Änderungen bei Sozialversicherung und Lohnsteuer: Das kommt 2024 auf Sie zu

Höhere Sachbezugswerte und Beitragssätze, die Änderung der Minijobgrenze, der Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns und weitere wichtige Neuerungen: Zum Jahreswechsel 2024 ändert sich im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbereich wieder einiges. Wir haben die wichtigsten Änderungen im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung 2024 für Sie zusammengefasst.

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Holzklötze die aneinandergereiht 2024 ergeben
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 |  Zuletzt aktualisiert am:28.11.2023

Alle Beitragsbemessungsgrenzen steigen zum 1.1.2024 an

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind Einkommensobergrenzen. Bis zu diesen Grenzen müssen Arbeitgebende das Bruttoarbeitsentgelt ihrer Beschäftigten in den einzelnen Versicherungszweigen zur Berechnung der Beiträge heranziehen. Auch für ihre eigenen Bezüge gelten die Beitragsbemessungsgrenzen. Der Teil des Entgelts, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist nicht mehr beitragspflichtig.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben im gesamten Bundesgebiet eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Sie entspricht der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung unterscheidet sich in den alten und den neuen Bundesländern.

Zum 1.1.2024 steigen folgende Beitragsbemessungsgrenzen:

  • die Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. 
  • die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze West und Ost in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2024

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<b>Versicherungszweig und Zeitraum</b>
Versicherungszweig und ZeitraumWestOst
Kranken- und Pflegeversicherung, jährl. 62.100 Euro 62.100 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung, monatl. 5.175 Euro 5.175 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung, jährl. 90.600 Euro 89.400 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung, monatl. 7.550 Euro 7.450 Euro

Beispiel: Hier steigen die Sozialversicherungsbeiträge 2024

Einer Ihrer Mitarbeiter (neue Bundesländer) hat im Jahr 2023 monatlich 7.500 Euro brutto verdient, im Jahr 2024 wird er dasselbe erhalten. Die Beitragsbelastung für Sie und den Beschäftigten steigt 2024 folgendermaßen an:

  • Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben Sie im Jahr 2023 aus einem Entgelt von maximal 4.987,50 Euro (BBG 2023) berechnet. Im Jahr 2024 berechnen Sie die Beiträge aus 5.175 Euro.
  • Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung haben Sie im Jahr 2023 aus monatlich 7.100 Euro (BBG 2023) berechnet. Im Jahr 2024 berechnen Sie die Beiträge aus einem Entgelt von 7.450 Euro.

Achtung

Die Nichtbeachtung der ansteigenden Beitragsbemessungsgrenzen kann teuer werden

Übersehen Arbeitgebende das Ansteigen der Beitragsbemessungsgrenzen bzw. wird das entsprechende Update nicht rechtzeitig eingespielt, werden für Besserverdienende zu geringe oder zu hohe Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abgeführt. Spätestens nach der nächsten Betriebsprüfung kann es deshalb zu Nachzahlungen kommen.

Auch die Bezugsgrößen werden angehoben

Die Bezugsgrößen sind beispielsweise für bestimmte Auszubildende (Praktikanten) notwendig, die kein Arbeitsentgelt erhalten. Diese Beschäftigten sind auch ohne Bezug von Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung errechnen sich aus einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die ein Prozent der aktuellen Bezugsgröße beträgt.

Bezugsgrößen für 2024

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Versicherung
Versicherung Zeitraum Ost West
Krankenversicherung/Pflegeversicherung jährlich 42.420 Euro 42.420 Euro
monatlich 3.535 Euro 3.535 Euro
Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung jährlich 41.580 Euro 42.420 Euro
monatlich 3.465 Euro 3.535 Euro

Übersicht: Beitragssätze 2024

Die Beitragssätze für 2024 sehen wie folgt aus:

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Sozialversicherungsbeiträge
Sozialversicherungsbeiträge in Prozent
Krankenversicherung (KV) allgemeiner Beitragssatz 14,6
Krankenversicherung (KV) ermäßigter Satz 14,0
Durchschnittl. Zusatzbeitrag zur KV 1,6
Pflegeversicherung (PV) 3,4
Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV 0,6
Rentenversicherung (RV) allgemein 18,6
Rentenversicherung Knappschaft 24,7
Arbeitslosenversicherung (AV) 2,6

