Verdienstgrenzen im Minijob und Midijob: Das ist neu

Der Mindestlohn erhöhte sich zum 1. Januar 2024 von 12,00 Euro auf 12,41 Euro und wird sich zum 1. Januar 2025 nochmal erhöhen, und zwar auf 12,82 Euro. Ein höherer Mindestlohn bringt auch Änderungen beim Minijob und beim Midijob mit sich. Im Minijob dürfen seit Januar 2024 bis zu 538 Euro und ab dem 1. Januar 2025 556 Euro im Monat verdient werden und im Midijob seit Jahresbeginn 2023 bis zu 2.000 Euro. Was Arbeitgeber hinsichtlich der Verdienstgrenze von Minijob und Midijob wissen sollten und was sonst noch neu ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Zuletzt aktualisiert am 03.12.2024
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Mindestlohn steigt ab Januar 2025

Im Juni 2023 wurde von der Mindestlohnkommission nicht nur die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro ab 1. Januar 2024 vorgeschlagen, sondern auch eine Erhöhung auf 12,82 Euro ab 1. Januar 2025. Die Regierung folgte dem Vorschlag im November 2023 und stimmte beiden Erhöhungen zu. Somit beträgt der Mindestlohn seit dem 1. Januar 2024 12,41 Euro und wird ab dem 1. Januar 2025 12,82 Euro betragen.

Video: Mindestlohn 2025 – Verdienstgrenzen für Mini- und Midijobs erklärt

Tipp

Mindestlohn für Aushilfen: Einzelprüfung nicht immer notwendig

Unternehmer, deren Beschäftigte eine Grundvergütung pro Stunde erhalten, die mehrere Euro über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, können sich eine aufwändige Einzelfallüberprüfung sparen und sich auf die Überprüfung „besonderer Beschäftigter“ wie Praktikanten, Aushilfen u. ä. beschränken.

Dokumentationspflicht beachten

Bei allen Minijobbern ist die Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer) nach dem Mindestlohngesetz zu dokumentieren.

Beachten Sie: Mit dem Urteil zur Zeiterfassung sollten Unternehmen die Zeiten ihrer Mitarbeiter, egal ob Minijobber oder Vollzeitkraft, generell bereits aufzeichnen, auch wenn es bisher noch kein Gesetz dazu gibt. Informieren Sie sich in unserem Artikel “Urteil zur Zeiterfassung: Das bedeutet es für Unternehmen”.

Minijob-Verdienstgrenze wurde an erhöhten Mindestlohn angepasst

Seit 2013 betrug die monatliche Verdienstgrenze im Minijob 450 Euro. Zum 1. Oktober 2022 stieg sie auf 520 Euro pro Monat. Diese neue, sogenannte Geringfügigkeitsgrenze ist nun dynamisch angelegt. D. h. erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, erhöht sich auch die Verdienstgrenze im Minijob.

Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro angehoben wurde, stieg die monatliche Verdienstgrenze beim Minijob auf 538 Euro. Ab 1. Januar 2025 wird die Verdienstgrenze 556 Euro betragen.

Info

Berechnungsformel für die Minijob-Verdienstgrenze

Die im Gesetz festgelegte Berechnungsformel für die Geringfügigkeitsgrenze (10 Stunden/Woche zum jeweiligen Mindestlohn) lautet: Mindestlohn x 130 / 3

Info

Möchten Sie als Selbstständiger nebenher einen Minijob annehmen?

Diese Konstellation ist möglich. Sie sollten allerdings einige rechtliche und steuerliche Aspekte kennen. Was genau, lesen Sie in unserem Artikel zum Thema "Selbstständig und Minijob".

Gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob

Lag in der Vergangenheit der monatliche Verdienst über der maximalen Verdienstgrenze,  lag grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Allerdings gab es hiervon eine Ausnahme. Diese ergab sich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherer. Danach waren gelegentliche, unvorhersehbare Überschreitungen unschädlich, unabhängig davon, wie hoch der Verdienst dann war. Als 'gelegentlich' wurde bislang ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten in einem Zeitjahr angesehen.

Seit dem 1. Oktober 2022 hat sich dies geändert. Jetzt wurde die Möglichkeit des unvorhersehbaren (ungeplanten) Überschreitens gesetzlich geregelt und stark eingeschränkt. Die neuen Regeln sehen so aus:

  • Unter „gelegentlich“ ist ein unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zu verstehen und
  • die Überschreitung im jeweiligen Monat darf ab 2025 maximal 556 Euro betragen (538 Euro im Jahr 2024).

Der Jahresverdienst im Minijob kann damit höchstens das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze umfassen. Im Normalfall beträgt die Verdienstgrenze im Minijob 6.672 Euro (556 Euro x 12) pro Jahr (6.456 Euro im Jahr 2024), bei Vorliegen der Voraussetzungen für unvorhersehbares Überschreiten sind es ab 2025 also höchstens 7.784 Euro im Jahr (7.532 Euro im Jahr 2024).

Achtung

Hinzuverdienstgrenzen bei Rentnern mit Erwerbsminderung

Bei Rentnern mit Erwerbsminderung kann sich ein unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob schädlich auf den Rentenbezug auswirken. Seit 1. Januar 2023 gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.

Ab 2025 liegen die Hinzuverdienstgrenzen bei 39.322,50 Euro (2024: 37.117,50 Euro) bei teilweiser Erwerbsminderung und bei 19.661,25 Euro (2024: 18.558,75 Euro) bei voller Erwerbsminderung.

Verdienstgrenze beim Midijob stieg im Januar 2023 auf 2.000 Euro

Ein sogenannter Midijob lag bis September 2022 vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis höchstens 1.300 Euro betrug. Diese Beschäftigten im sogenannten Übergangsbereich sind sozialversicherungspflichtig mit der Besonderheit, dass sie geringere Beiträge zur Sozialversicherung als „normale“ Arbeitnehmer zahlen müssen.

Im Oktober 2022 lag mit der Erhöhung des Mindestlohns und damit der Verdienstgrenze dann ein Midijob vor, wenn Beschäftigte 520,01 EUR bis maximal 1.600 Euro verdienten. Im Januar 2023 stieg die Verdienstgrenze erneut und beträgt 2.000 Euro.

Beachten Sie: Seit Januar 2024 liegt ein Midijob vor, wenn Beschäftigte 538,01 Euro bis maximal 2.000 Euro verdienen. Ab Januar 2025 liegt dann ein Midijob vor, wenn Beschäftigte 556,01 Euro bis maximal 2.000 Euro verdienen.

Zudem werden Arbeitnehmer mit Verdienst im unteren Bereich beim Sozialversicherungsbeitrag entlastet. Im Sinne der Mitarbeitermotivation soll das den Anreiz dafür erhöhen, mehr zu arbeiten. Im Gegenzug werden die Arbeitgeber im unteren Einkommensbereich stärker belastet. Ihr Anteil beträgt zunächst wie beim Minijob ca. 28 Prozent und wird gleitend bis zur Einkommensgrenze von 2.000 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Für Midijobber im Grenzbereich galt Bestandsschutz bis 31.12.2023

Midijobber, die schon am 30. September 2022 ein durchschnittliches Entgelt bis 520 Euro verdienten, erhielten Bestandsschutz. D. h., solange das Arbeitsentgelt 450 Euro überstieg, blieben sie unter der alten Verdienstgrenze für Midijobs sozialversicherungspflichtig. Damit blieb auch ihr Schutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhalten. Der Bestandsschutz lief allerdings zum 31.12.2023 aus.