Teilzeitarbeit: Worauf muss ich als Arbeitgeber achten?

Für Mitarbeiter in Teilzeitarbeit gelten spezielle Regeln. Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Beschäftigter verlangen, dass seine Arbeitszeit reduziert wird. Und er darf als Teilzeitkraft nur ausnahmsweise schlechter wegkommen als Ihre Vollzeitkräfte. Lesen Sie hier alles über die Rahmenbedingungen und Rechtsgrundlagen zur Teilzeitvereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am 24.04.2024
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Definition

Was bedeutet Teilzeitarbeit per Gesetz?

Der Gesetzgeber hat Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Die Bestimmungen betreffen alle Arbeitnehmer, egal ob sie im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft beschäftigt sind. Dabei ist das Ziel, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Verträge festzuschreiben und Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten zu verhindern. Im § 2 Absatz 1 TzBfG ist Teilzeitarbeit wie folgt definiert:

„Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. (…)“

Formen der Teilzeitarbeit: Welche Arbeitnehmer haben einen Anspruch?

Nach dem Teilzeitarbeitsgesetz ist Ihr Mitarbeiter teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit geringer ist als die Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter in Ihrem Betrieb. Auch ein geringfügig Beschäftigter (z.B. innerhalb eines Minijobs) ist also per Definition ein Teilzeitbeschäftigter. Eine besondere Form der Teilzeitarbeit ist die sogenannte „Arbeit auf Abruf“. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeit kann sich insbesondere aus dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) oder dem Elternzeitgesetz (BEEG) ergeben. Um Teilzeitarbeit zu erleichtern, verlangt das Gesetz von Arbeitgebern folgende Vorgehensweise:

  • bei der Stellenausschreibung zu prüfen, ob Teilzeit oder eine Arbeitszeitverringerung von Voll- auf Teilzeitarbeit möglich ist.
  • an Teilzeitarbeit interessierte Mitarbeiter über freie Teilzeitarbeitsplätze zu informieren.
  • bei Weiterbildungsmaßnahmen keine Unterschiede zwischen Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitern zu machen.
  • die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf seinen Wunsch zu verkürzen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Teilzeitbeschäftigte sind arbeitsrechtlich gleichgestellt

Das Arbeitsrecht macht grundsätzlich keinen Unterschied zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen, da dies eine Art der Ungleichbehandlung darstellen würde. Für Beschäftigte in Teilzeit (bzw. deren Arbeitgeber) bedeutet das für die Abrechnung:

  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit
  • Lohnfortzahlung am Feiertag, wenn der Teilzeitmitarbeiter an diesem Tag normalerweise gearbeitet hätte
  • gleiche Bezahlung wie ein Arbeitnehmer in Vollzeit (natürlich entsprechend der geringeren Arbeitszeit)
  • sonstige Leistungen wie z. B. anteiliges Weihnachtsgeld

Achtung

Es gibt keine Pflicht zur Teilzeitarbeit

Weigert sich ein Mitarbeiter von Vollzeit in eine Teilzeitstelle zu wechseln oder umgekehrt, darf er deswegen nicht gekündigt werden. 

Ausnahmen: Wann Sie Teilzeitangestellte anders behandeln dürfen

Stellen Sie eine Teilzeitkraft ein, dann darf der Arbeitnehmer in Teilzeit in seinen Rechten nicht benachteiligt werden, weil er „nur“ einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Eine unterschiedliche Behandlung bei Teilzeitarbeit ist nur möglich, wenn ein sogenannter sachlicher Grund vorliegt. Dass Ihr Minijobber sich bei Ihnen nur ein Zubrot zum Hauptverdienst oder zur Rente verdient, rechtfertigt es z. B. nicht, ihm einen geringeren Stundenlohn zu zahlen als einem Mitarbeiter mit einer Vollzeitstelle. Dass Sie dem Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit weniger zahlen, weil er geringer qualifiziert ist, ist dagegen erlaubt.

Beispiel – Überstundenzuschlag bei Teilzeitarbeit: Der Beschäftigte mit 4 Stunden am Tag muss den im Betrieb üblichen Überstundenzuschlag nicht ab der 5. Stunde bekommen. Es reicht, wenn er ihn – wie die Vollzeitkraft auch – erst ab der 9. Stunde erhält.

