Alle Beitragsbemessungsgrenzen steigen zum 1.1.2023 an
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind Einkommensobergrenzen. Bis zu diesen Grenzen müssen Arbeitgebende das Bruttoarbeitsentgelt ihrer Beschäftigten in den einzelnen Versicherungszweigen zur Berechnung der Beiträge heranziehen. Auch für ihre eigenen Bezüge gelten die Beitragsbemessungsgrenzen. Der Teil des Entgelts, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist nicht mehr beitragspflichtig.
Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben im gesamten Bundesgebiet eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Sie entspricht der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung unterscheidet sich in den alten und den neuen Bundesländern.
Zum 1.1.2023 steigen folgende Beitragsbemessungsgrenzen:
- die Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze West und Ost in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2023
Versicherungszweig und Zeitraum | West | Ost |
---|---|---|
Kranken- und Pflegeversicherung, jährl. | 59.850 € | 59.850 € |
Kranken- und Pflegeversicherung, monatl. | 4.987,50 € | 4.987,50 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung, jährl. | 87.600 € | 85.200 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung, monatl. | 7.300 € | 7.100 € |
Beispiel: Hier steigen die Sozialversicherungsbeiträge 2023
Einer Ihrer Mitarbeiter (neue Bundesländer) hat im Jahr 2022 monatlich 7.500 € brutto verdient, im Jahr 2023 wird er dasselbe erhalten. Die Beitragsbelastung für Sie und den Beschäftigten steigt 2023 folgendermaßen an:
- Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben Sie im Jahr 2022 aus einem Entgelt von maximal 4.837,50 € (BBG 2022) berechnet. Im Jahr 2022 berechnen Sie die Beiträge aus 4.987,50 €.
- Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung haben Sie im Jahr 2022 aus monatlich 6.750 € (BBG 2022) berechnet. Im Jahr 2023 berechnen Sie die Beiträge aus einem Entgelt von 7.100 €.
Achtung
Die Nichtbeachtung der ansteigenden Beitragsbemessungsgrenzen kann teuer werden
Übersehen Arbeitgebende das Ansteigen der Beitragsbemessungsgrenzen bzw. wird das entsprechende Update nicht rechtzeitig eingespielt, werden für Besserverdienende zu geringe oder zu hohe Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abgeführt. Spätestens nach der nächsten Betriebsprüfung kann es deshalb zu Nachzahlungen kommen.
Die Bezugsgrößen werden ebenfalls angehoben
Die Bezugsgrößen sind beispielsweise für bestimmte Auszubildende (Praktikanten) notwendig, die kein Arbeitsentgelt erhalten. Diese Beschäftigten sind auch ohne Bezug von Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung errechnen sich aus einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die ein Prozent der aktuellen Bezugsgröße beträgt. Kommendes Jahr steigt nur die Bezugsgröße Ost in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Bezugsgrößen für 2023
Versicherung | Zeitraum | Ost | West |
---|---|---|---|
Krankenversicherung/Pflegeversicherung | jährlich | 40.740 € | 40.740 € |
monatlich | 3.395 € | 3.395 € | |
Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung | jährlich | 39.480 € | 40.740 € |
monatlich | 3.290 € | 3.395 € |
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen steigen – einige Mitarbeiter werden wieder versicherungspflichtig
Die aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind notwendig, um die Versicherungspflicht der Beschäftigten (sowie der Arbeitgeber, falls Versicherungspflicht besteht) zu prüfen. Sie spielen vor allem in zwei Fällen eine Rolle:
- Wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden: Vereinbaren Sie ein Entgelt mit Beschäftigten, müssen Sie beurteilen können, ob der Mitarbeiter versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sein wird. Zudem erwarten vor allem Berufsanfänger hier unter Umständen eine kurze Beratung von Ihnen.
- Zum Jahreswechsel: Mitarbeiter sind ab dem 1.1.2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresentgelt in 2022 die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2022 überstieg und ihr voraussichtliches, vom Arbeitgeber gewissenhaft geschätztes Jahresarbeitsentgelt 2023 die erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 überschreitet.
Achtung
Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag
Mitarbeiter sind automatisch wieder versicherungspflichtig, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresverdienst die für das Jahr 2023 geltende allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreiten. In diesen Fällen ist aber eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag des Mitarbeiters möglich.