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen sollen steigen – einige Mitarbeiter werden wieder versicherungspflichtig

Die aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind notwendig, um die Versicherungspflicht der Beschäftigten (sowie der Arbeitgeber, falls Versicherungspflicht besteht) zu prüfen. Sie spielen vor allem in zwei Fällen eine Rolle:

  • Wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden: Vereinbaren Sie ein Entgelt mit Beschäftigten, müssen Sie beurteilen können, ob der Mitarbeiter versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sein wird. Zudem erwarten vor allem Berufsanfänger hier unter Umständen eine kurze Beratung von Ihnen.
  • Zum Jahreswechsel: Mitarbeiter sind ab dem 1.1.2024 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresentgelt in 2023 die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 überstieg und ihr voraussichtliches, vom Arbeitgeber gewissenhaft geschätztes Jahresarbeitsentgelt 2024 die erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 überschreitet.

Achtung

Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag

Mitarbeiter sind automatisch wieder versicherungspflichtig, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresverdienst die für das Jahr 2024 geltende allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreiten. In diesen Fällen ist aber eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag des Mitarbeiters möglich.

Versicherungsfreie Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder eine private Krankenversicherung zu wählen. Darauf sollten Sie Ihre Mitarbeiter hinweisen und sie bei der korrekten Berechnung des Jahresarbeitsentgelts unterstützen. Weisen Sie Ihre Beschäftigten aber auch auf das erhöhte finanzielle Risiko hin, das mit einer Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung verbunden sein kann.

Wann gilt welche Grenze?

Es gibt zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen:

  1. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für alle gesetzlich Krankenversicherten (GKV-Mitglieder): Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder.
  2. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert waren.

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Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2024 (2023 in Klammer)
Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2024 (2023 in Klammer)
Allgemein jährl. 69.300 Euro (66.600 Euro)
Für am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAE 2002 privat Krankenversicherte 62.100 Euro (59.850 Euro)

Für Elternzeiten sind zwei neue Meldungen erforderlich

Zum 1.1.2024 werden für die Elternzeit von Beschäftigten zwei neue Meldegründe im DEÜV-Verfahren eingeführt. Aktuell erhalten die Krankenkassen nicht in allen Fällen lückenlos die notwendigen Informationen über den Beginn und das Ende der Elternzeit. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Mütter nach dem Bezug von Mutterschaftsgeld in Elternzeit gehen oder wenn Väter beziehungsweise Großeltern Elternzeit beanspruchen. Um diese Informationslücke zu schließen, sind Arbeitgebende ab dem 1.1.2024 dazu verpflichtet, jeweils den Beginn und das Ende der Elternzeit an die Krankenkasse zu melden. Die neue Meldepflicht gilt nicht

  • für geringfügig beschäftigte Minijobber und privat krankenversicherte Mitarbeitende.
  • für Mitarbeitende, die während ihrer Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten.
  • für Elternzeiten, die bereits vor dem 1.1.2024 begonnen haben.

In der Beginn-Meldung (Abgabegrund 17) geben Sie nur das Anfangsdatum der Elternzeit an. Das Enddatum der Elternzeit haben Sie zu deren Beginn häufig noch nicht parat. Die Ende-Meldung erstatten Sie erst nach Abschluss der Elternzeit (Abgabegrund 37).

Neue Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber

Ab dem 1.1.2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Arbeitsstunde. Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber ist seit 1.10.2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das Maximalentgelt für Minijobber entspricht damit jeweils dem Entgelt, dass bei 10 zum Mindestlohn bezahlten Wochenstunden erzielt wird.

Die zugrunde liegende Rechenformel lautet (§ 8 Abs. 1a SGB IV): (Mindestlohn x 130) : 3 = Maximales Entgelt Minijob (auf volle Euro aufgerundet).

Als Folge wird die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber ab dem 1.1.2024 von derzeit 520 Euro auf 538 Euro steigen.