Sonderfall der Teilzeitarbeit: Arbeit auf Abruf

Arbeit auf Abruf liegt vor, wenn Sie als Arbeitgeber mit Ihrem Teilzeit-Mitarbeiter vereinbaren, dass er abhängig vom Arbeitsanfall arbeitet. Bei der Arbeit auf Abruf muss der Arbeitsvertrag eine Mindestdauer der täglichen und der wöchentlichen Arbeitszeit enthalten. Zusätzlich können Sie vereinbaren, dass er weitere Stunden je nach Arbeitsanfall arbeiten muss. Diese Zusatzstunden dürfen höchstens 25 % der Mindestwochenarbeitszeit betragen. Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag eine wöchentliche Höchstarbeitszeit dürfen Sie seit 1.1.2019 höchstens 20 % weniger abrufen. Wird keine Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt, gelten seit 1.1.2019 20 Stunden pro Woche als vereinbart (davor: 10 Stunden).

Ist keine tägliche Arbeitszeit festgelegt, müssen Sie als Arbeitgeber Folgendes beachten:

  • Teilzeitkräfte müssen Sie mindestens 3 Stunden am Stück einsetzen bzw. bezahlen und
  • Ihnen muss außerdem mindestens 4 Tage vorher mitgeteilt werden, wann sie arbeiten sollen. Halten Sie diese Frist nicht ein, ist Ihr Mitarbeiter nicht zur Arbeit verpflichtet.

Recht auf Teilzeit: Diese Mitarbeiter können Teilzeitarbeit beantragen

Ihr Mitarbeiter hat laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf unbefristete Reduzierung seiner Arbeitszeit, wenn folgende Umstände eine Teilzeit-Regelung zulassen:

  • Sie beschäftigen regelmäßig mindestens 15 Mitarbeiter
  • Der Arbeitnehmer ist seit mindestens 6 Monaten bei Ihnen beschäftigt
  • Es stehen keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegen

Der Arbeitnehmer muss die Kürzung der Arbeitszeit mindestens 3 Monate vorher verlangen. Dabei soll er auch angeben, wie er die gewünschte Arbeitszeit verteilen möchte. Die Entscheidung des Arbeitgebers über die Verringerung der Arbeitszeit muss mindestens 1 Monat vor dem gewünschten Start schriftlich erfolgen. Reagiert der Arbeitgeber nicht rechtzeitig, gilt die gewünschte Kürzung als vereinbart.

In kleinen Betrieben besteht kein Anspruch auf Teilzeitarbeit

Unbefristete Teilzeitarbeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann Ihr Mitarbeiter nur verlangen, wenn Sie regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl gilt:

  • Auszubildende zählen nicht mit
  • Gerechnet wird nach Köpfen, d. h. Teilzeitbeschäftigte (dazu zählen auch Minijobber) werden als volle Mitarbeiter gezählt.

Der Anspruch setzt voraus, dass der Mitarbeiter mindestens 6 Monate bei Ihnen beschäftigt ist, ob befristet oder unbefristet spielt dabei keine Rolle. Sie als Führungskraft müssen dem Teilzeitwunsch zustimmen. Ausnahme: „Betriebliche Gründe“ stehen einer Teilzeitarbeit entgegen. Ein sogenannter betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Kürzung der Arbeitszeit ein Problem darstellt - zum Beispiel:

  • wenn Teilzeitarbeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt
  • wenn Ihnen als Arbeitgeber durch das Teilzeit-Modell unverhältnismäßige Kosten entstehen

Info

Betriebliche Gründe für die Ablehnung von Teilzeitarbeit

Plausible Ablehnungsgründe für den Wechsel von Vollzeitarbeit auf Teilzeit sind unter anderem:

  • Bei einer kleinen Gruppe körperlich oder geistig beeinträchtigter Kinder geht das Interesse der Kinder an der täglichen und durchgehenden Betreuung durch dieselbe Erzieherin dem Teilzeitwunsch vor (BAG, Urteil v. 19.8.2003, 9 AZR 542/02).
  • Bei Teilzeitarbeit müsste ein weiterer Dienstwagen angeschafft werden.
  • Eine Ersatzkraft müsste umfangreich und teuer eingearbeitet und laufend geschult werden.
  • Sie können nachweislich keine geeignete Ersatzkraft für die wegfallende Arbeitszeit finden.

Teilzeitarbeit: Besteht ein Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit?

