Mindestlohn seit Oktober bei 12 EUR
Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wurde umgesetzt. Er stieg zum 1. Oktober 2022 von 10,45 EUR auf 12 EUR. Ausnahmsweise wurde der Gesetzgeber tätig. Im Normalfall schlägt die Mindestlohnkommission der Bundesregierung im Zweijahresrhythmus vor, in welchem Umfang der Mindestlohn angepasst werden sollte. Dies soll zukünftig auch wieder so gehandhabt werden. Der nächste Vorschlag der Mindestlohnkommisson ist bis zum 30. Juni 2023 möglich und betrifft dann den Mindestlohn ab dem 1. Januar 2024.
Neue Schwellenwerte bei der Dokumentationspflicht
Seit Einführung des Mindestlohns muss bei allen Minijobbern die Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer) dokumentiert werden. Zudem sind Arbeitgeber bestimmter Branchen verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigen festzuhalten und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Betroffen sind die Unternehmen, die in den im Schwarzarbeitsgesetz genannten Bereichen tätig sind, z. B. im Bau, in der Logistik, in der Fleischwirtschaft.
Die Dokumentationspflicht entfällt jedoch bei Arbeitnehmern, deren Gehalt unter bestimmten Schwellenwerten liegt. In Verbindung mit der Verdienstgrenze von Minijobs und Midijobs wurden diese Schwellenwerte ebenfalls zum 1. Oktober 2022 angepasst und orientieren sich künftig an der Entwicklung des Mindestlohns. So entfällt die Dokumentationspflicht ab Oktober bei Arbeitnehmern,
- die ein „verstetigtes“ regelmäßiges Monatsentgelt von mehr als 4.176 EUR (bisher 2.958 EUR) beziehen oder
- in den letzten 12 Monaten nachweislich mehr als 2.784 EUR (bisher 2.000 EUR im Monat) bezogen haben.
Minijob-Verdienstgrenze wurde an erhöhten Mindestlohn angepasst
Seit 2013 betrug die monatliche Verdienstgrenze im Minijob 450 EUR. Zum 1. Oktober 2022 stieg sie nun auf 520 EUR pro Monat. Die neue, sogenannte Geringfügigkeitsgrenze entspricht einer Beschäftigung von 10 Stunden pro Woche zum neuen gesetzlichen Mindestlohn. Anders als bisher ist sie zukünftig dynamisch angelegt. D. h. erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, erhöht sich auch die Verdienstgrenze im Minijob.
Info
Berechnungsformel für die Minijob-Verdienstgrenze
Die im Gesetz festgelegte Berechnungsformel für die Geringfügigkeitsgrenze (10 Stunden/Woche zum jeweiligen Mindestlohn) lautet: Mindestlohn x 130 / 3
Neue Regelung zum gelegentlichen Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob
Bisher galt: Lag der monatliche Verdienst über der maximalen Verdienstgrenze von 450 EUR, lag grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Allerdings gab es hiervon eine Ausnahme. Diese ergab sich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherer. Danach waren gelegentliche, unvorhersehbare Überschreitungen unschädlich, unabhängig davon, wie hoch der Verdienst dann war. Als 'gelegentlich' wurde bislang ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten in einem Zeitjahr angesehen.
Seit dem 1. Oktober 2022 hat sich auch dies geändert. Jetzt wurde die Möglichkeit des unvorhersehbaren (ungeplanten) Überschreitens gesetzlich geregelt und stark eingeschränkt. Die neuen Regeln sehen so aus:
- Unter „gelegentlich“ ist ein unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zu verstehen und
- die Überschreitung im jeweiligen Monat darf maximal 520 EUR betragen.
Der Jahresverdienst im Minijob kann damit höchstens das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze umfassen. Im Normalfall beträgt die Verdienstgrenze im Minijob 6.240 EUR (520 EUR x 12) pro Jahr, bei Vorliegen der Voraussetzungen für unvorhersehbares Überschreiten sind es also höchstens 7.280 EUR im Jahr.
Achtung
Hinzuverdienstgrenzen bei Rentnern
Bei Rentnern mit voller Erwerbsminderung kann sich ein unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob schädlich auf den Rentenbezug auswirken. Sie dürfen derzeit nur bis zu 6.300 EUR im Jahr dazuverdienen.
Verdienstgrenze beim Midijob stieg im Januar 2023 auf 2.000 EUR
Ein sogenannter Midijob lag bis September 2022 vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt 450,01 EUR bis höchstens 1.300 EUR betrug. Diese Beschäftigten im sogenannten Übergangsbereich sind sozialversicherungspflichtig mit der Besonderheit, dass sie geringere Beiträge zur Sozialversicherung als „normale“ Arbeitnehmer zahlen müssen.
Im Oktober 2022 lag mit der Erhöhung des Mindestlohns und damit der Verdienstgrenze dann ein Midijob vor, wenn Beschäftigte 520,01 EUR bis maximal 1.600 EUR verdienten. Im Januar 2023 stieg die Verdienstgrenze erneut und beträgt nun 2.000 EUR.
Zudem werden Arbeitnehmer mit Verdienst im unteren Bereich beim Sozialversicherungsbeitrag entlastet. Im Sinne der Mitarbeitermotivation soll das den Anreiz dafür erhöhen, mehr zu arbeiten. Im Gegenzug werden die Arbeitgeber im unteren Einkommensbereich stärker belastet. Ihr Anteil beträgt zunächst wie beim Minijob ca. 28 Prozent und wird gleitend bis zur Einkommensgrenze von 2.000 EUR auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
Midijobber im Grenzbereich haben Bestandsschutz
Midijobber, die schon am 30. September 2022 ein durchschnittliches Entgelt bis 520 EUR verdienen, würden durch die neuen Verdienstgrenzen am 1. Oktober unter die Minijobregeln fallen. Sie erhalten aber Bestandsschutz. D. h., solange das Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt, bleiben sie – bis höchstens 31. Dezember 2023 – unter der alten Verdienstgrenze für Midijobs sozialversicherungspflichtig. Damit bleibt auch ihr Schutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhalten.
Sie können ihre Beschäftigung in diesem Zeitraum an die neuen Regelungen anpassen. Sie können auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.