Das bedeutet für Sie: Ab dem 1.1.2024 dürfen Ihre geringfügig entlohnten Minijobber nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Bei der Berechnung des monatlichen Entgelts sind wie bisher alle Entgelte ausschlaggebend, die Ihre Mitarbeitenden erhalten. Kontrollieren Sie auch weiterhin regelmäßig, ob Ihre Minijobber weitere geringfügig entlohnte Tätigkeiten ausüben. Ist das der Fall, findet eine Zusammenrechnung der jeweiligen Entgelte statt, die insgesamt die Grenze von 538 Euro nicht überschreiten dürfen. Lassen Sie sich von Ihren Minijobbern schriftlich bestätigen, dass sie keiner weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nachgehen.

Unbedenklichkeitsbescheinigung ab 1.1.2024 elektronisch

Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erbringen Sie als Arbeitgeber den Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich Ihrer Beitragszahlungspflichten. Sie benötigen die Bescheinigung beispielsweise in den folgenden Fällen:

  • Im Ausschreibungsverfahren für öffentliche Aufträge,
  • im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung,
  • bei der Haftungsfreistellung im Baugewerbe.

Derzeit können Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung telefonisch, online oder in Papierform bei einer Krankenkasse beantragen. Diese dokumentiert Ihnen als Einzugsstelle, dass Sie bei ihr ein Arbeitgeberkonto haben, für wie viele Arbeitnehmende Sozialversicherungsbeiträge eingezogen werden und ob Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin Ihren Pflichten zur Beitragsabführung ordnungsgemäß nachkommen. Das Antragsverfahren war bisher nicht einheitlich definiert. Dies verursachte einiges an Bürokratie.

Ab 1.1.2024 können Sie Unbedenklichkeitsbescheinigungen jedoch bei jeder Einzugsstelle einheitlich elektronisch mit einem einheitlichen Datensatz aus Ihrem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder der seit Oktober 2023 bestehenden neuen Meldeplattform beantragen. Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch zurück.

Leser-Wissensquiz zur Änderung bei der Sozialversicherung und Lohnsteuer

Neuer Freibetrag für Leistungen an Mitarbeitende im Rahmen von Betriebsfeiern

Im Rahmen von Betriebsfeiern bleiben Sachleistungen, wie beispielsweise Speisen, Getränke und Geschenke, bis zum Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter lohnsteuer- und beitragsfrei. Ab dem 1.1.2024 soll ein Freibetrag von 150 Euro pro Mitarbeiter und Feier gelten.

Möchten Sie berechnen, ob die Leistungen auf einer Betriebsveranstaltung noch innerhalb des Freibetrags bleiben, sollten Sie auf die folgenden Vorgaben achten:

  1. Sie ermitteln zunächst die Gesamtkosten der Feier. Das sind sämtliche Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, die Sie für die Veranstaltung aufwenden. Hierzu zählen die Kosten für den äußeren Rahmen ebenso wie Speisen und Getränke, Reisekosten und Sachgeschenke an die Teilnehmenden.
  2. Die Gesamtkosten legen Sie zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmenden um. Den Anteil für Begleitpersonen rechnen Sie dem begleiteten Arbeitnehmenden zu. Für Begleitperson gilt kein zusätzlicher Freibetrag.

Denken Sie daran, dass Sie den Freibetrag nur für die jeweils erste und zweite Betriebsveranstaltung im Kalenderjahr beanspruchen dürfen. Ab der dritten Betriebsfeier sind sämtliche Zuwendungen an Mitarbeitende voll lohnsteuer- und beitragspflichtig.

Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkünfte steigen

Die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkünfte und Verpflegung steigen auch 2024. Sie müssen die neuen Sachbezugswerte ab 1.1.2024 zwingend anwenden. Rechnet Ihr Unternehmen mit alten oder falschen Werten, ist das ermittelte steuer- und beitragspflichtige Entgelt der betreffenden Beschäftigten nicht korrekt. Das kann weitreichende Folgen haben, z. B.:

  • Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden falsch berechnet und abgeführt.
  • Die Lohnsteuer wird nicht korrekt ermittelt.
  • Teilzeitkräfte werden fälschlicherweise als versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Minijobber geführt.
  • Eigentlich versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Minijobber werden als versicherungspflichtige Beschäftigte abgerechnet.