Wenn überwiegende betriebliche Interessen vorliegen, können Sie als Arbeitgeber die vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit – nicht die Kürzung – auch später wieder ändern. Zu beachten ist eine 1-monatige Ankündigungsfrist. Ihr Mitarbeiter kann frühestens nach 2 Jahren erneut eine Arbeitszeitkürzung beantragen.

Ein Teilzeitmitarbeiter hat keinen Anspruch darauf, dass Sie seine Arbeitszeit verlängern. Wissen Sie von seinem Wunsch auf Rückkehr in eine Vollzeitstelle, müssen Sie ihn aber bevorzugt berücksichtigen, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz frei wird.

Achtung

Ausnahme: Brückenteilzeit

In Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern besteht seit 1.1.2019 unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Teilzeitarbeit mit Rückkehrrecht (Brückenteilzeit) nach § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit

Für Beschäftigte, die in Elternzeit Teilzeit arbeiten möchten, gelten nach § 15 Elternzeitgesetz (BEEG) besondere Regeln bzw. Voraussetzungen. Dazu gehören unter anderem:

  • Sie beschäftigen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer.
  • Der Mitarbeiter ist ohne Unterbrechung seit mehr als 6 Monaten bei Ihnen beschäftigt.
  • Die Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
  • Der Anspruch wird Ihnen 7 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
  • Sie dürfen nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Häufiger Streitpunkt: Wie viel Urlaub hat eine Teilzeitkraft?

Für Teilzeitarbeit gilt: Arbeitet Ihr Teilzeitbeschäftigter an gleich vielen Wochentagen wie Ihre Vollzeitbeschäftigten, hat er genauso viele bezahlte Urlaubstage.

Arbeitet Ihre Teilzeitkraft nicht an allen Arbeitstagen, reduzieren sich seine Urlaubstage entsprechend. Als Urlaubstage sind dann nur die Wochentage anzurechnen, an denen die Teilzeitkraft arbeiten würde.

Wie berechnen sich die Urlaubstage bei Teilzeitarbeit?

  1. Beispiel zur Urlaubsberechnung: Ihre Vollzeitmitarbeiter erhalten bei 5 Arbeitstagen pro Woche 30 Tage Urlaub. Ihr Teilzeitmitarbeiter hat für 3 Arbeitstage pro Woche: 30 : 5 x 3 = 18 Tage bezahlten Urlaub.
  2. Beispiel zur Berechnung alten Urlaubs: Ihr Beschäftigter verkürzt ab dem 1. Juli von 5 Arbeitstagen auf 3 Arbeitstage. Im ersten Halbjahr hatte er noch keinen Urlaub. Bei 30 Urlaubstagen für Vollzeitbeschäftigte bleiben ihm 15 Tage bezahlter Urlaub aus dem ersten Halbjahr. Diese dürfen nicht umgerechnet werden. Für das zweite Halbjahr (Teilzeit) stehen ihm weitere 9 Tage Urlaub nach der oben genannten Berechnung zu.

Tipp: Alten Urlaubsanspruch aus der Beschäftigung in einer Vollzeitstelle dürfen Sie nicht reduzieren. Das würde Teilzeitmitarbeiter diskriminieren.

Teilzeitarbeit: Vor- und Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitnehmer

Vorteile:

  • Bessere Work-Life-Balance
  • Mehr Zeit für Familie
  • Vergleichsweise mehr Netto vom Brutto durch Steuerprogression
  • Gleitender Übergang in den Ruhestand
  • Erfolgreich Fuß fassen im Beruf nach Elternzeit
  • Laut Arbeitsgesetz gleiche Rechte und Pflichten als Beschäftigter in Teilzeit wie als Vollzeitbeschäftigter

Nachteile:

  • Geringere Beiträge in die Rentenversicherung
  • Bei Arbeitslosigkeit geringeres Arbeitslosengeld
  • Geringere Karriereaussichten
  • Weniger Gehalt und Gratifikation
  • Kein Anspruch, auf eine Vollzeitstelle zurückzuwechseln

Arbeitgeber

Vorteile:

  • Förderung des Betriebsklimas durch Arbeitsplatzteilung
  • Gesundheitlich eingeschränkte Mitarbeiter bleiben dem Unternehmen erhalten
  • Modell der Altersteilzeit ist positiv für Unternehmen

Nachteile:

  • Vergleichsweise hoher Koordinationsaufwand
  • Vergleichsweise höhere Lohnnebenkosten bei Teilzeit als bei Vollzeit