Versicherungsfreie Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder eine private Krankenversicherung zu wählen. Darauf sollten Sie Ihre Mitarbeiter hinweisen und sie bei der korrekten Berechnung des Jahresarbeitsentgelts unterstützen. Weisen Sie Ihre Beschäftigten aber auch auf das erhöhte finanzielle Risiko hin, das mit einer Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung verbunden sein kann.
Wann gilt welche Grenze?
Es gibt zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen:
- Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für alle gesetzlich Krankenversicherten (GKV-Mitglieder): Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder.
- Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert waren.
Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023 (2022 in Klammer) | |
---|---|
Allgemein jährl. | 66.600 € (64.350 €) |
Für am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAE 2002 privat Krankenversicherte | 59.850 € (58.050 €) |
Diese Werte ändern sich außerdem in der Sozialversicherung
Einige Grenzwerte ändern sich auf dem Gebiet der Sozialversicherung zum 1.1.2023. Das sind insbesondere die folgenden:
- Am 5.10.2022 hat das Bundeskabinett die Erweiterung des Übergangsbereichs beschlossen. Die so genannten Midijobber verdienen ein Entgelt im Übergangsbereich, der seit dem 1.10.2022 mindestens 520,01 € und zunächst maximal 1.600 € monatlich betrug. Seit dem 1.1.2023 liegt die Obergrenze des Übergangsbereichs bei 2.000 €. Als Arbeitgeber haben Sie damit noch mehr Teilzeitkräfte, deren Beiträge sie nach den Sonderregeln des Übergangsbereichs berechnen. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitnehmerbeiträge müssen Sie bei diesen Mitarbeiter nach einer besonderen Formel reduzieren.
- Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt von 2,4 % auf 2,6 % monatlich. Abweichend von § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch regelte eine Verordnung folgende Beiträge zur Arbeitsförderung: Bis zum Ablauf des 31.12.2019 nach einem Beitragssatz von 2,5 %. Ab dem 1.1.2020 betrug der Beitragssatz 2,4 %. Diese Verordnung trat am 31.12.2022 außer Kraft. Nun beträgt der Beitragssatz 2,6 %.
- Arbeitgeber, die freie Künstler oder Publizisten beauftragen, also beispielsweise freie Webdesigner, Grafiker oder Übersetzer, müssen eine Abgabe an die Künstlersozialkasse abführen. Die Beiträge werden aus den an die entsprechenden Berufsgruppen gezahlten Honoraren eines Jahres und einem bestimmten Prozentsatz berechnet. Dieser steigt 2023 von 4,2 % auf 5 %.
Übersicht: Beitragssätze 2023
Die Beitragssätze für 2023 sehen wie folgt aus:
Sozialversicherungsbeiträge | in Prozent | |
---|---|---|
Krankenversicherung (KV) allgemeiner Beitragssatz | 14,6 | |
Krankenversicherung (KV) ermäßigter Satz | 14,0 | |
Durchschnittl. Zusatzbeitrag zur KV | 1,6 | |
Pflegeversicherung (PV) | 3,05 | |
Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV | 0,35 | |
Rentenversicherung (RV) allgemein | 18,6 | |
Rentenversicherung Knappschaft | 24,7 | |
Arbeitslosenversicherung (AV) | 2,6 |
Info
Vorläufige Werte
Die Rechengrößen der Sozialversicherung sind vorläufige Werte. Sie müssen noch von Bundestag und Bunderat beschlossen werden.
Die elektronische Betriebsprüfung ist seit dem 1.1.2023 Pflicht
Seit dem 1.1.2023 wird die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) grundsätzlich für alle Arbeitgeber verpflichtend. Findet eine euBP in Ihrem Unternehmen statt, werden mit der Prüfankündigung (§ 7 Abs. 1 BVV) die entsprechenden Daten angefordert. Die Prüfankündigung enthält die Angabe des Termins, zu dem Sie die Daten für einen reibungslosen Prüfablauf spätestens liefern müssen. Sie sind dazu verpflichtet, die für die Prüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln.
Dokumente, aus den vergangenen Jahren brauchen Sie nicht zu digitalisieren. Das gilt auch dann, wenn ihre Gültigkeit in 2022 noch nicht abgelaufen ist.
