen wird. Zudem müssen Sie die Art der Versteuerung übermitteln.

Die Steuer-ID finden Ihre Beschäftigten folgendermaßen:

  • auf der Lohnsteuerbescheinigung
  • auf dem Einkommensteuerbescheid
  • auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern bei der erstmaligen Vergabe einer Steuer-Identifikationsnummer
  • auf dem Schreiben des Finanzamts im Oktober / November 2011 mit der Information über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: ELStAM)

Ist noch keine Steuer-ID vorhanden (oder nicht auffindbar), können Sie Ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass sich diese auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern beantragen lässt.

Bei alten Minijob-Verträgen bestehen Besonderheiten

Für Minijob-Verträge, die schon vor dem 1.1.2014 bestanden haben, gilt altes Recht. Dieser Minijobber wird nur rentenversicherungspflichtig, wenn Sie sein Entgelt auf über 400 Euro erhöhen. Auch er kann sich dann von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Tipp

Kostenlose Checkliste

Damit Sie beim Einstellen eines Minijobbers alles richtig machen, haben wir für Sie eine Checkliste mit allen Formalitäten beim Minijob erstellt. Diese können Sie kostenlos herunterladen.

Minijobber im Privathaushalt

Wer auf der Suche nach einem Minijob ist, findet diese Art des Beschäftigungsverhältnisses entweder in einem gewerblichen Bereich oder auch in Privathaushalten. Wenn Sie als private Person einen Minijobber beschäftigen wollen, gelten hinsichtlich Entgeltgrenze, Urlaubsanspruch, Arbeitstage usw. im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für Minijobber im gewerblichen Umfeld (wie bisher beschrieben). Dennoch sollten Sie hierbei einige Aspekte beachten:

  • Minijobs in Privathaushalten stellen eine besondere Art der geringfügigen Beschäftigung dar.
  • Gesetzlich ist diese Art des Aushilfsjobs unter § 8a SGB IV geregelt.
  • Der Arbeitgeber, der im privaten Umfeld einen Minijobber anstellt, zahlt geringere Pauschalbeiträge Insgesamt beläuft sich der Beitragsanteil auf ca. 15 Prozent. Diese teilen sich auf in:
    • 5 % Krankenversicherung
    • 5 % Rentenversicherung
    • 2 % Lohnsteuer
    • 1,6 % Unfallversicherung
    • 1,1 % Umlage bei Krankheit
    • 0,24 % Umlage bei Mutterschutz

  • Wenn Sie in Ihrem Privathaushalt einen Minijobber einstellen, sind Sie verpflichtet, die Person auch anzumelden. Ist die Erwerbstätigkeit des Minijobbers nicht angemeldet, gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldstrafe von 5.000 Euro geahndet werden.
  • Passiert einem nicht angemeldeten Minijobber in Ihrem privaten Haushalt ein Unfall, müssen Sie auch mit einem Regress der Berufsgenossenschaft rechnen.
  • Angemeldet wird der Minijobber im Privathaushalt über das Haushaltsscheckverfahren, das von der Minijob-Zentrale betrieben wird. Hiermit wird Ihnen eine Steuererstattung zugesichert.

Das Arbeitsumfeld für Minijobber

Die Schlagworte privater Haushalt und gewerbliches Umfeld ergeben weiterhin die Frage, ob man einen Minijob auch von zuhause aus ausführen kann.

  • Ob man den Minijob im Home-Office ausführen darf, hängt von den Regelungen des Arbeitgebers ab.
  • Handelt es sich bei dem Minijob um eine Tätigkeit, die zum Beispiel rein mit der Hilfe eines Computers oder Laptops ausgeführt werden kann, spricht nichts dagegen, dass der Minijobber seinen Nebenjob auch von zuhause aus verrichten kann.