Vor allem die kostengünstige oder -freie Verpflegung von Beschäftigten ist eine in Unternehmen weitverbreitete Praxis. Aufgrund der aktuellen Wohnraumknappheit stellen immer mehr Unternehmen ihren Beschäftigten auch Unterkünfte zur Verfügung. Arbeitgebende, die entsprechende Zusatzleistungen für Beschäftigte planen, müssen die Sachbezugswerte sowohl für die Ermittlung der Lohnsteuer als auch für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ansetzen.

Selbst wenn im Arbeitsvertrag eines Beschäftigten oder in einer Betriebsvereinbarung andere Werte festgelegt wurden oder ein Tarifvertrag abweichende Größen vorsieht, ist mit den amtlichen Sachbezugswerten zu rechnen.

Achtung

Barvergütung statt Sachbezug

Erhält der oder die Beschäftigte für die Verpflegung/Unterkunft nicht den jeweiligen Sachbezug, sondern eine Barvergütung, setzen Sie diesen Betrag als Arbeitsentgelt an. Das gilt allerdings nur, wenn der entsprechende Betrag höher als der jeweilige Sachbezugswert ausfällt. Ist die Barvergütung dagegen geringer oder tritt sie nur vorübergehend an die Stelle des Sachbezugs, müssen Sie weiter mit den amtlichen Werten rechnen.

Die amtlichen Werte für Verpflegung für 2024

Im Folgenden finden Sie die Werte zur Verpflegung für das Jahr 2024. In Klammer ist der Wert aus dem Vorjahr vermerkt.

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Frühstück Mittagessen Abendessen Gesamt
Arbeitnehmer einschließlich Jugendliche und Azubis monatl. 65,10 Euro (60 Euro) 123,90 Euro (114 Euro) 123,90 Euro (114 Euro) 313 Euro (288 Euro)
kalendertägl. 2,17 Euro (2,00 Euro) 4,13 Euro (3,80 Euro) 4,13 Euro (3,80 Euro) 10,43 Euro (9,60 Euro)

Der Sachbezugswert für Unterkünfte ändert sich im Jahr 2024 und steigt auf 278,00 Euro monatlich (von 265 Euro im Jahr 2023).

Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.10.2022 12 Euro pro Stunde und wird ab 1.1.2024 auf 12,41 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Bereits ab dem 1.1.2025 gilt eine weitere Erhöhung, und zwar auf 12,82 Euro. Der gesetzliche Mindestlohn gilt flächendeckend, also branchenübergreifend, in sämtlichen Regionen und für alle Arbeitnehmenden über 18 Jahre. Auch Minijobber, Saisonarbeitskräfte und volljährige Schüleraushilfen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Folgende Mitarbeitende sind allerdings vom Mindestlohn ausgenommen:

  • Auszubildende (für diese gilt jedoch eine Mindestausbildungsvergütung)
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • Heimarbeitende nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Mitarbeitende, die Freiwilligendienst ableisten
  • Mitarbeitende, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) oder ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung absolvieren.
  • Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sollen angehoben werden

Die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen im Inland sollen zum 1.1.2024 angehoben werden. Die Verpflegungskosten können Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden pauschal in Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen lohnsteuerfrei ersetzen. Alternativ haben Beschäftigte die Möglichkeit, die Pauschalen als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung anzusetzen.

Ab 1.1.2024 sollen folgende Pauschalen gelten:

  1. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte des Mitarbeitenden ohne Übernachtung gilt künftig eine Pauschale von 15 Euro. Derzeit sind es noch 14 Euro.
  2. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten für alle Tage, an denen Mitarbeitende 24 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind, gilt ab 1.1.2024 eine Pauschale von je 30 Euro. Aktuell sind es je 28 Euro.
  3. Für Anreise- und Abreisetage im Rahmen von mehrtägigen auswärtigen Tätigkeiten mit Übernachtung außerhalb der Wohnung gilt künftig eine Pauschale von je 15 Euro. Derzeit sind es noch 14 Euro.

Neue Pauschbeträge zu Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen bei Auslandsreisen

Das BMF hat neue Pauschbeträge zu Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen bei Auslandsreisen bekanntgegeben. Eine tabellarische Auflistung finden Sie im BMF-Schreiben vom 21.11.2023.

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