Tipp
Antrag auf Befreiung von der euBP
Auf Ihren Antrag hin, kann aber für Zeiträume bis zum 31.12.2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden. Erstatten Sie den Antrag formlos und unter Angabe der Betriebsnummer beim zuständigen Rentenversicherungsträger, der für die Betriebsprüfung in Ihrem Unternehmen zuständig ist. Der Antrag kann auch noch direkt vor der nächsten Betriebsprüfung erfolgen. Eine Antragsfrist ist nicht vorgesehen.
Das gilt für Unterschriften
Viele Unterlagen, die Sie im Rahmen der euBP liefern müssen, müssen unterschrieben sein. Für die Unterschrift in elektronischer Form gibt es nach den Vorgaben der Sozialversicherungsträger drei Möglichkeiten:
- eine qualifizierte elektronische Signatur des Mitarbeiters
- keine qualifizierte elektronische Signatur des Beschäftigten, wenn der Arbeitgeber zusätzlich das Originaldokument in Papierform aufbewahrt
- eine fortgeschrittene elektronische Signatur des Arbeitgebers, nachdem dieser das Papierdokument in die elektronische Form gebracht hat
Ausführliche Informationen zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung finden Sie in nachfolgendem Artikel:
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird eingeführt
Seit dem 1.1.2023 erhalten Arbeitgeber keine ärztliche Bescheinigung auf dem Papier mehr, wenn Mitarbeiter arbeitsunfähig krank sind. Stattdessen stellt die Krankenkasse des betreffenden Mitarbeiters nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber bereit. Diese eAU informiert insbesondere über
- den Namen des Beschäftigten,
- den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung,
- die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
Die eAU ist seit dem 1.1.2023 Pflicht für sämtliche Arbeitgeber. Der Ablauf wird in § 5 Abs. 1a EFZG geregelt.
Info
eAU abrufen
Sie können die eAU nur abrufen, wenn zwischen Ihrem Unternehmen und dem Mitarbeiter für die angefragten Zeiträume ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Außerdem muss der Mitarbeiter Ihrem Unternehmen die abzurufende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorab mitgeteilt haben.
Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkünfte steigen
Die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkünfte und Verpflegung steigen 2023 an. Sie müssen die neuen Sachbezugswerte ab 1.1.2023 zwingend anwenden. Rechnet Ihr Unternehmen mit alten oder falschen Werten, ist das ermittelte steuer- und beitragspflichtige Entgelt der betreffenden Beschäftigten nicht korrekt. Das kann weitreichende Folgen haben, z. B.:
- Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden falsch berechnet und abgeführt.
- Die Lohnsteuer wird nicht korrekt ermittelt.
- Teilzeitkräfte werden fälschlicherweise als versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Minijobber geführt.
- Eigentlich versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Minijobber werden als versicherungspflichtige Beschäftigte abgerechnet.
Vor allem die kostengünstige oder -freie Verpflegung von Beschäftigten ist eine in Unternehmen weitverbreitete Praxis. Aufgrund der aktuellen Wohnraumknappheit stellen immer mehr Unternehmen ihren Beschäftigten auch Unterkünfte zur Verfügung. Arbeitgebende, die entsprechende Zusatzleistungen für Beschäftigte planen, müssen die Sachbezugswerte sowohl für die Ermittlung der Lohnsteuer als auch für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ansetzen.
Selbst wenn im Arbeitsvertrag eines Beschäftigten oder in einer Betriebsvereinbarung andere Werte festgelegt wurden oder ein Tarifvertrag abweichende Größen vorsieht, ist mit den amtlichen Sachbezugswerten zu rechnen.
Achtung
Barvergütung statt Sachbezug
Erhält der oder die Beschäftigte für die Verpflegung/Unterkunft nicht den jeweiligen Sachbezug, sondern eine Barvergütung, setzen Sie diesen Betrag als Arbeitsentgelt an. Das gilt allerdings nur, wenn der entsprechende Betrag höher als der jeweilige Sachbezugswert ausfällt. Ist die Barvergütung dagegen geringer oder tritt sie nur vorübergehend an die Stelle des Sachbezugs, müssen Sie weiter mit den amtlichen Werten rechnen.
Die amtlichen Werte für Verpflegung für 2023
Im Folgenden finden Sie die amtlichen Werte zur Verpflegung. In Klammer ist der Wert aus dem Vorjahr vermerkt.
Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt | ||
---|---|---|---|---|---|
Arbeitnehmer einschließlich Jugendlichen und Azubis | monatl. | 60 € (56€) | 114 € (107€) | 114 € (107€) | 288 € (270€) |
kalendertägl. | 2,00 € (1,87 €) | 3,80 € (3,57 €) | 3,80 € (3,57 €) | 9,60 € (9,00 €) |
Der Sachbezugswert für Unterkünfte ändert sich im Jahr 2023 und steigt auf 265 € monatlich (von 241 € im Jahr 2022).
Die Lohnsteueraußenprüfung wird modernisiert
Die Neuregelungen bei der Lohnsteueraußenprüfung sehen Verfahrensverbesserungen vor. Außerdem ist es geplant, Steuerpflichtige, die ihren Mitwirkungspflichten nur mäßig nachkommen, stärker in die Pflicht zu nehmen. Einige der vorgesehenen Änderungen gelten erst für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Folgende Neuerungen treten bereits zum 1.1.2023 in Kraft:
- Mit der Prüfungsanordnung wird es möglich, die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, müssen die Daten in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde übertragen werden.
- Hat der Steuerpflichtige die in der Prüfungsanordnung angeforderten Unterlagen vorgelegt, werden ihm nach § 197 Abs. 4 AO die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte genannt. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten bewirkt aber keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 AO.
Zwei Grenzen für die Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen wurden angehoben
Kurzfristig beschäftigte Aushilfen sind sozialversicherungsfrei, wenn sie maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr als kurzfristig beschäftigte Aushilfe arbeiten. Für diese Mitarbeiter fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Darüber hinaus können Arbeitgeber deren Entgelt pauschal besteuern.
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht hierfür zwei Änderungen vor. Normalerweise wird das Entgelt für kurzfristig Beschäftigte grundsätzlich ganz regulär individuell besteuert. Sie haben alternativ jedoch die Möglichkeit, auf die individuelle Besteuerung nach den ELStAM zu verzichten und einen Pauschalsteuersatz in Höhe von 25 % zu erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Beschäftigung wird an maximal 18 zusammenhängenden Arbeitstagen ausgeübt.
- Der Stundenlohn betrug 2022 maximal 15 €. Diese Grenze wurde ab dem 1.1.2023 auf 19 € pro Stunde angehoben.
- Der Arbeitslohn pro Tag durfte bisher nicht höher sein als 120 €. Diese Grenze beträgt seit dem 1.1.2023 auf 150 € pro Tag. Die kurzfristige Aushilfskraft darf an einem Tag aber unbegrenzt verdienen, wenn ihr Einsatz zu einem Zeitpunkt, den Sie nicht vorhersehen können, sofort erforderlich wird.
Altersfrührentner dürfen seit dem 1.1.2023 unbegrenzt hinzuverdienen
Für alle Bezieher einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze galten bis 2022 noch Hinzuverdienstgrenzen, wenn sie nebenher arbeiteten. Überstieg ihr Einkommen die jeweilige Grenze, wurde die Rente gekürzt. Darauf mussten Personalverantwortliche achten, wenn Sie die Arbeitszeiten eines Altersfrührentners bei der Einstellung vereinbarten. Seit 1.1.2023 gelten diese Grenzen nicht mehr. Seit diesem Datum dürfen diese Rentner unbegrenzt hinzuverdienen.
Die Aufhebung jeglicher Hinzuverdienstgrenzen gilt allerdings nur für Altersrentner, nicht für Erwerbsunfähigkeitsrentner. Stellen Sie einen neuen Mitarbeiter ein, der nebenher eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, müssen Sie seit dem 1.1.2023 folgende Hinzuverdienstgrenzen beachten:
- Wenn der Arbeitnehmer nebenher eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht: Es gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2023: 17.823,75 €). Hinweis: Nur Personen, die nicht mehr in der Lage sind, mehr als 2 Stunden zu arbeiten, können eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen.
- Wenn der Arbeitnehmer nebenher eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht: Es gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2023: 35.647,50 €).